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BGH Entscheidung vom 11.05.1951 – 4 StR 826/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des folkes In der Strafsache

gegen den Bouern August D HB su: SCENE: daselbs5 geboren arı ip 1394;

wegen fahrıüssiger Tötung

h-t der 4, Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. \pril 1952, an der teilgenommen naben:

Senstsprisident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bunäesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels

aıs npeisitzerde Richter, Bundesenwalt m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizengestellter 8 als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Rerision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Mai 1951 wird verworfen.

Der kngekiagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte ist wegen fahrıässiger Tötung an

Stelle einer an sich erwirkten Gefängnisstrafe von 2 Mona-

ten zu 1000 DE Gelästrafe Terurteilt worden.

Der Verurteilung liegt im wesentlichen folgender vom Lendgcericht festgestellte Sackvsrhalt zu Grunde: Auf dem Isnä;irtschaftlichen Anwesen des ıngeklagten befindet sich ‘:ber der Tenne eine Bodenluke im Ausmass von etwa 2 x2 x, cie im Umfeng von 98 x 86 cm offenstend, während sie im übr’gen durch 98 cm lange und etwa 25 cm breiie Auflarebrester abgedeckt wer, die zuf den Lukenrändern und cinem LKittet.bslken ruhten. Der bei dem f.ngeklasten beschüöftizte VMelker SER stürzte am 16.Januer 1951 bei der Arbeit, unmittelbar nachdem er 2 Bund Stroh vom Boden herabgeworfen hatte, zugleich mit der Heugabel und einem der !uflagebretter üurch den offenen Teil der. Luke auf die 4 m tiefere Tenne herab und fend hierbei durch Schädelbruch den sofortigen Tod. Der Angeklagte hstte es unterlassen, das hjlizerze Gelünder, das die Podenluke friher umgab und, wie er wusste, mindestens seit Ende 1947 von unbekennter Hand gelöst und beiseite gestellt war, wieder anbringen zu lassen, sodass der offene Teil der Bodenluke zur Zeit des Unfalls ungesichert war.

Der Angeklagte hat das Urteil in vollem Umfange ansefochten, Er rügt die Verletzung verfahrensrechtli.cher Forschri?ten und des sachlichen Rechts,

Dem Rechtsmittel iet er Erfolg zu versagen.

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Zuer ist der Rerision zuzugeben, dass die Ausfüihrunzen des Lenägsr"chts zur Frage des ursächlichen Zusemmenhangs nicht frei von Widerspruch sind. Der Tetrichter hat einerseits festgestellt, die Auflagebretter hätten sich

wegen des auf der anderen Hülfte der Luke befindlichen

Eresterbelaszs seitlich nicht rerschieben lassen. Ander-

. seits findet sich ir den Urteiisgründen die Feststellung.

' äsr Unfall have sich in der Weise, abgesyielt, doss Sm beim Hersusreisscn des festsitzenden Strohballens den linken "use, mit dem er eu? dem- linken, der Lukenöffnung zugekehrten Brett gestanden habe, zu sehr abgestemmt und " dess sich debei äjeses Drett schräg in Richtung der LukenöTffnung verschoben habe. Diese Feststellungen lassen sich nicht miteinander in Einklang bringen, jeden-Zalls wenn zen sie wörtlich nimmt. Denn ein Drett von 38 cm Linge unä 25 cm Breite lässt sich, wenn es fest eingepasst ist, nicht schräg, sondern nur gerade, d.h. unter Beibehalt der gieichen Richtung mit den übrigen 3rettern, rerschieben. will man es, ohne es enzuheben, schräg verschieben, so bedarf es, wie eine Berechmung ergibt, eines Spielrsums von etwa 53 cm. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Feststellungen des Lendgerichts wörtlich dahin zu verstehen sind, dass die fufiscebretter fest eingepasst weren und demgemäss Übernsupt nicht schräg verschoben werden konnten, da das Urteil jedenfeils nicht au? dem dargelegten etwaigen Widerspruch beruht. Es bedarf nach Lage des Falls überhaupt nicht der Zrüfung, ob es technisch möglich war, dass das

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Brett suf die Tenne nerunterfiel, denn es steht fest, Jess es tatsächlich herebgefallen ist. Aber selbst wenn SC ohne das Brett abgestürzt wäre, so würde des Ergebnis, zu dem das Landgericht gelangt ist,hierdurch nicht erschüttert werden. In jedem Faile wiirde das Fehlen des Geländers eine Ursache darstellen, die nicht hinveggedacht werden kann, ohne dass der tödiiche Unfall entfiele. Wie es dszu gekommen ist, dass das Brett zus seiner Lage kam und herunterfiel — ob insbesondere SEHE dcrauf getreten ist, ob er beim turz danrch zegriffen hat oder op er es etwa nach dem Fellenlassen eines Strohbundes wit der Forke etwas ansehoben und Alerdurch eus seiner Lage gebracht hat -, wärde sich auch in einer neuen Hauptverhandlung, da unmittelbore Tatzeugen fehlen, nicht feststellen lasser. z£s pederf aber auch nicht der Klärung dieser Frege. Wäre das Geländer, wie vorgeschrieben, vOor-Acnden gewesen, So wäre SW, wie die Urteilsfeststeliunger ergeben, nicht tödlich ubgestwürzi.

„.lertings war der Tatrichter verpflichtet, bei _ der Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs andere Möglichkeiten des Unfallhergangs, die nach der Lebenserfzhrung -in Betracht kamen, in den Kreis seiner Erwägungen einzubeziehen und das Ergebnis in den Urteilsgriinden darzulegen. Dieser Verpflichtung ist jedoch

cs Lendgericht in ausreichendem Masse nachgekommen.

Hätte der Angeklagte das Geländer pflichtgemäss wieder anbringen lassen, so hätte er ‚ausserdem der esneuten eigenmächtizen Beseitigung durch ernste Veru

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warnung seiner /rbeiter beum. durck Androhung der Ent- „aseung vorbeugen missen. Darin, dass des Landgericht diese Anforderungen gestellt hat, kann -zumal im Hintli.:k auf die frühere eigenmiichtlige Beseitigung des Gelinders, auf die festgestellte Eigenwilligkeit des SCENE unä die beim Fehlen des Geländers bestehende erhetliche Betriebsgefahr - keine Jberspannung der £n-Zorierungen gefunden werden, die en die Sorgfals des Innabers eines l1endwirtscheftlichen Betriebs zu stellen sind. „snn der /ngeklagte äiese Masenahmen getroffen hätte, so wiirde sich Sp entweder an seine Weisunzen gehalten haben oder er wäre entlassen und das Gelönder wieder angebracht worden. Die Abwurfluke wäre sonech am Unfalltage vorschriftsm'ssig gesichert gewesen.

wenn die Luke nit dem Geländer umgeben gewesen wäre, so hätte Sp, „ie das Landgericht näher dargeıegt hat, nichys innerhalb des Geländers arbeiten kömnen. Die Erwägungen, die der Tatrichter in diesem Zusenmenheng sngestellt hat, lassen keinen Verstoss gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen. Insoweit richten sich die Angriffe des Beschuerdeführers gegen die für das Revisionsgericht kindenden tats:chlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils. Der Revision ist überdies entgegenzuhalten, dase nach der Lebenserfahrung ein Arbeiter nicht über ein Geländer klettert oder unter diesen hindurchkriecht, wenn er seine Arbeit auch ohne diese ärschvwerungen verrichten kann.

Die Kögiisnkeiv, dess SW etia den hochgepackten Heuh:.ufen bestiegen hat und von ihm durch die Luke herabgefallen ist, scheidet nach der Feststellung des Landgerichts schon deshalb sus, weil solchenfalls mindestens eine geringe Menge Heu zugleich herabgefsllen wäre, und weil cnderseits von den Zeugen an der Unfellstelle zuf der Tenne keine Heuspuren gefunden worden‘ sind. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision liegen wiederum auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Rerisionsgericht verschlossen ist. Der weitere Hinweis des Tatrichters darauf, dass das Brett richt in die schräge Lage gekommen wäre, wenn SED beim Sturz vom Heuhaufen versucht hätte, s’ch daran festzuhalten, kann auf sich beruhen, weil das Urteil insoweit schon durch die erwähnte erste Erwägung des Lendgerichts getragen wird. Es kann deshalb auch hier dahingestellt bleiben, ob die Ausführungen der Strafkammer zur schrägen Verschiebbarkeit des Bretts mit dem ibrizen Urteilsinhalt im Einklang stehen.

Das Landgericht ist der weiteren, von der Revision sngeschnittenen Frage nicht nachgegangen, ob Si etwa euf den Strohheufen geklettert und von diesem durch die Luke herabgefailen ist. Dazu bestand aber such keine Veranlassung, da dieser Haufen nach der Feststellung des Tatrichters nur 2 m hoch war, sodass SEE beauen vom Fussboden aus die oben liegenden Strohbunde mit der Porke packen und durch die Luke herabwerfen konnte. Die von der Revision ins Feld geführte Möglichkeit des Sturzes vom Strohhaufen liegt

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schon deshalb nach äer allgemeinen Lebenserfahrung so tern, dass sie nicht ausdrücklicher Erörterung in den Urteilsgründen bedurfte, Es ist nach der ständigen

Rechtsprechung nicht die Aufgabe des Tatrichters, jeder noch so entfernten, gerade noch denkberen, aber

Snrcheus erZchrungswidrigen Möglichkeit des Unfallher- i gengs nachzugehen.

Die Revision kann auch nicht mit der Beheuptung äurchädringen, dass SB von dem Heu- oder Strohhau-Zen sbgestürzt sein mÄsse, weil er sonst bei Berücksichtigung seiner Körpergrösse und des Ausmasses der Lukenöffnung nicht, wie geschenen, mit der Stirn auf dis Lukenkante hitte eufschlegen können. Die Revision übersieht, dass SW nicht bei gersde ausgestrecktem Körper mit der Stirn auf die Lukenkante aufgetrof-Zen zu sein braucht. sondern mögiicherweise gekrümmt cder mit angewinkelten Beinen zu Fell gekommen ist.

Keiner Erörterung bedurfte auch die weitere, von äer Rerision geltend gemachte Möglichkeit, sung kSnne Selbstmord verübt haben. Alle festgestellten Umstände lassen erkennen, dass es eich um einen Betriebsunfall handelte. SCHE stürzte unmittelbar "nach dem Kerabwerfen der beiden Strohbunde: zugleich mit ‘der . Heugabel auf die Tenne. Aus der Tatsache, dass ‚dertödlich Verungl'ickte alsdann mit auf dem Leibe gefaiteten NJänden suf der Tenne gefunden wurde, kann -entgezen der Ansicht der Revision - weder auf einen UTufail noch zuf einen Selbstmord geschlossen werden. Die Behauptung des Beschwerdeführers, SM habe

wiederholt Lebensmüdigkeit geülussert, ist gegenüber dem Irteileinhsit "Silig neu und kann deshalt vom erkemnenden Senat nicht heachter vierden.

“Aile von der Revision geltend gemachten Nöglichkeiten eines anderer ursächlichen Verleufs scheiden sonach zus. wenn der Tatrichter hierbei eine an Sicherheit zrenzende „shrscheinlishkeit hat ganügen lassen, so entspricht das der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs.

Es kann der Revision auch nicht insoweit beigetreten werden, als sie die Bericksichtigung der Angaben des Zeugen TB beanstandet. Die Strafkammer hat klargesteil,;, üass dieser Zeuge am Unfallstage den Sm beim Herebwerfen des’Strohs nicht beobachtet hatz die Urteilsgrinde sind in diesem Punkte - entgegen dem Vorbringen der Revision - völlig frei von Widerspruch. WB not üsgegen, wie das Landgericht feststellt, an anderen Trgen die gewöhnliche Arbeitsweise des Sn oft beobrchtet und hierüber als Zeuge ausgesagt. Die Strafksmmer war nicht mur berechtigt, sondern auch verpflichter, bei der Ermittlung des Unfallhergangs diese Anganen des Zeugen WB über die übliche !rbeitsweise des SEE zu beriicksichtigen. Ob dieser Zeuge seine Beob-chtungen bei gleichzeitiger Anwesenheit mit SC euf dem Boden oder von der Tenne aus durch den offenen Teil der Luke gemacht hat, kann dchingestellt bleiben. Fir die Annahme der Revision, dass dem Zeugen WE solche Wehrnebmungen überhaupt unmöglich gewesen seien, bietet des Urteil keinerlei Anhalt.

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Tatbestandswiärig ist auch die Behauptung der Revision, SC sei möglicherweise dadurch ums Leben gekomaen, dass er mit der Stirn auf die Lukenkante »ufschlug. Darüber, dass bei dem Verunglückten die Stirn eingedrückt gewesen sei, enthalten die Urteilsgründe nichts. 5s ist vielmehr festgestellt worden, dass SCHEEEB beim Fzii auf die Lukenkante eine Verletzung en der Stirn und beim Sturz auf die Tenne eine Zerträmmervung des Hinterkopfes devongetragen hat. Todesursache war nech dem Beweisergebnis der Schädelbruch, nicht die Verletzung an der Stirn.

Die Feststellungen des Landgerichts zum ursächlichen Zusammenhang begegnen sonach im Ergebnis keinem durchgreifenden Bedenken.

Auch die Darlegungen der Strafkammer zur Pflicht- "idrigkeit der Unterlassung des Angeklagten und zur Voraussehbarkeit der tödlichen Folge sind frei von Rechtsirrtum.

Il. Zu den Verfahrensrügens

1.Die Strafkemmer hat den Beweisamträg des Verteidigers, von der Lendwirtschaftskemmer das Gutachten eines mit "speziellem Wissen" ausgestatteten Sachverständigen dar'iber beizuziehen, dass des vierte Brett der Iukenabdeckung durch das Herunterwerfen des Strohs in der von SCHE geütten Form nicht herabfallen konnte, mit der Begründung ebgelehnt, der Beweisamtrag stelle kein geeignetes Beweismittel dar, da es sich hierbei um eine reine Tatfrage handle.

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Diese Begründung des ablehnenden Beschlusses ist, "ie die Bevision zutreffend geltend mecht, zu beanstanden, Wörtlich genommen ist sie überhaupt unverständlich, Gemein ist jedoch offenbar, dass es sich um eine nur dem Zeugen- und nicht dem Sachvers tändigenbeweis zugängliche Tatsache handle, und dass deshalb ein Jechverstiiniiger kein geeiznstes Beweismittel sei. Es kern jedosh dahingestellt bleiben, ob ausreichende Gewähr dafür besteht, dass der Serichtsbeschluss nur in ‘iesem Sinne verstanden werden kann, und ob diese Ab-

lehnung des Beweisentregs dursh Rechtsirrtum beeinflusst

ist. Denn es kommt auf die näheren Umstände, die zum Heratfallen des Brettes geführt haben, aus den eingangs unter I dergelegten Gründen im Erg-tnis überheupt nicht an. Sonach ist der Ängeklagte durch die fehlsame Begründung des Gerichtsbeschlusses jedenfalls nicht be-Schwert,

Im übrigen ist drereuf hinzuweisen, dass die Strsfkammer den Kreis der erhobenen Beweise sehr weit gezosen het. Es sind ein technischer Aufsichtsbeamter und ein Diplom-L:ndwirt als Sachverständige, ein Arzt als sschverständizer Zeuge sowie lo weitere Zeugen vernonwen worden; dem Angeklagten wurde ausweislich der Sitzungsniederschrift nach Vernehrung ailer dieser Personen Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben. “usserdem hat des Landgericht eine Augenscheinseinnahme em Unfallsort durchgeführt.

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2. Scweit der Beschwerdeführer unter Ziffer 3 und 4 c

der Revisionsbegründung Verletzungen des § 244 StPO

rügt, ist festzusteilen, dass insoweit nach der Sitzungsniederschrift keine Beweisamträge. gestellt worden eind und auch keine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusemmenhang selbst keine Beweismittel bezeichnet, die zur weiteren Aufklärung ‘des Sachverhalts hätten herangezogen werden müssen (BGH 2 StR 112/50 vom 29.Pebruar 1952). u

Die Revision war nach alledem mit der aus § 473. StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

Groß Dr. Peetz Krumme Dr .Hörchner Engels |