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BGH Entscheidung vom 17.05.1955 – 2 StR 5/55

2. Strafsenat

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Im Namen des volles

In 2er Strafsache

gegen

1) den Bundesb eamten Karl Heinz _K m; Au a geboren an 1909 in VE» 2: d.:: . 2) den Vorarbeiter Heinz Walter BE eus ACE ;

geboren am EEE 1924 in wegen Sittlichkeitsverbrechen

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter 'Yerner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. Lew in der Verhandlung, Oberstaatsanwelt Dr. Komm bei der Verkündung als Vertreter der Bindesanwaltschaft,

Justizangestellter W als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten E@w wird das Urteil des Landgerichts in Mainz vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im zweiten Fall . verurteilt ist, und in Gesamtstrafeusspruch. Im übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, cuch über die kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverviesen.

i,. Die Revision des Angexlagten \\rüger wiräü auf seine Kosten verworfen.

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Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: KB wegen Unzucht mit einem Xinde und Verführung zu fünfzehn Konaten Gefängnis, HD wegen Unzuckt nit einem Kinde in zwei Fällen zu eiren Jahr Gefängnis.

Die Strafkamner hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen: |

Der Angeklagte KM wonnte bei einen Gastwirt Ve, verkehrte in der Familie und hatte später ein Verhältnis i nit Frau VB: In dieser Zeit lernte er die am 2. Februar "1940 geborene Anneliese S@Mie kennen, eine Freundin der etwa gleichaltrigen Tochter WB. Zwischen den Angeilagten und den beiden liädchen entstand bald ein vertrautes R Verhältnis, das bei Anneliese zu einer Schwärmerei führte, Im kärz 19553 schlief einmal Anneliese bei ihrer Freundin VB. In der Nacht szing der Angeklagte in das Kinderzimmer und weckte “Anneliese. Auf seine Aufforderung kam sie mit auf sein Zimrzer, wo er mit dem kädchen den Geschlechtsveriehr ausführte.

Ende 1953 übernachtete der Angeklagte Hi einige Wochen in der Scheune der Gastwirtschaft VE. Hach einer Zecherei im Oktober traf sein Arbeitskamerad Bei Er äie Anneliese Mb auf der Toilette, zog sie hincin und versuchte mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Anschließend berichtete er dem Angei’lagten Hp von der günstigen Gelegenheit, Dieser traf Aniıeliese draußen und forderte sie auch euf, mit ihm auf den /bort zu konnen. Das tat sie und vollzog hier mit dem Angce::lagten Ha den Beischlaf., Einige Tage nachher gingen beide spazieren.

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Unterwegs liebloste Ti das Llädchen, tastete sie von " hinten mit der IIand ab und wollte an den Geschlechtsteil greifen. Dabei berührte er ihre honatsbinde und ließ von ihr ab, als sie auf seine Frage erklärte, daß sie ihre Regel habe.

Die Revisionen beider Angeklagten rügen die Verletzung ! sachlichen Rechts. Nur die Revision des Angeklagten Te er: ist zum Teil begründet.

T. Bw:

1. Im ersten Fall hat das Landgericht den Tatbestand des 8 176 Abs 1 Nr 3 StGB fehlerfrei festgestellt. Insbesondere greifen die von der Revision erhobenen Bedeniien gegen die WS Feststellung des inneren Tatbestandes nicht Curch. Zum Vor- bi satz gehört hier die Kenntnis des Täters, daß das Kind noch nicht vierzehn Jahre alt war (§ 59 StcB). Der Angeklagte hatte bay hauptet, er habe des “äächen für älter, nämlich Zür sechzehßl Jahre alt gehalten. Das Lendgericht nimmt an, daß er inso- % weit mit bedingten Vorsatz gehandelt habe, und zwer in A ‘erster Linio deshalb, weil der Angexlagte gewußt habe, $ daß Anneliese noch zur Schule ging. Das ist nicht richtig, denn es gibt Kinder, die noch naclı Vollendung des 14. Lebensjahres zur Schule gehen, wenn sie eine mit‘;lere oder höhere Schule besuchen, nicht imner versetzt sind oder vom Schulbesuch vorübergehend surückgestellt waren.

Das Landgericht kommt auf Grund weiterer Erwägungen, insbesondere der Unterhaltung des Angeklagten nit Be über das Alter des Kindes und seine Frage an Anneliese, wie lange sie schon ihre Regel habe, zu der Überzeugung: daß der Angeklagte sich die köglichkeit vorgestellt hatte : das käächen sei noch nicht vierzehn Jahre alt. Er habe

diese Höglichkeit gebilligt, wenn er trotz dicser leicht zu «lärenden Zweifel Cie Tat beging. Damit ist der innerc Tatbestand eusreichend festgestellt.

2. Für den zweiten Vorfall (während eines Spaziergangs wenige lage später) tragen dagegen dic bisherigen Feststellungen die Verurteilung nicht, Die Ausführungen ergeden nicht, ob das Verhalten des Angexlagten.mehr als eine "auf Sinnenlust beruhende Zuäringlichkeit" war (BGH 4 StR 56/53 vom 15. Mai 1953 - LM Nr 8 zu § 176 Abs 1 Ir 3).

Die "brutale Richtung auf das rein Genitale", die des Landgericht erwäknt, enthält bci dem festgestellten Sachverhalt nur die Bejahung der Sinnenlust. Das Betasten eines liädchens über der Kleidung verstößt nicht stets gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl. Es müssen Handlungen von einer gewissen äußeren Srheblichkeit sein (BGHSt 2, 163/167). Das Urteil muß daher insoweit und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da das Revisionsgericht ohne nähere Schilderung des Tathergangs nicht beurteilen kann, ..ob das Landgericht den Begriff der unzüchtigen Handlung verkannt hat. köglicherweise lag rur ein Versuch vor, weil der Angeklagte an den Geschlechtsteil greifen wollte,

II. . 1. Das Lendgerickt hat den äußeren und imneren Tatbestand eines Verbrechens nach § 176 Abs 1 Er 3 StGB in Tateinheit nit einem Vergehen nach § 1§ 2 StGB ohne Rechtsfehler bejaht.

Die Angriffe der Revision richten sich nur gegen die

Beweiswürdigung. Nach § 261 StPO entscihcidet aber der Tatrich-

ter über das ärgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Yerhanälung geschöpften Überzeugung. Das Revisionsgericht hat das Urteil unä diese Beweiswürdigung nur darauf nachzuprüfen, ob Rechtsfehler vorliegen.

Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Die Verteidigung Kr

führt zwar aus, daß der Tatrichter andere Folgerungen ee. hätte ziehen können und daß sie selbst eine andere Über- Ei zeugunzg gewonnen habe, doch ist damit kein Rechtsfehler \, =; dergetan. 2

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Die Revision meint, der festgestellte Sechverhalt sei W.. unwahrscheinlich: Das ist unerheblich, denn eine Geseizesverletzung in Form eines Denkfehlers liegt nur h vor, wenn der Tatrichter einen denkgesetzlich unmöglichen Sachverhalt feststellt. Das behauptet nicnt einmal die Revision. Sie ?ührt zwar weiter aus, daß die Feststellungen den allgemeinen Lebenserfahrungen "mehr als stark widersprächen", üoch findet der Senat keine Verletzung allgemein gültiger Lrfahrungssätze. Im Gegenteil setzt . sich das Urteil mit allen von der Revision vorgetragenen Fr: Bedenken auseinander und kommt trotzden zur Feststellung einer Schuld des Angeklagten. Es hat die Glaubwürdigkeit Annelieses sorgfältig geprüft, einzelne ungenaue oder E unrichtige Angaben gewürdigt und für unerheblich erachtet. Das alles unterliegt ailein der vflichtmäßigen Verantwortul des Tatrichters und entzieht sioh der lachprüfung durch dsl Revisionsgericht. ”

2. Auch die Strafzumessung enthält keinen Rochtsfehler. -

Das „andgericht hat gegen den Angeiilagten auf Fünfzebt lionate Gefängnis erkannt. Zur Zeit des Urteils war er ® lebenslenger Beamter der Bundesbahn. Nach 88 48, 49.des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 (BG31 I, 551) endet scin Autsverhältnis mit Rechtskraft des Urteils ohne Anspruch auf Vereorgung, weil er wegen vorsätzlicher Tat zu Gcfängnis von mehr als einen Jahr verurtcilt ist»

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Das Landgericht hat diesen Gesichtspunkt bei der Strafzumessung nicht ausdrücklich erörtert. Es kenn dahinge-

stellt bleiben, ob es ein Rechtsfehler wäre, wenn die Strafkammer diese Löglickhkeit übersehen hätte. Denn das Urteil schildert eingehend die Laufbahn des Angeklagten

bei der Bundesbahn und diese TVebenfolgen cines Strafur-

teils bei Beamten sind den Strafrichtern geläufig- Der Senat muß deher davon ausgehen, daß das Landgericht äjesen Gesichtspunkt nicht übersehen hat.

Werner Dr. Arndt Dr. Schalscha

Menges Hoepner

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