Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 03.03.1953 – 1 StR 14/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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: 1 8tR_14/53 2545 068
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Hilfsarbeiter Siegfried K EEE aus Steiiip-VE geboren am GB. ED ED ir 1 / © EEE:
(Sachbezeichnung: TB u-4.)
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha
-als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 4. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Intscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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. Der Angeklagte verabredete mit den bereits rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten Tue, TeEEEEm, xc@iiD und Wi, nachts in die öffentlichen Anlagen von Gais- ‚burg zu gehen, um dort "Schwule abzustauben". Sie verstanden darunter, gleichgeschlechtlich veranlagte Männer zu stellen und von ihnen unter Drohung und klisshandlung Geld zu erpressen. Ko@@D wandte sich zunächst an einen älteren Mann, den er niederschlug. Der Angeklagte und die anderen Tatbeteiligten traten hinzu und umringten den am Boden Liegenden. Ko forderte ihn auf, sein Geld herzugeben oder auf die Polizeiwache mitzukommen. Der Überfallene händigte ihm darauf 2 DM aus. Im Anschluss daran gingen sie zu dem in der Nähe stehenden Zeugen Vo, von dem Ko ebenfalls verlangte, zur Polizei mitzukommen oder ihm sein Geld auszuhändigen. vB wies 2 DM vor, die ihm Koi aus der Hand nahm. Alsdann griff dieser in die Tasche des CE und entwendete daraus weitere 2 DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Zrpressung und schweren Raubes verurteilt. Gegen dieses Urteil hat er Revision eingelegt, der der Er-
folg nicht zu versagen ist.
I. Die Verfahrensrügen sind zum Teil begründet.
1.) Die Revision macht geltend, dass dem Angeklagten gemäss § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen; die Unterlassung steile einen Verstoss gegen §§ 140 Abs 2, 226, 338 Nr 5 StPO dar...
Die Rüge ist begründet. Die Bestellung eines Verteidigers gemäss § 140 Abs 2 StPO steht zwar im pflichtmässigen Ermessen des Vorsitzenden; es liegt kein die Revision begründender Mangel vor, wenn der Vorsitzende nach sorgfälti-
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"schrift des § 140 Abs 2 StPO ausser acht lassen. Er hat
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ger Prüfung des Sachverhalts die Bestellung nicht für nötig hält. Dieses Ermessen darf aber nicht willkürlich ausgeübt werden. Ebensowenig darf der Vorsitzende die Vor-
in jedem Falle zu prüfen, ob Anlass besteht, von der durch § 140 Abs 2 StPO gebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, Unterlässt er dies, so liegt ein von dem Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor (Ebenso R6St 68, 35; 74, 304; BGH Urteil vom 10. April 1952 5 StR 52/52; BGH NIW 1953, S 116 Nr 25).
Im vorliegenden Falle bestand dringender Anlass, die Bestellung eines Verteidigers in Erwägung zu ziehen. Der 23 Jahre alte Angeklagte wurde zweier Verbrechen aus § 250 Abs 1 Nr 3 StGB beschuldigt; die Mindeststrafe betrug jeweils 5 Jahre Zuchthaus, bei Zubilligung mildernder Unstände 1 Jahr Gefängnis. Auch den vorher abgeurteilten Hittätern waren Verteidiger beigeoräünet. Sie hatten zwar einen Antrag gemäss § 140 Abs 1 Nr 2 StPO gestellt, dem entsprochen werden musste. Die Revision weist aber zutreffend darauf hin, dass die Anklage dem Beschwerdeführer durch Niederlegung bei der Postanstalt zugestellt worden ist. Sie kann deshalb, wie die Revision behauptet, verspätet in seine Hände gelangt sein. Der Angeklagte mag infolge der hierdurch herbeigeführten Fristversäumung von der Stellung eines Antrags.auf Beioränung eines Verteidigers abgesehen haben. Vor allem war aber die Rechtslage, wie bei der Behandlung der Sachrüge noch darzulegen ist, keineswegs klar und eindeutig.
Wenn der Vorsitzende trotzdem die Beiordnung eines Verteidigers unterlassen hat, so ist unter den obwaltenden Umständen die Annahme gerechtfertigt, dass er die Verteidigerbestellung überhaupt nicht in Erwägung gezogen
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oder die Sach- und Rechtslage nicht durchweg richtig beurteilt hat. Das Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsverstoss ist nicht auszuschliessen.
durchgreift.
x 2.) Auf die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO ;\ wird im Zusammenhang mit der Sachrüge eingegangen werden. -
h: 3.) Der von der Revision gerügte Verstoss gegen § 267 1, StPO liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer verkennt die
R r Bedeutung dieser Vorschrift. Das Urteil gibt die Tatsachen x an, in denen die gesetzlichen Kerkwale der strafbaren Handnr lungen gefunden worden sind. Tatsächlich greift die Revision insoweit die Beweiswürdigung der Strafkamner in un-
- zulässiger Weise an.
4 IT. Auch die Sachrüge ist begründet.
nn 1.) Die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil genügen nicht, die Bestrafung des Angeklagten als Mittäter zu rechtfertigen.
er Das Untersecheidungsmerkmal zwischen Mittäterschaft . vn .
Ir und Beihilfe ist in der Willensrichtung des Täters zu finden. Nur wer den Willen zur Tatherrschaft hat, also die
Tat als eigene will, ist Mittäter. Erforderlich ist zur Anwendung des § 47.StGB, dass jeder Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen verursachen, insbesondere seine eigene Tätigkeit durch die Handlungen der anderen Teilnehmer vervollständigen und auch deren Tatbeiträge sich zurechnen lassen will (u.a. RGSt 66, 236, 240; BGH NJW 1951, S 410 Nr 23). Die Frage, ob der an der Tat Beteiligte danach Täter- oder Gehilfenvorsatz gehabt hat, hängt von den Umständen des Falles ab. Ein wesentliches, wenn auch nicht
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allein entscheidendes Anzeichen ist das eigene Interesse an dem Erfolge (RG JW 1937, S 2509 Nr 3).
Das Landgericht geht hierauf nur formelhaft ein, ohne sich mit den besonderen Tatumständen auseinanderzusetzen. In dem ersten Falle sagt es, dass sich der Angeklagte "nit Wissen und #ollen mit den übrigen Vier zusammengeschlossen und durch ein gemeinsames Zusammenwirken" die Tat ausgeführt habe. Es übersieht, dass diese Merkmale auch bei dem Teilnehmer gegeben sein können, der nur den Gehilfenvorsatz hat. Bei der Würdigung des zweiten Vorganges hebt es zwar hervor, dass jeder "den Gesamterfolg durch das gemeinsame Handeln erreichen wollte". Auch hier gehen die Ausführungen zum inneren ' Tatbestand nicht über das Formelhafte hinaus. Ein Rechtefehler ist umsoweniger auszuschliessen, als es an- jedem Eingehen auf das eigene Interesse des Angeklagten an der Tat ermangelt. Zu einer Erörterung dieser Frage bestand vor allem deshalb Anlass, weil der Angeklagte Kup bei den vorhergegangenen Aufenthalten in Gaststätten zur Bezahlung der’ Zeche in der Lage war, während es seinen Begleitern an Geldmitteln fehlte.
2.) Die Revision rügt ferner mit Recht die Verletzung des § 51 StGB, sowie des § 244 Abs 2 StPO (vgl oben unter I 2). ' f
Der Angeklagte hatte nach den getroffenen Feststellungen bereits um die Mittagszeit angefangen, in einer Wirtschaft Alkohol zu sich zu nelımen. Im Laufe des Nachmittags und Abends besuchte er mit seinen Begleitern vier weitere Gaststätten und trank dort, wie nach dem Urteilszusammenhang anzunehmen ist, eine nicht unbe- j trächtliche Menge Bier. Danach drängte sich die Prüfung der Frage auf, ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklag-
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§ 244 Abs 2 StPO ist begründet, denn es hätte insoweit der Aufklärung zum mindesten durch Vernehmung der früheren Mitangeklagten bedurft.
3.) Der bereits abgeurteilte KW hat in beiden Fällen die Opfer aufgefordert, zur Polizei mitzukommen; wenn sie ihr Geld hergäben, könnten sie jedoch gehen. In diesem Verhalten liegt noch keine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib Sder Leben. Wie das Landgericht aber weiter feststellt, haben die Täter die beiden Männer unringt und "eine drohende Haltung eingenommen", Diesem Vorgehen ist zu entnehmen, dass sie in den beiden überfallenen den Eindruck erweckt haben und erwecken wollten, sie würden sie misshandeln, wenn sich die Opfer nicht gefügig zeigten. Das steht in dem ersten Fall, in dem Ko den Wann bereits niedergeschlagen hatte, ausser Zweifel. Aber \ auch der Zeuge Vo, der diesen Vorfall beobachtet x hatte, befand sich in gleicher Lage. Es ist nach den Unständen selbstverständlich, dass sich der Angeklagte auge...
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ser Drohung bewusst gewesen ist, sofern er nicht otwatzur :. 5 Tatzeit zurechnungsunfähig war (vgl oben). “
Eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben, _ die das Landgericht ebenfalls für gegeben hält, ist dem ,
3 S Urteil allerdings nicht zu entnehmen. Darauf kommt es a: aber nicht an, da die Jrohung mit körperlicher Kisshand- er lung ausreichend festgestellt ist. “og
4.) In § 250 Nr 3 StGB ist Tatbestandsmerkmal, dass der Raub auf einem öffentlichen fTege verübt ist. Der Plan
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der Angeklagten ging zwar dahin, dass das Opfer in das Gebüsch, also von dem Wege fortgelockt werden sollte. Offenbar ist dies aber nicht geschehen, denn das Landgericht hebt in beiden Fällen hervor, dass die Ausführung "auf einem öffentlichen Wege" erfolgt sei. Jedoch werden in der neuen Verhandlung eindeutige Feststellungen hierzu zu
‘treffen sein (vgl auch BGESt 3, 297).
Dr. Hörchner Mantel Glanzmann
Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Hörchner