Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961

BGH Urteil vom 05.12.1961 – 1 StR 467/61

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

een

Im Nanen des< Volkes:

in der Strafsache

gegen den Matrosen Wolfgang Fritz M OEEEEED aus DOG vei SCHNEE, geboren am EEE :937 in mm Kr. VE; 22%. in Untersuchungshaft,

wegen Notzucht u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai

Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende* Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landesgerichts Mannheim vom 28. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das lZandgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-2-

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht in Tateinheit mit versuchter Nötigung zur Unzucht, wegen Betruges und wegen Fischwilderei zu einem Jahr und 10 Monaten Zuchthaus Gesamtstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit der Verfahrensbeschwerde Er-Tolg.

Die Revision beanstandet mit Recht, daß der Vorsitzende dem Angeklagten keinen Verteidiger beigeorädnet und dadurch gegen § 140 Abs. 2 StPO verstoßen hat.

Lie Strafkamnmer hat entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die dem Angeklagten unter anderem Verbrechen der Notzucht und der Gewaltunzucht vorwarf, wegen der zu erwartenden Strafe und wegen der besonderen Bedeutung des Falles das Hauptverfahren vor sich selbst eröffnet. Dadurch stand dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung. In solchem Falle kann nur selten von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Gründe, die es ausnahmsweise gerechtfertigt hätten, auf die Mitwirkung eines Verteidigers zu verzichten, haben hier nicht vorgelegen. Die Umstände, insbesondere die Schvere der Tat und die Unmöglichkeit, die verletzte Frau > als Zeugin in der Hauptverhandlung zu vernehmen, legten vielmehr die Zuziehung eines Verteidigers nahe. Wenn der

nn

- 3.

Vorsitzende gleichwohl die Mitwirkung eines Verteidigers nicht für notwendig gehalten hat, hat er den Sinn des

§ 140 Abs. 2 StPO verkannt und sein Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt (BGH JR 1955, 189). Ebenso liegt ein vom Revisionsgericht zu beachtender Rechtsfehler vor, wenn der Vorsitzende die von Amts wegen gebotene Prüfung, ob dem Angeklagten nach § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beizuordnen war, unterlassen hat (vgl. schon RGSt 68, 35; 74, 304; ferner BGH NJW 19553, 116; BGH Urt. v. 3. März 1953 - 1 StR 14/53 - und v. 23. März 1954

- 1 StR 692/53). Auf jeden Fall war hier die Beiordnung eines Pflichtverteidigers von Amts wegen nach § 140

Abs. 2 StPO geboten (BGHSt 15, 306, 307).

Wegen der Durchführung der Hauptverhatdlung ohne Pflichtverteidiger muß das Urteii nach §§ 140 Abs. 2, 226, 338 Nr. 5 StPO als auf: einer"Verletzung ıdes ‚Gasetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden (BGHSt 15, 306 ff und Urt. vom 23. März 1954 - 1 StR 692/53).

Daher erübrigt es sich, auf die weiteren Revisionsangriffe einzugehen. Pür die neue Verhandlung und Entscheidung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

Nach den bisherigen Feststellungen besuchte der Angeklagte in der Nacht vom 7. zum 8. Juni 1961 mehrere Lokale und gab dabei etwa 48 DM aus. Es empfiehlt sich daher für das Landgericht, näher zu prüfen, ob der bisher nicht als Gewalttäter hervorgetretene Angeklagte bei seinem Verhalten gegenüber dem Taxifahrer und insbesondere bei seiner Verhaltensweise zum Nachteil der

-4 -

alten Frau etwa infolge Alkoholgenusses in seinem Hemnmungsvermögen beeinträchtigt war (BGHSt 1, 384; BGH GA 1955, 269).

Seibert willms Fischer

Mai Sanders