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BGH Urteil vom 03.07.1951 – 2 StR 625/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2) StGB § 176 Abs 1 Nr 3 - Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen- - Nimmt eine Person unter 14 Jahren infolge der Einwirkung des Verleitenden eine Handlung vor, die unzüchtig sein kann, so ist die Handlung es Kindes mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters, der das Tun des Kindes dienen soll, möglicherweise unzüchtig. Eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung des Kindes wird nicht dadurch unztichtig, dass sie dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient.

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Gesetz:

Rechtssatz;

2)

StGB § 176 Abs 1 Nr 3 - Verleitung eines Kindes zur Verübung unzüchtiger Handlungen- -

Nimmt eine Person unter 14 Jahren infolge der Einwirkung des Verleitenden eine Handlung vor, die unzüchtig sein kann, so ist die Handlung

es Kindes mit Rücksicht auf die wollüstige Absicht des Täters, der das Tun des Kindes dienen soll, möglicherweise unzüchtig. Eine nach aussen geschlechtlich beziehungslose Handlung des Kindes wird nicht dadurch unztichtig, dass sie dem Verleitenden zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient.

Aktenzeichen: 2 StR 625/51 Urteil vom 14 liärz 1952 IG Bremen

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

jer. Arbeiter Johannes Arend Georg DEE aus Dre ee, gebcren um EEE 1900 in LE,

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2, Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit_ zung vım 14. Wärz 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Burdesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Iberstaatsenwalt Dr.

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestsllter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstella,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten nxegen das Urteil der Jugendkamer als Jugendschutzkammer des Landgerichts in Bremen vom 3. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen:

Von Rechts wegen

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Der eicht schwachsinnige - Angeklagtr ist wegen Insucht mit kindern in sechs Fällen unä wegen FErresug öffentlichen Ärgernisses in einem Falle "u Äer Gesamtatrafe con el? Monaten Gefängnis verurteilt worden, Seine Rerisich, dis Verletzung der Amtsaufklärungsepflicht und lec sachlichen Rechts geltend macht, kann keinen Erfolg

hacten.

T.‘} Zur Begründung ler Verfahrensrügs trägt die Revision »or: Der ärztiiche Sachverständige habe in der Hauptverkondlung auf Fruge des Verteiäigers erklärt, es sei Gnurckaus möglich, dass üje Geständnisze, Ale der Angelarto bei seiner »olizeilichen Vernehmung abgele.;t hatse, iu ikn damals "hineingefragt" worden seier; das unnöasricht habe deshalb von Ants wegen zur Aufklärung s33 Sachverhalts die im Vorverfahrer tätig gewesenen P-lizeibeamten ale Zeugen tiber ias Zustandekommen der ger ninunisse ren müssen. Wie Hüge icl unbegründet.

Das Landgericht hat seine tatsächlichen Feststellungen über die einzelnen Verfälle nicht auf Cie Angaben gestützt, Ale der Argeklaste im Ermittlungsverfanren gemacht hat. sondern auf sein'in:derTHauptverhandlung ' aögelektes umfassendes Geständnist.! Dieses Ge- I“ 1 ständnis hat das Zandgericht nicht unbessheu als wahr hingenommen, scndern auf seine Giautwiirdigkeit sorgfälcig gevrft, Es ist nicht ersichtlich, dass sich dem Lauögericht hierbei die Notwendigkeit aufärängte, über Jar Zustandekommen der früneren Aussagen des Angeklagten die domaligen Verhörsbeamten zu vernehmen, äer Tatrichter aien in Verkernnung seiner gesetzlichen Pflicht zur

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Erforschung der Wahrheit diesen Beweis zu erheben unterlassen hat. j

II.) Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler gezeigt.

1.) Insbesondere unterliegt die Verurteilung 'i .; fm

nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB in den Fällen 3,4 und 8 keinen rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte jeweils mit entblösstem Geschlechtsteil dicht vor die, wie er wusste, noch nicht 14 Jahre 'aiten Mädchen hingestellt und sie dadurch bewusst zur geflissentlichen Betrachtung seines Geschlechtsteils veranlasst, die Kinder also zur Verübung einer unzüchtigen Handlung verleitet.

2.) In den Fällen 5 und 6 hat der Angeklagte an zwei verschiedenen Tagen jeweils mehrere in der Nähe der Schule in Gr spielende Määchen unter 14 Jahren veranlasst, Kopfstände zu machen; beim Anblick der Schlüpfer und der Unterkörper der Määchen hat er sich dann, ‚wie von vornherein beabsichtigt, geschlechtlich erregt. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht ebenfalls die Verleitung von Kindern unter 14 Jahren zur Verübung unzüchtiger Handlungen gefunden. Dem ist im Ergebnis beizutreten.

Allerdings konnte das Landgericht den Verleitungstatbestand nicht aus dem.Grunde bejahen, weil ein Beobachter von den Handlungen des Angeklagten den Eindruck der Unzucht gewonnen hätte; zur zweiten Begehungs-

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form des § 176 Abs I Wr 3 StGB - der Verleitung von Personen unter 14 Jahren zur Verübung einer unzüchtigen Handlung - gehört, dass das Kind eine nach dem äusseren Tatbestande unzüchtige Handlung verübt. Bei der Beurteilung des Tuns der Kinder durfte und muss-

te das Landgericht dagegen berlicksichtigen, dass die Kopfstände, die die Mädchen auf Geheiss und in Gegenwart des Angeklagten machten, es ihm ermöglichten,

ihre Schlüpfer. und Unterkörper zu besehen, und dass

es der Angeklagte. auf diesen Anblick zur Erregung seiner Sinneslust abgesehen hatte. Zwar ist eine Handlung, die ein Kind infolge der Einwirkung des Verleitenden vornimmt, nicht schon deshalb unzüchtig, weil sie dem Verleitenden nach dessen Absicht zur Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dient; Handlungen des Kindes, die nach dem äusseren Erscheinungsbild geschlechtlich völlig beziehungslos sind, also nicht unzüchtig sein können, scheiden aus. Ob von einem Kind vorgenommene Handlungen, die überhaupt unzüchtig sein können, im Einzelfall als unzüchtig anzusehen sind, ist jedoch nach den jeweiligen näheren Umständen zu beurteilen: (BGHSt 1, 168, 1745.RGSt 30, 378, 380). Hiebei darf und muss auch die wollüstige Absicht des Verkeitenden, der das Tun des Kindes dienen soll, berücksichtigt werden.

In den vorliegenden Fällen war das Tun der Kinder geschlechtlich nicht völlig. beziehungslos; weil die Mädchen äie Kopfstände machten, liessen sie ihre Schlüpfer und Unterkörper sehen. Diesen Anblick wollte sich der Angeklagte zur Erregung seiner Sinnenlust verschaffen; er hat sich auch alsbald geschlechtlich erregt. Mit

5.

Rücksicht auf diese Umstände konnte daher das Landgericht ohne Rechtsirrtum die unter anderen Umständen harmlose oder allenfalls unanständige Handlungsweise der Mädchen als unzüchtig im Sinne des 8 176 Abs 1 Wr 3 StGB beurteilen (vgl RG LZ 1926 Sp 341).

Dass die Kinder ihren Körper nicht ganz entblüssten, ist unerheblich {RGSt 33, 429)..Ebensowenig kommt es nach dem Schutzgedanken des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB auf die Einsichtsfähigkeit der Kinder in die Bedeutung ihres Tuns an. Es ist daher gleichgültig, wie alt die, Mädchen waren, ob sie bewusst ihre Schlüpfer und Unterkörper den Blicken des Angeklagten preisgaben und ob sie sich der Unzichtigkeit ihres Tuns bewusst gewesen sind.

3.) Auch in den Fällen 1 und 7 lässt die Verurteilung keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Dr. Kirchner . Dr.Dotterweich Werner Dr.Sauer Dr. Ludwig

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