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BGH Entscheidung vom 13.03.1953 – 1 StR 599/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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StR 599/52 ImNamen des Vo’likes In der Strafsache
gegen 1, den Kaufwuann Artur K aus ZH ,
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wegen gewerbsmässiger Zollhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24. Februar 1953 in der Sitzung vom 13. März 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Hörchner : !
als Vorsitzender,.
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Zandgerichts in Zweibrücken vom 15. Juni 1951.werden verworfen; jedoch wird der Schuldspruch zu I 1 a und zu I 2 a der Urteilsformel dahin richtiggestellt, daß die Angeklagten der gemeinschaftlichen gewerbsnässigen Zollhinterziehung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und mit einem gemeinschaftlichen Vergehen gegen Art 24, 27 der Verordnung Nr 168
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des französischen Oberkommandierenden in Deutschland über die Bestrafung. von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 verurteilt sind.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Revisionen greifen das Urteil ersichtlich nur insoweit an, als die Angeklagten verurteilt sind, nicht aber, soweit das Landgericht das Verfahren auf Grund des Straf-
. freiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 in Übereinstimmung
mit den Anträgen der Verteidigung eingestellt hat.
Des weiteren ist die Revision des Angeklagten KB wirksam beschränkt auf seine Verurteilung wegen der Tat
vom August und Scptember 1948. Einen Fortsetzungszusammen- .
hang dieser Tat.mit der Beihilfe K@ßD zur Steuerhehlerei
des DEEP von 21. Oktober 1949 hat das angefochtene Urteil nicht angenommen. "
I. Verfahrensrügen.
1. Der Zeuge IB ist, wie die Sitzungsniederschrift beweist, vor seiner Vernehmung über § 55 StPO belehrt worden. Der Revisionsrüge fehlt insoweit die tatsächliche
Grundlage (§ 274 StPO): Bei den Zeugen DE und Halb- -
gewachs ist die Belehrung unterblieben. Die Revision kann
“das aber nicht rechtfertigen, weil die Vorschrift nur den
Belengen des Zeugen und nicht denen des Angeklagten dient (BEHSt 1, 39).
§ 65 StPO war auf keinen der genannten Zeugen anwend- "ber, weil sie nicht Angehörige.eines der Angeklagten im Sinne des § 52 Abs 1 StPO sind.
2. Das Landgericht hat seinen Feststellungen weitgehend die — in der Hauptverhandlung widerrufenen - Geständnisse der Angeklagten vor den Zollbeamten zugrunde
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derspruchsvoll oder sonst denkgesetzlich zu beanstanden.
gelegt. Es ist nicht erkennbar, daß es damit gegen das Verfahrensrecht verstossen hätte, wie die Revision behaup. tet.
a) Daß die Zollbeamten bei den Vernehmungen verbotene Mittel im Sinne des. § 136 a StPO angewandt hätten, haben die Angeklagten schon im ersten Rechtszuge geltend gemacht, Der Tatrichter ist dem nachgegangen und hat es für widerlegt erachtet. Der Vortrag der Revisionen läuft nur auf wbewiesene Behauptungen hineus. Wenn ein Polizeibeamter den in Haft befindlichen Beschuldigten darauf hinweist, ein Ge-E: ständnis beseitige möglicherweise die Verdunkelungsgefahr und könne daher zur Haftentlassung führen, so verspricht er keinen "gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteil"; darin ist dem Landgericht beizutreten (vgl BGHSt 1, 387). Zu Vor-M- haltungen an den Beschuldigten wird der vernehmende Beamte in den meisten Fällen nach dem Grundsatz des § 136 Abs 2 StPO sogar verpflichtet sein.
Ob dem Landgericht darin zu folgen ist, § 410 Abs 1 RAbgO sei so klar, daß sein Inhalt auch einem laien sofort verständlich werde, mag dahingestellt bleiben. Ausreichende : Anhaltspunkte für eine Täuschung im Sinne des § 136 a StPO fdurch die Zollbeamten sind jedenfalls nicht ersichtlich.
b) Ob das Landgericht die aussergerichtlichen Teilgeständnisse der Angeklagten als glaubhaft ansah, hatte es. nach seinem pflichtmässigen Ermessen zu entscheiden (§ 261 StPO). Daß es hierbei etwa die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte, geht aus dem Urteil an keiner Stelle hervor. Die Feststellungen sind auch nicht wi“.
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Mit der vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen Bekundung 18
des Zollbeamten DEP, KB habe seine Angaben "durchweg von sich aus gemacht", sollten nach dem Zusammenhang nicht schlechthin Vorhalte und Fragen des Verhörsbeamten verneint werden, sondern nur, daß DEE dem Angeklag- : . ten Stichworte aus dem Geständnis des DD gegeben habe.
Daß DEE in der Hauptverhandlung näher dargelegt hat, weshalb er im Vorverfahren ein erfundenes Geständnis abgelegt habe, widerspricht nicht der Feststellung, DB habe
“ keine glaubhaften Gründe dafür vorgebracht.
Die Beweiswürdigung verstößt somit nicht gegen § 261 . StPO noch, wie schon hier bemerkt wird, gegen das sachlix 02.0" che Recht.
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1. Die Tat vom August/September_ 1948.
a) Abgabenhinterziehung..
ö Den von ihm für erwiesen erachteten Sachverhalt hat
; das Landgericht zunächst dahin rechtlich gewürdigt, daß
Z, die Angeklagten einer gemeinschaftlichen fortgesetzten ge-
werbsmässigen Zollhinterziehung nach §§ 401 b Abs 1, 396
- Abs 1 RAbgO und zugleich der gemeinschaftlichen fortgesetz-
.. ten Hinterziehung der Tabak- und der Umsatzausgleichsteuer nach § 396 Abs 1 RAbgO schuldig seien. Darin zeigt sich kein Rechtsfehler. Die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lande Rheinland-Pfalz war schon zur Zeit der Tat eine Zollgrenze; der Senat tritt insofern der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951 (Zeitschrift für Zölle
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und Verbrauchssteuern 1951, 238) jedenfalls für die fran-. zösische Besatzungszone im Ergebnis bei,
Straffreiheit nach § 410 RAbgO ist bei DEEP nicht eingetreten, auch wenn seine Angaben vom 10. Februar 1950 bei der Zollfahndungsstelle eine rechtzeitige Selbstanzeige im Sinne dieser Vorschrift (Fassung des rheinlandpfälzischen Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 6. September 1949, GVBl 1949 S 469, 472) enthalten haben. Denn er hat, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zweifelsfrei hervorgeht, die hinterzogenen Abgaben nicht innerhalb der ihm bestimmten Prist nachbezahlt,
Das Landgericht hätte beachten müssen, daß jeder der Angeklagten, da dreierlei Abgaben hinterzogen wurden, drei fortgesetzte Straftaten begangen hat; diese stehen miteinander in Tateinheit (§ 73 StGB). Dementsprechend hätteıi auch die Urteilsformel lauten müssen.
"Gewerbsmässige Abgabenhinterziehung", wie es dort heißt, kennt das Gesetz nicht, sondern nur. gewerbsmässige Zollhinterziehung (§ 401 db Abs 1 RAbgO).
b) Bannbruch.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen. fortgesetzten gewerbsmässigen Bannbruchs nach §§ 401 D Abs 1, 401 a RAbgO beruht auf der Annahme, daß die Einfuhr von Zigarettenpapier aus dem Saargebiet nach dem Lande Rheinland-Pfalz zur Zeit der Tat verboten gewesen sei. Eit solches Einfuhrverbot bestand in der Tat. Es ergibt sich allerdings nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Militärregierungsgesetz Nr 161. Denn dieses Gesetz untersagte
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- in seiner zur Tatzeit geltenden Fassung — den Ein-, Ausund Durchgangsverkehr von Gütern und sonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 stattfand. Über diese Grenzen haben die Angeklagten.aber nichts. eingeführt; denn das Saargebiet gehörte am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich. Wohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt 1, 7 der Verordnung.
des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr 76
über Warenaustausch und Kapitalüberführung zwischen Saarland und dem deutschen Besatzungsgebiet vom 18. Dezember 1946 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland S 510) enthalten ist.
‚Nicht zu billigen ist die Anwendung der §§ 401 b Abs 1, 401 a RAbgO. Denn § 401 a muß nach Abs 3 aaO ausser Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht ist; .auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach § 401 b Abs 1 gilt nichts anderes, weil dort keine selbständige
Strafvorschrift gegeben, sondern nur die für den Bannbruch
(und die Zollhinterziehung) an sich vorgesehene Strafe geschärft wird (RGSt 75, 188; BGHSt 3, 40; 4, 36). In der französischen Besatzungszone war verbotene Einfuhr zur Zeit der Tat der Angeklagten durch die Artt 22 ff der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Nr 168 über die Bestrafung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl des französischen Oberkommandos in Deutschland S 1619) mit Strafe bedroht; diese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch für Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten Artt 1, 7 der Verordnung Nr 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art 11 der Verordnung Nr 168
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betrifft ersichtlich nicht die unerlaubte Einfuhr (oder : Ausfuhr) als solche, sondern nur die Abgabenhinterziehunf Die §§ 401 b Abs 1, 401 a RAbgO waren also auf die ver... botene Einfuhr hier nicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkei über Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung Nr 168 ist
den deutschen Gerichten durch Art 3 Abs 1 der Verfügung Nr 154 des Hohen. Kommissars der französischen Republik i
Deutschland vom 1. Juni 1950 (ABl. AHK S 443) übertragen worden. "
Die Angeklagten durften hiernach nicht wegen gewerbg mässigen Bannbruchs bestraft werden, vielmehr sind auf ihre Tat, die nach den Feststellungen mindestens zum Teil mit einem Fahrzeug durchgeführt wurde, die Artt 24 und 27 (vgl Art 26) der Verordnung Nr 168 anzuwenden,
Diese Bestimmungen sind inzwischen, und zwar mit Wirkung vom 19. September 1949, durch Art VIII in Verbindung mit Art I Abs 2 der Verordnung Nr. 235 (= Neufassung des MilRegG Nr 53) vom 18, September 1949 ersetzt worden. Art VIII aa0 ermäßigt zwar gegenüber dem bisherigen Rechtszustand die Höhe der angedrohten Geldstrafe, verschärft aber die angedrohte Gefängnisstrafe. Für den hier zu entscheidenden Fall 1äßt sich deshalb nicht sagen, daß Art .VIII der Verordnung Nr 235 das mildere Strafgesetz . sei. Seine Anwendung nach § 2 a Abs 2 StGB scheidet daher aus.
Dasselbe gilt für das am 2. August 1950 erlassene Gesetz Nr 35 der AHK über die Devisenbewirtschaftung. Dieses Gesetz läßt zwar zu, daß die Übertretung von Einfuhrverboten unter Umständen nicht mehr. als strafbare
. teidigen können, ist angesichts der Umstände des Falls
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Daß die unerlaubte Einfuhr mit der Zoll- und Steuerhinterziehung (oben, a) in Tateinheit steht, hat der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen (vgl § 396 Abs 5 RAbgO).
c) Der Senat ist in der lage, den Schuldspruch selbst nach den gewonnenen Ergebnissen richtigzustellen. Daß sich die Angeklagten gegenüber der nur unerheblich gewandelten rechtlichen Beurteilung der Tat anders hätten ver-
nach der Überzeugung des Senats mit Sicherheit auszuschliessen. Den Strafausspruch kann die Änderung nicht zugunsten
der Angeklagten beeinflussen. Die Freiheitsstrafe ist -.im Hinblick auf die gewerbsmässige Zollhinterziehung - bei. beiden Angeklagten nach § 73 StGB nach wie vor dem § 401 b Abs 1 RAbgO zu entnehmen. Dessen gesetzliche Mindeststra-
fe ist nur unwesentlich überschritten worden. Der Tatrichter würde, wenn er auf die verbotene Einfuhr die Ver- . ordnung Nr 168 angewandt hätte, ersichtlich auch zu kei-
nen milderen Geldstrafen gekommen sein.
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d) Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember. 1949 kann schon deshalb nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, weil die .Strafe, die der Tatrichter für die vor dem Stichtag (15. September 1949) begangene Tat festgesetzt hat, die in § 3 aaO bestimmte Höhe übersteigt. Unerörtert kann bleiben, ob nicht auch § 12 des Strfr6 #
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die Verfolgung der Tat unter allen rechtlichen Gesichts. punkten zuläßt, auch unter dem der unerlaubten Einfuhr, die an sich kein Steuervergehen ist, aber mit den Zuwider handlungen gegen Steuervorschriften rechtlich zusammentrifft (§ 73 StGB).
2. Die Tat vom 21. Oktober 1949.
Insoweit ist das Urteil nur von DE angefochten, Seine Verurteilung wegen Steuerhehlerei nach § 403 RAbg0 läßt keinen Rechtsfehler. erkennen, der ihn beschweren könnte. Die Neufassung der Strafdrohung des § 396 RAbgO , ist mit Recht angewandt, da sie im Lande Rheinland-Pfalz am 23. September 1949 in Kraft getreten war (§§ 9, 11 des Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern. vom 6. September 1949, GVBl 1949 S 469, 475):
Diese Tat ist nach dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 begangen.
3. Die Zumessung der Strafen einschließlich der Wertersatzstrafen weist auch im übrigen keinen Rechts-
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- 11 - fehler zum Nachteil der Angeklagten auf.
Dr. Hörchner . Die Bundesrichter Dr. Peetz, Mantel und Dr.Heimann-Trosien sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Glanzmann Dr. Hörchner