§ 406a Rechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406a#abs-1 (1) Gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 von einer Entscheidung über den Antrag abgesehen wird, ist sofortige Beschwerde zulässig, wenn der Antrag vor Beginn der Hauptverhandlung gestellt worden und solange keine den Rechtszug abschließende Entscheidung ergangen ist. Im Übrigen steht dem Antragsteller ein Rechtsmittel nicht zu.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406a#abs-2 (2) Soweit das Gericht dem Antrag stattgibt, kann der Angeklagte die Entscheidung auch ohne den strafrechtlichen Teil des Urteils mit dem sonst zulässigen Rechtsmittel anfechten. In diesem Falle kann über das Rechtsmittel durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden. Ist das zulässige Rechtsmittel die Berufung, findet auf Antrag des Angeklagten oder des Antragstellers eine mündliche Anhörung der Beteiligten statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406a#abs-3 (3) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung ist aufzuheben, wenn der Angeklagte unter Aufhebung der Verurteilung wegen der Straftat, auf welche die Entscheidung über den Antrag gestützt worden ist, weder schuldig gesprochen noch gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. Dies gilt auch, wenn das Urteil insoweit nicht angefochten ist.
Wird zitiert von 66 Entscheidungen zu § 406a StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Nürnberg-Fürth, 18.11.2025 – 18 Qs 22/25
- BGH, 11.12.2018 – 5 StR 373/18Aufhebung und Zurückverweisung der Adhäsionsentscheidung durch das RevisionasgerichtZitiert von 17
- BVerfG, 27.05.2020 – 2 BvR 2054/19Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch rechtsfehlerhaftes Absehen des AG von Entscheidung über Adhäsionsanträge - Subsidiaritätsgrundsatz gebietet insofern nicht die Beschreitung des Zivilrechtswegs - keine eigenständige Beschwer durch Entscheidung über Anhörungsrüge - GegenstandswertfestsetzungZitiert von 14
- BGH, 28.11.2007 – 2 StR 477/07Adhäsionsverfahren: Vorbehalt der Aufhebung einer Adhäsionsentscheidung zugunsten des Tatrichters bei Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- LG Kaiserslautern, 06.02.2023 – 5 Qs 147/22
- BGH, 21.08.2002 – 5 StR 291/02Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.09.2026 – 5 StR 302/26Strafprozessrecht: Unzulässigkeit der Revision des Nebenklägers; Anforderungen an die Revisionsbegründung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 24.06.2026 – 6 StR 515/25
- BGH, 03.12.2025 – 2 StR 257/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.