Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 29.01.1952 – 2 StR 35/50
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
wo.
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Im Namen des. Volkes
In der Strafsache . gegen
1.) den. ehemaligen Beamten der Gestapo in OB August D aus VB Geflügelhof wi geboren am 1893 in s - Regierungsbezirk Ii
2.) den ehemaligen Beam r Gestapo O0 Johann E GE aus trasse @&, .geboren ar EEE 1907 :in © .
den ehemaligen Angehörigen der Waffen-SS und der ale
OR \:ilheim Heinrich Georg BO. aus Krs. dort geboren am
3.)
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wegen Aussagenerpressung U.d.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‚Sitzung vom 29. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner RR
Bundesrichtes Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Iudwig als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. wu als Vertreter de: Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
l.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 17. Dezember -' 1949, soweit es den Angeklagten 'be-
a) dahin abgeändert, dass die: Verurteilung we-' en Verbrechens gegen die Menschlichkeit weg-
® . b) im Strafausspruch, einschliesslich der Anrechnung der Interniervngs- 'ınd Untcrsuchungshaft,
aufgehoben, Im Drigen wird Jie Revision des Angeklagten verworfen, .
2.) Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des
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.en Verhandlung und Entscheidung, auch über die
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Angeklagten En das Urteil, soweit es den Ingeklagten betrifft, in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben,
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird
das Urteil, soweit es den Angeklagten NEE betrifft, im Falle CE ni den Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, ein-
schliesslich der Anrechnung der Internierungeund Untersuchungshaft, aufgehoben,
Im ibrigen wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neu-
Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (Strafkamner) zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Schwurgericht hat verurteilt: Die Angeklagten DEEP und EEE je wegen eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Aussagenerpressung, Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von je einem’Jahr und drei Monaten, den Angeklagten WB wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Beihilfe zur Aussagenerpressung, zur Körperverletzung im Amt und zur gefährlichen Körperverletzung - Fall St - sowie wegen Körperverletzung in Amt in zwei Fällen und wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in einem Falle zu der- Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr; auf die Strafe wird den Angeklagten DEE und Bew die Internierungs- und Untersuchungshaft in Höhe von je neun Honaten angerechret, die Strefe des Angeklagten NM giit+ durch die Untersuchungs- und Internierungshaft als voll verbüsst.
Die Revisionen der Angeklagten DEE, vn Tan
machen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Verurteilung. des Angeklagten Mg> als Gehilfen, statt als Mittäter; sie rügt ferner Verletzung des § 50 StGB durch zuweitgehende ‘Anrechnung der Internierungshaft bei allen Angeklagten. .
I. Zur Revision des Angeklagten Dip.
Der Verteidiger des Angeklagten hat, nachdem er die Revision mit Schriftsatz vom 2, Februar 1950 gerechtfertigt hat, am 23. Februar 1950 einen weiteren Schriftsatz eingereicht, der mit den Worten eingeleitet ist: "Auf aus-
drückliche Anweisung des Angeklagten DEE wird ..... Folgendes an- und ausgeführt", Hienach hat der Verteidiger
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a für den inhalt dieser Schrift entgegen dem § 345 Abs 2 E StPO nicht die volle Verantrortung übernommen, Der Schrift- # satz kann deher ebensowenig Beachtung finden wie die Erklä- B* rung des Angeklagten, die der Verteidiger mit Schriftsatz b
- vom 26. November 1951 "im ausdrücklichen Auftrage des Ange- . . klagten" zum Gegenstand der weiteren Revisionsbegründung Bi; 3 gemacht hat. r 4 1.) Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen dem § 344 ®
en ' Abs 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich.
2.) a) Soweit der Angeklagte eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit für schuldig befunden ist, entfällt die Verurteilung, Die; Ermächtigung. der deutschen Gerichte zur Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr 10 ist in der briti-Mi: schen Zone durch die VO Nr 254 des Brit.Hohen Kommissars ' vom 31. August 1951 (ABl AUK S 1138) mit Wirkung vom le September .1951 aufgehoben worden. ME
Ä b) Das hienach jetzt allein anzuwendende deutsche Ki Strafgesetz ist vom Schwurgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten verletzt worden,
s Die Feststellung des Schwurgerichts, dass der Ange- “ Bir; 5 klagte den Entschluss gefasst 'hat, den Häftling SC. ir; . durch eine verschärfte Vernehmung zum Geständnis zu zwin- = gen, wird von der Revision vergeblich bekämpft, Was sie . \ hiezu vorbringt, bewegt sich auf tatsächlichem Gebiet, das A dem Revisionsgericht verschlossen ist (§ 337 StPO). Den von RE der Revision behaupteten Widerspruch veist das Urteil nicht , auf. Allerdings trifft auch den Regierungsasseseor Red, R: \ der als Leiter der Dienststelle den Antrag an die Stano-2 Leitstelle Bremen auf "Genehmigung" der. verschärften Ver- 5 Rn: nehmung unterschrieben hat, die Verantwortung für die Anwen- '. "dung der rechtswidrigen Zwengsmittel. Nach den Urteilsfest- 'f: "stellungen hat aber der. Angeklagte bei Rein v een der Ein- |:
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holung der "Genehmigung" von sich aus vorgesprochen, Das Schwurgericht hält die Einlassung des Angeklagten, der Gauinspekteur VeEE> habe ihm gegenüber die verschärfte Vernehmung des st angeregt, in eingehender Beweiswürdigung für widerlegt. Nit dem Einwand, es sei in Osnabrück gerich#sbekannt, dass WW ein Weisungsrecht gegenüber der örtlichen Gestapo hatte, kann der Beschwerdeführer in diesem Rechtszug nicht gehört werden (Löwe- - Rosenberg Anm 1b Zu § 261 StPO).
Die Annahme des Schwurgerichts, dass der Ange: lagte nicht auf Befehl gehandelt hat, ist auch nicht aus dem Grunde rechtlich zu beanstanden, weil die Stapo-Leitstel-
le Bremen mit der Erteilung der "Genehmigung" der verschärf-
ten Vernehmung zugleich ihre Durchführung angeordnet hat. Denn diesen Befehl hat der Angeklagte, ohne hiezu gezwungen zu sein, erwirkt, wobei er sich nach der Überzeugung des Schwurgsrichts bewusst gewesen ist, dass die Androhung und Anwendung von Stockhieben zur Erzielung eines Geständnisses rechtswidrig war. Der Angeklagte kann sich. daher auf.
- echten, oder vermeintlichen “:Notstand im Sinne des 854
‚StGB schon deshalb nicht berufen, weil er die Zwangslage, .in die er durch den Befehl der Stapo-Leitstelle geraten
sein will, selbst verschuldet hat. Ebenso ist seine Tatdurch wirklichen oder vermeintlichen Nötigungsstand im Sin-
‚ne des § 52 StGB - nur ein solcher kann nach dem Sachverhalt
Der Angeklagte ist somit zu. Recht, wegen eines Verbrechens der Aussageerpressung (§ 343 SteB) in Tateinheit mit
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Körperverletzung im Amt (§ 340 Abs 1 StGB) und gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB) verurteilt worden,
Da die Anwendung des Kontrollratsgesetzes -Nr 10 möglicherweise das Strafmass beeinflusst hat, war das Urteil im Strafeusspruch, einschliesslich der Anrechnung der Internierungs- und Untersuchungshaft (vgl unten III 2). aufzuheben. Im übrigen war die Revision dcs Angeklagten zu verwerfen. j
II. Zur Revision des A Angeklagten Die.
1.) Die Verfahrensrüge ist unbegrüfidet, Ausweislich ‘ der Sitzungsniederschrift hat der Zeuge Stöppelmann nach seiner Vernehmung zur Sache die beglaubigte Abschrift eines Zeugnisses des Amtsarztes Obermedizinalrat Dr. OEM vom 25, Juli: 1949 überreicht, das verlesen wurde. Die Ver- . .: lesung war zulässig, § 256 StPO, der die Verlesung von ärzt- "% lichen Zeugnissen über Körververletzungen, die nicht zu den schweren gehören, vorsieht, ist auch auf Zeugnisse anzuwenden, die der Verletzte dem Gericht übergibt (RGSt 19, 364),
2.) Der Sachrüge konnte der Erfolg nicht versagt wer- | den. j j > a) Soweit die Revision behauptet, es sei in der Hauptverhandlung nichts dafür hervorgetreten, dass sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit des angewandten Zwengsmittels bewusst gewesen sei, setzt sie sich in Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen des Schwurgerichts, die für das Revisionsgericht bindend sind (§ 337 StPO).
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte auf Befehl des Angeklagten DEE gehandelt. Er verteidigt sich dahin, dass er unter der Drohung gestanden babe, im Falle der Befehlsverweigerung durch ein SS- und Polizeigericht "schärfstens" bestraft zu werden. Das Landgericht ‚hält
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die. Voraussetzungen des § 52 oder des § 54 StqB nicht für 4 gegeben. Die- Höglichkeit, dass der Angeklagte bei einer 4 Weigerung, den Befehl zu befolgen, vor ein SS- und Polizei- “ . gericht gestellt worden wäre, bedeute keine gegenwärtige 4 Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der angeführten Bestin- „s mungen. Ferner habe sich der Angeklagte, ohne der Gefahr 3
‘von der Leitstelle Bremen angeforderten Bericht über die
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das grösste ‚Interesse daran hatte ‚ein Geständnis zu erzie-
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einer strafrechtlichen oder polizeigerichtiichen Verfolgung ausgesetzt zu sein, der !itwirkun; an der verschärften Vernehmung ‘etwa durch Vornahme eines Scheinmanövers entziehen können; auch kabe die Möglichkeit bestanden, von der verschärften Vernehmung ganz abzusehen, ohne dass dies die vorgesetzte Stelle überhaupt bemerkt hätte,
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Durchführung der Vernsehmung nicht abgesandt hat, ohne deswegen von der Leitstelle irgendwie belangt zu werden. Bei; dieser Erwägung ist übersehen, dass der Angeklagte für die Durchführung der' Vernehmung in erster Linie dem Angeklagten DENE, der ihm den Befehl erteilt hatte, sowie dem Dienststellenleitar Rep gegenüber verantwortlich war.
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teilsfeststellungen als Bearbeiter der Sache 'Stöppelmann "
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len, entgangen wäre, wenn der Angeklagte die befohlene verschärfte Vernehmung nicht ausgeführt hätte. Waren Dam. und Rab aber gwillt und in der Lage, den- Angeklagten - rl nach Entdeckung seines Ungehorsams einem SS- und Polizeige- _ . richt zwecks "schärfster "Bestrafüng" zu übergeben, 'so setzte sich der Angeklagte durch Nichtbefolgung des Befehls ei-
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‘keiten, die ihm als Auswege aus der Zwangslage zu "Gebote
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ner gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben aus; es kommt "* nicht darauf an, ob der Eintritt einer Verletzung des Lei-
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bes oder Lebens tatsächlich unmittelbar bevorstand, sondern - 3 ob die Gefahr einer’ solchen gegenwärtig war (RGSt 72, 246, SR 249; 66. 222. 225). Damit ist zugleich der Annahme des Ri Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich durch Vornahme BR eines Scheinmanövers der kitwirkung an dem anbefohlenen Fr Verbrechen entziehen können, der Boden entzogen. Es ist u: dem Urteil nicht zu entnehmen, ob durch ein "Scheinmanö- ;
ver" .. welcher Art? — auch DEE, und Rage getäuscht werden konnten, Waren sie nicht zu täuschen, so kommt es ]
Ki wiederum darauf an, wie sich diese Vorgesetzten des Ange- ein, klagten zu einem Scheinmanöver. das einer Befehlsverwei- . gerung gleichkam; ‚gestellt hätten, .
Das angefochtene Urteil begegnet ferner deshalb rechtlichen Bedenken, weil es nur untersucht, ob sich der Angeklagte im echten Nötigungsstand. oder Notstand befunden hat, jedoch die nach Lage der Sache gebotene Prüfung dahin, ob er im vermeintlichen Nötigungsstand oder Notstend gehendelt hat, nicht enstellt. Auch die irrige Annahme des Täters, dass die Voraussetzungen des § 54 StGB \ oder des § 52 StGB. gegeben seien, wirkt entschuldigend (RGSt 66. 222, 227).-Hat der Angeklagte die Gefahr, ale - >] ihm bei Nichtbefolgung des erteilten Befehls drohte, für 4 eine "gegenwärtige" gehalten, oder ist er sich der Mäglich-
standen, nicht bewusst geworden, so hat er nicht schuldhaft vorsätziich gehandelt - vorausgesetzt, dass er nicht nur aus Gehorsam gegen den Befehl, sondern zur Abwendung der ihm bei einer Befehlsverweigerung -— nach seiner Annahme
- unmittelbar drohenden Gefahr für Leib oder Leben die verschärfte Vernehmung durchgeführt het (vel OGHust Ba 1
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III. Die Revision der Staatsanwaltschaft. Bi: 1.) Soweit die Revision bemängelt, dass der Angeklagte 5 Be
"NEM nur wegen Beihilfe zur Aussagenerpressung und zur Körperverletzung im Ant verurteilt worden ist, ist sie unbegrün-
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det. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass NEED an der. Nisshandlung des St nicht aus eigenem Antrieb, son- : 3 dern auf Befehl seiner Vorgesetzten als, wenn auch sehr ge- „E fügiges, Werkzeug teilgenommen hat. Hienach ist die Annahme $ von Beihilfe (§ 49 StGB) rechtlich nicht zu beanstanden, Re Dagegen war auf die Revision der Staatsanwaltschaft a; das gegen den Angeklagten NVA ergangene Urteil im Falle Be, St» zu dessen Gunsten (§ 301 StPO) aufzuheben, = EM hat en der verschärften Vernehmung auf Befehl - nach . Be! seiner Angabe des Dienststellenleiters Re@iib - teilgenon- e men. Er beruft sich, wie der Angeklagte Bee darauf, dass 51 er unter der Drohung gestanden habe, im Falle der Befehls- ” Ri: verweigerung durch ein SS- und Polizeigericht schärfstens u bestreft zu werden, Dieses Schutzvorbringen hat das S:hwur- ® gericht aus denselben Gründen wie bei dem Angeklagten TB .;: für widerlegt erachtet. Die Verurteilung des Angeklagten RS: . NEM im Falle St begegnet daher denselben recht- - E lichen Bedenken wie die Verurteilung des Angeklagten - “ Das angefochtene Urteil musste daher in diesem Falle mit Bi Sr den Feststellungen"sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe, ein- ig 5 schliesslich der Anrechnung der Internierungs* und Untersu- wi Fi chungshaft, aufgehoben werden. . E
2.) Zu Recht wendet sich die Revision gegen die zuweitgehende Anrechnung der Internierungshaft bei allen Angeklagten. Internierungshaft. also die Zeit, während der der Ange- | klagte auf Anordnung einer Besatzungsmacht in einem Inter- ia; nierungslager untergebracht war, kann gemäss § 60 StGB auf die erkannte Strafe nur insoweit ganz oder teilweise ange-
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Br rechnet werden, els ihre Verhängung oder Fortdauer in einem Zusamnenhang mit der abgeurteilten Straftat steht (ReSt 38, | S 182; OGHSt Bd 1 S 95, 104; 1, 105; 1, 171. 173). Das ange- ' " fochtene Urteil lässt sich nicht darüber aus, ob die Inter- " nierungshaft, die die Angeklagten in Deutschland eriitten
haben, auch für die Zwecke des gegemvärtigen Strafverfahrens
2 angeordnet worden ist oder fortgedauert hat. Nur unter dienr ser Voraussetzung konnte aber eine Anrechnung der Lagerhaft auf die erkannte Strafe erfolgen. : '
In der neuen Hauptverhandlung wird ferner gesondert zu klären sein, ob die Internierungshaft; die die Angeklagten DEE und SEE in Belgien erlitten haben, durch die.bel-N. gischen Behörden nicht nur wegen in ihrem Lande begangener Ver-E brechen verhängt worden ist,
IV. Der Oberbundesanwalt hat beantragt, das Urteil gegen alle Angeklagten wegen Wegfalls der Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr 10 und wegen Verlatzung des § 60 StGB im Strafausspruch aufzuheben, im übrigen die Revisionen zu verwerfen,
Dr. Kirchner Dr. Dotterweich Werner & Dr. Sauer Dr. Iudwi & °