§ 406d Auskunft über den Stand des Verfahrens
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 04.12.2008 – 2 BvR 1043/08Zitiert von 14
- EGMR, 22.05.2014 – 49278/09
- LG Berlin, 15.02.2010 – (519) 3 Wi Js 1665/07 KLs (03/09), (519) 3 Wi Js 1665/07 KLs (3/09)
- KG, 02.10.2015 – 4 Ws 83/15, 4 Ws 83/15 - 141 AR 417/15Zitiert von 7
- OLG Stuttgart, 28.06.2013 – 1 Ws 121/13Zitiert von 3
- BVerfG, 23.08.2006 – 2 BvR 226/06Nachträgliche Sicherungsverwahrung: Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 17.03.2026 – 51 StVK 75/25
- BGH, 14.11.2023 – 6 StR 495/23Adhäsionsverfahren: Geltendmachung eines fremden Anspruchs im eigenen NamenZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 13.09.2023 – 1 Ws 141/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 406d StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406d#abs-1 (1) Dem Verletzten ist, soweit es ihn betrifft, auf Antrag mitzuteilen:
Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, so werden ihm auf Antrag Ort und Zeitpunkt der Hauptverhandlung in einer ihm verständlichen Sprache mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406d#abs-2 (2) Dem Verletzten ist auf Antrag mitzuteilen, ob
Die Mitteilung erfolgt durch die Stelle, welche die Entscheidung gegenüber dem Beschuldigten oder Verurteilten getroffen hat; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 erfolgt die Mitteilung durch die zuständige Staatsanwaltschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406d#abs-3 (3) Der Verletzte ist über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 nach der Urteilsverkündung oder Einstellung des Verfahrens zu belehren. Über die Informationsrechte aus Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist der Verletzte zudem bei Anzeigeerstattung zu belehren, wenn die Anordnung von Untersuchungshaft gegen den Beschuldigten zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/406d#abs-4 (4) Mitteilungen können unterbleiben, sofern sie nicht unter einer Anschrift möglich sind, die der Verletzte angegeben hat. Hat der Verletzte einen Rechtsanwalt als Beistand gewählt, ist ihm ein solcher beigeordnet worden oder wird er durch einen solchen vertreten, so gilt § 145a entsprechend.