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BGH Entscheidung vom 06.12.1951 – 3 StR 131/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

: N. ” . . - MilStGB § 122 Abs 1 Ziff 2 § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB ist auf Taten, die nach der. bedingungslosen Kapitulation ‘der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind, nicht mehr anwendbar.

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- MilStGB § 122 Abs 1 Ziff 2

§ 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB ist auf Taten, die nach der. bedingungslosen Kapitulation ‘der deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 begangen worden sind, nicht mehr anwendbar.

Aktenzeichen: 3 StR 131/51 .

Urt.

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6. Dezember 1951 16 Darmstadt

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Im Nomen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zollinspektor Ludwig S ii aus DESSEN ... EEE, CE Strasse WW, dort geboren am - | EEE 1915,

wesen Körperverletzung u.2.

hat der 3. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Dezember 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger

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. .. DR % und Dr 3

+ « =.

Bundesrichter Scharpenseel x Bundesrichter Dr. Baldus & Bundesrichter Sarstedt 3

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in der Verhandlung; Oberstaatsanvalt Dr. bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 28. Oktober 1950, so- ‘ weit der Angeklagte wegen vorsätzlicher Körperverletzung

-2.-

in Tateinheit mit Freiheitsberaubung (Fall HB) und weisen Vergehens nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStCB verurteilt worden ist, ausserdem hinsichtlich des Falles ZB im Strafausspruch und im Gesamtstrafausspruch „it den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über ale

rosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz, und zvar an das Landgericht in Hanau zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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3.

eründe s Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte für scauldig befunden worden ;

a\ einer vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit „it Treiheitsberaubung (§§ 223, 239 StGB),

v) einer weiteren vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 StGB),

c) einer Tortgesetzten böswilligen Diensterschwerung und unwürdigen Behandlung Untergebener (§ 122 Abs 1 ziff 2 MilStGB).

Es vurden Einsatzstrafen von sieben Monaten und zwcimal sechs jionaten Gefängnis ausgesprochen, die auf eine Gesautstrafe von einem Jahr und drei Monaten zurückgefünrt sind. Im übrigen wurde der Angeklagte freis>eproachen- Hach den Frststellungen des Urteils hat der Angeklagte 2ie Taten begangen in der Zeit zwischen Spätsormsr 1945 und August 1946, als er Lagerleiter des Offiziersgefsngenenlagers Bo in Russland war. Im einzelnen ist festgestellt;

a) Im Frühjahr 1946 liess der Angeklagte das Gepäck der Gefangenen Aurchsuchen, wobei in dem Gepäck des Zeugen ug Schulterstücke gefunden wurden, deren Ab-- lieferung angeordnet war. Da bei der Durchsuchung russi-, sches Personal nicht zugegen war, H@® aber mit ärei Nächten Karzer bestraft wurde, bestand kein Zweifel,

dass der Angeklagte der russischen Lagerleitung Meldung erstattet hatte. Da die Strafe in einem ungeheizten,

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mib Bet: nfussboden und ohne jede Einrichtung versehenen Raum vollstreckt wurde, hat die Strafkammer das Verhalten des Angeklagten als vorsätzliche leichte Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberau-

bung angesehen, weil zu der Meldung keinerlei Veranlassung bestanden und der Angeklagte damit gerechnet habe, ” dass HB trotz der strengen Kälte Karzerstrafe erhalten werde, die notwendig mit einer Gesundheitsbeschä-

digung verbunden war. Tatsächlich sei das körperliche

Wol:lbefinden des H@@ auch in hohem Nasse beeinträch-

tigt worden,

b) An einem Tage der genannten Zeit traf der Angeklagte bei einer arbeitenden Kolonne den Hauptmann BP, als dieser geschenktes Brot ass. Ohne irgendeine diesbezügliche Frage zu stellen, schlug der Angeklagte den BB mit der Faust ins Gesicht, so daß dieser ein blaues

Auge davontrug und zu Boden fiel,

e‘! In der ganzen Zeit seiner Tätigkeit als lagerführer behandelte der Angeklagte die ihm unterstellten Kriegsgefangenen entwürdigend. indem er sie mit Schimpfworten bedachte. ihren Dienst schikanös erschwerte, sie trotz ihrer schlechten körperlichen Verfassung rücksichtslos zu Arbeiten antrieb, die nicht vorgeschrieben waren, Die einzelnen Handlungen des Angeklagten werden im Urteil näher dargelegt. Die Strafkammer hat hierin ein fortgesetzes Vergehen nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB erblickt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts in mehreren.

5_ . Schriftsätzen, von denen jedoch nur der Schriftsatz vom 8. Januar 1951 in der gesetzlichen Frist eingegangen ist, so dass lediglich dessen Verfahrensrügen Berücksichtigung finden können.

Is Sämtliche Verfahrensrügen sind unbegründet.

1.) Hinsichtlich der. Verurteilung nach $-122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB rügt die Revision zunächst, dass nach Aufhebung der Kilitärgerichtebarkeit keine Möglichkeit der Aburteilung mehr gegeben Sei.. Denn durch. die Militär-

strafgerichtsordnung seien strafbare Handlungen nach dem ET

„ilitärstrafgesetzbuch der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte entzogen gewesen; eine Rückübertragung dieser Zuständigkeit sei nicht erfolgt. Diese Rüge verkennt,

dass die generelle Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte stets nur solange beseitigt ist, wie dies durch Sonderbestimmungen ausdrücklich angeordnet ist. Mit dem Wegfall dieser Sonderbestimmungen tritt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte von selbst wieder ein, ohne dass

es hierfür einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte, Die jeweilige Gerichtsverfassung hinsichtlich militärischer Straftaten ist also insoweit ohne Bedeutung ( vgl. RGSt 54, 83). Eine andere Frage ist, ob und in welchem Umfang das NMilitärstrafgesetzbuch auf Taten,. die in der Zeit vom

Spätsommer 1945 bis zum August 1946 begangen wurden, sach-

lichrechtlich noch angewendet werden: kann. Diese Frage ist jedoch nicht im Rahmen der angebrachten Verfahrensrüge zu entscheiden.

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-6-

2.) Die Revision vermisst sodann eine hinreichende Besründung des angefochtenen Urteils und rügt Verletzung der §§ 267, 338 Ziff 7 StPO. Das Urteil ist jedoch einge .end begründet, so dass eine Verletzung des: § 338 Ziff n StPO nicht vorliegen kann. Das weitere Vorbringen der Revision, dass aus. den Gründen nicht zu entnehmen sei, was der Angelllagte zugegeben habe und wie die Zeugenäussagen im einzelnen bewertet worden seien, ist ohne Bedeutung,

da die Strafkwumer insoweit nach § 267 StPO zu Darlegungen nicht verpflichtet war. Im übrigen ist die Behauptung, die Strafkammer habe einzelne Zeugenaussagen falsch verstanden, für das Revisionsgericht nicht nach-- prüfbar und unbeachtlich. Ebensowenig war die Strafkammer verpflichtet, in den Urteilsgründen zu erläutern, warum sie im Falle Hp entgegen dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die Freispruch beantragt hatte, auf schuldig erkannt hat. Darlegungen in dieser Hinsicht werden durch

§ 267 StPO nicht ver langt. j

3.) Ferner rügt die Revision Verletzung des § 275 StPO, da das Urteil nicht innerhalb einer Woche zu den Akten gelangt sei. Es handelt sich jedoch insoweit nur um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann (vgl RGSt 62, 1825 BGH 1 StR 429/51 und 1 StR 464/51).

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4.) Schliesslich wendet sich die Revision auch deshalb gesen eine Verurteilung nach § 122 Abs 1 Ziff 2 MilStGB, weil die Strafkammer hierbei Einzelfälle einbezogen Habe; die in der Aniilage noch nicht enthalten gewesen seien.. Richtig ist jedoch nur, dass die Vorschrift des § 122 MILStGB lediglich unter den wesentlichen Ermittlungser-

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gebnis der Anklageschrift aufgeführt worden ist. Die Einzelfälle, die die Strafkammer als Vergehen nach der =» genannten Vorschrift angesehen hat, sind aber in der Anklageschrift bereits geschildert worden. ‘Sie gehören zu dem gesamten historischen Vorgang, wie er von der An-Nlageschrift dargelegt wird und wie er von der- Strafkammer als-eine fortgesetzte Tat nach § 122 NilStGB ansesehen wurde, Es handelt sich deshalb nicht, wie die Revision meint, um einen Fall des § 266 StPO, der eine Nachtragsanklage erforderlich gemacht hätte. Sofern man

. in den Ausführungen 'der Revision die Rüge der Verletzung . des § 265 StPO erblicken will; muss die Rüge daran. scheitern, dass die Anklageschrift' ausdrücklich bereits auf

§ 122 MiilStGB hingewiesen hat. -

II.

Die Sachrüge ist teilweise begründet.

1.) Zell. KB

Soweit die Revision geltend macht, dass der Angeklagte 3

durch strengen Befehl persönlich für die Ablieferung der. Scaulterstücke verantwortlich gemacht worden sei, dass

er daher bei Nichtmeldung eigene Bestrafung habe befürch- u:

ten müssen, setzt sie sich mit den Feststellungen des angefochtenen Urteils in Widerspruch. Die Strafkammer hat diese ‚Frage eingehend erörtert und ist zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen, das auch ohne erkennbaren Rechtsirrtum gewonnen wurde. Die Angriffe auf die Beweiswürdigung sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

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-8-

Der von der Revision behauptete angebliche Widerspruch ‚des Urteils hinsichtlich der Bekundungen des Zeugen H@® ist in Wirklichkeit kein Widerspruch im Urteil;vielmehr behauptet die Revision einen Widerspruch zwischen dem Erissebnis der Hauptverhandlung und den Feststellungen der Strafkammer, weil diese eine Bekundung des Zeugen MO]

falsch verstanden habe: Auch diese Behauptung kann in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

Auch im übrigen sind die Tatbestände der Körper- "verletzung und der Freiheitsberaubung der äusseren Tatseite nach ein.sandfrei dargetan. "Insbesondere hat die Strafkammer nit Recht ausgeführt, dass auch ein Kriegsgefangener noch der Freiheit beraubt werden könne, indem die ihm in dieser Eigenschaft belassene Bewegungsfreiheit noch weiter eingeengt werde. Wenn die Revision weint, dass sich II die Bestrafung selbst zuzuschreiben habe, weil er nicht vorsichtig gewesen sei, so ist dieser Umstand jedenfalls nicht geeignet, die Tatbestandsmässig-

keit der Handlungs. ‚eise des Angeklagten zu beseitigen.

Dagegen lassen es die Ausführungen des Urteils zur inneren Tatseite als zwei.elhaft erscheinen, ob die Strafkammer bei Feststellung des Vorsatzes von zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Das Urteil enthält mehrfach Wenüungen, die die Annahme nicht ausschliessen, dass die Strafkammer nur ein fahrlässiges Verhalten des Angelilagten feststellen konnte. So wird ausgeführt, der Angeklagte habe sich als Lagerleiter Gedanken über die Bestrafung des IB, über Art und Mass der Strafe und über die Folgen einer lieldung machen müssen; aus 'seinen Trfahrungen

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habe er darit rechnen müssen, dass bei einer derartigen joldung mindestens eine Bestrafung mit Karzer erfolgen werde; er besitze eine sehr gute .Vorbildung und sei geistig so auf der Höhe, dass er die Überlegung habe anstellen müssen, es werde zu einer harten, gesundheitsgefährdenden Massregelung kommen. Angesichts dieser Häu-Zung einer Formulierung, die nur ein fahrlässiges Verhalten kennzeichnet, ist es nicht möglich, lediglich. eine ungenaue Ausdrucksweise des Urteils anzunehmen. Vielmehr muss damit gerechnet werden, dass die Strafkammer dem Angeklagten nur zum Vorwurf macht, dass er die fraglichen Überlegungen nicht angestellt hat. Dann ist . aber die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Freiheitsberaubung nicht gerechtfertigt. Insoweit ist daher eine neue Prüfung durch die Strofkammer erforderlich. 5

Auch im Falle BB erschöpft sich die Revision im wesentlichen in unbeachtlichen Angriffen auf die tat- ° sächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des

Urteils. Das gilt insbesondere von der Behauptung, Bm

sei nicht durch einen Faustschlag misshandelt worden, sondern habe lediglich eine Ohrfeige erhalten, auch hätten die Zeugen anders ausgesagt, als das Urteil feststelle, Der weitere Einwand, der Angeklagte habe irrtümlich einen Diebstahl BiBs angenommen und sich nach der Aufklärung dieses Irrtums entschuldigt, ist rechtlich ohne Bedeutung, wie die Strafkammer' mit Recht hervorgehoben hat. Denn auch im Falle eines Diebstahls bestand weder Anlass noch hatte der Angeklagte das Recht

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zu einer lHlisshandlung.

Die Revision ist ferner der Ansicht, das Urteil habe

darlegen müssen, ob und warum ein Öffentliches Interesse

an der Verfolgung dieser leichten Körperverletzung angenommen worden sei. Indessen ersetzt nach § 232 Abs 1 StGB die Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, den Strafantrag des Verletzten, ohne dass das Gericht befugt \äre, die Bejahung des öffentlichen Inter-

esses an der Verfolgung durch die Staatsan’altschaft nachzu- .

prüfen (RG DR 1943, 139).

Auch die Strafzumessung lässt an sich \keinen Rechts-

-feiler erkennen. Da jedoch der Schuldspruch in den übrigen

Föllen nicht aufrechterhalten werden kann und die Möglichkeit besteht, dass das Strafmass im Talle BE Aurch die

“ Annahme weiterer strafbarer Handlungen derselben Art be-

einflusst worden ist, musste das Urteil. im Strafausspruch aufgehoben werden.

3.) Die Revision muss ferner Erfolg haben, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 122 Abs 1 ziff 2

kilStGB verurteilt worden ist. Denn die Vorschrift ist nicht |

mehr anwendbar auf, Taten, die.nach der, bedingungslosen Kavitulation der deutschen Wehrmacht im Jahre, 1945 begangen worden sind. Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Rechts-

frage bisher noch nicht Stellung genommen, sondern lediglich

entschieden, dass § 47 LilStGB auf die unter seiner fornellen Geltung begangenen Taten noch anwendbar sei (vgl 4 StR 32/50 vom 13. Februar 1951). Hinsichtlich der son-

stigen Bestismungen des Kilitärstrafgesetzbuches ist die

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Fra_e ausdrücklich unentschieden geblieben. Die Gesichtspunkte, welche die weitere Anwendbarkeit des § 47 MilStGB gebieten, können aber keine allgemeine Geltung für das gesamte Militärstrafrecht beanspruchen. Denn in § 47 1ilStGB handelt cs sich um einen besonderen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund, während hier die Geltung von Straftatbeständen in Frage steht, Die Intscheiduns des Oberlandesgerichts. Freiburg in.JZ 1951, 85 be- _ zieht sich ebenfalls auf § 47 MilStGB. Die Entscheidungen äes Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) | in .HESt 2, 175 und des Oberlandesgerichts Koblenz in

NIW 1950, 614 kommen hinsichtlich des. § 122 MilStCB zu entgegengesetzten Ergebnissen. Während die erste Entscheidung seine Anwendbarkeit bejaht, wird sie von der zweiten verneint. Indessen stand in der Entscheidung des ‚Oberlandesgerichts für Hessen (Kasseler Strafsenat) eine Tat zur Aburteilung, die bereits im Jahre 1943 begangen worden .ar. Die Entscheidung hat daher für den vprliezenden Tall teine grun’säs;zliche Bedeutung. Aus den veröffentlichten Gründen des Oberlandesgerichts "Koblenz

ist die genrue Tatzeit nicht ersichtlich,

Die Trage der Anvendbarkeit des § 122 LilStGB für die Zeit vor der Kapitulation kann dahingestellt bleiben; . für äie spätere Zeit ist dem Oberlandesgericht Koblenz im !rgebnis, wenn auch aus anderen Gründen beizutreten.

' Grundsätzlich war zwar eine Anwendung. des § 122 MilStGB auf die Taten deutscher Kriegsgefangener im Ausland nicht

ausgeschlossen, Wenn auch nach Art 45. des Abkommens über die’ vr

Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RG Bl 1954 IE 207) und nach Art 8 der Haager Landkriegsordnung

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die Kriegsgefangenen den im Heere des Gewahrsamsstaates gel.tenden Gesetzen, Vorschriften und Befehlen unterworfen sind, so bleiben doch die Kriegsgefangenen Angehörige der heimischen Wehrmacht und den militärischen Bestimmungen des Heimatstaats unterworfen, sofern deren Geltung nicht mit der Tatsache der’ Kriegsgefangenschaft unvereinbar

ist, Die Befenlsbefugnisse der Kriegsgefangenen:untereinander ruhen lediglich, leben also mit dem Ende der Kriegsgeflangenschaft an sich wieder auf. Andererseits

kann der Gewahrsamsstaat einen kriegsgefangenen Soldaten zum Vorgesetzten über Mitgefangene bestellen, und die Bestellung durch den Gewahrsamsstaat wird: vom Heimatstaat ansrkannt mit der Folge, dass auf strafbare Handlungen dieses Vorgesetzten das Militärstrafrecht des Heimatstaates angewendet werden kann. Denn diese Bestellung ist durch Art 18 des Abkommens über die-Behandlung der Kriegsgefangenen ausdrücklich vorgeschrieben; für die Haager Landkriegsordnung wurde dieselbe Rechtsauflassung vertreten 'vgl “altzog, Recht ser Landkriegsführung S 1547»

Deshalb hat das Reichsgericht in RGSt 57, 46 (Urt v 4. April 1922) die Verurteilung eines deutschen Vizefeldwebels gemäss § 122 HilStGB bestätigt, der in französischer Kriegsgefangenschaft zum Lagerfeldwebel bestellt worden war und als solcher andere deutsche Kriegsgefangene geschlagen hatte. Hierzu wurde ausgeführt, dass die zuständige militärische Stelle des Gewahrsamsstaates nach Art B der Haager Lundkriegsordnung den Vizefeläwebel zum Vorgesetzten anderer Kriegsgefangenerhabe bestellen können und dass innerhalb dieser durch die Kriegsgefangenschaft begründeten neuen militärischen Organisation diese als Sol

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daten anzusehen seien, gleichgültig, ob sie als Subjekt oder als Objekt militärischer Straftaten in Betracht kämen;

"Diese Entscheidung ist jedoch auf die Verhälnisse nach dem zweiten Weltkrieg nicht anwendbar. Die Bestellung zum Vorgesetzten durch den Gevahrsansstaat allein wäre auch damals nicht geeignet gewesen, -die Anwendbarkeit des § 122 KilStGB zu begründen. Das Reichsgericht ist stillschireigend, weil dies damals nicht zweifelhaft sein konnte, davon ausgegangen, dass das Beutsche Heer nach dem. laffenstillst: ‚nd von 1918, wenn auch mit wechselnden organisatorischen Aufbau, noch wbiterbestand und dass der Vizefeldwedel ihm weiterhin auch in der Kriegsgefangenschaft angehörte (Nach dem Waffehstillstand von 1918 sind mehrfach Anordnungen militärrechtlichen Inhalts erlassen worden, die das Veiterbestiehen des deutschen Heeres zur Voraussetzung hatten). |

Nach dem zweiten Weltkrieg war die Rechts- und Sachlage eine ;rundlegend andere. Mit}der. bedingung ;slosen

Kapitulation war die deutsche‘ :;Wehrmacht tatsächlich auf- .

gelöst; es gab von diesem Zeitpunkt ab nur noch Kriegsgefangene in der Hand der ehemaligen Kriegsgegner, aber kei-

ne deutsche Wenrmacht mehr. Damit war die grunälegende Vor-

aussetzung für Gie Anwendbarkeit des § 122 MilStGB weggefallen, Denn der persönliche Geltungsbereich militärstrafrechtlicher Tatbestände war auf die Angehörigen der Wehrmacht beschränkt,. und mit den ausführlichen Bestimmungen

‘der §§ 21 ff des-Wehrgesetzes vom 21. Hai 1935 (RGBL IS . 609) über den Beginn und das ünde der Zugehörigkeit zur

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Wehrmacht war zugleich die Unterstellung unter das WHilitärsirafgesetzbuch geregelt (vgl Dietz, Wehrgesetz, 2. Aufl S 206, 208). Diese Unterstellung konnte aber, wenn die. Zugehörigkeit zur Wehrmacht Anknüpfungsmoment Zfür die Anwendung militärstrafrechtlicher Tatbestände war, nur solange in Betracht kommen, als die Möglichkeit bestand, Angehöriger der deutschen Wehrmacht zu sein. Diese Möglichkeit entfiel notwendig mit der Auflösung der Wehrmacht und damit zugleich die Anwendbarkeit des § 122 MilStGB. Ob für’ andere Rechtsbereiche eine abweichende Beurteilung Platz greifen müsste, ist hier nicht zu entscheiden.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass in bestimmten örtlichen Bereichen den Heutschen Kriegsgefangenen für kurze Zeit und in beschränktem Umfang noch Waffen belassen. - und die bisherigen Unterordnungsverhältnisse aufrechterhalten wurden. Diese Ausnahmen beruhten rechtlich nicht mehr auf Anordnungen, die von der deutschen Wehrmacht ausgegangen varen, sondern waren auf Sonderbefehle der ehe- =.

maligen Kriegsgegner für bestimmte Gruppen von Kriegs- j 3 gefangenen zurückzuführen. Der Hinweis des angefochtenen Urt>ils, dass das Militärsirafgesetzbuch auch noch nach we

der Kapitulation in der englischen Zone unter der Aufsicht der Besatzungsmacht angewendet worden ' sei, lässt daher keinen Schluss auf die allgemeine Weitergeltung der Mi- I litörstrafgesetze zu. Ebenso ist unerheblich,. dass das = Militärstrafgesetzbuch formell erst im August 1946 durch Kontrollratsgesetz Nr 34 ausser Kraft gesetzt worden ist. Iniem dieses Gesetz alle deutschen Streitkräfte und den gesamten militärischen Organisationskörper "als aufgelöst

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und völlig liquidiert" betrachtet, kommt sein deklaratorischer Claralter schon im Vortlaut zum Ausdruck,

‚III:

Nach allem kann die Verurteilung aus § 122 KilStGB ° keinen Bestand haben. Die Handlungen .des Angeklagten können lediglich unter den Gesichtspunkten. der Körperverletzumg und Beleidigung beurteilt werden. Hierüber wird das Landgericht erneut zu befinden haben. Was insoweit das Erfordernis des Strafantrages betrifft, so können etwa bisher nach § 122 LilStEB beurteilte Körperverletzungen ohne Strafantrag verfolgt werden, weil sie von der Anklage, wie bereits hervorgehoben,. miterfasst sind (§ 232 Abs 1 StGB). Hinsichtlich der Beleidigungen ist für jeden einzelnen Fall zu prüfen, ob der Strafanrag rechtzeitig gestellt ist. Es steht zu1ar fest, dass Strafanträge nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntals von der Hanälung und von der Person des Täters gestellt sein 'önnen (§ 61 StGB). Die Antragsfrist läuft jedoch nur dann, wenn der Berechtigte kör»verlich und rechtlich in der Jage ist, den Antrag zu stellen (vel RGSt 27, 366; RG HRR 1940 Nr 39). Das ist bei einem in russischer ‚Kriegsgerangenschaft befindlichen Verletzten nicht der Fall.

Für ihn beginnt die Antragsfrist erst mit der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft, d.h. mit dem Tage, an dem erstmalig Strafantrag gestellt werden. konnte. Ohne Einfluss ist dabei, ob der Verletzte’ den. Aufenthalt des ‚Angeklagten kannte oder nicht.” .

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—- 16 ::

Ob § 9 des Straffreiheitsgesetzes von 31. Dezenber 1949 Anwendung finden kann, wird die Strafkammer ebenfalls in der erneuten Hauptverhandlung zu erörtern haben.

# . Sen.Präs.Neumann und BR eg Sarstedt sind wegen Versetzung an der Unter- ee zeichnung verhindert. ee u Koeniger Koeniger . Scharpenseel

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