Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 09.02.1951 – 2 StR 5/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
vie Jichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 ir 3 StPC kenn mit dem Vorbringen, seine Aussee sei wesentlich, in der Revision nur denn engeisriffen werden, wenn dem Urteil selbst zu ent- = nehmen ist, daß des Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beisenessen hat, Se J metenzotohen. 2 StR. 5/51 Urt, v. 9. Februar 1951 LG. Oldenburg mn EDEL C EHI GH HUGH D agsae ae a ae oe 1 m 000 y % £ “7 Ia 3anen de”. Voltes! —|n 0 nn un ben 0 In der Stra?sache gegen den ıaussolın 3arnard Ausust D EEE aus ER, Gemeinde ip Zeboren am EHE 1927 in DEE, Seneinde Tail: wesen vorsätzlicher Körperverletzung hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Ir. Kirchner ais Vorsitzender, Bandesrichter Terner Bundesrichter Dr. Engels Bundesricnter Henneka "undesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EEENENED als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär als Urkandsbeamter der Geschäftsstelie , für Recht erkannt: - 2. Auf die Revision des NWebenklägers wird das urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der ?estistellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen. FR) Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor... wur? Zreigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar 1950 zegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschl2sser Alois Tip aus WW mit der Faust so heftig in aas rechte Auge geschlagen, daß er das Augenlicht auf diesem Ause einbüßte. Das Gericht hat nur Teststellen können, daß der Auzekingte dem ilebenkläger einen Faustschlag uns Xinn versetzt hat. Die Revision des ilebenklägers erhebt neben der ailgemeinen Sachrüge die Ver- ® fanrensbeschwerde. 1) Gemäß dem Beschluß der Strafkammner sind die Zeugen TO, TO: TEE und DCEEEEEEELUTVereidigt geblieben, weil d
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Für gas Anchschlagewerk_! Berichterstatter: 19 DR. Tr. Engels
Gesetz: 3t?0 8 61 Ar3
Rechtssatz: vie Jichtvereidigung eines Zeugen gemäß § 61 ir 3 StPC kenn mit dem Vorbringen, seine Aussee sei wesentlich,
in der Revision nur denn engeisriffen werden, wenn dem Urteil selbst zu ent- = nehmen ist, daß des Gericht den Angaben des Zeugen eine wesentliche Bedeutung beisenessen hat, Se
J metenzotohen. 2 StR. 5/51 Urt, v. 9. Februar 1951 LG. Oldenburg
mn EDEL C EHI GH HUGH D agsae ae a ae oe 1 m 000
y % £
“7
Ia 3anen de”. Voltes!
—|n 0 nn un ben 0
In der Stra?sache gegen den ıaussolın 3arnard Ausust D EEE
aus ER, Gemeinde ip Zeboren am EHE 1927 in DEE, Seneinde Tail:
wesen vorsätzlicher Körperverletzung
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung von 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Ir. Kirchner ais Vorsitzender,
Bandesrichter Terner Bundesrichter Dr. Engels Bundesricnter Henneka "undesrichter Dr. Augustin
als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt EEENENED
als Beamter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär
als Urkandsbeamter der Geschäftsstelie ,
für Recht erkannt:
- 2.
Auf die Revision des NWebenklägers wird das urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 4. Oktober 1950 unter Aufrechterhaltung der ?estistellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnitels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen. FR)
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vor... wur? Zreigesprochen, er habe in der Nacht zum 15. Februar 1950 zegen 2 Uhr den als Nebenkläger zugelassenen Autoschl2sser Alois Tip aus WW mit der Faust so heftig in aas rechte Auge geschlagen, daß er das Augenlicht auf diesem Ause einbüßte. Das Gericht hat nur Teststellen können, daß der Auzekingte dem ilebenkläger einen Faustschlag uns Xinn versetzt hat. Die Revision des ilebenklägers erhebt neben der ailgemeinen Sachrüge die Ver- ® fanrensbeschwerde.
1) Gemäß dem Beschluß der Strafkammner sind die
Zeugen TO, TO: TEE und DCEEEEEEELUTVereidigt geblieben, weil das Gericht ihrer Aussage keine wesentliche 3edsutung beimesse und nach seiner Überzeugung auch unter Zia keine wesentliche Aussage zu erwarten sei
ı § 61 ür 3 StPO). In äleser Anwendungs des 3% 61 Ir 3 StPO
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- 3.
findet die .evision eine Verletzung der Versi. disun:;spfiicht gemäß § 59 StPy; die genannten Zeuzen Aätten nämlich Über die angebliche Trunkenheit and aas Verhalten des Jebenklägers vor dem in „rage stenenden Vorfall Aussagen gemacht, die wegen der für dieses Verfunren entscheidenden „ertung der Aussagen des Nebenklägers als weseniiich erschianen>
Der An,rif? könnte nur dann Erfolg haben, weiı sick aus dem Urteil ergübe, daß die Strafkammer den Angeben der genannten Zeugen, entgegender Besründung Ges ihre Nichtvereidigung anoränenden Beschlusses, fir die Beurteilung der Trunkenheit und des verneiten des ilebenklägers eine wesentliche Be-Geutung beiggmessen hat ( vel zu dieser Frage das zum Abdruck bestimmte Urteil 1 St.R. 35,50 vom 23. Januar 1951). Tas ist jedoch nicht der Fall. 4uas anderes 15ßt sich auch nicht daraus ableiten, daß die getroffenen, “esentliches unä Unwesentli - ches enthaltenen Urteilsfeststellungen nach der zusentenfassenden, Zormelhaften "endung des Urteils wie 2zuf der Aussage zaillreicher anderer Zeugen, so auch auf den Aussagen der Zeugen ", TER GE WE uns TEE Veruhen.
Eine Nsohprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdizuns auf ihre Ltickenlosigkeit hin, wie die Revision sie erstrebt, ist dem auf die Überprüfung der Rechtsanwendung ‚beschränkten Revisionsgericht von Jesetzeswegen verwehrv,. Die Nichtbeeidigung
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jener Zeugen ist daher verfahrensrechtlich nicht zu beuustanden.
£} In der Jauptvernandlun; ist der Facharzt für Augenkrankheiten Dr. IB als Sachverständiger vernommen und nach ärstattung seines Gutachtens im allseitigen Einverständnis entlassen worden. Im weiteren Verlauf der Verhandlung le;te der zeuge TEE ier dem ilebenkläger zu der fraglichen Zeit ebenfeils einen Scnla; an den Xopf ver- 1) setzt nat, die Handschuhe vor, die nach seiner Angabe von ihm an dem Tattage getragen worden sind. Tie Stantsanwaıtscha?t beantraste nunmehr, den Sachverständigen Dr. IM nochmals darüber zu vernehmen, daß der Schlag unmöglich mit dem vorgelegten iisndschuh geführt sein kann, - und der Tertreter des Nebenklägers ergänzte diesen Antrag dahin, den Sachverständigen auch darliber zu vernehmen, daß der vor. TE pekundete Schlag nit diesen ılanäschuhen eine so starke Schmer2zempfinäun; veim Aebenkläger hätte hervorrufen müssen, daß sie nach außenhin irgendwie in är- of scheinung getreten wäre. Die ötrafkammer hat beide Anträge angelehnt, weil die erneute Befragung des Sachverständigen nicat als erforderlich erschein®: das vericn“ sei in der Lage, die Beweisfrage auf Grund des bisherigen Gutachtens zu würdigen.
Die Nevision rügt Verletzung des 3 245 5tP@ , weil zufolge Aolehnung der Beweisamträge
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die Jeveisaufnanme auf des während der ılauptverhandlung herbeigescnuffite Beweismistel der .Iandschuhe nicht erstreckc worden sei.
Die rüge ist unbegründet. Ausweislich des Sitzun;sprotokolls werden die !Mandschuhe in Faerständnis der Beteiligten zum degenstand der Aeuptverhandlung gemacht. Die Strafkemner het die Beschaffenheit der Aandschuhe auch im Urteil ;ewürdigt. Sie waren somit Gegenstand der beweisaufnehme. über ihre Wirkungsweise den bereits entlassenen Sachverständigen erneut zu vernehmen, war das Gericht verfahrensrechtlich nicht vervflichtet, wenn ss auf Grund der ihm durch das erstattete Gutachten bereits vermittelten besonderen Zenntnisse die erforderliche Sachkunde selbst vesaß (| § 244 Abs 4 Satz 1 StPO).
Im übrigen kann das Urteil au? dem vermeintlichen YVerfahrensmangel nicht beruhen, weil arch den &rinden nicht Zeststeht, ob der Zeuge VCH, 215 er zuschlug, die Handschuhe getragen nee 3) Der Vertreter des ilebenklägers hat ferner in seinem die Yerurteilung des Augekinsten fordernden Schlußvortras evtl. die Vernehnung eincs Sachverständigen Äüarüber beantragt, ‘a3 Gedächtnislücken besonders dann bei Xörperverletztien zu entstehen pflegen und sozar häufig sind, wenn sie durch einen Belilng, 5t03 oder eine andere Gewalteinwirkung am Zopf? verletzt ‘serden. Dieser Antrag bezog sich auf
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Gen Vastrau, aa. Gen uebdenkläger, der Alkonol in ganz erhzblichen .aße zu sich genommen Matte, jede Eri' nerung an die Zeit zusischen 2 - 5 1/2 Uhr fehlt, und seine Arinnerung euch Zür die vorhergehende Zeit nicht vollständi; ist. Die Asvision rügt Verletzung des § 244 otP,.; „ weil dem Beweisamtrag nicht entsprochen worden ist ; das habe dezu geführt, daß des Gericht die Aussage des Jebenklägers nicht Zür verlässlich genug zehalten hrbe, um dadurch in Verbindungs mit den übrigen Beweistntsachen den Anseklagten für überführt anzusshen. - . Die Urteilsgründe bescheiden den Hilfsbeweisamtrag indessen dahin, daß die Jtrafkeunner die Entstehung ron Srinnerungslücken bei Unfällen und deren Jrsachen sis für inre zutscheidung bedeutungslos erachtet hat. üs 135 somit sin gesetzlicher Grund vor, der das 3ericat zur Ablehnung des Beweisamtrags ernächiiste {| § 244 Abs 3 Satz 2 StPO). Auf das Vorbringen, daß die Berwreishenauptung entgegen der Annahme des Tatrichters fir die Entscheidung erheblich sei, kanı Gie R.vision nicht gestützt werden { R6St 29; » § 3685.63, “ 330)‘ .
Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegts demnach nicht vor.
4) Die Revision rügt weiterhin Verletzung der Aufklärungspflicht, weil das Gericit eine tteihe schwerwiegender Tstsachen nicht zusgewertet, sondern unbe-
rücksichtict gelassen habe. Ihren Ausfährun;en ist in-
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Gessen nicht za entnehmen, daß die Straikamaer sich inrer Aufkiärun,;spoilicht nicht baviadt gewesen wäre
oder ihre Irwuweite verkannt hätte. Dis ige erschöp.% sich vielmehr in den Verlangen, das "evinioas.sericht möse Cie Jeweiswürdizung des Natrichters wait lie tatsächlicher Ziwägungen zul ihre Richti,;keit hin überprüfen. Dics ist dem Xevisions- „sricht jedoch verwehrt ( § 337 StPO).
5} Olıne sinen der zerügten Verfahrensverstöße bat die Strefkamner die mit Rechtsgründer nicht zu beanstandende Überzeugung &ewonnen, es sei höchst unwahrscheinlich, daß der - soweit ersichtlich einzige - von Augeklagsten gegen den ilebenkläger zeführte Schlag, der sein Kinn traf, die Verletzung des Au,e3 zur Folge zenabt habe. Ein Schuldspruch nach § 224 3tGB wer dadurch ausgeschlossen.
iiit Recht macht die wevision inüessen geltend, daß dieses Sacker&ebnis der Hauptverhandlung die Freisprechung dcs Angeklagten nicht rechtfertige. Die Anklageschrift ( BI 34 der Hauptakten) legt dem Angeklagten zur Last, in der Wacht zum 15. Februar 1350 durch einen Faustschlag eine vorsätzliche Zörperserletzung zum Nachteil des Nebenklägers begangen zu urben, von der angenommen wird, das sie die Ursache für den Verlust’ des Sehvermögens auf dem rechten Auge gewesen sei. Damit war — entgegen der Annahme des Landgerichte "- das sosamte segen die kKörperliche Unverseartheit des Nebeuklägers gerichtete
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VYerhalsen des Angeklagten in jener dacht zum Ge,;enstand der sericht2ichen Unteisuchung „emacht. Denn die Sätlichsn Streitiskeiten zwischen dein Angeklagsen unä dem ‚Tebenkläser gelegentlich ihres Zusammentreitens in äleser Techt bilden nach Ger natürlichen Auffassung Ges Lebens einen in sich verknüpften, einheitlichen Torganz. Dabei war es onne Belang, wenn sich bei der tstsächlichen Aufklärung und rechtlichen 3eurteilung dieses Vorgangs statt der von der Anklage en,zenoummenen Scnaweren, nur eine leichte Körperver- N 1etzung ergab. Der verfahrensrechtliche Begriff der at im Sinne des § 264 StPO ist umfassender als der sachlichrechtliche der strafbaren Handlung. - Vergl. RGSt 56, 3245 62, 112 und 1305 65, 109; 72, 340; RG 77 1925, 1092 Ir 605 19534, 1916 ür. 18. — Das Landgericht mußte daher, um die Ankli.ge zu erschöp-Zen, seiner rechtlichen Beurteilung euch den von ihm festgestellten Faustschlag des Angeklagten zugrunde lesen, der den Jebenkläger nicht ins Zuge, sondern ens Zinn getroffen het.
Dear stent nicht entgegen, daß die Verfolsung leichter Körperverletzungen zemüß § 232 StGB y regelmäßig aur auf Antrag eintritt und die Staatsanwaltschaft durch die llichtanfechtung des freisprechenden Urteils unmißverständlich zu orkennen jseschen nat, daß sie eine Strafverfolgung von Amts wegen weiterhin nicht mehr für geboten erachtet. Denn die Strafzktei ergeben, das der lebenkläger, zunächst vertreten üurch seinen Schwiegervater, dann cber auch
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selbst, in ;chöri,er Form und Frist deutlich den “illen zum „usdruck gebracht het, die den Ge;easwand der \„nilr;e biidende Tat des An;eklasten
solle strn£frechtlich vorfol,;t werien ( velh Il 1, 9-11 d.i.). Der für die weitere Verfolgung des fecgestellten Taustschlags ans Kinn erforderliche Serdfantr:st liegt somit vor.
Die Jeche war daher unter \ufitebun; des nicht screcntlertizten Yreispruchs an die Vorinstenz zurückzuver.reisen,. Dabei waren die dem ansefochtenen Urteil zu;runde liegenden vatsüchlichen ?oststellungen aufrechtzuerhrlten, da sie dureh den Aechtsfehler nicht betroffen sind. Diese Tests5ellun,;en sind somit rechyskräftig;. Las Landgericht wird daner nur noch darüber zu befinden hrben,. ob unä gegebenenfalls in welchem Haße der fertsestellte Faustschlag ans Kinn eine Bestrafun; erfordert. Hierbei ovlaibt ihm :.uch die ?2,.i@ung nach § 233 StGB überlassen.
822. Dr. Kirchner, gez. \erner, gez. Engels, 55. Eenneka, 802. nz Augustin
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