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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 882/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Otto W iiiB . zeboren am EEE

1902 in TED. v:chnhaft in Po. Pemmmstrasse @&: :.2t. in anderer Sıche in Strafhaft,

wegen Totschlags

hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenomiuen haben: Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr, Baldus

Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. erreret als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 15. Juni 1951 wird verworfen,

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist gemäss § 212 StGB wegen Totschlags,

begangen an seiner Ehefrau, zu lebenslangem Zuchthaus verur-

teilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte wurden ihm auf Lebenszeit aberkannt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision des Angeklagten, mit der verfahrensrechtliche Verstösse sowie die Verletzung sachlichen Rechts geltend gemacht werden,

Das Rechtsmittel ist nicht begründet,

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1.) In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision zunächst zu Unrecht. das Urteil sei nicht auf Grund der mündlichen Verhandlung. sondern zu einen erheblichen Teil auf Grund des Akteninhalts ergang:n, Die Revision stützt sich hierfür auf den die Schilderung des t atsächlichen Geschehens abschliessenden Satz der Urteilsgründe, der Sachverhalt habe sich aus den Angaben des Angeklagten, aus den -„ussagen der Zeugen sowie aus den Akten ergeben, aus denen dem Angeklagten dlle seine im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen vorgehalten worden seien, Die Bezugnahme eines Urteils auf den Inhalt der Akten ist zwar, verfahrensrechtlich nicht zulässig. Indessen kann in dem von der Revision beanstandeten Satz der Urteilsgründe eine Verweisung auf den Akteninhalt schlechthin nicht gesehen werden, Es vird mit ihm, wie das Urteil in seinem Zusammenhange hinreichend deutlich erkennen lässt. vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten seine Angaben im Ermittlungsverfahren vorgehalten und diese damit durch seine Äusserungen auf den Vorhalt mit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sind. Gegen eine derartige Einführung der im Ermittlungsverfahren abgegebenen Erklärungen eines Angeklagten in dic Heuptverhandlung sind aber Bedenken nicht zu erheben, Solche lassen sich auch nicht daraus herleiten, dass

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gewisse polizeiliche Protokolle über die Vernehmung des An. geklagten ausweislich der Sitzungsniederschrift verlesen worden sind, Zwar können nach § 254 StPO zum Zwecke des Beweises nur solche Erklärungen eines Angeklagten verlesen werden, die in einem richterlichen Protokoll enthalten sind, Dafür, dass entgegen dieser Vorschrift hier die Verlesung der polizeilichen Protokolle zu Beweiszwecken erfolgt ist, ergibt jedoch weder der die Verlesung beurkundende Vermerk im Sitzungsprotokoll noch der Inhalt der Urteilsgründe irgendeinen Anhaltspunkt. Im Gegenteil stellen diese mit genüugender Deutlichkeit klar, dass die Verlesung allein zum Zuecke des Vorhalts gescheken ist. Das ist aber aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

2.) Ebensowenig gerechtfertigt ist der weitere Vorwurf der Revision, in den Beschlüssen, durch welche die Verlesung der Vernehmungen der kommissarisch gehörten Zeugen HB: \:altraut TE und SEE angeoränet worden ist, sei lediglich bemerkt, dass der Grund zur Vernehmung Tortbestanden habe, während die Feststellung erforderlich gewesen sei, dass der Grund zur kommissarischen Vernehmung im Zeitpunkt der Verlesung noch fortbestanden habe, Hier handelt es sich um eine reine Protokollrüge, auf der das Urteil nicht beruht, Wie die Revision selbst anführt, sind die von ihr beanstandeten Protokollvermerke, rein wörtlich genommen, überflüssig und sinnlos, Sie können, wenn sie einen Sinn haben sollen, nur dahin verstanden werden, dass damit gerade das hat festgestellt werden sollen und auch festgestellt worden ist, was die Revision vermisst, dass nämlich der Grund zur kommissarischen Vernehmung der Zeugen im Zeitpunkt der Verlesung der Aussagen noch vorgelegen habe. Darin, dass dies im Protokoll nicht vollständig beurkundet worden ist. liegt mur ein hangel der Sitzungs-

niederschrift, der auf den Bestand des Urteils nicht von Einfluss sein kann,

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3.) Auch die Einwendungen, die sich gegen die Anordnung und Durchführung der Vernehmung des Zeugen LED ausserhalb der Gerichtsstelle richten, können der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Sicherlich soll die Vernehmung eines Zeugen ausserhalb der Heuptverhandlung nicht allein dessen Bequemlichkeit dienen, Jedoch liegt die Entscheidung darüber. ob dem Erscheinen des Zeugen in der Heuptverhandlung Krankheit oder Gebrechlichkeit oder andere Hindernisse im Sinne des Gesetzes entgegenstehen, sowie darüber, ob das für eine längere oder ungewirse Zeit zu erwarten ist, im verständigen Ermessen des Gerichts (RG JW 1933, 852). Dass hier das Schwurgericht von diesem ihm eingeräumten Ermessen aber einen fehlerhaften Gebrauch gemacht und die Verteidigung des Angeklagten dadurch in unzulässiger Weise beschränkt habe, indem es den Zeugen IB in seiner Wohnung durch einen beauftragten Richter hat vernehmen lassen, kann nicht die Rede sein, Die Zeugin KB hat, als der Zeuge I trotz der ihm zugegangenen Ladung in der Hauptverhandlung nicht &rschienen war, ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärt, IB sei krank und könne ohne Wagen nicht erscheinen, Diese Mitteilung gab dem Schwurgericht die rechtliche Möglichkeit, gemäss § 223 Abs 1 StPO die von ihm erlassene Anordnung zu treffen, Denn die Krankheit eines Zeugen braucht nicht derart zu sein, dass sie sein Erscheinen vor Gericht schlechthin unmöglich macht, Dafür, dass die von dem Schwurgericht angeordnete lassnahme nach Lage der Sache angemessen war, spricht im übrigen auch die von dem Zeugen IB bei seiner Vernehmung abgegebene eidliche Erklärung, wonach er schwer asthmaleidend sei. einige Tage zuvor zwei schwere Anfälle gehabt

habe und deshalb so hinfällig sei, dass er vor Gericht nicht erscheinen könne, .

Dass IMDB weder in der Anklageschrift als Zeuge benannt noch sonst nach dem £fkteninhalt als ein solcher

erkennbar war, der für die Urteilsfindung eine besondere

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Bedeutung hätte haben können, sondern erst in der Hauptver-. handlung von einer anderen Zeugin namhaft gemacht worden war,ist unerheblich. Die, nachträgliche Beschaffung eines Beweismittels ist, wie § 246 StPO ergibt, noch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung zulässig. Sie gibt, soweit

es sich um Zeugen oder Sachverständige handelt, dem Angeklagten und der Staatsanvaltschaft nur das Recht, bis zum Schlusse der Beweisaufnahme die Augsetzung der Hauptverhandlung zum Zwecke der Erkundigung zu beantragen (§ 246 Abs 2 und 3 StPO). Dass aber der Angeklagte von diesem ihm eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. habe, behauptet die Revision selbst nicht,

Due Zuziehung des Angeklagten zu der Vernehmung des Zeugen IB war im Gegensatz zu der Auffassung der Revision nicht erforderlich, in nicht auf freiem Fuss befindlicher Angeklagter hat nach § 224 Abs 2 StPO einen Anspruch uf Anwesenheit nur bei solchen Terminen, die an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten werden, vo er sich in Haft befindet, Ebensowenig musste der Angeklagte zu dem Beweistermin geladen werden. § 224 Abs 1 StPO schreibt njr eine Benachrichtigung der Staatsanwalsschaft, des Angeklagten und des Verteidigers vor, Eine solche ist aber nach dem in der Sitzungsniederschrift enthaltenen Vermerk erfolgt, wonach Ort und Stunde der Vernehmuns den Beteiligten bekanntgegeben worden sind, "

4.) Fehl geht ferner der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe gegen die Vorschrift des § 59 St?0 verstossen, indem es von der Beeidigung der Zeugen Hans-Joachim Li@®- illi Li@W Elfriede Lip, DEWEEEEm, Tamm, Pe - gemeint ist hier wohl die Zeugin Erna Pie -. Kr und DEE gemäss 5 61 Ziff 3 StPO abgesehen, gleichwohl aber ihre Aussagen zur Urteilsfindung verwertet habe. Dıs Vorbringen der Revision trifft auf die Zeugen Willi und Elfriede Li@@P schon deshalk nicht zu, weil beide ausweislich des Sitzungsprotokolls vereidigt worden sind. Hin-

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sichtlich der übrigen Zeugen könnte diese Rüge aber mur dann durchgreifen, wenn zus dem Urteil hervorginge, dass das Schwurgericht den Angaben dieser Zeugen entgegen der Begründung der ihre Nichtvereidigung anordnenden Beschlüsse eine wesentliche Bedeutung beigemessen hätte. Das ist jedoch nicht der Tell, Eine derartige Annahme lässt sich insbesondere nicht allein daraus ableiten, dass das Schwurgerieht die Schilderung des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts mit der zusammenfassenden, mehr formelhaften Wendung abschliesst, die Urteilsfeststellungen beruhten u.a, auf den Aussagen der insoweit veınommenen Zeugen, wobei es unter einer grüsseren Inzehl beeidigter Zeugen von den unbeeidigt gebliebsnen die Zeugen Hans-Joachim Li@W und Kr namentlich erwähnt, Jedenfalls geben die Urteilsgründe als solche, insbesondere die Beweiswürdigung keinen Anhaltspunkt dafüry dass das Schwurgericht die Aussagen der gemüss § 61 Ziff 3 StPO nicht vereidigten Zeugen als für die Urteilsfindung bedeutsam behandelt habe, Dies wird auch von der Revision selbst insofern eingeräumt,

als sie ausführt. das Urteil lasse in keiner Vjeise erkennen. dass es die nicht vernommenen — es soll wohl heissen: nicht vereidigten -. Zeugen in ihren Aussagen für erheblich halte, Wenn sie allerdings weiterhin meint, es sei ein verfahrensrechtlicher Mangel des Urteils. dass

aus ibm Micht zu ersehen sei, welche Abwägungen im einzelnen es vornehmen wolle, so kann dieser Ansicht nicht beigetreten werden, lie der Bundesgerichtshof bereits in dem Urteil vom 9, Februar 1951 - 2 StR 5/51 - engenommen und näher dargelegt hat, ist eine Nachprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung auf ihre Iückenlosigkeit hin dem auf die Jberprüfung der Rechtsanwendung beschränkten Revisionsgericht kraft Gesetzes verwehrt, Die Nichtbeeidigung der gemäss § 61 Ziff 3 StPO unvoreidigt gebliebe-

nen Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden,

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5.) Entgegen der Ansicht der Revision kann schliesslich ein Verfahrensverstoss auch nicht in der Verlesung des Berichts des Sosialamtes Hop vom 16. Februar 1950 gefunden werden, Nach § 256 Abs 1 StPO ist die Verlesung der ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltsnden Erklärungen öffentlicher Behörden zulässig, Abgesehen davon, kann der Angeklagte durch diese Verlesung auch um deswillen nicht beschvert sein, weil sie ausweislich der Sitzungsniederschrift im allseitigen Einverständnis, also auch mit Zustimmung des Angeklagten und seines Verteidigers erfolgt ist.

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Ebensowenig wie die verfahrensrechtlichen Beanstan-- dungen greift die Sachrüge der Revision durch, Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Frau vorsätzlich getötet, wird sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite von den im Urteil getroffenen Feststellungen in ausreichender Weise getragen, Insbesondere kenn von einer Verletzung der Denkgesetze nicht gesprochen werden, Es mag der Revision zugegeben werden, dass die Wendung des Urteils, der Anseklagte habe seine Trau mit "entsprechen-- den!" Vorsatz getötet, -. für sich allein gesehen - zu Hissdeutungen Anlass geben könnte, Indessen ist sie, im Zusammenhang der Urtsilsgründe gelesen, durchaus eindeutig. Das Schwurgericht hat in den diesem Satz vorausgehenden Ausführungen eingehend Punkt für Punkt die Gründe dargelegt, aus denen es die Überzeugung gewonnen hat. dass die Trau des Angeklagten entgegen dessen Einlassung nicht durch Selbstmord aus dem Leben geschieden sei. sondern dass der Angeklagte sie getötet habe, .enn das Schwurgerickt dann im Anschluss an diese Erörterungen fortfährt, nach allem sei davon auszugehen. dass der Angeklagte mit "entsprechenden" Vorsatz seine Frau getötet habe, so kann diese T’endung mur dahin verstanden werden, dass der Anzeklagte nach der über-

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zeugung des Schwurgerichts mit einem auf die Tötung seiner Frau gerichteten Vorsatz gehandelt habe. Eine andere Auffassung kann auch nicht deshalb Platz greifen. weil in dem folgenden Satz der Urteilsgründe gesagt ist, nur dann, wenn man davon ausginge, fielen alle Bedenken fort, welche gegen die Annahme eines Selbstmordes beständen, Auch dieser Satz darf nicht. vie die Revision es tut, für sich betrachtet,

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sondern kenn nur aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe heraus gedeutet werden, So gesehen, besagt aber auch er nur, oo dass das Schwurgericht damit seiner Überzeugung Ausdruck “ gibt. die Möglichkeit eines Selbstmordes der Ehefrau des Angeklagten scheide nach den zuvor gemachten Ausführungen aus,

Was die Revision hierzu im übrigen anführt, bewegt sich auf

dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet, Das Schwurge-

richt hat entgegen dem Vorbringen der Revision durchaus er-

kannt und auch erwogen, dass an sich ein Selbstmord der Ehe- v frau des Angeklagten im Bereich des Möglithen hätte liegen

können, hat diese etwaige köglichkeit aber aus rechtlich

nicht zu beanstandenden Erwägungen verneint. Dabei war es

ihm aus Rechtsgründen auch nicht verwehrt, den von dem me- .. dizinischen Sachverständigen gemachten Hinweis mit heranzuziehen, dass ihm aus der gesamten bisherigen gerichtsmedizinischen Literatur kein Fall bekennt sei. in dem jemand eine Leiche nach vorausgegangenem Selbstmord zerstückelt und beseitigt habe,

Nicht jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision. ein gewisser logischer Fehler des Urteils liege darin, dass das Schwurgericht trotz des von ihm als erwiesen erachteten Sachverhalts die Voraussetzungen des § 211 StGB verneint und den Angeklagten nur wegen Totschlags gemäss § 212 StGB verurteilt habe, Die von dem Schwurgericht getroffenen Feststellungen lassen die Annahme, der Angrklagte harte seine frau aus niedrigen Beweggründen getötet, naheliegend erscheinen. Denn der Angeklagte hat so, wie das Schwurgericht es feststellt, die Tat begangen. nachdem sei-

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ne Frau ihn wegen seiner Beziehungen zu der Zeugin A@ ener.. sische Vorhaltungen gemacht hatte, die in einem erheblichen. sogar mit Tätlichkeiten verbundenen Streit swischen den Eheleuten ausgeartet sind. Auf diese möglicherweise rechtsirrige Beurteilung seiner Tat kenn der Angeklagte sich jedoch nicht mit Erfolg berufen, da er hierdurch nicht

beschwert ist,

Eine rechtliche Beschwer des Angeklagten ist auch nicht darin zu finden, dass das Schwurgericht die Tat nur als Totschlag gewertet, als Strafe hierfür aber uf lebenslanges Zuchthaus erkannt hat, Denn lebenslanges Zuchthaus ist nicht nur die Strafe für Mord, wie die Revision meint, sondern ist auch für Totschlag im § 212 StGB vorgesehen, der daneben allerdings eine zeitige, nicht unter fünf Jahren liegende Zuchthausstrafe zulässt, Wenn das Schwurgericht daher bei dem von ihm festgestellten rohen und verwerflichen Vorgehen des Angeklagten, das sich in der Zerstückelung der Leiche offenbare und das als Ausfluss einer besonders minderwertigen und tief gesunkenen Persönlichkeit erscheine, sowie bei dem auch sonst vor und nach der Tat gezeigten Verhalten des Angeklagten allein iebenslanges Zuchthaus als die gerechte Strafe erachtet hat, so kann darin ein Rechtsfehler nicht gesehen werden, Auch im übrigen lassen weder die Strafzumessungsgründe. insbeson, dere auch die Versagung mildernder Umstände aus § 213 StGB, noch die auf § 32 StGB gestützte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit einen Rechtsirrtum zum Nachteile des Angeklagten hervortreten,

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”:, Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten in vollem Umfang> als unbegründet und ist somit zu verwerfen,

Neumann Koeniger Scharpenseel Baldus Sarstedt