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BGH Urteil vom 29.02.1952 – 2 StR 112/50

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk !

Für die Amtliche Sammlung ! Abs 2 von Ziff ii

Gesetzs StPO §§ 244 Abs 2, 344 Abs 2 5 2.

Rechtssatzs Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist nicht orädnungsmässig erhoben, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesordere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wehrheit hätte ben!tzen müssen.

Akterzeichens. 2 St? 112/50 Urteil vom 29.Februar 1952 SchwG Lübeck

äen kaufmännischen Angestellten (früheren Kriminalrat) Walter

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7m Namen des Volkes

In der Strofsache

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gegen

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GER 1906,

wegen Aussageerpressung Usdo

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen haben.

Senatspräsident Dr. Moericke

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Bundesrichter

als Vorsitzender, Dr. Kirchner

Dr. Dotterweich Werner

Dr. Ludwig

als beisi tzende Richter, 2 Oberstastsanwalt "Tr. un als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangest ellter un als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Lübeck vom 23.September 195c 1.) dahin abgeändert, dass

a) die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfällt,

b) der Angekl 15 in den Fällen G T

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2.) im Strafausspruch, einschliesslich der Nebenstrafe, aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht -Strafkammerzurückverwiesen. 5

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen: Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussageerpressung und Körperverletzung im Amt in fünf Fällen und mit Körperverletzung im Ant in einem weiteren Pall zu drei Jahren Zuchthaus und drei Jahren

. Ehrverlust verurteilt. In drei weiteren Fällen hat

es den Angeklagten als nicht überführt erachtet. Die Revision des Angeklagten mecht Verletzung der §§ 338 Nr 5, 248 StPO und des § 244 Abs 2 StPO sowie des sachlichen Rechts geltend. j

1.) Die Rüge, § 338 Nr 5 StPO sei deshalb verletzt,weil in der Häuptverbandlung arei vernommene Zeugen sich ohne

Genehmigung des Vorsitzenden vor ihrer Entlassung vorüber-

gehend aus dem Gerichtssaal entfernt hätten, bedarf keiner Widerlegung. Ebensowenig ist § 248 StPO. verletzt worden. Diese Vorschrift, die sich nur auf die Entfernung der Zeugen oder Sachverständigen. von der "Gerichtsstelle" bezieht, versteht hierunter nicht das Sitzungszimmer , sondern den Ort der Verhandlung (Löwe-Rosenberg 19.Aufl Anm 1 b zu § 2485 RG Recht 16 Nr 155). Am Ort der Verhandlung, hier dem Gerichtsgebäude, haben sich die Zeugen aber auch nach der Behauptung der Revision aufgehalten.: frenn, wie die Revision weiter behauptet, die Gefahr bestand, dass sich die drei Zeugen während ihrer zeitweiligen Abwesenheit aus dem Sitzungssaal

nit anderen noch nicht vernommenen Zeugen in Verbindung

setzten, s. musste sich der Verteidiger hiewegen an den

Vorsitzenden wenden; ob und welche Massnahmen zu tref-

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fen sind, um zu verhüten, dass die Zeugen sich untereinander über die abzugebenden Aussagen besprechen, ist dem pflichtgemässen Ermessen des Vorsitzenden überlassen (Löwe-Rsenberg Anm lo zu § 244 StPO).

Zur Begründung der Rüge, das Schwurgericht habe die ihm von Amts wegen obliegende Aufklärungspflicht (§ 245 Lbs 1 StPO aF) verletzt, führt die Revision an: Das Schwurgericht habe über die Glaubwürdigkeit des Zeugen FÜ und der übrigen Zeugen "Beweiserhebungen" vornehmen müssen, weil FÜ in der Hauptverhandlung, für das Schwurgericht erkennbar, einen Meineid oder Felscheid geleistet habe und die Aussagen der. anderen

Zeugen zum grossen Teil erschüttert gewesen seien. Die-

se Begründung entsprieht nicht der zwingenden Bestimmung des § 344 „bs 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift

" müssen bei einer Verfahrensrüge die den Mangel enthal-

tenden Tatsachen angegeben werden, und zwar so vollständig, dass klar erkennbar wird. gegen welche Handlung oder Unterlassung des Gerichte der Vorwurf der Rechtsverletzung erhoben wird, Die Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ist daher nicht ordnunigsmässig erhoben, wenn sie nur :die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht gen’igend erf‘.rscht ist; vielmehr ist weiter anzugeben, auf weichem Wege des Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen müssen. In dieser Richtung hat die Revision

nichts vorgetragen. Sie greift daher lediglich die dem

Tetrichter vorbehaltene -midersprüchsfreie- Würdigung

der erhobenen Beweise unzulässig (§ 337 StPO) an.

2.) Der Grundsatz "ne bis in idem" ist nicht verletzt. Der Angeklagte ist vom Spruchgericht nicht wegen der jetzt ebgeurteilten Taten, sondern wegen Organisationsverbrechens, Zugehörigkeit zur Gestapo und SS, verurteilt worden. Auch wenn im Spruchgerichtsverfahren die Mitwirkung des Angeklagten an den jetzt zur Aburteilung stehenden Häftlingsmisshandlungen erörtert worden sein sollte, wäre die Strafklage nicht verbraucht -BGH Urteil vom 15.Jamuar 1952 1 StR 18/50-.

Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils auf die Anwendung des deutschen Strafgesetzes keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Insbesondere konnte des Schwurgericht ohne Rechtsirrtum annehmen, dass der Angeklagte auch Mittäter bei der zweiten Miss-

"handlung des Häftlings Dem gewesen ist; es genigt

zur Annahme von Mittäterschaft (§ 47:StGB), dass der die "at als eigene wollende Mittäter an der Ausführung in irgenä einer Weise geistig. mitwirkt Au 66 S 236,

Dagegen fehlt für‘ ae Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit nunmehr die Rechtsgrundlage. Die Ermächtigung der äsutschen Gerichte zur Anwendung des RRG Nr lo ist mit Wirkung vom 1.September 1951 aufgehoben worden. Der Wegfall: dieser Verurteilung hat zur Fılge, dass die - bisher. nit Recht unterbliebene-Freisprechung in den unter D des Urteils behandelten. Fällen nachzuholen war, Ferner war das Urteil, da die Anwendung des KRG Nr 10 möglicherweise das Strafmass '

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zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, im Strafausspruch aufzuheben. Nach dem Wegfall der Verurteilung wegen Menschlichkeitsverbrechens kann die Strafkammer nicht mehr nur eine Einheitsstrafe verhän-en, sondern muss gemäss den Bestimmungen des deutschen Strafrechts (§ 74 ff StGB) unter Beachtung des § 358 Abs 2 StPO für jeden der sechs Fälle Einzelstrafen festsetzen und aus ihnen eine Gesamtstrafe bilden.

Dr. Moericke Dr .Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr. Ludwig

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