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BGH Entscheidung vom 25.05.1954 – 1 StR 40/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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tR_ 40/54

1 STR

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1: den Kaufmann Otto 5 aus Nr geboren en El 1915 in , zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, . 2. den liodelleur Alfred R aus NEE geboren am GEBE 1597 in

wegen Bankerotts u.a. .

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhaudlung vom 25. Mai 1954 in der Sitzung vom 28. Mei 1954, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel ‚Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch

- Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Antsgerichtsrat sowie teilweise Oberstaätsanwalt Dr. f als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter

er Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil

des Tandgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. September 1955 auf-

gehoben,

1. soweit SB und RE vegen Unterlassung der Konkursanmeldung und wegen Untreue verurteilt worden sind,

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2 - 2, soweit $ wegen Betrugs in den Fällen BEE und verurteilt worden ist,

3. im übrigen im Strafausspruch.

In diesem Umfang werden auch die Feststellungen aufgehoben, ausgenommen die zum Falle EEE getroffenen. Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zu neuer Verhandlung und «ntscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

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T. Die auf die Sachrügen gebotene Prüfung des Urteils führt in den folgenden Fällen zu seiner Aufhebung:

Unterlassung der Konkursanmeldung. Das Landgericht stützt die Verurteilung der beiden Angeklasten auf die Feststellung, dass die Gesellschaft im November 1949 zahlungsunfähig geworden ist: Hierbei ist nicht beachtet, dass die in § 64 GmbHG bestimmte Pflicht der Geschäftsführer, im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft unverzüglich, längstens aber binnen drei Wochen die Eröffnung Ges Konkurses oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.zur Tatzeit nicht in Geltung war; sie war durch & ı3 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Rechts der dandelsgesellschaften und der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften vom 4. September 1939 (RGB1 I S 1694) aufgehoben woräen. Diese Verordnung ist erst am 27. Mai 1950 gemäss § 1 Ia, § 8 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes vom 18. April 1950 (BGBl S 90) wieder ausser Kraft getreten; erst seither steht die in § 64 GmbHG geregelte Konkursamtragspflicht wieder in voller Geltung. Vorher, nämlich im Januar 1950, hatte der Angeklagte Sp jedoch die Eröffnung des Konkursss schon beantragt. Die Verurteilung der beiden Beschwerdeführer kann daher mit der bisherigen Begründung nicht aufrechterhalten werden.

Allerdings müssen die Geschäftsführer einer Gesellschaft m.b.H. nach § 64 GmbHG nicht allein im Falle der Zahlungsunfähigkeit den Konkurs oder das gerichtliche Vergleichsverfahren innerhalb der vorgeschriebenen Frist beantragen, sondern auch dann, wenn sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer

Bilanzen ergeben hätte. Überdies enthält das Urteil insoweit # auch keine ausreichenden Feststellungen zur inneren vetseite.

Dieser Anklagepunkt bedarf daher weiterer Klärung durch . der Tatrichter.

Fall 3: Untreue.

nachdem die Geschäftsamteile Veräussert und sie selbst ihrer Stellung als Geschäftsführer enthoben waren, noch "in maßgeblicher ?osition" im Betrieb verblieben. Dies genügt auch ohne } nähere Darlegung für die Annahme, dass die Angeklagten noch 3 zu dieser Zeit rechtsgeschäftlich verpflichtet waren, die Ver? mögensinteressen der Gesellschaft wahrzunehmen. Insoweit ist 6 dem Landgericht beizutreten. Nicht ausreichend begründet ist aber seine weitere Annahme, dass die Angeklagten diese Pflicht; verletzt und dadurch der Gesellschaft Schaden zugefügt hätten: Hatten nämlich, wie das Lendgericht unterstellt, die Ehefrauef. der Angeklagten fällige Ansprüche gegen die Gesellschaft auf 5 Lieferung der 100 Paar Schuhe, so kann die Erfüllung dieser ” Forderung weder pflichtwidrig gewesen sein noch 'die Gesell-

schaft geschädigt haben. Die Strafkammer will einen -Nachteil j der Gesellschaft daraus herleiten, dass die Angeklagten (ge-

meint sind ihre khefrauen) bei dem von den neuen Gesellschaf- : : tern angestrebten aussergerichtlichen Vergleich ihre Forderung. hätten "reduzieren müssen". Abgesehen davon, dass von einer solchen Verpflichtung keine Rede sein kann, berührt eine Über-

schuldung, solange nicht «Konkurs eröffnet oder ein Gläubigervergleich zustande gekomuen ist, weder den Bestand noch die Vollstreckbarkeit einer Forderung.

Das Landgeriöht wird daher diesen Fall erneut prüfen müssen. Je nach dem Rechtsgrund kann die Erfüllung der angeblichen Ansprüche der Ehefrauen der Beschwerdeführer nach § 30 Abs 1 GmtHG unzulässig gewesen sein (vgl Scholz, GmbHG 3. Aufl Randziffer4Abs 2, 5, 6 zu § 30). Möglicherweise liegt eine Untreue gegenüber der Gesellschaft darin, dass die Angeklagten das Erfüllungsgeschäft nicht in den Büchern verlautbarten. Auch Betrug zum Schaden der neuen Gesellscha fterinnen kommt in Betracht, wenn diese etwa durch Täuschung über das Bestehen jener Ansprüche veranlasst wurden, eine höhere Gegenleistung für die Geschäftsamteile zu übernehmen.

Fall 5:_Betrug zum Nachteil DE.

Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten Sn ohne Rechtsfehler als Betrug teurteilt. Die Tatzeit liegt jedoch vor dem 15. September 1949, also vor dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Die Strafkammer hat für die Tat eine Strafe von 4 Monaten Gefängnis für angemessen erachtet. Die Strafverfolgung wegen des Betrugs ist daher nur zulässig, wenn für ihn und für weitere vor dem Stichtag verühte strafbare Handlungen eine Gesamtstrafe von mehr als 6 Monaten Gefängnis verwirkt ist (§§ 3, 4 StFG). Dies lässt sich gegenwärtig weder bejahen noch verneinen. Die Verurteilung ist daher unter Aufrechterhaltung der Feststellungen aufzuheben.

Bemerkt wird, dass als weitere vor dem 15. September . '1949 begangene Tat auch das unter II 1 behandelte Konkursver. gehen in Betracht kommt. Wenn es auch erst nach dem 15. Sep- - tember 1949 vollendet wurde und somit selbst nicht unter die ” Straffreiheit fällt, so ist es doch zugleich auch vor dem genannten Tage begangen worden und deshalb nach der Rechtspre- " chung des Senats bei der Prüfung der Frage, ob der hier erörterte Betrug straffrei bleibt, mit heranzuziehen. *

Fall_7:_Betrug zum Nachteil >.

Auch in diesem Falle ist ein Betrug des Angeklagten SCHE ohne Rechtsirrtum angenommen worden. Die Tat fällt jedoch möslicherweise unter das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezemter 1949. Sie wurde "im September 1949" begangen; ob vor oder nach dem 15. dieses Nonats,ergibt das Urteil nicht. Im ersten Falle gilt für sie das soeben zum Falle 5 Darge- . legte entsprechend. Es bedarf daher weiterer Aufklärung hin- | sichtlich der Tatzeit. Die Verurteilung ist deshalb samt den Feststellungen aufzuheben. Lässt sich die Tatzeit nicht sicher feststellen, so ist Straffreiheit nicht gewährt (R6St ! 71, 259, 2635 BGH'3 StR 63/50 vom 28. Juni 1951 = DRiZ 1951, 18642). x

II. 1. Im übrigen, also hinsichtlich der Fälle 2, 4, 6 und 8 des Urteils, hat die Prüfung des Schuldspruchs keinen Kechtsfehler ergeben, durch den einer der Angeklagten benach- '

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teiligt worden sein könnte. i i

Einer näheren Erörterung bedarf nur die Verurteilung der ' beiden Angeklagten wegen Bankerotts (unordentliche Buchführung, Fall 2). Das Landgericht findet ihr Verschulden darin, dass sit nachdem sie im Sommer 1949 die Mängel der von ihren Angestell-.

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ten besorgten Buchführung erkannt hatten, nun nicht sofort fz eine tüchtige Fachkraft einstellten, um die Buchführung in : Ordnung bringen zu lassen, sondern dies monatelang aufschoben und dass die Bücher zunächst durch den Angeklagten Rs geführt wurden, der davon nichts verstand. Es bestehen keine Bedenken gegen die Annahme des Landgerichts, dass dieses Verhalten der beiden Angeklagten fahrlässig war. Dies genügt zur Verurteilung gemäss § 240 Abs 1 Nr 3 XO (RaSt 58, 304 f).

Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann auf diese Tat nicht angewandt werden. Die Angeklagten haben zwar noch "im September 1949" eine Buchhalterin eingestellt, die ihr Fach beherrschte. Wenn es ihr auch bis zum Zusammenbruch der Gesellschaft nicht mehr gelang, die Mängel der Buchführung zu beheben, so ist doch das schuldhafte Unterlassen der Angeklagten möglicherweise noch vor dem Stichtag des Straf-Treiheitsgesetzes beendet gewesen. Andererseits ist aber die Bedingung, an die das Gesetz die Strafbarkeit dieses Verhaltens der Angeklagten knüpft, nämlich die Zahlungseinstellung oder die „onkurseröffnung, erst nach dem Stichtag eingetreten. Es kann dahinstehen, ob schon dieser Umstand für sich aliein die Anwendbarbeit des Straffreiheitsgesetzes ausschließt (so RG HRR197Nr14255GH 4 StR 842/51 vom 6. November 1952).

Bei dem ‚Vergehen der unordentlichen Buchführung nach § 240 Abs 1 Wr 3 K«e) jedenfalls gehört zum gesetzlichen Straftatbestand der rechtswidrige Erfolg, dass infolge schuldhaften Handelns oder Unterlassens des Täters die Bücher gerade im Zeitpunkt der Zahlungseinstellung oder der Konkurseröffnung unübersichtlich sind. Im Sinne des Straffreiheitsgesetzes ist eine Tat nicht

nur in dem Zeitpunkt begangen, in welchem der Täter handelt

oder pflichtwidrig unterlässt, sondern auch in dem Zeitpunkt,

in welchem der tatbestandsmässige Erfolg dieses Handelns oder Unterlassens eintritt (BGH 1 StR 153/52 vom 24. Juni 1952).

Du . v .

Dieser Zeitpunkt liegt hier nach dem Stichtag, nämlich frühestens im November 1949. Deshalb kann das Straffreiheitsgesetz keinesfalls Anwendung finden.

2. Soweit hiernach gegen den Schuldspruch des Landgerick keine rechtlichen Bedenken bestehen, lässt sich doch nicht si cher ausschliessen, dass die Strafhöhe durch die Verurteilungen beeinflusst ist, die das Revisionsgericht beanstandet hat Der Tatrichter muss daher in vollem Umfange die Strafen neu zumessen. Er wird dabei Gelegenheit haben, eine Stellungnahme zu § 27 b StGB nachzuholen, soweit die Einzelstrafen drei Konate Gefängnis nicht erreichen, sowie die Anwendbarkeit des inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB nF zu prüfen. Wenn auf mehrere Geldstrafen erkannt wird, so sind diese gesondert auszusprechen, nicht zusammzurechnen (§ 78 StGB).

Dr. Hörchner Mantel Glanzmann Jagusch Dr. Schalscha