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BGH Entscheidung vom 22.04.1954 – 4 StR 839/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 839/52
2324 054.
Im Naın en des Volkes In der Strafsache gegen
den Steuerberater Dr. Kurt P EEEEB aus DOSE , ‚ geboren am 9. > ED in vo@EEEE> (NED) ,
_ wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert _ als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter NED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseleorf vom 31. März 1952 Samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels., an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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-2-
@ründe:
Der Angeklagte war Geschäftsführer des Fischindustrieverbandes Nordrhein vom Juli 1947 bis Januar 1950; er natte auch die Verbandskasse zu führen, Zu seiner fristlosen Entlassung gaben erhebliche Unregelmäßigkeiten in der Geschäftsführung Anlaß.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung verurteilt. Dessen Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Wenn auch der Vorsitzende des Verbandes Dr. Glücks die Tätigkeit des Geschäftsführers unzulänglich überwacht hat, so brauchte sich daraus für den Tatrichter noch nicht der Verdacht zu ergeben, daß jener sich in strafbarer Weise an den Veruntreuungen des Beschwerdeführers beteiligt hat. Es tritt deshalb bei einem solchen Sachverhalt noch keine Verletzung des § 60 Nr 3 StPO darin zutage, daß die Strafkamuer die Vereidigung des Zeugen beschlossen hat: und demgemäß verfahren ist,
Die Sachrüge ist hingegen teilweise begründet.
Allgemein ist zunächst zu bemerken, daß sich der Aufbau des Urteils nicht an die in der strafrichterlichen Praxis bewährte Regel hält, eine zusammenhängende, zeit-Jich und gedanklich geordnete Darstellung des Sachverhaltes zur äußeren und zur inneren Tatseite zu geben; es ist nicht die Aufgabe des Revisionsrichters, die ge- - setzlichen Merkmale der strafbaren Handlung aus einer Begründung zusammenzusuchen (vgl RGSt 71, 25).
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Die Beurteilung des Falles 10 begegnet durchgreifenden Bedenken:
Einige Verbandsmitglieder gründeten 1948 die Fischindustrie-Genossenschaft m.b.H, Die Kosten von 121,21 DM für die Eintragung der Genossenschaft beim Registergericht zahlte irrtümlich der Angestellte des Verbandes aus der Verbandskasse. Der Angeklagte stellte dies erst später bei der Verbuchung fest, unterließ es aber, den Betrag zurückzuverlangen, weil er die Überleitung des Verbandes in die Genossenschaft anstrebte. Die rechtliche Würdigung dieses Verhaltens als Untreue erschöpft sich in der Wiederholung des gesamten Gesetzeswortlautes. Der Senat vermag nicht zu erkennen, inwieweit der Beschwerdeführer über fremdes Vermögen verfügte, da doch der Angestellte die Rechnung ohne sein Wissen beglichen hat, und worin der Schaden des Verbandes bei Annahme des Treubruchtatbe- "standes besteht; denn das Urteil enthält keine Feststellung in der Richtung, daß die Rückzahlung des verbuchten Betrages von der Genossenschaft oder dem Gericht damals noch, jedoch später nicht mehr zu erlangen gewesen sei.
In den anderen Fällen, die zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung geführt haben, entnabhm er selbst Beträge der Verbandskasse für sich, die ihm entweder nicht in der Höhe (Fall 1) oder aber überhaupt nicht zustanden (Fall 3, 9). Das Landgericht hat zwischen diesen Handlungen und dem Fall 10 trotz der untsrschiedlichen Begehungsart und des insoweit auch fehlenden Gesamtvorsatzes (vgl.dazu BGH in JR 1953 S 430) eine fortgesetzte Handlung als vorliegend erachtet. Das nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs in vollem Umfang.
3 § 9 !
Die Revision verweist ferner zutreffend darauf, daß die Gründe zum Fall 1 einander widersprechen. Während sie
- an einer Stelle ausführen, der Angeklagte habe über die
Bezahlung der Angestellten im Rahmen einer ordentlichen Geschäftsführung selbst entscheiden dürfen, wird ihm.an anderer Stelle zur Last gelegt, daß er seiner Stieftochter ein Nettogehalt von 250 DM bewilligt hat. Beide Feststellungen können ohne nähere Darlegung, die das Urteil vermissen läßt, nicht miteinander in Einklang gebracht werden.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landgericht der Frage der fortgesetzten Straftat besondere Beachtung schenken müssen, da ein großer Teil der Straftaten vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 liegt. Sollte sie dabei zu dem Ergebnis gelangen, daß die Fälle 9 und 10 als selbständige Taten nicht in den naheliegenden Fortsetzungszusammenhang der Fälle 1 und 3 fallen, so ist die Frage der Straffreiheit unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, welche Gesamtstrafe der Täter verwirkt hätte, und zwar für die beiden selbständigen Straftaten (Fälle.9 und 10) und für den
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Teil der fortgesetzten Handlung (Fälle 1 und 3), der vor dem Stichtag liegt (Urteil des Senats vom 6. November 1952 - 4 StR 842/51).
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