Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 23.02.1956 – 3 StR 374/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Kesetzs Straffreiheitsgesetz 1949 § 4 Rechtssatzs
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Sicht für die
Amtliche Sammlung! 2224 003
Kesetzs Straffreiheitsgesetz 1949 § 4
Rechtssatzs
Aktenzeichen:
Urt. des BGH vom 23. 2
Straffreiheit ist nicht gewährt, wenn der Täter
am Stichtage eine Gesamtstrafe verwirkt hatte,
die über die Söraffreiheitsgrenze hinausgeht, und
diese Gesamtsirafe aus einer an sich amnestiefähigen
Einzelstrafe. und einer weiteren Einzelstrafe gebil-
det werden müßte, die die vor dem. ‚Stich tage begange-
nen Einzeltaten eine danach weitergeführten fortge-
setzten Straftat e ie BGHSt 5, 136; der 3:
Strafsenat hat - wie h der, 2: Strafsenat - seine
bisherige abweichende Ansicht aufgegeben).
3 "STR 374/55 Baur NER 1956
ITmNanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Verwaltungsrat Karl_S aus Ye GEB. zevoren an BD 1909 in & :
wegen Vergehens gegen 88 357, 350 StGB u.a»
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, — Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Jagusch . Bundesrichter Maaß . als beisitzende Richter, Oberstaatsenwal: als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst aD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamntz' Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 16. Hai 1955 wird verworfen. 2 Der BesöhwWerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Beschwerdeführer leitete seit dem l- Oktober 1947 das Wohlfahrtsamt der Stadt vB. Ihn unterstanden die städtischen Altersheime, Zwei Heimleiterinnen, die früheren Mitangeklagten AgilD ..: gu versorgten ihn auf seine Veranlassung mit Lebens- und Genußmitteln aus Heimbeständen.
Ein anderer Heimleiter, IM. überließ ihm auf seine Forderung ein Paar Turnschuhe. Diese gehörten zu einer Spende von Kleidungsstücken und Schuhwerk, die die Stadt vg ee) für bedürftige Bürger erhalten hatte.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Beschwerdeführer wegen zweier Fälle von Pflichtverletzung als Amtsvorgesetzten [88 357, 350 StGB) jeweils begangen in Tateinheit mit Hehlerei, zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Biergegen wendet er sich mit seiner Revision, die er mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts ‚begründet | hat. Das Rechtsmittel kann keinen a Erfolg
1.) Die Anwendung der sg 357, 350 StGB ist in beiden ?ällen nicht zu beanstanden.
a) Sowohl der Angeklagte wie die ihm unterstellten beiden Heimleiterinnen waren Beamte nach § 359 StGB. Bei dem Beschwerdeführer ergibt sich das ohne weiteres aus seinem staatsrechtlichen Beamtenverhältnis, das ihn mit der Stadt VD verband. Bei den veiden Heimleiterinnen, die ihren Dienst als Angestellte versahen, hat das Landgericht mit Recht angenommen, da2 sie jedenfalis im strafrechtlichen
Sinne Beamte waren. Hierzu findet sich in den Urteilsgründen nur für die frühere Mitangeklagte KK <— N) eine nähere Begründung, während diese Frage bei der früheren hüitangeklagten DD — — ) nicht erörtert worden ist. Das ist aber unbedenklich,. da das Landgericht ohne weiteres davon ausgehen durfte, daß sowohl für die Berufung in das Dienstverhälvwnis
vie auch für den Wirkungskreis der Frau gun nichts enderes gelten kann wie für Frau BD: ::=u gm > ist obendrein wegen Amtsunterschlagung bereits rechtskräftig verurteilt.
k) ber die Lebens- und Genußmittel, die Frau > @B :: Beständen des von ihr geleiteten Heimes entnahn, um sie dem Angeklagten zuzuwenden, konnte sie nur allein verfügen. Das hat das Landgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils im einzelnen dargelegt und dabei die räumlichen Verhältnisse der von Frau ABB nacheinander geleiteten Heime berücksichtigt. Der Tetrichter hat deshalb nit Recht angenommen, daß sie an diesen Lebens- und Genußniiteln allein Gewahrsam hatte. Im Falle der früheren Nitangeklagten | hat das Landgericht ebenfalls festgestellt, daß sie als Keimleiterin Alleingewahrsem hatte.
c) Beide Heimleiterinnen benutzten die ihnen anvertrauten Vorräte, um den Angeklagten zu bewirten oder ihm sonstige Zuwendungen zu machen. Auf diese Weise wollten sie die Gunst ihres Vorgesetzten gewinnen oder erhalten. Derin liegt die Zueignung der Lebens- und Genußmittel (BGHSt 1, 262 ‚’264/; 4, 236 /2387). Sie erstreckte sich bei der Angeklagten A iiber die Zeit von Ende 1947 bis 1951, bei der Angeklagten Tg über die Zeit von 1949 bis 1950. Beide Heimleiterinnen sind deswegen mit Recht wegen fortgesetzter Amtsunterschlagung nach § 350 StGB rechtskräftig verurteilt worden.
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d) Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die beiden Heinleiterinnen zu diesen Straftaten vom Angeklagten verleitet, so daß seine Verurteilung nach § 357 StGB gerechtfertigt ist. Ob zwischen der Pflichtverletzung gegenüber Prav SD vn der gleichen Straftat gegenüber der früheren Witangeklagten ID ie: von Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang besteht, braucht nicht erörtert zu werden, da der Angeklagte durch diese rechtliche Beurteilung jedenfalls nicht beschwert ist (vgi RGSt 70, 349). ; |
Es ist auch kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darin zu finden, daß der Tatrichter nicht näher darauf eingegangen ist, ob der Angeklagte seine Pflichten als Amtsvorgesetzter noch in anderer Richtung strafbar verletwt het nämlich dadurch, daß er an den als Untreue und als Untreue in Tateinheit mit Betrug gewerteten Vergehen der Heimleiterin Ag teilgenommen hat var BEHst 3, 349).
2.) Ein weiteres Vergehen nachAg : 357, 350 StGB hat das Landgericht darin gesehen, daß sich der Angeklagte von dem ihm unterstellten Hauptheimleiter Lg ein Paar Turnschuhe für seinen Sohn geben ließ. I 3 | nach der Feststellung des Landgerichts ein Beamter im Sinne des Staatsrechts, stand dem Altershein NGEEMD-Stitt vor; in dem ihm allein zugänglichen Xeller des Hauses waren Kleider und Schuhwerk aus einer Spende für bedürftige Bürger der Stadt WB -i.- gelagert worden. Die Annahme, daß der Heimleiter unter diesen Umständen amtlichen Alleingevahrsam an den gesvendeten Sachen hatte, ist nicht zu beanstanden. Darin, daß ED die Turnschuhe an sich nahm, um sie dem Beschwerdeführer zu überlassen, hat das Landgericht deren Zueigung (§ 350 StGB) gesehen. Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden, da nach den ganzen Umständen > der entsprechenden Aufforderung des Angeklagten nur nachkam, um sich das
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Ychlwollen seines Vorgesetzten zu verschaffen:
3.} Die Annanme der Turnschuhe und der Lebensmittel, dis von den Heimleitern unterschlagen oder von Trau di» veruntreut worden waren, hat das Landgericht als Hehlerei gewertiew. Debei hat es die sich über mehrere Jahre hinziehende ännahme der von Frau I] hingegeberen Lebcnsund Genußmittel als Fortsetzungstat angesehen. Auch gegen die Verurieilung wegen Hehlerei in beiden Fällen bestehen Leine Bedenken, Ja der Teilnelmer an der Vortat sich auch gann der Hehlerei schuldig machen kann, wenn er durch seine Teilnahme sich in den Besitz derjenigen Sachen zu setzen suchte, die Gegenstand der hehlerischen Handlung sind (BEHSt 7, :34). Zwar setzt die Hehlerei eine abgeschlossene Vortat vorausg ob gie vorliegt, hat aber in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen. Im Einzelfall, wie hier bei der Annalme der Turnschuhe, kann die Handlung des Hehlers der strafbaren Zueignung der Sache unmittelbar folgen: Fraglich ist nur, ob der Tatrichter nicht in jedem der beiden Fälle Tatmekrheit zwischen dem Vergehen der Antspflichtverletzung (§ 357) und der Hehierei hätte annehmen müssen. Doch ist der Angeklagte aber keinesfalls beschwert.
II»
Aus den Feststellungen der Strafksmmer ergibt sich, daß
Gie der Verurteilung in den Falle gun - (nun zugrunde liegenden, als fortgesetzte Tat gewürdigten Einzelhandlungen Inäie 1947 begannen und sich bis zum Jahre 1951, aisc weit über den 15. September 1949 (Stichtag des Straf-Zseiheitsgesetzes 1949), hinzogen. Hierfür hat die Strafkamzer eine Einzelstrafe von einem Jahr Gefängnis verhängt: Für Sen Fall der Turnschuhe, der vor dem genannten Stichtage besangen wurde, hat die Strafksmmer eine Einzelstrafe von
6 Loncsten Gefängnis festgesetzt. Obwohl diese Strafe die in
§ 2 Abs 1 Straffreiheitsgesetz 1949 bestimmte Grenze nicht übersteigt, hat das Landgericht die Einstellung des Ver’ahrens nach dem Straffreiheitsgesetz 1949 mit Recht abgelehnt. Wach Ansicht des Tatrichters sind für die Entscheidung der Frage, ob bei dem Zusammentreffen einer an sich amnestiefähigen Sirafe mit einer weiteren, teiis vor, teils nach den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes begangenen Fortsetzungstat die Voraussetzungen der. Straffreiheit nach § 4 Abs i und 4 Straffreiheitsgesetz 1949 vorliegen, die vor dem Stichtage liegenden Teilakte der Fortsetzungstat mit heranzuziehen. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer; seine Bedenken sind jedoch unbegründet: |
1.) § 4 Abs 1 und. 4 des Straffreiheitsgesetzes 1949 bringt - ebenso wie § 11 des Straffreiheitsgesetzes 1954 - den Gedanken zum Ausdruck, daß nur derjenige Täter Straffreiheit erlangen soll, der durch die Gesamtheit seiner vor dem Stichtage liegenden Verfehlungen keine höhere Strafe ais 5 Monate Gefängnis verwirkt hat. Dieser Gedanke nötigt dazu, die in der Fortsetzungstat zusammengefaßten Teilakte aufzuteilen in vor und nach dem Stichtage begangene Ein- . zelhandlungen. Die in der intscheidung des 2. Strafsenats des ® Bundeagerichtehofes (IM 1952, 633) hiergegen geltend achten Bedenken sind nicht durchschlagend. Sie beruhen auf der Erwägung, daß die fortgesetzte Straftat eine Handlungseinheit darstelle, die erst mit der Vollendung ihres letzten Tatstückes begangen worden sei. Wann eine Portsetzungstat "begangen" ist, braucht, zumal der Begriff der fortigesetzten Handlung nicht dem Gesetz entnommen, sondern aus prektischen Gründen entwickelt worden ist, nicht nach allen Richtungen. einheitlich beantwortet zu werden. Was für die Verfolgungsverjährung (§ 67 StGB) oder die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (§ 79 StGB) gilt, kann nicht maßgebend sein, wenn z.B. die Frage zu beurteilen
ist, ob die Mitwirkung eines andern bei der Durchführung einer einzelnen Straftat innerhalb der Fortsetzungsreihe Teilnahme- oder Anschlußstraftat (Begünstigung, Hehlerei) t, Für die Beurteilung der erwähnten Trage muß jede Einzeltat des Fortsetzungszusammenhanges für sich betrachtet und danach entschieden werden, ob sie rechtlich vollendet und tatsächlich beendet war. als der andere tätig wurde. Dieses Beispiel zeigt schon, daß auf die Frage, wann eine Fortsetzungsrat ''hegangen!" ist, nicht, \n allen Fällen eine einheitliche Antwort gefunden’ werden ‚ishnn. Unter Aufgabe seiner früheren Ansicht (vgl 3 StR 324/51 vom 22. November 1951; 3 StR 69/51 vom 11. Dezember 1952) hat der Senat daher keine Ben, für die Anwendung des § 4 Abs 1 und 4 des Straffreiesebzes Ba die vor dem Stichtag Pesangenen Binzel-
denke
reihe zur Pritfung der Frage heranzuziehen, ob dem Mäter für
eine weitere ‚selbständige, vor dem Stichtag liegende Tat die iohltat der Straffreiheit zuteil wird. .
Diese Ansicht vermeidet Ergebnisse, die mit Sinn und Zweck des N aa0 nicht vereinbar sinds Nur die Einbeziehung des vor Cem Stichtage begangenen Teilakts einer fortgesetzien Handlung Tührt dazu, daß der Täter nach der Gesamtheit seiner Rechtsverletzungen beurteilt wird.
Nach alledem verdient die bisher zuerst vom 1, Strafsenat ( i StR 412/51 vom 9.10.1951), ferner vom 4. und 5, Strafsenat (4 StR 842/51 vom 6. November 1952; 5 StR 200/53 vom I. Dezember 1953 = BGHSt 5, 136) vertretene Auffassung den Vorzug.
Auch der 2, Strafsenat hat auf Anfrage erklärt, daßer an
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seiner früheren Rechtsansicht nicht mehr festhalten wiii. Es bedarf daher keiner Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen nach § 156 GVG, (RGSt 65, 265), ’ 2,; Der weitere Einwand der Revision, es fehle an einer nähe- ( ren Feststeilung darüber, in welchem Umfange der Angeklagte im n Rahmen der über den Stichtag des Straffreiheitsgesetzes hinausgehenden Fortsetzungstat die Heimleiterin I] vor dem Stichtage zu AÄmtsunterschlagungen verleitet habe, ist gleichfalls unbegröndet. Eine solche Feststellung erübrigte sich deshalp, weil die Strafkamnmer für die vor dem Stichtage begangene Einzeltat rrnschuhe) eine Einzelstrafe von 6 Monaten Gefängnis festgesetzt her. Zine aus dieser Einzelstrafe und einem noch so unbedeutenden Teilakt der Fortsetzungsreihe der anderen Straftat zu bildende Geamtstrafe würde immer die Grenze des § 2 Abs 1 StFG '949 übersteien. Damit wird zugleich der Strafrahmen des § 4 Abs 1 und 4 StFG | 949 überschritten. Die Gewährung von Straffreiheit ist dem Ange-
klagten daher mit Recht versagt worden.
Glanzmann Koeniger Busch
Bundesrichter Dr. Jagusch | Maass ist beurlaubt und dadurch an der Unterzeichnung verhindert
Glanzmann