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BGH Entscheidung vom 18.03.1954 – 4 StR 98/54

4. Strafsenat

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StR. 98/54 2324 016

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Gärtner Helmut T EB aus BEE, dort geboren am 2 ED ED,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16, Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 4. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe;

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Der Angeklagte hat im Sommer 1953 acht 6- bis 11jährige Mädchen, dis in seinem Gärtnereibetrieb Blumen holten oder beim Gießen halfen, unter den Kleidern an die nackten Oberschenkel oder das nackte Gesäß gefasst oder ihnen einen Klatsch auf dieses gegeben. Die Strafkammer verurteilte ihn wegen Verbrechens gegen § 176 Nr 3 StGB in acht Fällen zu zehn Monaten Gefängnis. Die Sachbeschwerde des Angeklagten ist begründet.

Die Strafkammer lässt die Einlassung des Angeklagten,

es habe sich um harmlose, jeder wollüstigeanAbsicht ent- _ behrende Zärtlichkeitserweise gehandelt, nicht gelten: Be-

rührungen des Gesäßes unter der Kleidung seien nicht als Zärtlichkeitserweisungen, sondern als unzüchtige Handlungen zu werten; zudem zwinge die in allen Fällen sich wiederholende Gleichartigkeit der Tatausführung, insbesondere der Umstand, dass der Angeklagte sich nach jeder Tat um die Kinder nicht melır bekümmert habe, zu der Feststellung, dass er durch diese Handlungen sinnlich erregt worden sei und sie somit in wollüstiger Absicht ausgeführt habe, Diese Erwägungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.

Die zwingende Folgerung von der sich wiederholenden Gleichartigkeit der Tatausführung auf wollüstige Absichten ist denkgesetzlich nicht zulässig; denn wenn die einzelne Handlung einen soichen Schluss nicht erleubt, so wird er auch durch eine wiederholte Ausführung dieser Handlung nicht ermöglicht. Insbesondere zwingt der Umstand, dass der Angeklagte sich nach dem Vorfell um die Kinder nicht weiter kümmerte, lieineswegs zur Annahme eines wollüstigen Zwecks, lässt vielmehr - was das Landgericht verkennt -

Pr 2, De

ebensogut die gegenteilige Schlussfolgerung zu; vor allem liegt es nahe, dass er die l’ädchen zum Abschied tätschelte,

Aber selbst wenn der Angeklagte diese Liebkosungen zu seiner Erregung vorgenommen hätte, so würden sie deswegen allein noch nicht als Verbrechen zu bewerten sein. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass nicht schon jede kurze oder unbedeutende Berührung, mag sie auch auf Sinnenlust beruhen, als unzüchtige Handlung angesehen werden kann; vorausgesetzt wird vielmehr ein Vorgang von gewisser äusserer Erheblichkeit (RGSt 67, 170; BGHSt 2, 166 f; 4 StR 56/53 vom 13, Mai 1953 = NJW 1954, 120 Nr 27). Diesem rechtlichen Gesichtspunkt hat die Strafkammer, wie die Urteilsgründe ersehen lassen, keine Beachtung geschenkt.

Eine sachgemässe Anwendung des § 176 Nr 3 StGB muss vom Zwecke dieser Gesetzesbestimmung ausgehen. Sie will das Rechtsgut der geschlechtlichen Unverdorbenheit schützen, indem sie ein gegen Zucht und Sitte verstossendes Hinlenken des Kindes auf Vorgänge des Geschlechtslebens verbietet, durch das seine sittliche Reinheit, seine Vorstellungswelt und sein Gefühlsleben gefährdet werden kann (BGHSt 1, 173). Einen Hinweis auf die Absicht des Gesetzgebers gibt auch die Schwere der für den Normalfall angedrohten Strafe, Sie lässt erkennen, dass er ernster Gefahr, nicht bloßen Ungehörigkeiten entgegentreten will (4 StR 700/53 vom 18. März

1954):

Die Sache bedarf hiernach erneuter tatrichterlicher Erörterung auf zutreffender Rechtsgrundlage,

Krumme sngels Hülle Dr. Augustin Seibert