Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 1 StR 123/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2 2 StR, 123/55 2254 040

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Fräser Pius_F @D aus StB, geboren an EB. &- m DB up VEEEEERREEED,

inS wegen Unzucht: mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner "Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und iImtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Sr

Dem Angeklagten lag nach dem Eröffnungsbeschluss zur Last, Ende Juni 1954 der fünfjährigen Renate DB (SED) einen Zungenkuss gegeben und ihr unter dem Schlüpfer an die nackte Scham gegriffen und daran herumgespielt zu haben. Er ist von der Strafkammer freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie hat ürfolg.

1) Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht frei von Widerspruch. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Mutter des verletzten Kindes, die Zeugin SEP, bekundet, die Ehefrau des Angeklagten habe sie am Morgen nach dem der Anklage zugrunde liegenden Vorfall aufgesucht und ihr ganz aufgeregt berichtet, dass sie ihren Mann am Vortage dabei erwischt habe, wie er die Renate abküsste. Auf Vorhalt habe ihr das Kind erzählt, dass der "Opa" (gemeint war der Angeklagte), ihm durch seinen Schlüpfer an die nackte Scham gegriffen und daran gespielt habe, Die Ehefrau des Angeklagten habe sie - die Zeugin SEP - sodann unter Tränen gebeten, von einer Strafanzeige gegen ihren Ehemann abzusehen.

Die Ehefrau des Angeklagten hat diese Bekundungen der Zeugin SEM in der Hauptverhandlung als unwahr bezeichnet; sie hat zwar zugegeben, Frau SEM am Tage nach dem Vorfall aufgesucht zu haben, dies aber damit erklärt, dass sie Frau SB habe nahelegen wollen, auf ihr in sittlicher Hinsicht verwahrlostes Kind besser aufzupassen,

Die Strafkammer hat der Aussage der Zeugin SB den Vorzug gegeben und der abweichenden Darstellung der Ehefrau des Angeklagten den Glauben mit der Begründung

um 0m

“ weisrest beigemessen hat.

versagt, dass diese Darstellung schon in sich unwalırscheinlich sei. Gleichwohl hat sie in dem angefochtenen Urteil bei der abschliessenden Würdigung des Beweisergebnisses ausgeführt, die Angaben des verletzten Kindes reichten auch im Zusammenhalt mit der Aussage seiner Hutter nicht aus, um die Erklärungen des Angeklagten und seiner Ehefrau zu widerlegen.

In diesen Erwägungen liegt insofern ein gedanklicher Widerspruch, als die Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten nicht der Widerlegung bedurften, wenn sie von vornherein wegen ihrer inneren Unwahrscheinlichkeit unglaubwürdig waren. Auf dem Widerspruch kann das Urteil beruhen, weil das Landgericht bei der Beurteilung der Aussage des Kindes der Darstellung der Ehefrau des Angeklagten einen gewissen Be-

2) Der Tatrichter hat zwar nicht als erwiesen angesehen, dasg, der Angeklagte der Renate DD an die nackte Scham gegriffen hat, wohl aber, dass es zwischen ihm und dem Kinde zu einer "Küsserei" gekommen ist. Er hatte jedoch Bedenken, ob der Angeklagte dabei "in grob unzüchtiger Weise zur Befriedigung seiner Sinnenlust über das erlaubte Maß hinausgegangen ist", und hat ihn deshalb freigesprochen. * Diese Begründung trägt den Freispruch nicht. Sie kann in & verschiedener Hinsicht von Rechtsirrtum beeinflusst sein.

a) Die durch § 176 Abs 1 Nr 3 StGB unter Strafe gestellte Handlung braucht weder grob unzüchtig zu sein noch der Befriedigung der Sinnenlust zu dienen, Es genligt, dass sie unzüchtig ist (vgl RGSt 32, 418 zu § 1§ 4 StGB) und die Geschlechtslust des Täters oder des verletzten Kindes erregen soll, Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt eine

unzüchtige Handlung im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB vor. ohne dass dann noch für ein "erlaubtes Haß" Raum ist.

Die Rechtsprechung macht zwar einen Unterschied zwischen unzüchtigen Handlungen und handgreiflichen Zudringlichkeiten, die nur den Unrechtsgehalt einer Beleidigung aufweisen, mögen sie auch das Schamgefühl verletzen und von Sinnenlust getragen sein (vgl RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2, 163, 166 f; BGH 4 StR 56/53 vom 13. Mai 1953 = LM Nr 8 zu § 176 Abs 1 Nr 3 StGB, 1 StR 461/53 vom 22. Dezember 1953). Eine blosse Zudringlichkeit im vorstehenden Sinne wird aber in der Regel nur bei verhältnismässig flüchtigen oder unbedeutenden Berührungen eines Kindes durch den Täter anzunehmen sein (vgl BGH au0). Der in dem angefochtenen Urteil vom Landgericht gebrauchte Ausdruck "Küsserei" steht nach dem natürlichen Sprachgebrauch der Annahme einer solchen harmlosen Berührung entgegen; er muss mangels näherer Erläuterung dahin verstanden werden, dass der Angeklagte dem Kindemehrere und möglicherweise länger dauernde Küs-Be gegeben hat. In diesem Falle wäre bei der Prüfung der Frage, ob nur eine blosse Zudringlichkeit oder eine unzüch-. tige Handlung. vorliegt, das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit, nicht in seinen einzelnen Vorgängen ins Auge zu fassen (vgl BGH 1 StR 54/54 vom 5. August 1954)»: ’ 2; Selbst ein Kuss, der nicht einmal ein Zungenkuss zu sein. braucht, kann mit Rücksicht auf die Umstände des Einzel- ” = falles, insbesondere mangels eines verständlichen Anlasses a zu Zärtlichkeiten harmloser Art, eine unzüchtige Handlung u im Sinne des § 176 Abs 1 Nr 3 StGB darstellen (vgl BGH 5 7 StR 576/53 vom 18. Dezember 1953). Ohne Darlegung der Art “und der näheren Umstände der "Küsserei" in den Urteilsgründen kann daher das Revisionsgericht nicht nachprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum das Vorliegen einer un-

N Fe

n,

rn mn wre man

litt ?

ya ng ut...

Pure. ee ‘

.schlechtlicher Art zu verleiten (vgl BGH 4 StR 75/52 vom

züchtigen Handlung verneint hat.

b) Mit Recht macht die Revision auch geltend, dass sich das Landgericht nicht zu der Frage geäussert habe, ob der Angeklagte nicht den Versuch eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB begangen hat. Er wäre dann zu bejahen, wenn der Vorsatz des Angeklagten darauf gerichtet war, das Kind zur Duldung weitergehender Annäherungen ge-

18. September 1952).

c) Schliesslich ist rechtlich zu beanstanden, dass die Strafkammer den von ihr für erwiesen erachteten Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt einer Beleidigung des Kindes, gegebenenfalls auch der Mutter (vgl BGH JZ 1951, 520), gewürdigt hat, Strafantrag ist von dem Vormund des Kindes frist- und formgerecht (vgl Schreiben des ' Amtsvormunds vom 8. September 1954) gestellt worden, "

£3 *

3) In der erneuten Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, zu prüfen, ob die Beiziehung eines Jugendpsychologen .als Sachverständigen Klarheit über die Glaubwürdigkeit der Aussage des verletzten Kindes zu schaffen vermag. Bei Bejahung der Frage wird es von dieser Beweismöglichkeit Gebrauch machen müssen (§ 244 Abs 2 StPO),

Sollte der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung im Sinne der Anklage überführt werden, so wird im Hinblick auf seine bisherige Straflosigkeit der Frage einer altersbedingten krankhaften Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit besonderes Augenmerk zuzuwenden sein (vgl RGSt 73,

1215 BGH 4 StR 203/52 vom 10. Juli 1952). Dr. Hörchner Martin Hübner

Dr. Mannzen Bundesrichter Dr, Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. Hörchner

fen,