Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 22.12.1953 – 1 StR 461/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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- ’n Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen den Fräser Hans GC Ee zus vw zeboren am
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch 3undesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; |
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 10. Juni 1953 mit den Feststellungen auf-
gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
| Der Angeklagte suchte im Oktober 1952 in , angetrunkenen Zustande die Wohnung der Eheleute VOREED = 7, um seine Freundin abzuholen. Als er diese nicht ‚antraf, hielt er sich einige Zeit mit Frau vom und ihrer damals 13 1/2- jährigen Schwester Irma We auf. Als diese ihre Schuhe putzte, half ihr der Angeklagte und griff ihr,
als Frau MD ] das Zimmer verlassen hatte, mit einem festen Griff über der Hose an den Geschlechtsteil. Der auf einen Aufschrei des Mädchens hinzugeeilten Frau BO 3< 1) erklärte er, er habe bei der Irma "etwas hingelangt", Der Aufforderung der den Raum wieder verlassenden Frau VE, aus der \lohnung zu gehen, kam er nicht sofort nach, sondern versuchte. das Mädchen zu umarmen, .
und bat es um einen Kuss. Schliesslich bot er ihr 10 Dpf an, wenn es sich von ihm "ninlangen" lasse. Die Straf- - kammer hat ihn wegen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit verübter Vornahme unzüchtiger Hand- : lungen an einem Kinde zu einem Jahr Gefängnis verurteilt: | Die Revision des Angeklagten erhebt die Sachrüge, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. 1.) Die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind nicht ausreichend für eine Verurteilung. Die Strafkammer sieht die Einlassung des Angeklagten, er habe sich keine . Gedanken über das Alter des Mädchens gemacht, als nicht widerlegt an. Anschliessend führt sie aus, er habe "deshalb" die Tatsache, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war, in Kauf genommen und gebilligt. Die Annahme des bedingten Vorsatzes. des Beschwerdeführers setzt aber voraus, dass er sich die Möglichkeit, das Mädchen sei noch nicht 14 Jahre alt, vorgestellt und sich dennoch
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ohne Rücksicht auf das Alter zur Tat entschlossen hat.
Hat er sich gar keine Gedanken gemacht, was bei seiner vom Landgericht festgestellten Angetrunkenheit durchaus denkbar ist, so kann bedingter .Vorsatz nicht angenommen werden (RG HERR 1934 Nr 611; 1942 Ir 742; BGH NW 1953
Ss 152 Nr 21):
2.) In der neuen Verhandlung wird bei der rechtlichen Würdigung die Abgrenzung zwischen dem Verbrechen des
§ 176 abs 1 Nr 3 StGB und der tätlichen Beleidigung eingehender Erwägung bedürfen, Die Strafkammer entnimmt der "Intensität" der Bemühungen des Angeklagten und der rt der Tat, dass nur die Schlussfolgerung auf eine wollüstige Absicht des Angeklagten möglich sei, wertet aber das Ver- ‚ halten als "in der unteren Grenze von Unzuchtshendlungen" liegend. Hiernach ist zwar dem Dandgericht Sie Möglichkeit, dass nur eine geschmacklose und grobe Zudringlich-
keit im Sinne des § 185 StGB ı voriesen könnte, anscheinend nicht verborgen geblieben. Die Schwere der Straf-Arohung des § 176 StGB nötigt aber in einem derartigen
zweifelsfall zur sorgfä iitigen Auseinandersetzung mit der G ec
Rechtsprechung, nach der das Gesetz nicht jede unbe-' deutende, auf Sinnenlust berechnete oder darauf hinzielende Berührung oder handgreifliche Zudringlichkeit als Verbrechen bestraft wissen will (R6St 57, 170, 173). In solchen Grenzfällen muss das Urteil zweifelsfrei erkennen lassen, dess der Tatrichter zwischen Handlungen von gewisser äusserer Erheblichkeit und kurzen oder unbedeutenden Berührungen und handgreiflich ıen Zudringlichkeiten, mögen diese auch auf Sinnenlust beruhen oder darauf abzielen, unterschieden hat (BGHSt 2, 1653, 166 f; SGH Urt vom 13. Mai 1953 - 4 StR 56/53). Für die Beurteilung äieser Frage kann auch von Bedeutung sein, ob
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die Hose, an die der Angeklagte gegriffen hat, ein Schlüpfer oder eine Oberkleidung gewesen ist, Hierin lässt die angefochtene Entscheidung jede Feststellung vermissen.
Die Fassung der Urteilsformel gibt Veranlassung zu dem Hinweis, dass sich der Angeklagte nur an einem Kind vergangen hat.
Dr. Hörchner Dr. Peetz i Glanzmann Jagusch _ Dr. Schalscha