Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 10.04.1953 – 1 StR 544/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
» 2 ı str 544/52
In Namen des Volkes
2344 041
In der Strafsache gegen den Korbmacher Franz S EEE zu: Te
Gde. PEEMD, geboren an I. En ED in CT / To EEE ,
wegen gefährl. Körperverletzung
„hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:
B Sg ..
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter -Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien "Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt Dr. EEEEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Bayreuth vom . 26. Juni 1952 aufgehopen, soweit der Ange-
klagte S@il> wegen gefährlicher Körperver-
ietzung verurteilt ist, und das Verfahren in diesem Falle eingestellt. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben.
Im Umfang der Einstellung hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründes
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Der Angeklagte ist wegen erfolgloser Anstiftung zum Tot- ‘schlag in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen einer weiteren gefährlichen Körperverletzung zu Strafe verurteilt
_ worden. Beide Tatenhatiser nach den Feststellungen des ange-
fochtenen Urteils im letzten Drittel des Monats Mai 1945
bzw. im Juli oder August 1945 in G@D-Tegu> (7: GiMEEEHNEEEEEE ) begangen. Die gefährliche Körperverletzung hat das Schwurgericht
in einer schweren Misshandlung des damals über 70 Jahre alten Alois KB gefunden. Hinsichtlich dieser Tat hat es angenommen,. dass sie nicht verjährt sei und dass sie auf politischer Grundlage im Sinne des § 9 äbs 1:des Straffreiheitsgesetzes vom 51. Dezember 1949 beruhe; dennoch hat es die ‚Anwendung des Straffreiheitsgesetzes abgelehnt, ‘da der Angeklagte grausam gehandelt habe und deshalb Straffreiheit nach § 9 Abs 3 des Gesetzes ausgeschlossen sei!
Die Revision der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Verurteilung wegen der !!isshandlung des Alois re» und rügt die Nichtanwendung des Straffreiheitsgesetzes. Jiese Rüge, die zugleich eine Verletzung des sachlichen Rechts betrifft, nötigt das Revisionsgericht zu einer Nachprüfung der sachlichen Rechtsanwendung in vollem Umfange (R6St 50, 386, 388; 53, 40 ff; 54, 8 f; BGH Urt vom 17. August 1951 - 4 StR 99,'50). Keinem Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und für die im Ausland begangene Tat gemäss § 3 StEB von einem deutschen Gericht abgeurteilt werden kann (BGH NJW 53, 545 2; BVerfG, NIW 52, 777). Unbedenklich ist auch die Feststellung, dass die - rechtlich zutreffend als gefährlichö Körperverletzung 8§ 223, 223 a StGB) gewürdigte - Tat noch nicht verjährt ist.
Ed
nee
or.
-3-
Die Rüge der Verletzung des § 9 StFrG greift durch. Die Ausnahmevorschrift des § 9 Abs 3 aa0 bezieht sich nur auf Verbrechen, die auf politischer Grundlage beruhen und aus Grausamkeit verübt worden sind. Eine Ausnahmebestimmung für aus Grausamkeit verübte politische Vergehen besteht nicht.Ras Schwurgericht hätte also, da keine Bedenken gegen die Feststellung bestehen, dass es sich um eine auf politischer Grundlage begangene Straftat handelt, wegender gefährlichen Körperverletzung das Straffreiheitsgesetz anwenden und das Verfahren einstellen müssen. Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gleichzeitig wegen eines anderen Verbrechens verurteilt worden ist und eine für beide Straftaten zu bildende Gesamtstrafe die Höchstgrenze des § 2 Abs 1 StFrG übersteigen würde (BGH Urt vom 13. Dezember 1951 - 3 StR 841/51 -)»
Da es sich lediglich um unrichtige Gesetzesanwendung auf den zutreffend festgestellten Tatbestand handelt, konnte das Revisionsgericht das Verfahren in dem angefochtenen Umfang selbst einstellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Peetz “ @lanzmann Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha