Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 10.04.1952 – 5 StR 52/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
—. 2255 025 .) § 239 Abs.I Zif£.; KO .) § 239 Abs.I Ziff.4 KO ı 2 1.) Nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung dringendster Lebensbedürfnisse dienen, stellen kein "Beiseiteschaffen" 1.85. des § 239 Abs.I Ziff.1 KO dar.’ 2.) Unter "Handelsbücher" gemäß § 239 Abs.I ziff.4 KO sind auch die freiwillig geführten Bücher des Minderkaufmannes zu verstehen.
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Gesetz:
Rechtssatz:
-—. 2255 025
.) § 239 Abs.I Zif£.; KO .) § 239 Abs.I Ziff.4 KO
ı 2
1.) Nach Zahlungseinstellung vorgenommene Notverkäufe, die der Beschaffung dringendster Lebensbedürfnisse dienen, stellen kein "Beiseiteschaffen"
1.85. des § 239 Abs.I Ziff.1 KO dar.’
2.) Unter "Handelsbücher" gemäß § 239 Abs.I ziff.4 KO sind auch die freiwillig geführten Bücher des Minderkaufmannes zu verstehen.
Aktenzeichen: 5 StR 52/52 Urteil vom 10.April 1952 .IG Flensburg
5 stn 52/52 mt Kr
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) die geschiedene Ehefrau Ella Sophie Charlotte > EEE ; zeborene “EB, geboren an GEN 1889 in NEED, wonahaft in KW Sy1t,
2.) den Packer Erich T (EEE , geboren an GE 1913 in SED, wohnhaft in u ürttenberg, KEEB Strasc@,
wegen Konkursverbrechens
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter. Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. @EEEEB: . bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. EEEEED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär EEE u als Urkundsbeantsr der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die kevision dJea Angeklagten Zrich TOD wira Gas Urteil des Landgerichts in Flensburg vom ?1.November 1950, bezüglich dieses
Angeklagten, nebst den zugrundeliegenden Fest. stellungen aufgehoben.
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Auf die Kevision der Staatsanwaltschaft erfolgt Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen, soweit der Angeklagte Erich Pe
von der Anklage des Verbrechens gegen § 239 Abs.I
ziff.4 KO freigesprochen worden ist.
Im übrigen wird die Revision der Staatsarwaltschaft verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtemittels - an das Tanägericht
in Flensburg zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründer
pas Landgericht in Flensburg hat am 21.11.50 wie folgt für Recht erkannt:
"Es werden verurteilt:
1. Elle Pi wegen Konkursverbrechens und wegen Arrestbruchs zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis,
2. Erich PD wegen Konkursverbrechens und wegen Betruges in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis. j
Das Verfahren gegen Ella rn wegen Betruges in zwei Fällen wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 31.12.1949 eingestellt.
Im übrigen werden die Angeklagten freigesprochen.
Soweit Freisprechung erfolgt ist, fallen die Kosten der Staatskasse, im übrigen den Angeklagten zur Last."
. Gegen dieses Urteil haben der Angeklagte Erich Pu - mit formellen und materiellen Rügen — und die Staatsanwaltschaft - mit sachlichen Beanstandungen - Revisionen eingelegt. Elle PB ist inzwischen verstorben.
A. Revision des Angeklagten Erich
I. Der Angeklagte Erich PB rüst Verletzung der Vorschrift des § 140 Abs.I Ziff.2 StPO sowie der Vorschrift -des § 140 Abs.II StPO, indem er bemängelt, der Angeklagte sei wegen eines Verbrechens gemäß § 239 Abs.I Ziff.1 KO bestraft worden, "ohne vorher auf sein Recht, einen Verteidiger zu beantragen, hingewiesen zu werden; überdi:n hätte schon die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers 'erforderlich gemacht. Aus dem Zusammenhange der Rüge ergibt sich, daß die Verteidigung das fehlende Ermessen des Gerichts angreifen will.
1.). Die Zustellung der Anklage ist bereits vor dem 1.Oktober 1950 erfolgt, mithin vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur
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Wiederherstellung der Rechtseinheit. Die Angeklagte Ella Pu hat durch ihren Wahlverteidiger am 23.0ktober 1950 dessen Bestellung zum Pflichtverteidiger unter Überreichung einer Mittellosigkeitsbescheinigung beantragt. Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit Beschluß vom 11.November 1950 ab, weil der Antrag verspätet gestellt worden sei und weil die Angeklagte Elle PD dei ihrer eigenen Sachkenntnis sich selbat verteiäigen könnte.
Der Angeklagte Erich EB nat einen solchen Antrag nicht gestellt. Weder aus den Akten noch aus den Urteilsgründen ist ersichtlich, daß das Landgericht Erwägungen bezüglich dieses Angeklagten wegen einer Verteidiger-Bestellung vorgenommen hat. Die Hauptverhandlung fand am 21.November 1950 statt. Beide Angeklagten waren nicht durch einen Verteidiger vertreten.
2.) Was die Rüge des Erich Pb anlangt, § 140 Abs.I ziff.2 in Verbindung mit § 201 StPO sei verletzt worden, so hat der Bundesgerichtshof in einem gleichgelagerten Falle zu 2 StR 80/50 vom 5.1.51 entschieden, daß ein fehlender Hinweis auf das Antragsrecht eines Angeklagten dann keinen Verfahrensverstoß
"darstelle, wenn die Anklageschrift bereits vor dem Inkrafttre-
ten des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit zugestellt worden sei.
.Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Rechtsanschauung auch unter dem Gesichtspunkt des § 141 Abs.II StPO für die vorliegende Sache zum Zuge kommt, weil jedenfalls die Rüge der Verletzung des § 140 Abs.II StPO durchgreift.
Ein Zweifel darüber, daß die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage im gegebenen Falle die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen läßt, kann bei dem Umfange der Sache und der Schwierigkeit der Rechtsfragen nicht bestehen. Dieser Auffassung ist das Landgericht nach Durchführung der Hauptverhandlung offenbar auch gewesen, wie sich daraus ergibt, daß von Amts wegen für die Revisionsbegründung ein Verteidiger bestellt wurde.
Für die Zeit davor ergeben aber weder die Akten noch die Urteilsbegründung - insoweit es den Revidenten anlangt - irgend-
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etwas darüber, ob das Landgericht bezüglich des Erich Pi» sein Ermessen dahin hat walten lassen, daß ihm eventuell ein Verteidiger beizuordnen sei.
§ 140 Abs.II StPO stellt eine derartige Erwägung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts. Das Ermessen darf aber nicht willkürlich gehandhabt werden und ebensowenig kann dem Richter gestattet sein, die Bestimmung des § 140 Abs.II StPO völlig außer acht zu lassen oder sich über sie ohne weiteres hinwegzusetzen. (Vgl. u.a. RG 68,36). Das Revisionsgericht ist daher, soweit das Gesetz Ermessensfreiheit für richterliche An-
.. ordnungen ausdrücklich oder stilischweigend einräumt, zur Er-
örterung der Frage verpflichtet, ob die den pflichtgemäßen richterlichem Ermessen gezogenen Grenzen eingehalten worden
sind, (im Anschiuß an RG 68, 311). Zumal hier - wie dargelegt - das Landgericht hinsichtlich des Erich Pw offenbar Ermessenserwägungen bezüglich der Beiordnung eines Verteidigörs
gar nicht angestellt hat, liegt somit ein Verstoß gegen Sinn
und Zweck der Vorschrift des § 140 Abs.II StPO vor, weil mit‘ | der Möglichkeit zu rechnen ist, daß der Tatrichter sich bei Prüfung des Sachverhalts zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und das Urteil dann anders ausgefallen wäre. Be- ' reits der Verfahrensverstoß führt somit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange.
5.) Für die erneute Hauptverhandlung wird bezüglich der Betrugsfälle vorsorglich auf folgendes hingewiesen:
Im Einzelnen muß hinsichtlich der inneren Tatseite festgestellt werden, ob der Angeklagte bei jeweiliger Bestellung der Ware im Hinblick auf die zu erwartende Erbschaft den Willen nicht hatte, unter Zurückstellung seiner anderen zahlreichen Verpflichtungen diese Warenbezahlung der Erbschaftssumme zu entnehmen.
Der Enderfolg mag hierfür ein Indiz sein, kann jedoch die gewünschte Feststellung ohne nähere Ausführungen nicht immer ersetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe sehr knapp; jedoch würde hier die Sachrüge nicht zu einer Aufhebung geführt haben.
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II. Dagegen begegnet - entsprechend der materiellen Rüge der Revision des Angeklagten Erich TB - die Anwendung: der Vorschrift des § 239 Abs.I Ziff.1 KO auf den festgestellten Sachverhalt rechtlichen Bedenken.
1.) Zahlungseinstellung:
Des Landgericht stellt insoweit fest, daß die Angeklagten schon Mitte des Jahres 1949 aufgehört hatten, ihre fälligen Geld. verbindlichkeiten mangels verfügbarer Mittel regelmäßig abzudecken und gegen Ende des Jahres 1949 praktisch keinen der Gläubiger mehr befriedigten. Die Folgerung des angefochtenen Urteils,
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daß spätestens zu letzterem Zeitpunkt die Zahlungseinstellung - und nicht nur eine vorübergehende Zahlungsstockung - eingetreten sei, enthält mithin keinen Rechtsfehler. ;
2.) Schuldnereigenschaft des Erich PREEEEEB:
Die Feststellungen des Landgerichts in dieser Hinsicht werden bei der neuen Hauptverhandlung noch eingehender sein müssen. In den Urteilsgründen ist eine erhebliche Unklarheit enthalten.
a) Einerseits spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß beide Angeklagte eine bürgerlich-rechtliche Gesellschaft mit dem Zwecke des fortlaufenden Betriebes kaufmannischer Geschäfte gegründet hatten. Dies wird insbesondere dadurch unterstrichen, daß sie unabhängig voneinander und ohne jeweils den anderen zu fragen, dem Betrieb Waren und Geld entnahmen, wie sie dies gerade benötigten.
b) Andererseits muß im Hinblick auf das verwandtschaft-
liche Verhältnis der Angeklagten dieser Hinweis nicht zwingen-
der Natur sein. Denn die Möglichkeit ist nicht auszuschließen, daß Ella PM ihrem Sohne, Erich PIE: eine derartige Handhabung gestattete, weil letzterer wegen der Erkrankung seiner Ehefrau wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Diese Erwägung findet eine weitere Stütze auch darin, daß Elle Tue formell als Inhaberin des Gewerbebetriebes ‚eingetragen war und zu keinem Zeitpunkte nach außen hin die Mitinhaberschaft des
Erich TOD genau festgelegt wurde. Zwar kommt es nicht auf
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den äußeren Rechtsschein, sondern auf die tatsächlichen Verhältnisse an (vgl. RG 69, 68), jedoch bedarf es bei Vorliegen eines solchen Rechtsscheins besonders eingehender Feststellungen über die Art des Rechtsverhältnisses zwischen beiden Angeklagten, um nieraus Schlüsse auf die Rechtsverpflichtung - mithin die Schuldnereigenschaft - des Erich Pe zu ziehen. Letztere würde durch jedes Schuldverhältnis privater oder öffentlicher Art begründet werden, das der Angeklagte entweder mit dem willen zu eigener Verpflichtung und Berechtigung abgeschlossen hätte oder welches unter ‚Berücksichtigung des § 164 Abs. II BGB zu beurtei-- ien wäre. ’
j "3. ). "Termögensstücken: Insoweit., sind die rechtlichen Folgerungen. des Landgerichte bedenkenfrei.
Der Vermögensbestandteil muß zwar konkursexekutionsfähig: ..-: sein-und zur Sollmasse gehören; dieses Merkmal. fehlt u.a. bei den unpfändbaren Werten, zu welchen grundsätzlich auch die _ reine Geschäftseinrichtung gehört. Dies trifft jedoch nur So-. en lange. zu,. wie letztere der Fortsetzung des Gewerbes dient. ‚Durch. die: Auflösung des Gewerbebetriebes unterfällt mithin auch die ı Geschäftseinrichtung der Konkursmasse und stellt. daher ein. Ver-. mögensstück im Sinne des § 239 Abs.I Ziff.ı1 KO dar; bezüglich des Erlöses bedarf dies einer näheren Erörterung nicht."
4.) "Beiseiteschaffen"s:.
a) Das angefochtene Urteil trifft folgende Feststellungen: .
Die Angeklagten verkauften und übergaben am 6.3.50 die gesamnte Geschäftseinrichtung, das Geschäft selbst und Waren im Werte von 30.- DM - d.h. ihren letzten Vermögensrest - an den :
d. HEEiBzun Preise von 375.- DM. Sie erhielten aber nur 115.- DM ausgezahlt, weil der überschießende Betrag auf Miet- und Telefonschulden angerechnet wurde.
b) Diese Darlegungen tragen allein das Tatbestandsmerkmal des "Beiseiteschaffens" noch nicht.
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Zwar ist im allgemeinen davon auszugehen, daß jede Veräußerung, insbesondere jede außerhalb ordnungsgemäßer Bewirt-
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schaftung liegende Veränderung der rechtlichen Lage ein "Beiseiteschalfen" im Sinne des § 239 Abs.I Ziff.1 KO darstellt. Einschränkungen dieser Begriffsbestimmung werden jedoch dann erforderiich, wenn der Schuläner im Falle der Zahlungseinstel-
lüng Notverkäyfe vornimmt, die den dringendsten . Lebensbedürfnissen zu dienen bestimmt sind.
aa) Die Notwendigkeit einer Scheidung der Verfügungshandlungen nach Eintritt der Z.E. von denen nach KE ergibt sich schon auf Grund der allgemeinen Bestimmungen der KO.
.§§ 6 KO entzieht dem Gemeinschuldner mit”der Eröffnung des Konkursverfahrens jede Verfügungsbefugnis über sein zur Konkursmasse gehöriges Vermögen und § 7 KO ordnet weiterhin die relative Unwirksamkeit aller Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nach Verfahrenseröffnung , en.
. Demgegenüber räumt § 30 KO nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen ein Anfechtungerecht für die nach der Zahlungseinstellung eingegangenen Rechtsgeschäfte ein. Dieses Anfechtungsrecht ist gemäß § 33 KO z.T. sogar dann ausgeschlossen, wenn die Rechtshandlungen früher als 6 Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt sind.
Hieraus folgt zwingend, daß im Falle der Zahlungseinstellung die Verfügungsbefugnis des Schuldners erheblich geringeren Beschränkungen unterliegt als nach der K.E.
bb) Dies wirkt sich insbesondere. dann aus, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft dem ausschließlichen Zwecke der Beschaffung des notwendigsten Lebensunterhaltes dient. Denn während die Vorschriften der §§ 58 ziff.3, 129, 132 KO die Unterstützungsfrage für den Fall nach der KE grundsätzlich regeln, bleibt es dem Sehuldner nach der Zahlungseinstellung mangels entsprechender Vorschriften selbst überlassen, sich den Notbedarf gu beschaffen.
Dann aber kann - bei Zahlungseinstellung ! - in derart motivierten, begrenzten Rechtshandlungen weder ein "Beiseiteschaffen" noch gar ein "Verheimlichen" im Sirme des § 239 Abs.I ziff.1 KO gefunden werden.
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Die Möglichkeit, daß das Landgericht diese Rechtsgrundsätze verkannt hat, ist bei dem festgestellten Sachverhalt nicht von der Hand zu weisen, zumal der den Angeklagten verpleibende Restbetrag von 115.- DU nicht übermäßig hoch erscheint.
Es mußte daher auch insoweit die allgemeine Sachrüge durchgreifen. Das Landgericht wird bei der neuen Verhandlung die dargelegten Erwägungen zu berücksichtigen und darüber hinaus festzustellen haben, ob und in welchem Umfange den Angeklagten zum Zeitpunkte des Geschäftsverkaufes noch weitere Kittel zur Ver-
fügung standen.
5.) Absicht der Gläubigerbenachteiligung:
Auch die diesbezüglichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils sind unzulänglich, bezw. unklar.
Das. Landgericht erörtert in diesen Zusammenhange, daß die Maßnahme der Angeklagten unzweckmäßig gewesen sei, weil eine anderweitige Veräußerung oder Verwertung der Geschäftseinrichtung zu besseren ‘finanziellen Ergebnissen und damit zu einer: günstigeren Stellung der Gläubiger geführt hätte.
Eine Verbindung dieser objektiven Feststellungen mit der inneren Tatseite fehlt. Es wird im Urteile nicht einmal ausgeführt, daß den Angeklagten dieser Unstand bewußt gewesen: wäre, geschweige denn, daß er ihre bestimmte Willensrichtung, die Gläubiger zu benachteiligen, entscheidend beeinflußt hätte. :
Das Landgericht wirä daher weiterhin zu beachten haben, daß das Merkmal der "Absicht" der Gläubigerbenachteiligung - ohne den Sinn eines Beweggrundes oder eines Endzweckes zu erhalten - den bestimmten, auf diesen Erfolg gerichteten Willen erfordert. Bedingter Vorsatz reicht nicht aus. (Vgl. u.a. RG 66, 9%). Das angefochtene Urteil war somit bezüglich des Erich TOD in vollen Umfange aufzuheben, wobei die Sachrüge nur hinsichtlich des Konkursverbrechens zum Zuge kan.
B. Revision der Staatsanwaltschaft:
I. Der Angriff des Rechtsmittels, im Urteile des Landge-
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richts seien nicht sämtliche Fälle des Betruges erschöpft worden, geht fehl.
Die Anklageschrift enthält nur die auch im Urteile behandelten Geschädigten. Eine Erweiterung dieses Umfanges durch Nach. tragsanklage hat nicht stattgefunden. Im übrigen fehlt es der insoweit offensichtlich unbegründeten Revision an der erforderlichen Konkretisierung.
II. Die Rüge der Verletzung des § 239, I ziff.3 bleibt ebenfalls erfolglos.
Sie richtet sich im wesentlichen gegen die bedenkenfreien Feststellungen des Lendgerichts, daß der Umfang des Gewerbebetriebes .der Angeklagten nicht über den Rahmen eines Kleingewerbes hinausging. Bei dieser Sachlage bestand aber gemäß 4 HGB eine gesetzliche Verpflichtung zum Führen von Handelsbüchern i.S. der §§ 38 ff. HGB nicht.
- Diese wurde auch hier nicht durch die Art des Betriebes, insbesondere etwa durch die Geschäftshandhabung begründet. Der ständige Wareneinkauf auf Kredit fand - nach den Urteilsfeststellungen - seine Ursache in der schwierigen finanziellen Lage der Angeklagten und besagt daher nichts über die Art des Geschäftes.
III. Das Landgericht hat weiterhin zutreffend § 240 Abs.I ziff.ı1 KO abgelehnt.
Das angefochtene Urteil hebt ausdrücklich hervor, daß die erhöhten Ausgaben der Angeklagten durch Krankheiten und durch zahlreiche Vollstreckungsmaßnahmen verursacht wörden seien. Unter diesen Umständen kann die Küge, das Landgericht habe den Begriff des "Aufwandes" auf den festgestellten Sachverhalt falsch angewendet, nicht durchgreifen.
: In dem bisher erörterten Umfange war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft daher zu verwerfen.
IV. Zu Recht beanstandet die Revision der Staatsanwaltschaft aber die unrichtige Auslegung des § 239 Abs.I ziff.4 KO.
1.) Nach den Urteilsfeststellungen ließen die Angeklagten
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Bücher durch Dritte führen. Sie legten diesen unvollständige Unterlagen vor, so daß die Buchführung nur einen unzureichenden Überblick über die Geschäftslage bot. Vom 1.8.49 ab übernahm Erich PEEEEB die gesamte Buchführung, entledigte sich aber dieser Aufgabe in so mangelhafter ‘ieise, daß nun von diesem Zeitpunkte ab die Bücher überhaupt keinen Anhaltspunkt mehr über die Geschäftsvorgänge gaben.
2.) Damit ist im Sinne des § 239 Abs.I ziff.4 KO durch das Landgericht ausreichend festgestellt worden, daß die An« geklagten ihre Bücher "so geführt haben, daß dieselben keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren."
3.) Die Geschäftsunterlagen der Angeklagten stellen auch "Handelsbücher" gemäß der in Rede stehenden Vorschrift dar.
Wie bereits erwähnt, waren die Angeklagten als Minderkaufleute gemäß § 4 HGB an sich nicht buchführungspflichtig.
Jedoch enthält die Ziff.4 des § 239 Abs.I zum Unterschied von der Ziff.3 der gleichen Vorschrift und von § 240 Abs.I ziff.3 KO den ausdrücklichen Zusatz nicht, daß es Handelsbücher sein müssen, deren Führung den Schulänern gesetzlich
'oblag. Diese unterschiedliche Behandlung des Wortlautes durch
den Gesetzgeber kann nach Auffassung des. Senats nur den Zweck verfolgen, die Schuldner im Falle der Ziff.4 des § 239 I KO ohne Rücksicht auf eine etwaige gesetzliche Verpflichtung auch dann der Bestrafung zuzuführen, wenn sie in der Absicht der Gläubigerbenachteiligung die einmal begonnene Buchführung ver-
‚nichten oder verheimlichen oder unübersichtlich gestalten.
Diese stets vom Reichsgericht (vgl. u.a. RGSt 16, 426, _ 429; 42, 284, 285; RGJW 1934, 616) und einem Teile der Rechtslehre vertretene Auffassung wird zu Unrecht von der Literatur 2z.T. angegriffen.
a) Insoweit sich die gegnerische Ansicht auf die Verwendung der technischen Bezeichnung "Handelsbücher" a.a.0. stützt, kann hierin ein Hinderungsgrund nicht gefunden werden.
§ 4 HGB bestimmt nur, daß die Vorschriften über die Handelsbücher auf Minderkaufleute keine Anwendung finden, Damit
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ist lediglich zum Ausdruck gebracht, daß die Rechtspflicht zur Buchführung entfällt, nicht aber, daß die freiwillig geführten Bücher keine "Handelsbücher" i.S. der §§ 38 ff. HGB sein können. Anderenfalls müßte auch der technische Begriff der Bilanz i.S.
der §§ 39 ff. HGB auf die Jahresübersichten der Minderkaufleute unanwendbar bleiben.
Dem Handelsgesetzbuch ist somit die Notwendigkeit einer begrifflichen Unterscheidung nicht zu entnehmen.
Die gegebene Auslegung entspricht daher dem Wortlaut der Vorschrift des § 239 Abs.I Ziff.4 RO.
b) Sie wird aber auch ihrem inneren Zwecke gerecht.
Zwar soll es grundsätzlich jedem Minderkaufmann überlassen bleiben, die einmal freiwillig begonnene Buchführung zu vernichten oder zu verändern, ohne daß dieser Umstand allein eine Bestrafung bei Z.E. oder KE. nach sich zieht, wie § 240 Abs.I Ziff.3 KO ausweist, dem ausschließlich Vollkaufleute unterfallen. Die Freiheit des Schuldners findet aber ihre Grenzen darin, daß er sie nicht mißbrauchen darf, um mit Hilfe von Einrichtungen, die im kaufmännischen Verkehr besonderes Vertrauen genießen, seine Gläubiger absichtlich zu benachteiligen.
j 4.) Diese Grundsätze hat das angefochtene Urteil verkannt i und war daher insoweit aufzuheben.
i Das Lanägericht wird neu zu prüfen haben, ob die zu § 239 " Abs.I ziff.1 KO erörterten allgemeinen Tatbestandsvoraussetzun- ® gen - Schuldnereigenschaft und Absicht der Gläubigerbenachtei-
ligung « vorliegen. Gegebenenfalls ist dann § 239 Abs.I ziff.4 KO anzuwenden.
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C. Unter Beachtung der Vorschrift des § 358 Abs.II StPO
hat somit das Landgericht in folgendem Umfange neu zu verhandeln und zu entscheiden:
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Auf. die Revision des Erich Pp- unter Bestellung einrgp Verteidigers -— wegen der 5 Betrugsfälle sowie wegen des Verbrechens gegen § 239 Abs.I ziff.1 KO
und auf die Revision der Staatsanwaltschaft wegen des Verbrechens gegen § 239 Abs.I ziff.4 KO.
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Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Dr. Koffka Schmidt