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BGH Urteil vom 26.06.1952 – 5 StR 232/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 232/52 .

Im Namendes Vorkes05 052

In der Strafsache gegen

&en Buchhalter August H ip ; zeboren an ED 1896 in SCENE, wonnhart in rem DAHER ERBE >: @ ve: CHEND:

wegen Untreue u.a.

hat der 5. Strafseriat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senstspräsident Dr. Neumann -alg- Vorsitzender,

Bundegrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Waschow Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer

alg beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

. für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten EEE wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 13. Kovender 1951, soweit dieser Angeklagte im Falle Tin verurteilt worden ist und im Strafausspruch, nebst den insoweit zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Die Sache wird, soweit Aufhebung erfolgt ist, zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründes

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagurg, Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung zu neun Monaten Gefängnis und 100 DM Gelästrafe verurteilt worden.

Die Revision seine? Verteiäigers, die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechtes rügt, ist teilweise begründet.

I.

Die Revision beanstandet verfahrensreahtlich die: Ver- - letzung der richterlichen Aufklärungspflicht (244 II StPO). Die Rüge ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Hierzu genügt

es nicht, wenn sie nur die Tatsache bezeichnet, die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht genügend erforscht ist. Es ist vielmehr weiter anzugeben, auf welchem Wege

das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es zur näheren Erforschung der Wahrheit hätte benutzen müssen (BGH, Urt. v. 29.2.52, 2 StR 112/50). In dieser Beziehung hat die Revision nichts vorgetragen. Ihre Ausführungen sind vielmehr so zu verstehen, daß entweder das Landgericht aus der Bekundung KB in Verbinäung mit dessen Auskunftsverweigerung nicht die richtigen Schlüsse gezogen habe, oder daß die getroffenen Feststellungen zur Begründung einer Untreue im Falle EB nicht ausreichend seien. Im ersten Falle würde ein unzulässiger Angriff auf die Beweiswürdigung vorliegen, im zweiten Falle liegt in Wirklichkeit eine sachliche Rüge vor.

II.

Auf die sachliche Rüge ist das Urteil seinem gesamten Inhalte nach überprüfs. Hiernach ergeben sich Rechtsfehler, die zur Aufhebung des Urteiles führen müssen, jedoch nur hinsichtlich einer Einzelhandlung des Angeklagten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte als Buchhalter und Kassierer der Spar- und Darlehnskasse TB e.:.n.%.H. in der Zeit von Ende 1949 bis April 1951 unberechtigt Gelder im Betrage von insgesamt 4 908,75 DM der Genossenschaftskasse entnommen und für sich verbraucht. Nachdem der Angeklagte bis gegen Ende des Monats Fetruar 1950 durch Privatöontgahmen einen Kassenfehlbestand von weit über 1 000 DM hatte, trug er eine Einzahlung des Genossen We von 2 200 DM am 27.Februar 1950 richt in das Kassenkontobuch der Genossenschaft ein und entnahm deren Kasse den gegenüber den bisherigen Entnahmen noch an 2 200 DM fehlenden Betrag. Den für die Kasse bestimmten Einzahlungsbeleg über 2 .200_IM.brachte er nicht -zu den -Kassenunterlagen, sondern nahm ihn an sich. In derselben Weise verfuhr er, als am 13.Januar 1951 der Genosse Mg ED 700 IM einzahlte. In der Zeit vom 5.Juni 1950 bis zum 19.Jull 1950 entnahm er zum eigenen Verbrauch weitere 350 DM. Er verschleierte die Entn..:me, indem er in den Unterlagen der Genossenschaft eine Auszahlung von 350 DM an den Genossen OP vernerkte. Am 10.April 1951 entnahm der Angeklagte der Kasse den Betrag von 158,75 DM, der für den Genossen Meeuf das bei der Genossenschaft geführte Hilchgeldsammelkonto überwiesen worden wer. Um die unberechtigte Entr.ahme des Geldes zu verdecken, legte er einer mit "W. Me" von ihm unterschriebenen Auszahlungsbeleg in die Kasse.

Die Strafkammer hat in den geschilderten Fällen den Angeklagten neben Urkundenunterdrückung und -fälschung der Unterschlagung und der Untreue für schuldig befunden. Hinsichtlich der Untreue sieht das Landgericht sowohl den Mißbrauchs-, als auch den Treubruchstatbestand als erfüllt an.

Dagegen nimmt die Strafkammer in einem weiteren Falle B@WW nur Untreue, begangen durch Treubruch zum Nachteile der Genossenschaft und des Genossen Piiiipar. Im Einvernehmen mit dem Geschäftsführer der Genossen-

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schaft, dem Zeugen KB. "zita dsr Angeklagte Einzahlungen in Höhe von 8 459,50 DM für den Genossen De auf sein -— des Angeklagten - Konto genommen. Er heb denn von diesem Konto, auf der keine eigenen Gelder standen, nacheinander am 12.September und 27.November 1950 = 1 000 DM und 500 DM ohne Wissen des BB ab, ohne die Entnahmen auf seinem eigenen Konto zu verbuchen. Er belastete vielmehr im Kassenkontobuch EEWnit aiesen Beträgen.

III.

Soweit der Angeklagte, zusgenommen im Falle DW: wegen Unterschlagung unä Untreue, dazu in den Fällen VW» GERD vr: VE wegen Urkundenunterärückung und im Falle Meier Urkundenfälschung für schuldig befunden worden ist, sind hierin Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht zu erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen.

Dagegen erscheinen die Ausführungen im Falle Ds nicht frei von Rechtsirrtum.

1.) Soweit eine Untreue zum Nachteil der Genossenschaft als vorliegend erachtet wird, ist nicht zu ersehen, inwieweit in Bezug auf das auf seinen Namen lautende Konto eine Treupflicht des Angeklagten gegenüber der Genossenschaft vorliegt. Daß die für BilWeingezahlten Beträge "im Einvernehmen" mit dem Geschäftsführer der Genossenschaft auf das Konto des Angeklagten genommen wurden, berührte nicht die Genossenschaft selbst. Sollte etwa die Treupflichtverletzung darin gesehen werden, daß der Angeklagte die abgehobenen Beträge auf dem Konto BEE eintrug, so hätte es näherer Ausführungen darüber bedurft, inwiefern hierdurch die Genossenschaft geschäaigt ist. Die Tatsache, daß Ei die Genossenschaft für den ihm entstandenen Schaden verantwortlich gemacht hat, ist nicht ausreichend. Das Landgericht sagt selbst, daß "möglicherweise" eine Haftung der Genossenschaft für den Verlust, den BEE erlitten hat, nach zivilrechtlichen Gesichtspunkten ausscheide. Die Geltendmachung eines un-

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berechtigten Anspruches kann ohne nähere Begründung auck nieht als eine solche Gefährdung angesehen werden, daß sie als unmittelbar wertmindernd auf das Vermögen der Genossenschaft einwirkte. Auch ist für eine Schädigung der Genossenschaft in diesem Falle bisher keine Feststellung zur inneren Tatseite getroffen.

2.) Die Strafkammer sieht nun den Treubruchstatbestand außerdem deshalb als erfüllt an, weil ein Treueverhältnis des Angeklagten gegenüber dem Genossen ED bestanden habe. Das Landgericht sagt nicht ausdrücklich, woraus äie Treupflicht des Angeklagten herzuleiten ist. Anscheinend ist in erster Linie an ein zwischen dem An- ‚geklagten und EWrestchenäes Vertragsverkältnis gedacht. Ohne nähere Ausführungen ber den genauen Inhalt des Vertrages und insbesondere über den von den Parteien hiermit beabsichtigten Zweck ist jedoch nicht zu erkennen, ob auch ein zivilrechtlich gültiges Vertragverhältnis, aus dem sich eine Treupflicht ergibt, vorliegt.

Die Tatsache, daß der als Zeuge vernommene Geschäftsführer MWauf die Frage, ob äle Buchungen "Egg aus steuerlichen Gründen geschehen seien, die Auskunft ver weigert hat, legt die Vermutung nahe, daß hier ent- ‚sprechend den Ausführungen der Revision mit Wissen von SED die zwischen dem Angeklagten und MiWzetroffene Vereinbarung die Absicht verfolgte, das zuständige Finenzemt über die Vermögensverhältnisse des DB zu täuschen. Danach könnte die Vereinbarung gemäß §§ 134, 138 BGB nichtig sein, sodaß ein rechtsgeschäftliches freueverhältnis nicht vorliegen würde. "

Dem Genossen BiiiBwürden dann nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung zustehen, die auch durch § 817 II BGB nicht ausgeschlossen wären. Die Gelder wären dann dem Angeklagten vorübergehend überlassen. Die Übertragungen auf sein Konto wären keine Leistungen 1.8. des §§ 817 II BGB (vgl. RG in JW 1937, S 1339). Das sich sonach ergebende gesetzliche Schuldverhältnis reicht aber im allgemeinen nicht aus, eine kraft Gesetzes dem Schuld-

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ner obliegende Pflicht zu begründen, die Vermögensinteressen des Berechtigten hinsichtlich dieses Anspruches wahrzunehnen.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, daß bei Nichtigkeit des Vertrages ein Treueverhältnis rein tatsächlicher Art vorliegen würde. Dieses würde gerade bei gemeinsamen Verstoß gegen ein Strafgesetz (Steuerhinterziehung) auch der Darlegung ganz besonderer Umstände bedürfen (vgl RGSt 70, 9; HRR 42, 612; OLG Braunschweig in NJW 1950, S 656).

IV.

Revisionsgericht im Falle EiiilBeine abschließende Prüfung ermöglichen, ob cine Untreue vorliegt, nicht vorhanden.

Die Strafkammer hat sämtliche Handlungen des Angeklagten als fortgesetzte Handlung angesehen. Die hierfür gegebene, allerdings sehr knappe Begründung der Strafkammer ist insoweit nicht zu beanstanden, als es sich um die Fälle VENEN \GEEEEEED, CEEEB und Mei handelt. Dagegen ist cs nach den Fuststellungen des Urteils ausgeschlossen, daß der Angeklagte auch im Falle BEE von vornherein den Entschluß gefaßt hat, die ı 500.- DM für eigene Zwecke zu entnehmen. Somit wird die Strafkammer nunmehr zunächst eine Strafe für die fortgesetzte Handlung, soweit diese mit Recht und ohne Beschwer des Angeklagten angenommen worden ist, zu verhängen haben. Dazu ist, falls es im Falle BB erneut zu einer Verurteilung kommt, für diesen Fall eine Einzelstrafe auszuwerfen und sodann gemäß § 74 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden.

Im Falle Be wird noch zu prüfen sein, ob sich der Angeklagte nicht durch die zur Verschleierung vorgenommenen Falschbuchungen auch eines Betruges, oder falls

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eine Täuschung - etwa bei einer Revision — nicht einge. treten ist, des versuchten Betrugces schuldig gemacht hat. Voraussetzung wird allerdings sein, daß die Falschbuchungen nicht nur vorgenommen sind, um eine etwa vorliegende Untreue zu verdecken, sondern daß eine neue Vermögensschädlgung vorliegt oder beabsichtigt gewesen ist, oder daß die Untreue aus den aufgezeigten Bedenken entfallen sollte. Der Annahme eines (versuchten) Betruges würde es anders als bei der Untreue nicht entgegenstcehen, daß PB und der Angeklagte gemeinsam eine strafbare Handlung beabsichtigtan. Allgemein ist dem

‚Strafgesetz der Gedanke fremd, seinen Rechtsschutz über-

ell da zu versagen, wo der durch den Täter Verletzte sich ebenfalls gegen das Straf- oder Sittengesetz vergangen hat (vgl RGSt 44, 248).

Dr. Neumann Sarstedt Dr. Waschow Schmidt Siemer