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BGH Entscheidung vom 04.08.1955 – 1 StR 265/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Xaufmann Rudcol? D Ep zu: geboren an BED 1915 in SB (cr),

wegen Betruges

hat der i. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. August 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Xrumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Tr. Mannzen als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 3 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom

25. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Betruges zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Kevision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.

Von den Verfahrensrügen greift auf jeden Fall die Rüge eines Verstoßes gegen § 140 Abs 2 StPO durch. Das Gericht hat den vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, ihm einen "Pflichtverteidiger" zu bestellen, mit der Begründung abgelehnt, daß "die Voraussetzung" des § 140 StPO nicht gegeben sei. Es hat hiernach angenommen, daß weder wegen der Schwere der Tat noch wegen der Schwierigkeit der Sach- und Hechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine; der am Tag zuvor schriftlich erlassene Beschluß der Strafkammer spricht das deutlich aus. Diese Auffassung ist nicht rechtsirrtumsfrei und mußte deshalb aus dem unbedingten Revisionsgrunde des § 338 Nr 5 StPO zur Aufhebung des Urteils führen.

In Strafsachen, die vor dem Landgericht im ersten Rechtszuge verhandelt werden und in denen dem Angeklagten sonach nur eine Tatsacheninstanz zur Verfügung steht, bedarf die Frage, ob die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten erscheint, einer besonders sorgfältigen Prüfung (vgl BGHSt 6, 199; BGH 5 StR 106,55 vom 10. Mai 1955). Die tatsächliche und rechtliche Lage des Falles läßt erkennen, daß das Gericht einen zu strengen Maßstab angelegt hat, der dem Sinn des § 140 Abs 2 StPO nicht gerecht wird, und daß

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es aus diesem Rechtsirrtum heraus zu der Auffassung gekommen ist, die Mitwirkung eines Verteidigers sei nicht geboten (BGH 5 StR 34/55 vom 1. März 1955, abgedruckt in Jur Rundsch 1955 S 189). Denn die Rechtslage war keineswegs so klar und eindeutig, wie das Gericht selbst offensichtlich noch bei der Urteilsfällung angenommen hat.

So stellt das Urteil fest, der Angeklagte habe bei all seinen Kreditgeschäften gewußt, daß seine Lastenausgleichsforderung von ihm bereits verpfändet war. Dabei geht das Landgericht ersichtlich - unter Verkennung der Bedeutung des § 1280 BGB - davon aus, daß die Lastenausgleichsforderung schon, als der Angeklagte seinen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehns beim Lastenausgleichsamt einreichte, am 21. November 1953, tatsächlich verpfändet war. Die Verpfändung wurde aber erst wirksam am 8. Dezember 1953, als das Lastenausgleichsamt die Verpfändungsanzeige von der Pfandgläubigerin zugesandt erhielt, die vom Angeklagten schon bei Abschluß des Kreditvertrages mit der Be Hypotheken- und Wechselbank im April 1952, unterzeichnet worden war. Darüber, . ob dem Angeklagten die Bedeutung der Verpfändungsanzeige bekannt war und ob er gegebenenfalls die Frage nach der Verpfändung dieser Forderung mit bedingtem Vorsatz unrichtig beantwortet hat, enthält .das Urteil keine Feststellungen.

Weiterhin 1äß8t das Urteil ein Eingehen auf die Frage vermissen, welche Tragweite die Bestimmung des § 258 Abs 1 Nr 2 des Lastenausgleichsgesetzes für den vorliegenden Fall haben könnte (vgl auch § 244 LAG). Das Landgericht stellt zwar fest, der Ange-

_ klagte habe gewußt, daß sein Antrag auf Gewährung

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eines Aufbaudarlehns von vornherein aussichtslos sein werde, wenn er die Verpfändung seines Lastenausgleichsanspru’hs in seinem Antrag anführen würde. Hätte es aber den § 258 LAG in den Bereich seiner Erwägungen gezogen, wäre es zwangsläufig auf die Frage gelenkt worden,

ob dem Angeklagten diese Bestimmung bekannt gewesen

ist und welche Folgerungen er daraus für die Aussichten seines Darlehnsamtrages gezogen hat. Auch die Feststellung, welchen Einfluß diese Verpfändung tatsächlich auf die Gewährung des Aufbaudarlehns hatte, wäre vielleicht eindeutiger ausgefallen als es geschehen ist; es wird in dem Urteil lediglich ausgeführt, nach den Angaben des Zeugen Sig, des Leiters

der Nebenstelle des Ausgleichsamtes gulD:

sei es für die Gewährung eines Aufbaudarlehns "sehr wesentlich gewesen", ob die Lastenausgleichsforderung bereits verpfändet war oder nicht. Offen bleibt nach dieser Bekundung,unter welchem Gesichtspunkt - namentlich’ im Hinblick auf § 258 LAG - die Verpfändung

für diese Entscheidung wesentlich gewesen wäre, zumal nach der Handhabung des Lastenausgleichsgesetzes die Gewährung eines Darlehns auch bei Verpfändung der Ausgleichsansprüche nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl das Rundschreiben des Bundesausgleichsamts vom 25. Juni 19553 - Mitteilungsblatt des BAA 1953, 201 - zu Nr 4 Abs 2; abgedruckt als Anlage

1 b zu § 254 LAG bei Harmening, Lastenausgleich).

Bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten des hastenausgleichsrechts hätte sich das Gericht auch genötigt gesehen, die Frage des für den Fall der Auszahlung des Darlehns angenoumenen Vermögensschadens eingehender zu prüfen. Wenn der Angeklagte einen änspruch auf eine Hauptentschädigung hatte und - nach

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der Bestimmung des § 258 LAG - ein gewährtes Aufbaudarlehn durch die vorherige Verpfändung jenes Anspruchs nicht gefährdet wird, bedurfte die Annahme einer Vermögensschädigung näherer Begründung. Dasselbe gilt für die

- bisher ganz unerörtert gebliebene - innere Tatseite

im Hinblick auf die Vermögensbeschädigung als Tatbestandsmerkmal des Betrugs.

Die aufgeworfenen Fragen zeigen, daß das Gericht bei Ablehnung der Bestellung eines Verteidigers nach § 140 Abs 2 StPO die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage verkannt hat. Die Bestellung eines Verteidigers für den Angeklagten war mithin geboten. Da sie unterblieben ist, ist gemäß § 338 Nr 5 StPO das Urteil aufzuheben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiterhin erhobenen Rügen bedarf (vgl BGH 1 StR 14/53 vom 3. März 1953).

Xrumme Mantel Dr. Augustin Seibert Dr. Mannzen

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