Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 15.01.1952 – 1 StR 18/50
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Einbeziehung einer früheren Verurteilung in eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass die frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe rechts :räftig ist.
Für das Nachschlagewerk!
®R 332 081 Nicht für die Amtliche Sammlung!
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Gesetzs Grundgesetz Art 155 Abs 3. u
Rechtssatzs Kein Verbrauch der Strafklage wegen im Jahre 1933 begangener Körperverletzungen durch Verurteilung des Angeklagten wegen Organisationsverbrechens im Spruchgerichtsverfahren der britischen Zone, auch wenn in diesem Verfahren die Hitwirkung des Angeklagten bei den Rörperverletzungen unter dem Gesichtspunkt eines Verbrechens gegen die iienschlichkeit erörtert und als Beweisanzeichen für die Kenntnis von verbrecherischem Charakter der Organisation verwertet ist und auf die Strafzumessung von Einfluss’ gewesen ist.
Gesetzes StGB § 79
Rechtssatz: Die Einbeziehung einer früheren Verurteilung in eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB setzt voraus, dass die frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Bildung der Gesamtstrafe rechts :räftig ist.
Aktenzeichens 1 StR 18/50 " Urt. vom 15. Jenusr 1952 _ _ Schw& Braunschweig
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In Namen. des Volkes
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In der Strafsache gegen
Aen Sattlergehilfen Wilhelm r EEE aus OU 1:5. CO, geboren an @B. «mn GEB in Bad CB,
wegen Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung (Sachbezeichnung: WEB u.a.)
hat der 1. Strafsenat des Bundesg>richtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1952, an der teilgenommen haben :
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. .Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MED pei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanvaltschaft, ,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanvwaltschaft und des Angeklagten TEEN wird das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 17. Februar 1950, soveit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit nt gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen verurteilt
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Im Strafausspruch wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur Festsetzung einer neuen Strafe und zur Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittel an die Strafkammer des Landgerichts in Braunschweig zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird im übrigen verworfen.
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von Rechts wegen
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Io Als das angefochtene Urteil erging; waren die deutschen Gerichte der britischen Besatzungszone durch die
vo Nr 47 der B:it.lil.Reg. ermächtigt und verpflichtet, Art II 1 c KRG 10 anzuwenden. Inzwischen ist diese Ermächtigung durch die VO Nr 234 des Britischen Hohen Kommissars (Amtsblatt AHK S 1138) zurückgenommen worden. Da den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit zur Anwendung des KRG 10 also jetzt fehlt, kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit schon aus diesem Grunde nicht bestehen bleiben. Die Berichtigung des Schuldspruchs kann der Senat selbst aussprechen. Das muss auf beide Revisionen hin geschehen, obwohl die Revision der Staatsanwaltschaft auf das Strafmass beschränkt ist, weil die Frage, ob den deutschen Gerichten die Gerichtsbarkeit zusteht, als Verfahrensvoraussetzung von jedem mit der Sache befassten Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen geprüft werden muss, nn
IIse Die Beurteilung der Schuldfrage nach deutschem Strafrecht, die durch den Wegfall der Anwendung des
KRG 10 nicht berührt wird, ist fehlerfrei. Der Revision des Angeklagten muss deshalb insoweit der Erfolg versagt werden.
1,) Rechtsirrig ist die Ansicht der Revision, das gegen den Angeklagten ergangene Urteil des Spruchgerichts in Bergedorf vom 13. Mai 1948 (3 SpLs 235/48) habe auch für das vorliegende Verfahren die Strafklage verbraucht. ; Im vorliegenden Verfshren nat sich der Angeklagte wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu verantworten. Ihm liegen Vorgänge aus dem Jahre 1933 zu Grunde, bei denen Gegner des
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Nationalsozialismus nisshandelt wurden, um sie einzuschüchtern und mundtot zu machen. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat sich der Angeklagte in seiner damaligen Eigenschaft als Hilfspolizist an solchen Kisshandlungen in 3 Fällen beteiligt. Im Verfahren vor dem Spruchgericht wurde den Angeklagten Jedoch vorgeworfen, nach dem 1.9.1939 der SS - also einer durch das Nürnberger Urteil des Internationalen Militäörgerichtshofs für verbrecherisch erklärten Organisation - in Kenntnis des Umstandes als liitglied angehört „zu haben, dass diese Or anisation zu Handlungen verwendet wurde, die durch Art 6 des Statuts des Internationalen Kilitärgerichtshofes für verbrecherisch erklärt worden sind. Durch das Urteil des Spruchgerichts vom 13. Mai 1948 ist der Angeklagte auch nur wegen seiner Zugehörigkeit zur SS nach dem 1.9.1939 verurteilt worden. Beiden Verfahren liegen also zwei verschiedene, auch zeitlich um sechs Jahre auseinanderliegende Vorgänge zugrunde. Das Spruchgericht wäre in übrigen auch rechtlich nicht in der Luge gewesen, die den Gegenstand des vorliegenden Vırfahrens bildenden Vorgänge einzubeziehen, da sich seine Zuständigkeit auf die Aburteilung der sogen. Organisationsverbrecheun beschränkte (Einleitung, Art I, Art IV der VO Nr 69; § 38 Abs 2 der Verfahrensordnung für die Spruchgerichte vom 17.12.1946).
Daran ändert, wie es auch das Schwurgericht beurteilt hat, der Umstand nichts, dass die den Gegenstand dieses Verfaurens bildenden Vorgänge im Urteil des Spruchgerichts erörtert worden sind; denn sie hatten dort nur die Bedeutung von Beweisanzeichen dafür, ob dem Angeklagten der verbrecherische Charakter seiner Organisation bekannt war. Unerheblich ist auch entgegen der Ansicht der Revision, dass die Beteiligung des Angeklagten bei den Vorfällen des Jahres 1933 auf die Strafzumessung des Spruchgerichts von Einfluss gewesen ist.
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Die Berücksichtigung der Vorgänge des Jahres 1933 bei
der Strafzumessung im Spruchgerichtsverfahren rechtfertigt sich durch die Erwägung, dass der Schuld- und Unrechtsgehalt der vom Spruchgericht abgeurteilten Tat.-. - der Zugehörigkeit zur SS in Kenntnis ihres verbrcecherischen Charakters — bei demjenigen höher zu veranschlagen ist, der selbst als Täter bei der Begehung von Verbrechen gezen die Menschlichkeit mitgewirkt hat, als bei einem andern, dem ein solches Verhalten nicht nachgewiesen ist. Durch diese Art der Berücksichtigung wurde die Mitwirkung des Angeklagten bei den Vorgängen des Jehres 1933 weder r>chtlich zum Gegenstand des Verfahrens vor dem Spruchgericht, noch wurde der Angeklagte auch nur, wie das Schwurgericht zu seinen Gunsten annimmt, "de facto für die früheren Taten mitbestraft". Der jetzt in Art 103 Abs 3 GE ausgesprochene Grundsatz, dass niemand wegen derselben Tat auf Grund der "allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden darf, ist mithin nicht verletzt, und durch die Verurteilung des Angeklagten im Verfahren vor lem Spruchgericht wurde die Strafklage wegen der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Vorgänge nicht verbraucht (vgl OGHSt Bd 1 S 2953).
Zu Unrecht leitet auch die Revision einen Verfahrensfehler daraus her, dass der Verteidiger zu Beginn der Verhandlung vor dem Schwurgericht beantragte, das, Verfahren gegen den Angeklagten mit Rücksicht auf das gegen ihn ergangene Urteil des Spruchgerichts einzustellen, und dass das Schwurgericht über diesen Antrag nicht besonders im Laufe der Hauptverhandlung entschieden hat. Denn die Frage, ob dem Verfahren das Hindernis des Verbrauchs der Strafklage entgegenstehe, konnte, nachdem einmal die Hauptverhandlung angesetzt war und diese besonnen hatte, nur durch Urteil entschieden werden. Für den Tall, dass die Trage hätte bejaht werden müssen,
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hätte eine das Verfahren abschliessende Entscheidung - also ein Urteil - ergehen müssen. Für den Fall der Verneinung konnte die Frage nicht durch Boschluss vorab entschieden werden, da das Gericht sich die abschliessende Intscheidlung bis zum Schluss vorbehalten musste, seine vorläufige Entscheidung aber in der Fortsetzung der Verhandlung zum Ausdruck kam»
Die Anwendung der §§ 223a, 340, 73, 74 StGB auf den vom Schwurger‘cht für erwiesen erachteten hachverhalt zeigt keinen Fehler zum Nachteil des Angeklagten, Auch die Anwendbarkeit der VO vom 23. Mai 1947 (voB1 BZ 1947 S 65) ist ohne Rechtsirrtum bejaht. Besondere Ausführungen dazu erübrigen sich, da auch die Revision insoweit keine besonderen Angriffe gegen das Urteil richtet.
III. Im Strafausspruch muss das Urteil schon deshalb aufgehoben werden, weil das Schwurgericht die Strafe den KRG 10 entnommen hat und die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfallen musste. Aber auch die auf das Strafmass beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Strafausspruchs., Sie rügt, das Schwurgericht hätte aus der hier verhängten Strafe und der Strafe aus dem Urteil des Schwurgerichts Braunschweig vom 13.12.1949 (1 Ks 19/49) wegen der Beteiligung an der Synagogenbrandstiftung keine Gesamtstrafe bilden dürfen, weil das Urteil vom 13.12.1949 zur Zeit der Bildung der Gesamtstrafe noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Diese Rüge ist begründet.
Dass nur rechtskräftig verhängte Strafen gemäss $ ' 19 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen, ist die in der Rechtsprechung und im Schrifttum durchaus herrschende, wenn auch nicht ohne Widerspruch gebliebene Reclıtsmeinung (RGSt Bd 5 S 15 Bd 32 8 2775 REM 1925 S 57, Leip.Kom. 6. Aufl Erl 4; Frank 18. Aufl Eri II; Olshausen 12. Aufl Erl 2; Schönke 4. Aufl Erl II 3; Kühlmann-Bommel Erl 6). Mit dem Wortlaut des § 79 StGB
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sind zwar beide Auffassungen vereinbar, wenn auch die Wendung, dass die Strafe noch nicht verjährt, verbüsst "oder erlassen sein dürfe, mehr für die herrschende Auffassung spricht. Entscheidend ist jedoch, dass sonst eine Gesamtstrafe gebildet und rechtskräftig werden, also auch vollstreckt werden könnte, obwohl ungewiss ist,
ob alle Einzelstrafen, die zu ihrer Bi:idung beigetragen haben, rechtskräftig werden und Bestand haben. Diein. einem solchen Falle möglichen unerwünschten Folgen
und Schwierigkeiten lassen sich nur vermeiden, wenn man an der herrschenden Auffassung festhält, dass allein rechtskräftig verhängte Strafen gemäss § 79 StGB in die Gesamtstrafe einbezogen werden dürfen,
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Da die vom Schwurgericht in die Gesamtstrafe einbezogene frühere Verurteilung im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht rechtskräftig war, waren die Voraussetzungen zur Anwendung des § 79 StGB noch nicht gegeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrags des Oberbundesan.salts.
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mit dem Vermerk, dass
Bundesrichter Dr.Peetz
durch Urlaub verhindert
ist, seine Unterschrift . beizufügen. Dr, Geier
Glanzmann . . Jagusch