Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 13.10.1953 – 1 StR 594/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2542 054 In Namen des Volkes In der Strafsache gegen
L. den Transportunternehmer Gerhard. D EB :u: WB - GEB. schoren an WB: ED ED in 1 u.
2. den Landwirt Julius H EEE aus | > bei VB, schoren an . EEE ED ir Sa-U 3
3. den Landwirt Oskar A WB aus Vo, dort geboren sn: ED iD.
4. den Transportunternehmer Johann S te zus eB-GERD, zenoren ar ED. U Di: 7: a
wegen Zollhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der
Sitzung vom 13. Oktober 1953, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien 3undesrichter Dr, Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat EEE ee. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,. Justizangestellter me | als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Ingeklagten Dam. FOR, und Step sovie der Oberfinanzdirektion Koblenz als Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken von
5. Februar 1952 im Schulädspruch dahin geändert, dass verurteilt sind:
Der Angeklagte DEE wesen gewerbsmässiger Zollhinterziehung in Tateinheit mit Abgabenhinterziehung,
die Angeklagten Es un ie wegen Vorteilsbeihilfe ZUT "Abgaberhinterziehmg,
der Angeklagte St wegen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung in zwei Fällen, ferner der Mitverurteilte DaB een :bgabenhinterziehung,
der Mitverurteilte Sch@® wezen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung.
Jie gegen die Beschwerdeführer De, Ta, AD und Sta sowie gegen die üitverurteilten PB und Sch@@® ausgsesprochenen Strafen - ausgenommen jedoch die \Wertersatzstrafen und die Einziehung - werden aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
Soweit der Angeklagte DEEB wegen Abgaben- und gewerbsmässiger Zollhinterziehung verurteilt ist, zeigt sich kein Rechtsfehler. Dasselbe gilt von der Verurteilung der Beschwerdeführer ge, IWW und St. “egen Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung. Die Revisionen der Angeklagten geben insoweit nur zu folgenden Bemerkungen .n-
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Dass die Grenze zwischen dem Saargebiet und dem Lände Rheinland-Pfalz schon zur Zeit der Taten eine Zollgrenze war, hat der Senat schon früher entschieden (Urteil von 13. üWärz 19553 - 1 StR 599/52; vgl auch die intscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27. April 1951, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 238). Dass die Rechtsyerordnungen (les Lendesfinanzamts Pfalz über den Verlauf der Zollhinnenlinie und über die Zollstrassen vom 29. bzw. 17.September 1948 erst am 30. Januar. 1950 im Gesetzund Verordnungsblatt für Rheinland-Pfalz veröffentlicht wurden, beweist demgegenüber nichts. Das Bestehen einer Zollgrenze ist nicht davon abhängig, dass die zuständige Stelle den Verlauf der Zollbinnenlinie und die Zollstrassen festgesetzt hat (vgl 88 4, 9 Zoll, 8 5 220), Gewürznelken waren gemäss Nr 67, Palmolivseife gemäss Nr 256 des Zolltarifs (Anlage zum Zolltarifgesetz vom 25, Dezember 1902, RGBl S 303) zollbar; siehe S 28 und 78 der amtlichen Neuausgabe des Gebrauchszolltarifs (vgl Bekanntmachung vom 21. März 1939, RGBI IS 564) und § 1 Nr 3 der Verordnung über Zolländerungen vom
2%, März 1940 (RGBL I S 546). Dass das La: dgericht diese Bestimmungen in den Urteilsgründen nicht erwähnt hat, mag nach § 267 Abs 3 Satz 1 StPO zu beanstanden sein, der Urteilsspruch beruht jedoch nicht hierauf. Den inneren Tatbestand der Abgabenhinterziehung hat der Tatrichter bei allen Angeklagten, die die Revision eingelegt haben, in einer rechtlich unangreifbaren Weise festgestellt. Nach § 12 des Straffreiheitsgesetzes vom
31. Dezenber 1949 ist die Abgabenhinterziehung von der
Straffreiheit ausgenommen.
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Bedenken unterliegt das Urteil, soweit die Angeklagten. zugleich (§ 73 StGB) wegen Einfuhrbannbruchs oder Vor- +eilsbeihilfe dazu verurteilt sind. Ihre Revisionen sowie die der Oberfinanzdirektion rügen das mit Recht.
i. Zutreffend ist zwar die Annahme des Landgerichts, dass die ungenehnigte Binfuhr von Waren aus dem Saargebiet nacıı dem Lande Rheinland-Pfalz verboten war. Das ergibt sich freilich nicht, wie das Landgericht meint, aus dem Kilitärregierungsgesetz Nr 161. Denn dieses Gesetz untersagte -in seiner zur Tatzeit geltenden Fassungden Ein-, Aus- und Durchgangsverkehr vof Gütern und sonstigen Gegenständen nur, soweit er über die Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 stattfand. Über diese Grenzen haben die Angeklagten aber nichts eingeführt; denn das Saargebiet gehörte auch am 31. Dezember 1937 zum Deutschen Reich. wohl aber haben die Angeklagten dem Einfuhrverbot zuwidergehandelt, das in Artt 1, 7 der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Ür 76 Hber Warenaustsusch und Kapitalüberführung zwischen
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Saarland und dem deutschen Besatzungsgebiet von 18. Dezember 1946 (281 des französischen Öberkommandos in Deutschland 5 510) enthalten ist.
Gleichwo nl 1s8t die Anwendung der §§ 401 b Abs 1, 401 a RäbgO nicht zu billigen. Denn § 401 a muss nach äbs 3 aaO ausser Betracht bleiben, wenn die Zuwiderhandlung gegen das Einfuhrverbot in einer anderen Vorschrift mit Strafe bedroht ist; auch für den gewerbsmässigen Bannbruch nach 5 401 b Abs 1 gilt nichts anderes (BGESt 4, 36). In der französischen Besatzungszone war verbotene Kinfuhr zur Zeit
der Taten der Angeklagten durch die ärtt 22 ff der Verordnung des französischen Oberkommandierenden in Deutschland Är 168 über die Bestrafung von 2 widerhandlungen gegen die Zollordnung vom 19. Juli 1948 (ABl des französischen Überkommandos in Deutschland S 1619) mit Strafe bedroht; diese Vorschriften galten seit ihrem Inkrafttreten auch für Zuwiderhandlungen gegen die oben erwähnten Artt 1, 7 der Verordnung Nr 76. Der auf die deutsche Steuergesetzgebung verweisende Art 11 der Verordnung Nr 168 betrifft nicht die unerlaubte Einfuhr (oder Ausfuhr) als solche, sondern nur die Abgabenhinterziehung, Die 8% 401 b Abs 1, 401 a RibgO waren also auf die verbotene Einfuhr hier nicht anzuwenden. Die Gerichtsbarkeit über Zuwiderhandlungen gegen die Veroränung Nr 168 ist den deutschen Gerichten durch Art 3 Abs 1 der Verfügung Nr 154 des Fohen Kommis sars der französischen Republik in Deutschland
vom 1. Juni 1950 (ABl äHK 8 . 443) übertragen worden.
Die Angeklagten durften hiernach nicht wegen Bannbruchs bestraft werden.
2. Die Angeklagten können aber auch nicht einer Zuwiderhandlung gegen die Verordnung Nr 168 schuldig gesprochen werden. Dem steht das Straffreiheitsgesetz von
3]. Dezember 1949 entgegen. Die unerlaubte Einfuhr nach
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arts 22 Ef der Verordnung Nr 168 ist - anders als der 3annbruch nach 5 401 a (§ 392 Abs 2) RAbgO - kein Steuervergehen. Die Frage der Straffreiheit bestimmt sich insoweit also nicht nach § 12, sondern nach § 3 StFG, also nach der Eöhe der zu erwartenden Strafen (BGH 3 StR 512,51 vom 2. August 1951; 5 StR 176/52 vom 6. November 1952; 2 StR 372/51 vom 2%. Januar 1955; 1 StR 598,52 vom 14. April 1953; & StR 188,53 vom 3. September 1953). Dabei ist die Wertersatzstrafe ausser Betracht zu lassen (RG ERR 1939, 806). InArt: 22 ff der Verordnung Ir 168 sind u.a. Geldstrafen vorgesehen, deren TEöhe .je nach den Tatumständen das zweibie sechsfache des Wertes des Schmuggelgutes beträgt. Es ist denkbar, dass sich hiernach für die Angeklagten Strafen errechnen würden, die die in § 3 Abs 1 StFG vorgesehenen Grenzen übersteigen. Die Strafbestimmungen der Verordnung r 158 sind aber inzwischen ersetzt durch Art VIII Abs 1 der Veroränung des französischen Hohen Kommissars Er 235 vom 18. September 1949; diese Vors chrift wird noch ergänzt durch Art 5 des AlllGesetzes Nr 33 vom 2. August 1950. Nach § 2 Abs 2 StGB neuer Fassung ist zu prüfen, ob diese nach den laten der Angeklagten in Kraft getretenen Gesetze milder sind als die Strafbestimmungen der Verordnung Ür 168; bejahendenfalls sind die neuen milderen Gesetze der Entscheidung zu Grunde zu legen. Art VIII der Verordnung ir 235 ermässigt gegenüber dem früheren Rechtszustande die Höhe der angedrohten Geldstrafe, verschärft dagegen die engedrohte Gefängnisstrafe. Es liegt aber im Ermessen des Richters, ob er überhaupt auf eine Freiheitsstrafe erkennen will, ei dieser Sachlage ist für den hier gegebenen Fall ärt VIII der Verordnung ir 235 das mildere Straf gesetz; denn der Tatrichter hat gegen die Beschwerde-
führer TB, ip und StB schon bisher nicht auf Gefängnis erkannt, obwohl dazu nach § 396 Abs 1 a.F, RibgO dle Möglichkeit bestand; gegen den Beschwerdeführer De» hat er die in § 401 b Abs 1 RAbgO vorgesehene indeststrafe für geverbsmässige Zollhinterziehung, nämlich 3 Wonate Gefängnis, ausgesprochen (vgl rast 59, 90, 96; 60,- 123). KHiernach stellt die Gesetzesänderung die Angeklagten im Ergebnis günstiger. Die Strafzumessungsgründe des Tatrichters beweisen eindeutig, dass er in Anwendung der Verordnung Nr 235 auf keine über die Granze des § 3 StTG hinauszehende Gelästrafe erkannt haben würde.
Danach fällt die unerlaubte Finfuhr als solche unter
& straffreiheit. Sie ist daher aus dem Schuldspruch zu
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streichen. Dies ist sowohl auf die Revisionen der Angeklagten wie auch auf die der Öberfinanzdirektion auszusprechen
& (vgl § 301 StPO; Rest 45, 321, 326). ies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das
zevisionsgericht kann nicht ausschliessen, dass der Tet-
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cater zu milderen Strafen gelangt sein würde, wenn er das Tun der Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der ibgabenhinterziehung gewürdigt hätte. Von der Aufhebung sind auszunehnen die Wertersatzstrafen (einschliesslich der hierfür festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen) und die gegen Ag ausgesprochene Einziehung eines Wagens und zweier Pferde; denn diese Massnahmen sind nach §§ 401 Abs 1, 398 RAbgO schon im Hinblick auf die äbgabenhinterziehung geboten. | |
4. Nach § 357 StPO muss der Schuldspruch in gleicher
Teise auch zugunsten der Hitangeklagten Pi und Sch» geändert werden, die selbet kein Rechtsmittel eingelegt
-.
haben; ebenso ist zu ihren Gunsten der Strafausspruch, ausgenommen jedoch die \iertersatzstrafen und die „Jinziehung, aufzuheben.
Dr. Peetz Glanzmann Jagusch
Heimann-Trosien Dr. Schalscha