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BGH Entscheidung vom 24.11.1955 – 4 StR 399/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LER 30075 2239 088

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Karl D EEE :u: BB. zevoren on ED 1924 in m,

wegen Anstiftung zum Meineid u. as

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. November 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Güde als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Eundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr, Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. «a | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > : | | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 28. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwie-Sehe

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte hatte während des letzten Krieges eine Granatsplitterverletzung am Kopf mit Gehirnquetschung erlitten und gilt als Schwerkriegsbeschädigter mit einer

Erwerbsminderung von 55 v.H.

Die Strafkammer hat ihn wegen Anstiftung und wegen versuchter Bestimmung zum Meineid zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt,

Seine Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1} Die Revision macht in erster Linie gelterd, dem Beschwerdeführer hätte gemäß § 140 Abs 2 StPO von Änts wegen

ein Verteidiger beigeordnet werden müssen.

Schon diese Rüge greift durch. Der Beschwerdeführer hatte zwar von seinem Recht, nach § 140 Abs 1 Nr 2, Abs 3 \ StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob er diesen Antrag, wie der jetzige Wahlverteidiger behauptet, deshalb unterließ, weil in der Ladung vom 15. Juli 1955 zur Hauptverhandlung versehentlich vom Schöffengericht die Rede war, Es kommt ferner nicht darauf an, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht beantragt hat, ihm nach §§ 140 Abs 2 StPO einen Fflichtverteidiger beizuordnen. Diese Umstände enthoben nämlich den Vorsitzenden nicht der Verpflichtung, sorgfältig zu prüfen, ob eine Zeiorönung gemäß § 140 Abs 2 StPO von Amts wegen geboten war (Eb,Schniät. Lehrkomm, Teil II, Anm II 30 zu § 140).

Es ist schon fraglich, ob eine solche Beiordnung nickt bereits wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sowie deshalb erforderlich erschien, weil der Deschwerde-

führer in der Schutzschrift (Bl 31, . auf seine frühere

nervliche Belastung und seine Hirnverletzung hingewiesen

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hatte. Auf jeden Fall häi tte der Vorsitzende wegen der schwere

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der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten sine Frü-

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fung nach § 140 Abs 2 StPO vornehmen müssen. Das Landgericht hat eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Honaten Gefängnis ver Angst. Der Sitzungsvertreter der Staatsannaitschatt hatte sogar eine Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten beantragt (vgl auch BGHSt 6. 199 f).

Es ist nicht auszuschließen, daß Ger Vorsitzende eine nach § 140 Abs 2 StPO gebotene Verteidigerbestellung rechisirrtümlich außer acht gelassen hat. Schon wegen dieses möglichen Verfahrensverstoßes (§ 538 Nr 5 St?PG) muß das Urteil aufgehoben werden (vgi BGH NW 1953, 116 Nr 25;

1 StR 14/53 vom 3- März 1953}.

2) Ferner ist mit Recht gerügt, daß die Strafkammer einen ärztlichen Sachverständigen hätte hören müssen (§ 244 Abs.2 StPO). Der Angeklagte hatte Schon vor der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß er schwerkriegsbeschädigt, und zwar hirnverletzt sei. Er hatte weiter geltend gemacht, er sei um die Zeit der Beweisaufnahme vor dem Landgericht im Eheprozeß infolge der Wirren der letzten Monate sehr mit den Nerven herunter gewesen und habe laufend Spritzen bekommen. Bei dieser Sachlage mußte sich der Strafkammer die Notwendigkeit aufdrängen, einen HEirnfacharzt wegen der Frage der Verantiwortlichkeit des Angeklagten (§ 51 Abs 1 oder 2 StGB) hinzuzuziehen (BGH NJW 1952, 633 Nr 25; KHR 3.Aufl, Anm 18 b, S 848 zu § 244).

3) Nach alledem ist der Revision stattzugeben, ohne daß es auf die weiteren Rügen der Verteidigung ankommt, die im wesentlichen die Beweiswürdigung angreifen,

Güde Krumne Engels

Dr. Augustin Seibert