§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 47
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 233/14Gefährliche Körperverletzung bei verabredeten Schlägereien konkurrierender Gruppierungen: Ausschluss einer Rechtfertigung durch Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der VerletzungshandlungenZitiert von 49
- LG Aachen, 18.10.2022 – 67 KLs 4/21
- BGH, 27.03.2024 – 2 StR 337/23Strafbare Beteiligung an einer Schlägerei und Adhäsionsentscheidung bei schwerer Verletzung des NebenklägersZitiert von 1
- BGH, 20.01.2022 – 4 StR 430/21Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schlägerei und schwerer FolgeZitiert von 1
- LG Wuppertal, 15.10.2024 – 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
- BGH, 06.05.2015 – 2 StR 63/14Strafzumessung: Eigene Verletzung und Deeskalation bei einer Schlägerei als bestimmender StrafzumessungsgrundZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 05.06.2025 – 203 VAs 145/25
- BGH, 28.11.2024 – 3 StR 53/24
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 85/24Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen HinweisZitiert von 2
47 Entscheidungen zu § 231 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/231#abs-1 (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/231#abs-2 (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.