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BGH Urteil vom 01.04.1952 – 2 StR 129/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2329 067 A

Im vamen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Xraftfehrer Jakob X aus ı1 , geboren sn 1599 in 0

2.) den Angestellten Otto Fritz I 2us BGE. Krs. St. CE geboren arı 1904 in Se EEE

3.) @en “jerlmeister Josef Sc ı Es zus HE.

dort geboren arı 1906,

wegen Verbrechens gegen die Ilenschlichkeit

hat der 2, Strafsenet des Bundcsgerichtshofs in der Sitzung vom 1. April 1952, an der teilgenommen haben :

Senetsprüäsident Dr. lioericke

els Vorsitzender, Zunßesrichter Dr. XKircuner Rrnä:srichter Dr. Dotterweich DLundesrichter Dr. Sauer

. zsundesrichter Dr. Ludwig

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizangestellter ER

els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf Cie Revision der Staatsanwaltschaft und der

Angeklagten KM und TEE ira das Urteil des Landgerichts in Koblenz von 10. Oktober 1950 mit den Poeststellungen aufgehoben

1.) so,seit dem Angeklagten ScHlihscchs ilonate der

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erlittenen Internierungshaft engerechnet sind,

2.) hinsichtlich der Angeklagten TB una in vollen Unfenge.

insoweit „ird die Sache zur neuen Verhandlung und ntscheidung, zuch über die Kosten der Rechtsmittel, en des Inndgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Lie Strafkemmer hat die Angeklagten wegen Verbrechens gegen die .!enschlichkeit verurteilt, die gegen HE» und N erkannten ötrafen durch die erlittene politische Internierungshaft für verbüsst erklärt und Schi auf die ausgesprochene Strafe sechs iionate der erlittenen politischen Internierungshaft angerechnet.

I. Revision der Steatsanwaltschaft.

Die "teatsanwaltschaft beschränkt ihre Revision auf die Anrechnung der »olitischen Internierungshaft. Die Beschränkung ist zulässig, da der angefochtene Teil des Urteils losgelöst von dem nichtangegrifienen Teil einer selbständigen richterlichen Prüfung und Teurteilung zugänglich ist (R6St 71, 140). Das Rechtsmittel ist begründet.

sine ıinternierungshaft, d.h. die Unterbringung eines Angelilegten auf Anordnung einer Besatzungsmacht in einem 1ager, kann gemäss § 60 StGB auf eine erkannte Strafe angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass ihre Verhängung oder l'ortdauer in einem Zusammenheng mit der abgeurteilten Straftat steht (RGST 38, 1825 OGH 1, 95, 104; 171, 173; BGH

2 StR 35/50 Urteil vom 29. Januar 1952). Das angefochtene Urteil beonügt sich mit der Feststellung, dass die Angeklagten eine bestimmte Zeit in Internierungshaft waren, ohne zu erörtern, ob diese euch für die Zisecke des gegenwärtigen Strelverfehrens engeordnet worden war oder Zortgedauert hatte. Das 'tevisionsgericht kann daher die Rechtmässigkeit der Anrechtung nicht nechprüfen. Das Landgericht muss in der neu-

en Verhendlung den Sechverhalt in der angegebenen Richtung klären.

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IL. Beyision der Angel:lagten KW unc raie

Die Angeklagten behaupten unrichtige Anwendung des saci.lichen Rechts. KB rügt auch Verletzung des Verfahrensrechts, da das Gericht zu Unrecht Beweisamträge

% abgelehnt habe. Liner Erörterung der Verfahrensrüge be- ; darf es nicht, da die Sachbeschwerde durchdringt. 5

Die Strafkaumer hat die Angeklagten entsprechend der “ Anklage nur wegen Verbrechens gegen die ijenschlichkeit * nach KRG Hr 10 verurteilt. Durch die VO Nr 171 des Fran- .

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zösischen Hohen Kommissars (ABl AllHohKomm S 1137) ist die srmöchtigung der deutschen Gerichte zur Anvendung des KRG Nr 10 in der fr"nzösischen Zone mit Wirkung vom 1. September 1951 aufgehoben worden. Die Verurteilung aus dem KRG muss daher “esfallen. Eine Einstellung scheidet jedoch aus, da” die Strafkammer teilweise überhaupt nicht geprüft hat, welchs zexnchlicheun Bestimmungen dcs ücutschen Strafrschts anwendbar sind, teilweise sie rechtsirrtümlich verneint

hrt. Dass die Angeklegten dadurch nicht beschiert sind, steht Ger Irchpröfung in der neuen Verhandlung nicht entgegen, da Sie Auf:iebung des Urteils ihren Grund in dem wegirll der Irmöchtigung, das KrG anzuwenden, het. Der Tat-- richter ist nur durch däs Verbot der reformatio in pejus beschritukt. "

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Dei der ncuen Hruptverhandlung wird es notwendig sein, den Sachverhalt genau und bestimmt festzustellen.

Kaffei ht die Synagoge nach der Zerstörung der Einrichtung betreten, Schriften und Bücher mitgenonmen und euf das Prrteibüro gebracht. Das Urteil lässt jedoch den

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Grund und den Zweck seines Vorgehens nicht ersehen, auch nicht, was zit den Büchern geschehen ist. Die Strafkam-

mer führt zus, dess RM bei den Zerstörungen im Hause Otto Ki, Lcund Friß Veteilizt gewesen sei. Die Art und der Umfang der Beteiligung ist aber nicht ersichtlich. Zus den Feststellungen ergibt sich nur, dass EB vi Leni Otto Ki Während: der. Vornahite ‚der Zerstörungen das Hcus betreten hat. Ob er sich dem Zerstörungstrupp angesch:ossen, an den Gewalttätigkeiten teilgenommen oder sie unterstützt hat, ist nicht zu ersehen. Im Trlle Tri stellt das Urteil fest, dass Ki bei dem Zerstürungstrupp war (S 8); später führt es an,

dass er einen „achposten aufgestellt habe (5 12). In welcher ‘ieise er sich nun wirklich beteiligt hat, ist nicht geklärt. j

ler Angeklagte TB hat nach dem Urteil in den. ihn zur Last gelegten Fällen jeweils eine Durchsuchung, offenber ncch \.a_fen, vorgenonren. är beruft sich darauf, einen Auftreg des Dürgerneisters zur Durchsuchung erhalten und als Uilfsvolizeibeamter gehandelt zu haben. Das Urteil lässt nicht ersehen, ob die Strafkammer die Behauptung für bewiesen oder für widerlegt erachtet. Ohne eine Stellungnahme hiezu ist eber eine Feststellung unmöglich, dass TOR zur Durchsuchung nicht berechtigt gewesen ist. Die Strafkammer nimmt an, ‚dass der Angeklagte die Gewalt- f tätirkeiten begünstigt habe, da er in drei Fällen einige i Zeit vor dem Zerstörungstrupp das Haus betreten hatte. Sie’ will damit offenbar sagen, dass er die Zerstörungen billigte und untsarstützte. Das Urteil stellt jedoch keine Totsachen fest, durch ;elche i'-ndlungen er nun Lilfe leistete. Der Inhelt j des Gospriichs zwischen dem Angeklagten und Schiie im Falle

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v. Prul Ir sticht nicht fest. 25 ist elso nicht ersichtlich, dass er auf. VCH und seine Liittäter einvirkte, un sie in der Zerstörung.absicht zu bestärken.

Die Straikemmer wird somit den Sachv.rhalt, unter Umständen unter Eerücksichtigung der Beveisamträge der Ange- „lagten, \ieiter aufklären müssen, um eine Prüfung nach dem rec} tlichen Gehalt zu ermöglichen.

Lie Ausführungen,mit denen sie einen Tandfriedensbruch verneint, sind nicht frei von Rechtsirrtun. Sie sieht als entscheidend an, dass die iienschenmenge, die jeweils vor den hetreffendcen likusern stend, zum grössten Teil den Vorgänfen ablehnend oder in blosser lleugierde teilnahmslos gegenüber stind. Lemit ist schon nicht ausgeschlossen, dass Ger übrige, nit den Gersalttaten einverstandene Teil eine „en chennenge bildote. Sie würdigt auch nicht, ob nich; (ie Gerstörungstrunnps selbst bereits eine zusammengrottese len chenmonge bildeten. Dies kenn der Tell sein, “wenn ihre örtliche Geschlossenleit und die \örlichkeit öurch röuiliches Zusarmenhriten als lenschenmenge bedrohlich zufzutreten, nicht aufgehoben var (EGSt 60, 331; OGH 2, 364). Für die Annahme der Öffentlichkeit würde es.genissen, dass jederzeit Andere sich anschliessen konnteni, selbst wenn os nur Gleichgesinnte SA-Angehürige waren (R6St 53, 305; OCH 2, 249). “_

Soweit Verjührung in Frage kommt, sind die Voraussetzungen les Gesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 25. „ürz 1948 zur Teseitigung nationslsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege zu prüfen, Die Rechtsgültigkeit des Gesetzes het der Dundesgerichtshof wiederholt

Rn 8

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bejeht. Unter Aufnehme der Verfolgung im Sinne des § 6 ist dabei nicht nur eine richterliche Verfolgungshendlung zu verstehen (BCH 2 StR 362/51 Urteil vom 8. Februar 1951).

Das Urteil wird nicht wegen einer Gesetzesverletzung, sondern ecen des Wegfalls der Ermächtigung, das KRG Nr 10 anzurienden, rufgehoben. Die Aufhebung kenn sich daher nicht euf Cie früheren jiitangeklagten erstrecken (BGH 1 StR 19/ 50 Urteil von 27. Hoveiıber 1951). Der Schuld- und Strafausspruch gegen Schultes, soweit er nicht die Anrechnung der Internierun‘;shaft betrifft, ist daher rechtskräftig, da er selbst keine Revision eingelegt hat. Die Strefkammer hrt im Tr1le Schie nur zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 60 StGB vorliegen und, wenn sie dies bejrht, ob und in welchem Umfange sie eine Internierungshaft auf dıe erkannte Strafe anrechnen will (RGSt 41, 318, 320).

Dr. \loericke Dr. Kirchner Dr. Dotterweich

Dr. Sauer Dr. Ludwig

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