§ 231 Beteiligung an einer Schlägerei
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/231#abs-1 (1) Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/231#abs-2 (2) Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 231 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.01.2015 – 3 StR 233/14Gefährliche Körperverletzung bei verabredeten Schlägereien konkurrierender Gruppierungen: Ausschluss einer Rechtfertigung durch Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit der VerletzungshandlungenZitiert von 52
- LG Aachen, 18.10.2022 – 67 KLs 4/21
- BGH, 27.03.2024 – 2 StR 337/23Strafbare Beteiligung an einer Schlägerei und Adhäsionsentscheidung bei schwerer Verletzung des NebenklägersZitiert von 1
- BGH, 20.01.2022 – 4 StR 430/21Ursächlicher Zusammenhang zwischen Schlägerei und schwerer FolgeZitiert von 1
- LG Wuppertal, 15.10.2024 – 21 KLs 22/23 (10 Js 477/23)
- BGH, 06.05.2015 – 2 StR 63/14Strafzumessung: Eigene Verletzung und Deeskalation bei einer Schlägerei als bestimmender StrafzumessungsgrundZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 05.06.2025 – 203 VAs 145/25
- BGH, 28.11.2024 – 3 StR 53/24
- BGH, 10.04.2024 – 5 StR 85/24Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes: Inhaltliche Anforderungen an den gerichtlichen HinweisZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 231 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.02.2005 Ausfertigung
§ 231 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Februar 2005 (BGBl. I 239)
BGBl. 2005 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.