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BGH Urteil vom 01.04.1952 – 2 StR 59/52

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

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Gesetz: SteB $% 153, 154 .. ” 's

Rechtssatzs Zwischen § 153 und § 154 StGB besteht auch dann kein Fortsetzungszusammen- Y hang, wenn die uneiäliche falsche Aus- :

sage dem lleineid vorangeht (Weiterbil- a | dung von BGESt 1, 380). "iı IRMYyau. %

Aktenzeichen: 2 StR 59/52 > AM Urteil vom 1. April 1952 LG Zweibrücken \ RN § 4

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In der Strafsache "gegen

die Hilfsarbeiterin Ruti ı ı iEENEEEEEREEEN> DEE, dort geboren an MER 1932;

wegen ijeineids und falecher uneidlicher Aussage

hat der 2. Strefsenat des Bundesgerichtehofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an: der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. HKoericke

als Vorsitzender, Bundesfichter .:Dr. Kirchner, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Seuer, Bundesrichter Dr. Ludwig’

als beisitzende Richter, 'Oberstaatsanwalt Dr. m

als Vertreter der Bundcsanwaltschaft,

Justizangestellter EB ‚als Urkundebeamter der Geeschiiftsstelle,. für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Zweibrücken vom 26. Juni 1951,

1) dahin geändert, dass die Angeklagte der falschen uneidlichen Aussage und des lieineides, begangen durch zwei selbstän-Gige Hendlungen, schuldig ist,

2) im Strafausspruch einschliesslich der ‘Nebenstrafe und der Lebenfolge mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufge- “ hoben. ' . . In diesem Umfang wird die Seche zur neuen verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten. des Rechtemittels, an das Lendgericht zurückver-.

wiesen. Im übrigen wird dle Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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I.

Die Angeklagte hat als Zeugin in einen Strafverfahren, in dem ihr Veter als Verletzter beteiligt war, zunächst am 20. April 1950 vor dem Amtsgericht uneidlich, sodann am 26. Juni 1950 vor dem Lendgericht eidlich bewusst falsch ausgesagt, indem sie bekundete, gesehen zu haben, dass der-- angebliche - Täter ihren Vater mit einem liesser gestochen habe. In Wahrheit hatte sie einen solchen Vorgang nicht wahrgenommen, weil sie sich in einem anderen Raume befand. Das Landgericht nimmt Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Ta-

: ten (§§ 153, 154 StGB) an und hat die Angeklagte zu

8 Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat verneint, dass der Angeklagten der § 157 StGB zugute komme, soweit eine strafrechtliche Verfolgung ihres Vaters in 3etracht gekommen sei: sie hebe nämlich gar nicht angenomnen, dass er strafbar geliandelt habe, habe also auch nicht in der ibsicht gehandelt, die Gefahr seiner gerichtlichen 3estrafung abzuwenden.

II. -

Die Revision der Angeklagten hat zum Teil Zrfolg, allerdings eus anderen Gründen als sie der Verteidiger‘

‚ anführt.

1) Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die

‚Feststellung, dass die Angeklagte bei bciden Vernehmun-

gen bewusst die Unvahrheit gesagt hat. Was-die Revision - unter 3) - hiergegen vorbringt, ist nur ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.

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- 3 -

2) Die Ausführungen zu 1) und 2) der Revisionste- &ründung scheitern daran, dass die Strefkamner kiar feststellt, die Angeklagte habe gar nicht an. die Gefahr „einer strafgerichtlichen Verfolgung ihres Vaters geglaubt, sie habe ja sein Verhalten für rechtmässig gehalten und habe deshalb nicht in der Absicht gehendelt, die der § 157 StGB meint. Diese Feststellungen sind rechtlich einwandfrei. Die Revision behauptet in diesem 43 Zusammenhange Verletzung des § 244 Abs 2 St?0. Sie macht

geltend, die Strafkammer habe prüfen müssen, ob die Voraus setzungen des § 157 in der bezeichneten Richtung gegeben h

_ seien, und hätte wegen der Glaubwürdigkeit der (die An- : geklagte belastenden) Zeugen Ermittlungen anstellen müssen, Die Rüge ist z.T. gegenstandslos, weil die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 157 in jener Richtung : gerade geprüft und verneint hat; z2.T. ist sie ungenü- . gend, denn sie gibt nicht an, welche Ermittlungen sich \ dem Tatrichter hätten aufdrängen sollen; das gehörte

' aber zur Begründung der Verfahrensberchwerde (vgl. das zum Abdruck bestimäite Urteil des erkennenden Senats vom 29. Februar 1952 - 2 StR 112/50).

kammer, dass die falsche uneidliche Aussage und der nach- '; . ‘folgende lieineid eine fortgesetzte Tat seien. Der 3undesgerichtshof hat schon für den umgekehrten Fell - vor- . angehender iieineid und nechfolgende falsche uneidliche 8 Aussage - einen solchen Fortsetzungszusamuenhang verneint (DGliSt 1, 380 = 4 StR 125/50 vom 25. Oktober 1951). Die dort gegebene Begründung, - es fehle die gleichartige Ausführungshandlung -— trifft auch für den vorlie-

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genden Fall zus bei der vorangegangenen uneidlichen Bi Aussage ist die Ausführungshandlung diese Aussage, f N 8

.sonst nichts, -— beim Neineid dagegen die Leistung des vn lides, Auch bei dieser zeitlich anderen Gestaltung sind mithin die Ausführungshandlungen ungl.ichartiig. Die Strafkammer hätte also - wegen zweier selbständiger Handlungen verurteilen mürsen.

Soweit es sich um die uneidliche Aussage, d.h. um die erste Vernehmung handelt, ist der § 157 St6D, wie oben dargelegt ist, unanwendbar. Die Schuldfeststellung zu diesem’ Anklagepunkt kann mithin aufrechterhalten

in der vom ersten Richter erörterten Richtung gleichfalls als unanwenäbar aus. Dagegen ist es nach der Sachlage nicht ausgeschloseen, dass die Angekla;te bei der zweiten Vernehmung dic Unvehrheit gesagt het, um von sich selbst die Gefalir einer strafrecht!ichen Verfolgung, nämlich wegen der früheren felrschen unu. - eidlichen Aussage, abzuwenden. Wäre das der Tall, so könnte der Tetrichter die Strafe nach pflichtnärsigen . Ermessen mildern (§ 157 Abs 1). Diese Trage berührt indessen den Schuldspruch nicht.

Ay, .„.. werden. Soweit es sich um den nieineid, d.h. um die u ‘zweite Vernehmung handelt, scheidet der § 157 zwar

Hach alledem brauchte das erste Urteil im Schuldspruch nur dahin geändert zu werden, dass zwei selb- . ständige andlungen vorliegen, Im übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. Die Aufgabe der “ Strafkammer besteht nunmehr nur noch derin:

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Vo a) bei: Heineid die Frage dor Anverdbarkeit des § 157 StC3 su präden.

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tb) für die beiden selbsiiindigen Taten Dinzelstrafen festzusetzen,

c) unter Beachtung des 5 758 Abs 2 8" PO cine Gesamtstrafe zu bilden und dabei «le Auvendbarkeit des § 161 S:CD zu prüren.

Dr. Moericke Dr. Kirchner . Dr. Dovterweich

Dr. Sauer Dr. Ludwig