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BGH Entscheidung vom 27.01.1955 – 3 StR 404/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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! Gesetz: StPO N 140 Abs 2

Rechtssatzs Der Vorsitzende des Gerichts, der vor der Hauptverhandlung einen Antrag des Angeklagten. auf Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, verletzt den § 140 Abs 2 StPO,

_ wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut prüft, ob die Beiordnung eines Pflichtver- 'teidigers nach dieser Gesetzesbestimmung geboten ist, ‘oder wenn er bei der Prüfung dieser Frage die Grenäen seines pflichtmässigen Ermessens_ zum Nachteil des Ange- ‚Klagten-überschreitet. .

Aktenzeichen: 3 SIR A054 Urteil ‚des SCH vom 27. l: 1955

Im Namen

des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Kurt SE aus SED Kreis voiiiiimm, geboren am ME 1905 in FR

wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Januar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Koeniger Maaß Dr. Wiefels wWirtzfeld

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED bei der Verkündung | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter GEEREEEN

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannti

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 30. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist:

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

: Von Kechts wegen .

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Zetrugs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. |

Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts

gerügt:

Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 140 Abs 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, es sei ihm kein Fflichtverteidiger beigeordnet worden, obwohl bei der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verisidigers nach § 140 Abs 2 StPO geboten gewesen sei. Er sei noch nicht einmal in der Hauptverhandlung auf die Köglichkeit hingewiesen worden, erneut einen Pflichtverteidiger

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su beantragen, nachdem sein vor der Hauptverhandlung ge- ;teilter Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers vom Vor-Zizenden vor der Hauptverhandlung abgelehnt worden war.

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Nach § 140. Abs 2 StPO ist auf Antrag oder von Amts wegen dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen, wenn. wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint, oder wenn ersichtlich ist, dass der Beschuldigte sich nicht selbst verteidigen kann.

Die Bestellung eines Verteidigers in den Fällen des § 140 Abs 2 StPO steht somit im pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden des Gerichts.‘ Sie unterliegt als Ermessensenbscheiäung des Tatrichters der Nachprüfung des Revisionsichts nur darauf, ob die Grenzen des Ermessens. überchritten oder ob Ermessenserwägungen überhaupt nicht an-

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gestellt worden sind (BGH NJ# 1953, 116 Nr 25; BGH 5 StR 559,55 von 17: November 1953; BGH 5 StR 90,54 vom 27.April 1954, vgl MDR 1954, 531 zu § 140 II).

Die vor der Hauptverhandlung ergangene üntscheidung, durch die der Vorsitzende die Beioränung eines Pflichtverteidigers abgelehnt hat, unterliegt im vorliegenden Falle nicht der Prüfung des Revisionsgerichts, weil der Angeklagte insoweit keine Verfahrensbeschwerde erhoben hat,

Die Revision macht aber zutreffend geltend, dass mit dieser ablehnenden Entscheidung die dem Vorsitzenden nach § 140 Abs 2 StPO obliegende Aufgabe nicht erschöpft war. Er hatte vielmehr diese Vorschrift auch im weiteren Verlauf des Verfahrens zu beachten und verl&etzte sie, wenn er in der Hauptverhandlung nicht erneut prüfte, ob eine der dort angeführten Voraussetzungen der Verteidigerbestellung erfüllt war (RG HERR 1940, Nr 55). Die Voraussetzungen des § 140 äbs 2 StPO lagen aber hier in der Hauptverhandlung vor.

Grundsätzlich wird in Strafsdächen, die im ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt werden, die- Frage der Zeioränung eines Pflichtverteidigers sorgfältig zu prüfen sein, weil dem Angeklagten nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht. Überdies wird diese Prüfung häufig schon wegen der Zuständigkeitsregelung nach §§ 24 Abs 1 Nr 2 und 5, 74 GVG zur Beiordnung eines Verteidigers führen, da nach diesen Bestimmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens vor der Strafkanmer voraussetzt, dass die ‘Sache entweder von besonderer Bedeutung ist oder die Strafgewalt. des Amtsrichters nicht ausreicht (BGHSt 6, 199, 2007):

Hier war die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 Abs 2 StPO deshalb notwendig, weil es sich um die Beurteilung umfangreicher Geschäftsvorgänge, also um eine tatsächlich schwierige Sache handelte. Zwar kann dies, wie die Revision meint, nicht ohne weiteres aus dem Umfang des Urteils geschlossen werden; eine alles Notwendige umfassende Darstellung hätte hier wohl ohne Schwierigkeit in kürerer

Sorm gegeben werden können.

vass die Geschäftsvorgänge als solche aber nicht einfach zu beurteilen waren, ergibt sich schon aus der Tatsache, dass das Landgericht in der ersten Eauptverhandlung von 3. Januar 1952 die Sache zur weiteren Aufklärung vertagte und dann mit Beschluss von 28. März 1952 ein Sachverständisengutachten einforderte. Geschäftsvorgänge, zu deren Klarstellung das Gericht selbst die Mithilfe eines Sachverständigen für erforderlich hält, können in der Regel nicht als tatsächlich einfach bezeichnet werden: 'ier besteht kein Annalt für eine andere Beurteilung.

Die Schwierigkeit der Sache ergibt sich aber auch aus dem Umfang der Hauptverhandlung. Diese dauerte zwei Tage; in ihr wurden zwei Sachverständige und zwölf Zeugen ver- ıommen. Würde es einem geschickten und vor Gericht erfahrenen Angeklagten unter diesen Umständen schon schwer fallen, der Hauptverhandlung zu folgen unä seine Rechte ordnungsgemäss zu wahren, so wird dies dem nicht vorbestraften und daher gerichtsunerfahrenen Beschwerdeführer

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noch weniger möglich gewesen sein.

Einzu kommt weiter, dass dies mit Rücksicht auf das dem Gericht vorliegende schriftliche Gutachten des ärztlichen Sachverständigen Dr. Sawade überhaupt als ausgeschlossen gelten musste, da dieser Sachverständige schon für eine mehrstündige Exploration Unkonzentriertheit des Angeklagten infolge hohen Blutdrucks festgestellt hat. Dieser Umstand hätte dem Vorsitzenden der Strafkammer die Prüfung nach § 140 Abs 2 StPO auch unter dem Gesichtspunkt nahe legen müssen, cb der Angeklagte sich wegen mangelhaften Gesundheitszustandes selbst ausreichend verteidigen konnte.

Aus all dem ergibt sich, dass der Vorsitzende dem Aneklagten nach § 140 Abs 2 StPO einen Pflichtverteidiger t

1ätte beiordnen müssen.

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Da der Vorsitzende zu dieser Beiordnung von Amts wegen ver»flichtet war, war ein Antrag des Angeklagten hierzu nicht erforderlich. Er brauchte den Angeklagten daher in der Hauptverhandlung - entgegen der Ansicht der Revision - richt erst darauf hinzuweisen, dass er erneut einen äntrag auf Seioränung eines Pflichtverteidigers stellen könne.

Es kann dahingestellt bleiben, ob. der Vorsitzende die Schwierigkeit der Sache verkannt und deshalb keinen Verteidiger bestellt hat, oder ob er - möglicherweise weil er sich nach Ablehnung des entsprechenden Antrags des Angeklagten vor der Hauptverhandlung hierzu nicht.mehr für verpflichtet hielt - eine erneute Prüfung überhaupt nicht vorgenommen hat. In beiden Fällen hat der Vorsitzende gegen § 140 Abs 2 StPO verstossen, und zwar in dem ersten Falle durch eine recht-

lich fehlerhafte Anwendung seines Ermessens (vgl RGSt 68, 35. 367; 74, 304, „3067; BGH 5 StR 52,52 vom 10. April 1952; SCH 5 StR 539,53 vom 17. November 1953; BGH 5 StR 90,54 vom

27: April 1954).

Da, wie dargelegt, die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung vorlagen und somit die Verteidigung notwendig war, ist durch die Nichtmitwirkung eines Verteidigers in der Eauptverhandlung zugleich § 338 Nr 5 StPO verletzt. Da dieser unhedingte Revisionsgrund zur Aufhebung des Urteils führen muss, bedarf es keinen näheren Eingehens auf die - übrigens unzweifelhafte Frage - ob das Urteil auf dem Verfahrensverstoss beruhen kann (vgl OLG Hamm NW 1951, 614 Nr 26;

BGH 4 StR 271/52 vom 20. November 1952; BGH.1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

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Das Urteil muss dsher schon wegen dieses Verfahrensverstosses aufgehoben werden, sodass es keines »Ningehens auf das weitere Vorbringen der Revision bedarf. Glanzmann koeniger naaß

Dr. Wiefels ‚irtzfeld