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BGH Entscheidung vom 27.02.1953 – 2 StR 135/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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X stR, 135/52 23501 035

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In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Spediteur Franz I MEER aus Au eeboren am EMEMEMEE 1905 in Tamm,

wegen Körperverletzung u.a,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Februar 1953. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justiz estellter EEE als Urkundsbeant®® er Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 18. September 1951 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Zuerkennung einer Buße wegfällt.

Im übrigen werden die Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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SG r_ün_d_e_: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu 100 DM Geldstrafe. ersatzweise zu zehn Tagen Gefängnis, verurteilt. Ferner hat es für Recht erkannt: "Dem Angeklagten wird ausserdem eine an den Verletzten zu zahlende Buße von 50 DM auferlegt. Die weitergehenden Entschädigungsansprüche des Verletzten werden abgelehnt".

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Nebenkläger wie der Angeklagte Revision eingelegt. Der Nebenkläger, der beantragt hatte, den Angeklagten "gemäss § 403 StPO zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 300 DM und Ersatz der Arztkosten von 25 DM" nebst Zinsen an ihn zu verurteilen. rügt, dass das Landgericht diese Ansprüche "abgelehnt" und ihm statt dessen eine nicht verlangte Buße von 50 DM zuerkannt hat. Ausserdem macht er Verletzung des sachlichen Rechts durch Nichtanwendung des § 223 a StGB und fehlerhafte Bemessung der Strafe geltend. Der Angeklagte rügt Verletzung des sachlichen Rechts: das Landgericht habe zu Unrecht Freiheitsberaubung angenom-

men und fehlerhaft die Voraussetzungen des § 233 StGB

verneint; auch habe es ihn zur Zahlung einer Geldbuße an den Nebenkläger, der Devisensusländer sei, nur mit Genehmigung der von der Militärregierung hierzu ermächtigten Stelle verurteilen dürfen.

I. Beide Revisionen sind insoweit begründet, als sie sich dagegen wenden, dass das Lendgericht dem Angeklagten eine Buße zu Gunsten des Nebenklägers auferlegt hat.

Nach der Sitzungsniederschrift hat der Nebenkläger keinen Antrag auf Zuerkennung einer Buße gestellt. Ohne sein Verlangen durfte das Landgericht jedoch nicht auf eine an ihn zu erlegende Buße erkennen (§ 231 Abs ı SteB, vgl auch § 406 d StPO). Durch die Zuerkennung der Buße ist der Nebenkläger auch beschwert, Denn nach § 231 Abs 2 StGB schliesst eine erkannte Buße die Geltendmachung eines weiteren Entschädigungsanspruches aus,

Der Ausspruch über die Zuerkennung einer Buße war jedoch auch auf die Revision des Angeklagten, die ausschliesslich mit Verletzung des sachlichen Rechts begründet ist, hin aufzuheben. Wie sie mit Reäht rügt, durfte ihn das Landgericht zur Zahlung einer Geläsumme an den Nebenkläger, der nach den Feststellungen luxemburgischer Btaatsangehöriger ist und seinen Wohnsitz ersichtlich in Luxemburg hat, nur verurteilen, wenn die nach dem Gesetz Nr 53 Art I in Verb mit Art I 1 a der 3. DVO vom 31. Oktober 1950 (ABl AHK 1950 S 663) hierzu erforderliche Ge- -nehmigung vorlag. i

II. Die weitergehenden Revisionen beider Beschwerdeführer sind unbegründet.

Sie meint, die Körperverletzung sei mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen, weil der Angeklagte den Nebenkläger "mit List, unter Verdeckung seiner wahren Absicht, in das Wohnzimmer gelockt, sodann hinter ihm die Tür zugeschlossen und ihn dann nach wenigen Worten mit Faustschlägen erheblich verletzt habe". Die Rüge

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geht fehl. Ein hinterlistiger Überfall im Sinne des § 223 a a StGB könnte in dem Verhalten des Angeklagten nur gefunden werden. wenn er von vornherein beabsichtigt gehabt hätte, den Nebenkläger zu schlagen, und ihn zu diesen Zweck unter Vortäuschung eines Anrufs aus Lissabon aus dem Schlaf geweckt und in das Wohnzimmer gelockt hätte, Nach den Feststellungen hat er jedoch zu der List mit dem angeblichen Anruf aus Lissabon nur gegriffen, um den Nebenkläger "zu einer Aussprache zu zwingen", und ist gegen ihn alsdann in der Erregung über seine Äusserung: "Du willst mich wohl erpressen" tätlich geworden. Damit scheidet ein hinterlistiger Überfall aus (vgl RGSt 65, 65). °

Auch sonst begegnet das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; insbesondere ist die Annahme eines tateinheitlichen (§ 73 StGB) Zusammentreffens zwischen der Körperverletzung (§ 223 StGB) und der Preiheitsberaubung (§ 239 StGB) bei dem festgestellten Sachverhalt rechtlich nicht zu beanstanden ZEbenso-

. wenig- sind die Strafzüumessungserwägungen des Landgerichts rechtlich Tehlerhaft, " °

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Nicht gehört werden kann der Nebenkläger endlich mit seinem Vorbringen, das Landgericht habe ohne Schwierigkeiten über seine Schadensersatzansprtiche entscheiden können. Nach den Urteilsgründen (UA S 9) hat das Landgericht von einer Entscheidung über sie gemäss § 405 StPO abgesehen. Diese Entscheidung ist der Anfechtung durch Rechtsmittel entzogen (§ 406 a Abs 1 StPO).

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2.).Die_ Revision

es_Angeklagten

Sie meint, der äussere Tatbestand der Freiheitsberaubung liege nicht vor, weil das WohAzimmer noch einen anderen unverschlossenen Ausgang in das eheliche Schlafzimmer des Angeklagten gehabt habe, durch den der Nebenkläger sich hätte entfernen können. Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Nach seinen Feststellungen ist jedoch dem Nebenkläger die Benutzung dieses Ausgangs zur Nachtzeit nicht zuzumuten gewesen, weil er nicht angezogen war unG die Ehefrau des Angeklagten im Schlafzimmer , schlief. In dieser im wesentlichen auf tatsächlichem Gem biet gelegenen Würdigung tritt kein Rechtsirrtum zutage (vgl R6ST 8, 210).

Schliesslich kann der Revision auch nicht zugegeben 2 werden, dass in der Äusserung des Nebenklägers: "Du willst mich wohl erpressen" eine - strafbare - Beleidigung gelegen sei, die der Angeklagte äurch die Faustschläge auf A der Stelle erwidert habe. Denn der Nebenkläger hat die Äusserung jedenfalls zur Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gemacht. Nach den Feststellungen hatte ihn der Angeklagte zu einer ungewöhnlichen Stunde aus dem Bett in das Wohnzimmer gelockt, die Türe verschlossen und ihn "zu einer Aussprache zwingen" wollen. Der Angeklagte hatte an ihn dann die — ungerechtfertigte - Frage gerichtet: "Was hast Du mit meinem Kinde angefangen?" und, als der Nebenkläger seinerseits fragte: "Was, was?", die Frage mit den Worten wiederholt: " Du Schweinehund, was hast Du mit meinem Kinde angefangen?". Wenn der Nebenkläger darauf erwiderte: " Du willst mich wohl er-

Ir

pressen", so kommt ihm wegen dieser - nicht leichtfertig getanen - Äusserung der Schutz des § 193 StGB zugute. Die Äusserung wäre deshalb nur dann strafbar gewesen, wenn das Vorhandensein einer Beleidigung aus ihrer Form oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, hervorgegangen wäre. Dies ist jedoch ersichtlich nicht der Fall; das Landgericht führt hierzu ausdrücklich an, dass dem Nebenkläger als Laien der Unterschied zwischen einer Nötigung im Sinne des § 240 StGB und einer Erpressung im Sinne des § 253 StGB schwerlich bekannt gewesen ist. Hiernach entfällt aber die Anwendung des

§ 233 StGB. Denn für eine Aufrechnung nach dieser Vorschrift ist nur Raum, wenn eine strafbare, rechtswidrige und vorsätzlich begangene Beleidigung mit einer leichten Körperverletzung auf der Stelle erwidert wird. Eine an sich beleidigende, jedoch durch § 193 StGB gerechtfertigte Äusserung bildet, keinen geeigneten Gegenstand zur Aufrechnung (vgl RGSt 44, 143, 148).

III. Zu einer Ermässigung der Rechtsmittelkosten nach § 473 Abs 1 Satz 3 StPO'bestand kein Anlass.

Dr. Dotterweich Henneka Werner Dr. Iudwig Dr. Arndt