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BGH Entscheidung vom 10.03.1961 – 4 StR 492/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

l. den Chemiewerker Friedrich L aus Hi; geboren an. EUED EB ir ven (CE)

2. den Bauuntermhmer Bernhard H aus

YO, dort geboren an WB: EEE ’

viegen Betruges U:&s

hat der 4, Strafsenat des Bundesgeri chtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 10. März 1961 in der Sitzung vom 17. März 1961, an denen teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzier als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in Ger Verhandlung,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. WED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Weschäftsstelle,

für Recht erkannts

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 19. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind, jedoch mit Ausnahme der Verurteilung des Angeklagten HB wegen fahrlässigen Falscheids. Auch die gegen diesen Angeklagten ausgesprochene Gesamtstrafe wird aufgehoben.

In diesen Umfang wird die Sache zu never Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten IGWe wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittwels zu tragen.

Von #echts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten IMDB wesen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zum einfachen Bankrott gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO und zur Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit Vergehen gegen §§ 533, 534 RVO, § 152 Ang.VersG und §§ 213, 221 AVAVG sowie mit Vergehen gegen § 4 UWG zu einem Jahr und sechs Monaten Gefüngnis, den Angeklagten Hp wegen einfachen Bankrotts gemäß § 240 Abs. INT. 3 Kö in Tateinheit mit Gläubigerbegünstigung gemäß § 241 KO, mit fortgesetztem Betrug, mit Vergehen gemäß § 4 UWG sowie wegen fahrlässigen Falscheids zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis verurteilt,

Die Staatsanwaltschaft ficht das Urteil mit Ausnahme des Urteilsspruchs wegen fahrlässigen Falscheides mit der Rüge der Verletzung sachlichen kechts an. Auch ID hat Revision eingelegt. Er beruft sich auf angebliche Verfahrensverstöße und Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muß Erfolg haben, die Revision des Angeklagten TED ist dagegen im Ergebnis unbegründet.

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1. Mit Recht wendet sich dio Staatsanwaltschaft dagegen, deß das Landgericht hinsichtlich sämtlicher den Angeklagten nachgewiesener Vergehen Tateinheit angenonmen hat.

Die Strafkammer stützt ihre Auffassung in erster Linie darauf, daß sich die rechtlich als fortgesetztes Ver-

gehen zu würdigende Verletzung der Buchführungspflicht nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die ganze Zeit der geschäftlichen Tätigkeit der Firma HB erstreckt. Diese Tat bilde daher, so führt das Urteil aus, "die Klammer, die auch alle anderen Taten umfasse und als rechtliche Einheit erscheinen lasse."

Wie schon das Reichsgericht entschieden hat, genügt die bloße Gleichzeitigkeit verschiedener strafbarer Handlungen nicht, um zwischen ihnen Tateinheit herzustellen (RGSt 32, 137, 139; 54, 288, 289 unter Nr. 3). Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für die sich auf einen längeren Zeitraum erstreckende Verletzung der Buchführungspflicht und die in der gleichen Zeit begangenen sonstige: strafrechtlichen Verfehlungen (5 StR 37/58 vom 3. Juni 1953 - S. 9). Selbst die Zahlungseinstellung kann eine solche rechtliche Einheit nicht einmal gehen) begründen, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGHSt 1, 186, 190; 3, 24, 26).

Ebensowenig kann der Senat der Auffassung des Landgerichts zustimmen, nach der die Tatsache, "daß sämtliche Straftaten aus der verhältnismäßig kurzen geschäftlichen Tätigkeit der Firma HB entsprungen sind oder doch mit ihr im engsten Zusammenhang stehen und damit bei einer natürlichen Betrachtungsweise für den dritten Beobachter der Eindruck der EZinheitlichkeit aller dieser Handlungen besteht", die Annahme einer rechtlichen Einheit begründen soll. Eine natürliche Handlungseinheit im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn der läter einen einheitlichen, auf Erzielung eines Erfolges in der Außenwelt gerichteten Willen durch mehrere Handlungen betätigt hat und diese einzelnen Betätigungsakte auf Grund ihres engen räumlichen

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und zeitlichen Zusammenhangs äußerlich erkennbar derart zusammengehören, daß sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bilden (vgl. BGHSt 10, 230, 231). Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt seien, kann dem festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden. Es mangelt sowohl an einem bei sämtlichen Straftaten vorliegenden einheitlichen, auf einen bestimmten Erfolg gerichteten Willen als auch an den enzen zeitlichen Zusammenhang. Um ein einheitliches natürliches Band zwischer den verschiedenen strafbaren Handlungen des Angeklagten herzustellen, könnte weder die Vorstellung, seine Pläne nur auf diese Weise durchführen | zu können, noch der einheitliche Zweck der Straftaten, Geldmittel für die Firma HB und danit au für sich selbst zu beschaffen, noch ihr Nebeneinander während eines län-

geren Zeitraums genügen (vgl. BGHSt 3, 289, 295).

In allen übrigen Fälle,mit Ausnahme der fortgesetzten Handlung, setzt der Begriff der Tateinheit voraus, daß ein und dieselbe Ausführungshandlung mehrere Strafgeset20 - wenigstens teilweise - verletzt (BGHSt 1, 186, 192; RGSt 56, 329, 330 Nr. 2b),

Der erörterte Rechtsmangel nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im gunzen, soweit die Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Vergehen verurteilt worden sind.

2. Rechtliche Bedenken bestehen aber auch gegen die Auffassung der Strafkamner, daß IWW sich nur der Beihilfe zu den von Hl besansenen Konkursvergehen schuldig gemacht habe.

a) Die Beurteilung der Frage, ob IB als Mitu‘ täter an diesen Straftaten teilgenommen hat, hängt nicht entscheidend davon ab, ob das Handelsgewerbe unter "gemein-

schaftlicher Firma" betrieben werden sollte, also eine offene Handelsgesellschaft gegründet worden ist. Vielmehr wäre es ausreichend, wenn die Beteiligten das Geschäft nur in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Kechts betrieben hätten (vgl. RGSt 65, 411, 414 unten, 415). Um Schuldner in Sinne der §§ 239 ff KO zu sein, genügt auch ein bloß tatsächliches Wesellschaftsverhältnis. Maßgebend sind daher die tatsächlichen Verhältnisse, die im Einzelfall in jeder Richtung geklärt und erschöpfend gewürdigt werden müssen. Als Anzeichen kann insoweit nicht bloß der Umstand verwertet werden, wer die Wechselzeichnung übernommen hat, Vielmehr muß das gesamte Handeln und Auftreten Im» für das Unternehmen nach außen gegenüber den Kreditgebern, Lieferern und Kunden in Betracht gezogen werden. Von wesentlicher Bedeutung wird dabei sein, wer die Bestimmung über Waren und Gelä des Betriebes hatte, insbesondere,

wer für die eingegangenen Verbindlichkeiten einzustehen hatte, wobei auch Schadensersatzpflichten aus gemeinschaftlich mit dem Firmeninhaber verübten Betrugshandlungen eine Rolle spielen können (vgl. BGH 2 StR 248/53 vom 28. August 1953 unter Bezugnahme auf RGSt 31, 407; 5 StR 52/52 vom 10. April 1952 zu Nr. 2 unter Berufung auf RGSt 69, 65, 71):

Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt in dieser Hinsicht unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der Staatsanwaltschaft nochmals eingehend zu erforschen.

b) Die Urteilsausführungen lassen auch eine Erörterung der nach den bisherigen Feststellungen naheliegenden Frage vermissen, ob IB den Firmeninhaber Hain zu den beiden Konkursvergehen nicht mindestens. angestiftet hat.

Nach der Sachverhaltsschilderung war ICEB die treibende Kraft bei der Geschäftsgründung und in Wirklichkeit auch der Leiter des Betriebs. Er veranlaßte die unrichtige Aufstellung der Eröffnungsbilanz und die Führung dementsprechender unrichtiger Kontenkarten sowie die Übernahme falscher Buchungsposten in die Jahresschlußbilanz für 1957. Trotz Übernahme der Buchführungspflicht unterließ er es, rechtzeitig für die Einrichtung der Geschäftsbücher und nach dem 1. Januar 1958 für die Fortführung der Bücher zu sorgen. Durch Zurückhalten der erforderlichen Belege und unvollständige Auskünfte über die Geschäftsvorgänge veröitelte er eine ordentliche Buchführung sogar bewußt. Als die Buchhalterin VW den Mitangeklagten Hip darum bat, die Vorlegung der Unterlagen zu veranlassen, blieben ihre Bemühungen erfolglos. Ob diese Untätigkeit des Firmninhabers während der Zeit der Geschäftsführung ICE etwa: auf dessen Veranlassung zurückzuführen ist, wird im Urteil nicht dargelegt, ebwohl sich His nach Einstellen der Geschäftstätigkeit der Firma um die Nachholung der Buchführung bemühte (UA 31).

Vor der Gläubigerbegünstigung durch Abtretung von Kundenforderungen an die Möbellieferer übte Ip nach den Feststellungen auf HEEEMEB einen entscheidenden Einfluß aus, indem er ihm vorspiegelte, er habe bei der In-. Austrie- und Handelskammer die Auskunft erhalten, derartige Abtretungen seien zulässig. Daraufhin hat es Hl unterlassen, sich selbst über die Zulässigkeit der Abtretungen anderweitig zu unterrichten. Las Landgericht meint, HOEEB, die Abtretung zu erteilen (VA 61). Der Sachveralt legt jedoch die Vermutung nahe, daß ICiEEB hicr einen bestimmenden Einfluß auf den Willensentschluß des

Firmeninhabers ausgeübt habe, Zudem weist die Strafkammer

im Rahmen der Strafzumessung selbst darauf hin, daB In "auch hinsichtlich der Xonkursdelikte der aktivere Teil wapı (UA 173). Sie ist davon überzeugt,"deß HB der Versuchung, sich auf die verschiedenste Weise strafbar zu machen, nicht erlegen wäre, wenn er hierzu nicht immer wieder durch das Verhalten ICE veranlast worden wäre" (UA 172).

3. Die Anwendung des_$_ 239 Abs, I_Nr. 3 und 4 KO auf

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hat das Landgericht dagegen ohne Rechtsirrtum abgelehnt,

weil weder HB noch IB nachgewiesen werden

konnte, daß sie den "bestimmten Willen" hatten, der Gläubigerschaft vorzuenthalten, was ihr zustand.

Was die Revision dagegen vorbringt, bewegt sich ausschließlich auf dem Gebiet der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweiswürdigung. Daß die Strafkammer die Gläubigerbenachteiligungsabsicht pei den Forderungsabtretungen im Vvegensatz zur Buchführungspflichtverletzung für erwiesen erachtet hat, nötigte sie nicht dazu, dies auch bezüglich des anders gearteten Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu tun. Denn dieses letzte Vergehen spielte sich zum großen Teil in einer Zeit ab, als die Firma ihre Zahlungen noch nicht eingestellt hatte und die Aussicht auf Kreditgewährungen noch nicht ausgeschlossen war. Später war eine ordnungsmäßige Buchführung wegen des Fehlens ausreichender Unterlagen als Folge der früheren Säumnis schon nicht mehr möglich,

zur Feststellung der Gläubigerbenachteiligungsabsicht wäre es entgegen der Ausführung der Revision auch nicht aus ; reichend, wenn die Angeklagten "den “rfolg der Gläubigerbe- |

nachteiligung" bloß als sichere Folge ihres Handelns voraus“

gesehen hätten. Es genügt nämlich nicht, wenn sie diesen Erfolg als unvermeidlich in Kauf genoumen, also nur gebilligt hätten. Vielmehr muß hinzukommen, daß sie ihn auch tatsächlich herbeiführen wollten (RGSt 39, 136, 140; 66, 88,

90; BGHSt 8, 55, 56; IM Nr. 14 zu § 239 KO, Nr. 2 zu § 241 KO und viele andere).

4. Die Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO schließt die Anwendung des 5339 Abs. 1 Nr._1_KO wegen betrügerischen Bankrotts ohnehin aus, Nur im Falle der übermäßigen Begünstigung eines Gläubigers, also bei Zuwendung eines seine Forderung übersteigenden Vermögenswertes, kann Tateinheit mit dieser Vorschrift begründet sein (RGSt 6, 94, 96; 66, 88, 91; 68, 368; BGH LM Nr. 14 zu § 239 KO; BGHSt 8, 55). Feststellungen in dieser Richtung konnten indessen nicht getroffen werden (UA 60).

Ras Landgericht hat hiernach mit Recht auf den festgestellten Sachverhalt nur § 241 KO angewandt (UA 60). Hierzu hat die Staatsanwaltschaft auch keinen Angriff erhoben.

B. Revision des Angeklagten Igggggg® I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

1. 2ine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO ist nicht nachgewiesen.

Die Kevision rügt, daß die Zeugen Ai, soaiiip und VB beeidigt worden sind, obwohl sie der Beteiligung an der von den beiden Angeklagten verübten Gläubigerbegünstigung verdächtig seien. AED habe darauf hingewirkt, daß die Vertreter der Lieferer TB und Sow-EB .btretungen von Forderungen erhielten. Er habe zusammen mit der Buchhalterin VW dafür Forderungen ausgesucht

und die Abtretungsurkunden vorbereitet, während Sog

sich darum bermüht habe, daß AEEEEEEEED und VB zteichfalls für ihre Forderungen Abtretungen erhielten.

Darüber, ob ein Zeuge der Teilnahme an der den Gegenstand der Aburteilung bildenden Tat verdächtig ist, hat der Tatrichter grundsätzlich nach seinem pflichtgemäßen Ermes-. sen allein zu entscheiden. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob ihm bei dieser Entscheidung ein #echtsfehler unterlaufen ist (BGHSt 9, 72). Ein solcher kann im vorliegenden Falle jedoch nicht festgestellt werden.

vorausgesetzt ist, kommt nur dann in Betracht, wenn der Zeuge die Tat des Beschuldigten wenigstens in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt erkannt hat (vgl. Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 60 Anm. 5 a II). Das traf hier nach der Überzeugung des Landgerichts nicht zu, wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Strafkammer ergibt; denn die Zeugen hielten die Äbtretungen für statthaft.

Soweit AED und VEREEB Autretungen für ihre

eigenen Forderungen erhielten, kommt nur eine straflose Selbstbegünstigung in Betracht, weil dem im Urteil fest-

gestellten Sachverhalt ein darüber hinausgehender Tatbeitrag,

etwa in der Form der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung (BGHSt 5, 76, 81), nicht entnommen werden kann.

Daß ACEEB. wie äie Revision zur Begründung der Verfahrensrüge weiter geltend macht, an dem Entwurf der Werbeantwortkarten mitgewirkt hat, ergibt das Urteil nicht. Auch die Hauptverhandiung hat gemäß der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden in dieser Hinsicht nichts Belastendes gegen diesen Zeugen ergeben.

2. Die Aaufklärungsrügen greifen ebenfalls nicht durch.

a) Die Strafkammer konnte den "Juristen der Industrieund Handelskammer" Dr. CB nicht als Zeugen über die von dem Angeklagten behauptete Auskunft hinsichtlich der Zulässigkeit von Forderungsabtretungen vernehmen, weil der Angeklagte diesen Zeugen in der Hauptverhandlung nicht benannt und sich auch nicht einmal darauf berufen hat, daß er sich

vorsitzende ebenfalls dienstlich erklärt.

b) Die Einholung einer Auskunft des landesausgleichsamts darüber, ob das Amt bereit war, dem Zeugen Sg ein Darlehen zur Beteiligung an der Firma HB zu geben, war nicht geboten, weil nach den Urteilsfeststellungen ein solches Darlehen von Sg erst kurz vor dem Abschluß des Beteiligungsvertrages vom 17. Februar 1958 beantragt und deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werden konnte, während die Firma HB ihre Zahlungen schon spätestens am 14. Februar 1958 eingestellt hatte (UA 13). Der Zeuge SW hat nach der dienstlichen Äußerung des Strafkammervorsitzenden auch die grundsätzliche Bereitschaft des Iandesausgleichsamts zur Darlehensgewährung nicht bestätigt.

c) öbenso erübrigte sich die Vernehmung des Rechtsanwalts DB weil dieser nach dem Revisionsvorbringen nicht selbst Zeuge der Vorgänge bei den Forderungsabtretungen an ACEEEEEED war, sondern erst später die Vertretung der Angeklagten in dem Rechtsstreit mit Anderssohn übernomuen hat und mithin nur bekunden konnte, was die Angeklagten selbst ihm über jene Vorgänge mitgeteilt haben. |

u‘ d) Der Zuziehung eines Büchersachverständigen bedurfte es gleichfalls nicht, weil keine zur Begutachtung geeignete

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Buchführung vorhanden war. Bücher sind überhaupt nur während _ einiger Monate (vom 1. Oktober 1957 bis Januar 1958) geführt | worden; ausreichende Belege waren nicht vorhanden, wie sich im März 1958 herausstellte (UA 31, 44). Der Verbleib der eingegangenen Gelder hätte nur geklärt werden können, wenn die vorgefundenen Belege vollständig gewesen wären.

Die Kechtsfrage, ob HD zur Aufnahme seines Privatvermögens in die Jahresschlußbilanz 1957 verpflichtet war, konnte der Tatrichter ohne Zuziehung eines Sachverständigen entscheiden. Die Nichtaufnahme dieses Vermögenswerts ist indes nicht Gegenstand des Schuldvorwurfs (UA 40).

Die Warenbestände von etwa 20 000 DM sind in der 2ilanz für 1957 als Aktivposten aufgeführt. Was die Revision weiter zu der im Urteil festgestellten Falschbuchung auf den Fahrzeugkonto in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, kann im Kevisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Das Landgericht hat/&rund der Aussage der Buchhalterin Völler festgestellt, daß die Angabe einer Forderung von 1 000 DM als "Differenz aus Rücknahme I" falsch war (UA 26, 28). Dem Tatrichter brauchte sich bei dieser Sachlage die Notwendigkeit nicht aufzudrängen, noch einen Sachverständigen hierüber zu hören. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bewertung der wenigen von der Firma Gu@D übernommenen Einrichtungsgegenstände. . Insoweit durfte der Tatrichter die Schätzung der Büroeinrichtung durch den erfahrenen Helfer

in Steuersachen, den Zeugen KEEP, zugrunde legen (UA 7 i-V.m: 23).

II. Auch die sachlich-rechtlichen Rügen greifen nicht durch.

l. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Nichtabführung von Sozialabgaben und Betrugs gegenüber der Buch-

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halterin VD läßt keinen Zechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, daß ID sen Arbeitnehmeranteil der Bucihalterin VB zu den Sozialausgaben bei den Lohnzahlungen für Dezember 1957 einbehalten, aber nicht an die Barmer-Ersatzkasse abgeführt hat, obwohl ihm dies angesichts der Geringfügigkeit des Betrages möglich gewesen wäre (UA 154). Die devision greift insoweit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die indes rechtlich möglich ist. Der Grundsatz "Im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" ist nicht verletzt, weil sich das Landgericht von der Schuld des Beschwerdeführers überzeugt hat (RGSt 52,

319).

2. Im ärgebnis rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Verurteilung ICEEEEMD wegen Betrugs zun Nachteil

des Firmeninhabers Hei»

Nach den Urteilsfeststellungen hatte ID den Bauunternehner HD iurch unwahre Angaben über die Verdienstmöglichkeiten im Möbelhandel, durch pflichtwidriges Verschweigen seiner Offenbarungseidsleistung sowie durch Vorspiegelung einer festen Kreditzusage der Kundenkreditbank in MB getäuscht und dadurch zur Gründung’ eines Möbelversandgeschäfts - mit einer beiderseitigen Gewinnbeteiligung von 50 % - nd zur alsbaldigen Aufnahme der beschäftstätigkeit ohne ausreichende Sicherung des für die Durchführung eines Abzahlungsunternehmens im Möbelhandel erheblichen Geldbedarfs bewogen (UA6 ff, 59, 163). Die den Firmeninhaber HEED schääigende Vernögensverfügung erblickt die Strafkamner darin, daß dieser in ärwartung des Geschäftsgewinns laufend Gelder in das einer ausreichenden Kapitalgrundlage entbehrende und deshalvd aussichtslose Unternehmen steckte, indem er sie Lucchesi für die Führung der Geschäfte zur Verfügung stellte.

Dabei kam es TB sarauf an, so führt das Urteil aus, daB H@EEEB die Gelder in die Firma einbringen werde; auch war ihm daran gelegen, auf diese Art und Weise die erforderlichen Mittel zu erhalten, aus denen er sein monat. liches Gehalt von 450,-- DM entnehmen konnte, wenn er auch glauben mochte, daß in späterer Zeit die Einnahmen und Gewinne der Firma HB hierzu ausreichen würden (UA 164),

Daraus ist die Überzeugung des Tatrichters zu entnehmen, daß ICE von vornherein darauf ausgegangen ist, sich trotz seiner bisherigen geschäftlichen Fehlschläge nit Mitteln seines in dem gewählten Geschäftszweig unorfahrenen Vertragspartners ohne eigenes Risiko wieder die Möglichkeit zu verschaffen, als Betriebsleiter eines kaufmännischen Unternehmens zu wirken, anstatt durch eine Tätigkeit in abhängiger Stellung bloß einen angemessenen Arbeitslohn zu verdienen, und auf diese Weise ein gewinnabwerfendes Geschäft aufzubauen, an dessen Ertrag er im Falle des Gelingens zur Hälfte teilnehmen wollte. Wäkrend diese Geschäftsgründung für HE ein gefährliches wirtschaftliches Wagnis bedeutete, opferte ICEED so zut wie nichts; denn er selbst brachte nur einen — gemessen an den später erzielten, allerdings mangels ausreichender Mittel nicht ausführbaren Kundenaufträgen von 160 000,-- IM - geringen Auftragsbestand von 6 000,-- DM und einige Büronöbel im Werte von wenigen hundert DM in die Firma ein. Schon die Übernahme eines solchen wirtschaftlichen Risikos bedeutete für den völlig gutgläubigen, insoweit geschäftlich unerfahrenen und deshalb die Gefahr nicht erkennenden Firmeninhaber H@EMEMB einen erheblichen Vermögensschaden; der sich mit der Einbringung der vereinbarten Einlage und der weiter unter den Druck der sich dändig verschlechternden Geschäftslage notwendig werdenden Zuschüsse immer mehr vertiefte. Dem stand als erstrebter rechtswidriger Vermögens-

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vorteil des Beschwerdeführers die - von ihm auch tatsächlich erlangte - Stellung als Betriebsleiter gegsnüber, mit der Befugnis, über die von FEB aufgebrashten Geldbeträge in dem Unternehmen nach seinem Belieben zu verfügen, so daß er nicht nur vorab sein beschäftsführergehalt entnehmen, sondern auch durch gewagte Geschäfte eine unsichere Gewinnaussicht verfolgen konnte, für die er selbst als erfahrener Geschäftsmann eigenes Geld keinesfalls aufs Spiel gesetzt haben würde,

Die Rechtswidrigkeit dieses Vermögensvorteils hat der Beschwerdeführer als erfahrener Geschäftsmann nach den Feststellungen auch erkannt. Das entspricht so sehr aller Erfahrung, daß es angesichts der umfangreichen, lebensvollen Sachverkaltsschilderung insoweit keiner weiteren Darlegungen bedurfte. Die entfernte, allerdings aller Vernunft zuwiderlaufende Hoffnung, daß seine Bemühungen auch ohne genügende wirtschaftliche Grundlage vielleicht doch einmal erfolgreich sein würden, schließt das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit Lucchesis nach der rechtlich unangreifbaren Überzeugung des Tatrichters nicht aus.

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De auch die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils im ganzen keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers wirkendeh Rechtsfehler ergeben hat, muß die Revision verworfen werden.

Rotberg . Krumme Sauer Bundesrichter Dr.Flitner

Zst beurlaubt und kann

aeshalb nicht unter-

schreiben.

Rotberg Börtzler