Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 05.01.1951 – 2 StR 80/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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3308 037 »stin.0/s0 wmbigte Abschrift
( II - 57/50)
In Namen. des Volkes_!
in der Strafsache gegen .
den Kellner Wilhelm ! EEE aus TEE, geboren am 1910 ir u,
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der »trafsenat des Bundesgerichtshofes ih der Sitzung vom 5. Januar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter \jierner Bundesrichter üur. ıngels als veisitzende Richter, ‚Staatsanwalt EHEN als Vertreter der Bundesanwaltschatt, Justizsekretär u als urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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au? die \.evision des angeklagten für necht erkannt:
ı Sie kevision des ungeklagten gegen das Urteil des „andgerichts in ürier vom 20. Oktober 1950 wird verworfen. |
Die tosten des techtsmitiels Taller. dem ıngeklagtien zur last.
von kechts wegen.
Der ängeklagte hat seit inde Yebruar 1950 mit seiner 16-jährigen Stieltochter mehrmals geschlechtlich verxehrt. las Lendgericht hat ihn wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174. Nr. 1 StGB. in Tateinheit mit Lortgesetztem Vergehen gegen § 173 Abs. 2 StGB. zu sefängnis verurteilt. Die äevision des „ngeklagten rügt die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachiichreohtlicher Vorschriften.
Verteidiger bestellt, der ingeklagte auch über sein D. Recht, die Bestellung eines Verteidigers zu Me | nicht belehrt worden sei.
anualtschaft oder dor „ngeklagte die Bestellung eines Verteidigers vdeantragt hätte. Dass ein solcher Antrag
gestellt worden wäre, behauptet die Kevision nicht. Sie: ' geht vielmehr in Übereinstimmung mit dem Äkteninnalt Fi Bu gerade davon aus, dass ein solcher Antrag unterlassen , worden ist. Es ist somit kein Terfahrensfehler, dass N) . äle Bestellung eines Verteidigers unterblieben ist.
Auch darin, daas der „ngeilagte auf sein Recht, die ‚Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, nicht ‚hingewiesen worden ist, liegt kein VerZahrensverstoss. Zwer. schreibt $ § 201 Abs. 1 Satz 5 StPO. in der seit dem 1. Oktober 1950 geltenden Fassung des Gesetzes zur Hiedezierstellung der äechtseinheit vom 12, Septemver 1950 (BGBl. S. 455) einen solchen Hinweis als Bestaräteil der von Vorsitzenden bei der Mitteilung
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der imklageschrift zu erlassenden Aufforderungen und Hinweise ausdrücklich vor. indessen ist dem ıngeklagten die anklageschrifi bereits vor dem Inkrafttreten die-. ses besetzes, nämlich am 29. August 1950 zugestellt worden,. und zu diesem Zeitpunkt bestand nach dem im Sande. iheinland-Pfalz geltenden Verfahrensrecht (Lan-
= desverordnung von 1. Dez. 1949 - GVBl. 5. 599) keine
solche Hinweispflicht. Der Vorsitzende der Strafkammer hat also, als er im August 1950 bei der Nitteilung |
der 'unklage einen H Hinweis darauf, dass der angeklag-
te die Bestellung eines Verteidigers beantragen kön- ..ne,. unterliess, das damals für ihn geltende Prozess- ... recht richt verletzt. Drau? allein aber. kommt esan. ESS Jenn entsprechend einem allgemeinen Grundsatz sind we Verfahrensvorgänge nach dem : ‚echte zu. ‚beurteilen, das u zur Zeit ihrer Verwir klichung galt. Die "Ordnungsmässigkeit des vom Vorsitzenden bei der Mitteilung der Anklage beobachteten Verfahrens wird deshalb nicht dadurch be- j rührt, dass von'l. Oktober 1950 ab anders zu verfahren ## gewesen wäre.. Der Vorsitzende war auch nicht verpflichtet, den angeklagter. noch nachträglich. auf sein äntragsre s hin- ‚zuweisen. Jenr. selbst nach dem jetzt geltenden zeoht ei : die Hinweispflicht aus Gründen der Prozessökonömie’an die'Mitteilung der Anklageschrift gebunden, und diese war, wie vereits dargelegt, ohne Verfahrensfehler bewirkt. “
2.) Auch die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
Die »usführungen ües Landgerichts zur Begründung der Yerurteilung aus § 174 Ar. . 1-St6B sind zwar ausserordenslich knapp. Indeösen reichen die getroffenen
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Feststellungen für die sachlichrechtliche Nachprüfung aus.
Das Landgericht stellt tatsächlich fest, dass zwischen dem Angeklagten und seiner Stieftochter nach natürlicher Lebensanschauung ein auf Yertrau- ' en beruhendes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Dieses äbhängigkeitsverhältris schliesst das Gericht in nöglicher tatrichterlicher Würdigung aus dem Umstand, dass die Stieftochter wie ein Kind im Mause dei dem ‚ingeklagier. zusammen mit dessen Xindern aufgewachsen ist. Hieraus wird dann gefolgert, dass der Angeklagte zur Beaufsichtigung und ärziehung der‘ Stieftochter verpflichtet gewesen sei.
Biese Darlegungen ergeben, dass das angefochtene Ürteil nicht etwa auf der rechtsirrtümlichen Auffassung beruht, die bloße Aufnahme der Stieftochter _ in den ehelichen Haushalt. habe schon eine Verant- . wortung des ingeklagten für ihre Erziehung, Beaufsichtigung oder Betreuung begründet. Das Abhängigkeitsverhältnis der Stieftochter und die ihm entsprechende Verantwortung des ungeklagten wird vielmehr in zulässiger Weise aus der tatsächlichen Gestaltung der iebensbeziehungen Zwischen dem Angeklagten und seiner stieftochter gefolgert. Denn wenn die Stief- : sochter wie ein Xind im Hause bei dem Angeklagten zusammen mit desser Xindern ‚aufgewachsen ist, :so unschreibt das ein Überordnungsverhältnis in der Femiliengemeinschaft, das äie Stieftochter als
..der Erziehung, Aufsicht und Betreuung des Angeklagten anvertraut erscheinen lässt (vgl. R&D RB. 1945 3.20 Ir. 8).
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za die allgemeine sachlichrechtliche Überprüfung auch ir Übrigen keinen zum lachteil des Ängeklagsen ausschlagender Rechtsfehler ergeben hat, war
‚seine Revision zu verwerfen. Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurück-
verweisung beantragt,
‚gez. Dr. Kirchner gez. Krumme gez. Dr. Geier-:",
g22. Werner . gez. Engels
‚als Urkundsbeanster der Geschäfistell