Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Entscheidung vom 25.09.1951 – 1 StR 464/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: 5420 § 358 Ir 6. GVG 9 174 Abu 1 Sata 3 kechtssatzs Bei der Verkündung 2en die Uffentlichloit „nischlies-
senden Seschlusses ist stets anzugeben, zus solchen Grund die ÜfZentlichkeit zuszerchlossen wird, Zs genügt nicht, dass sich die Zehlende Grundangebe etwa
s gen Seehzussünenheng oder «us friiheren Beschlüssen oüer Anträgen er;ibts
Altenseichens 1 StR AGA/Si Urtuil ve 25. Sentemper 1951 Schv6 Wrabers;-Fürth
In bssen des Voikes
In Ger Sirafsache Kezen
lo) den lendwirtschtftlichen Zrbei us
geboren cr u 1901 in SED.
2.) ne landwirsschzrtliche \rbeiterin Anna EUS , geboren an I]
KL EEE EEE 1919 in 2
hat der 1. Strafsene »t des Bundesgerichtchofs in der Sitzung vom 25. September 1951, an der toilgenomuen heben?
Senatsprüsident äichter .
als Vorsitzender,
sundesrichter Ur. Zcetz
Sundesrichter Dr. Geier
Sundesrichter Glanznemn
Sundesrichier Dr. Jazsusch els beisitzende Richter,
Cbersteeisenwelt als Vertreter der Lundersmieltschuft,
Justizengestellter als Urikundsbeaunter der Geschäftsstelle,
für lkeckt erkenıtdz
Au? die Revisionen der Angeklagten wird des Trteil des Schwurgerichte flürnberz-Fürta vom 28. Februar 1951 mit den zugrunde liegenden Festst"llungen aufgehoben und die SE- che zux neuen Verhandlwig und intecheldung, auch Über die Kosten des Rechtenittels, en ass Schvurgericht zurüciveriiosen.,
Von Kecirts wegen
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Die ingellarten sind wesen zeuicinscheftlichen Lordes (§ 211 St35) verurteilt. Ihre Nevisionen müssen zur Aufhebuns; des Urteils und sur Zurickverweisung Zühren, j
1. Die 88 57, 72 (soweit dieser cuf I 57 $+20 verweist) und 275 &tPO sind zur Ordnungsvorschriften, auf deren enzwebliche Verletzuns sich ein Dechtsuittel nicht stützen kanns
2. 5 247 StTO ist nicht verletzt. Dio Sitzungcniederschrift ergibt umriderlezlich (§ 274 3120), dass Gie Angell.cste TER ührend cities Weiln der Vernehauig des Anschlesten EEE cas don Sitzungsscel entlernt und, wieder vorselassen, von Vorsitzenden alobeld über die Aussese dos SM ch 8 247 unterrichtet worden ist. Geniss der Liederschrift ist üss Gericht mit der Auseklasten Ss vogexehrt ebe:iso verfchren. Dessen Revicion riist ohne nühere Begründung, der Vermerk deriber in der Sitzungsniederschrift sei "nicht genügend". Lech § 247 StPO muss der trieder vorgelessene nrekleste über den wesentlichen Inhalt deszen unterrichtet werden, was in seiner Abviesenheit zusgesernt oder verhandelt worden ist. Usch den Protokoll ist den anseklesten SEE die inlassun,; Cer SW vor weiteren sechlichen arörterunsgen beiiumtgezeben worden. Das ist nach § 247 ausreichend.
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5. Der 4% 58 5420 is% beachtet worden. Die dienstliche Zusscerun:; des Untersuchungsrichters, TLandgerichtsrat Dr. IM, er:;ibt, duss üleser der Verhendluns allenfalls während der Vernchmung der Augeklagten zur Srche beigewohnt, dass er sich aber spätesteng nach der Verlündung des 3eschlusses,
ihn als Zeugen zu hören, aus dem Sitzungssaal entferrt kat.
4. Die Wirdigung der »olizeilichen Vernehmung der beiden Anrchklasten in Urteil verstösst nicht gegen den im 3 250 StPO niedergclesten Grundsatz der Unuittelbarkeit der Beweiscufnchme. Die Liseklagten sind im srmitilungsverichren von den Polizeionverkor:- isscren Kr u So Gi: Z0l.i::ciionas TE und ücı Folizeiemtacmn Sch ;;czein-
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son mehrmals vernommen vorden und Ieiben vor ciosen Jeamten Gestiinänisse abzelest,. Dia ersten Grei der angeführten 3eeuten sind derider In Ger 1 uytverkendluns els Zeugen gehört worden, beconde:w auch Über die Art der Vernelmung und des Zussendehorsen der lestäündnisse,. Diese Jeveiscnönchne hit der: Gericht die Überseugung von der Ordnungenisnigkeit der nolizcilichen Vernehmunrzen verscheift. Des ist im Urteil nüher ausgeführt. Bei dieser Sachloge brauchte las Gericht nicht auch noch den Amtacnı Sch üver censelben Gegenstand zu hören. Das Urteil berulits nicht auf serichtlichen vohrnehmungen aeusserleib der 3.cuptverhendlung; sowohl der lersens der polizeilichen
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Ternebimungen, wie deren Ergebnis war dei Gericht Aurch die bekundungen der ..drei ?olizeibeunten vdeennt und durfte deshclb In Urteil verwertet wor-
den.
5. Nach § 141 StPO ist dem Anzelilugten ein Verteidiger zu bestellen, sobcld er gerünsu § 201 StP0 zur Erklürung tiber die Anklageschriit aufgefordert worden ist (ein Zröffnungsbeschluss ken in diesen Verfchren noch nicht in Truge). Den Anıelegten SB ist erst mit Znberaumung der !kuptverhendlung zun 21. Febru«r 1951 im fovember 1950 ein Verteidiger besteili worden, der Anzeklarten SB 2:55 zu 20. Deseinber 1950 nech gerichtlicher Anfoeze, velchen Vorteidiser sie wünsche, Den § 141 StPO ist daher nicht genigt. Die kevisioren huben eber nicht angereben, weshelb des Urteil cu? diesen Verstoss beruhen soll. Sie verweisen nur eu? die angenliche besonders bedeutung des Vorverfchrens zeresde in Cicsem Yullec, olne darsutun, inwiefern tie beicen Angeklagten dadurch beschwert und in ie rer Verteidigung bereiwinkt worden sein Könnten, dass die Verieidisger erst etwas Über 2 Lıon&te vor der Teaytverhendlung bestellt worden siud. Der aufsuilärende Scchveriuelt ver nicht so verwickelt und schwierig, dass es Tür die Verteidisung der Angeklesten gerade su? die ersten Wochen nach Zuntellung der Anklegeschriit besonders ana. oder dnss tie Zeit swischen der Verteidigerbestellung und der
Heuptverhandluns Zür die Vorbereitunz der Verteidiguny zu kurs war, Die Verteidiger hätten in einon solchen Falle cuch Verlesung Ger Ikuptverhendiung beentruzen können, wus nicht geschehen iet. Die Rüse sreilt deshalb nicht durch,
6. Die etwaige verbotswidrige imiesenheit einer Studentin während eines Teils der nichtäfTtentlichen Keuptverherdlung würde nicht zesen § 338 Zi!? 6 StPO verutossen. Die Heuntverhandlung ist sgrundsätzlich öffentlich. Hur nach lussgcbe der S5 172 dis 175 GVG derf die 'Wientlichkeit ausgeschlossen werden. Die Verletzung dieser Vorschri?sen ist nich § 338 Gil! 6 EtPO zwar ein unbedinster Nevisionssrund, sber ur, soweit die Öffentlichlieit der Nauntvernindlung ungesetzläich beschräni-s worden ist (RGSt 55 2973 Tr. 180). nicht d egegen in umgekehrten Nelle,
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scr wehentlich nicht so streng äurch alle, iket wird, wie e8 seinen Inhelt ontspricht.
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1. Degegzen muss die auf die §§ 338 ür 6 St?O, 174 zbs 1 Sats 3 CVCG gestützte Rüge. Erfolg heben. Die Öffentlichkeit wurde in der Ncuptvorhiandiung vieranl ausseschlossen, zunüchst für einen Teil der Vernehmung des Anzeklagten SB "essen Gefährdung der guten Sitten", Insoweit ist keine Verfahrengsrüre erhoben. Der zweite Ausschliessunssbeschluss ist wührend der Vernekmung der /ugeklegsten KW ncch cer Sitsungsniederschri?t dehin veriindet wordens "Die
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Öffentlichkeit wird für die weitere Vernebmung der Susoklesien esusgeschlonsen s....0", Der Ausschliessunssgrund ist nicht enzegeben,. Der dritte, am näüchsten Sitzungstage verkündete Beschluss lautetes "ia wird die Öffentlichkeit [für die weitere Verachmrg der Anfeklagten zusgeschlossen ose0..". Der vierte „eschluss exrsins denn auf „usschliessung vies;en (e-Zöhrduns der Sittlichkeit,
Die fehlende Begründung des sweiten und dritten Beschlusses wird von der Revision nit Kecht beenstandet. Nech § 174 Abs 1 Satz 3 GVG ist bei der üflentlichen Ver!tindung des Beschlusses ensuschben, tun welchen Grunde die Üffentlichl-eit cnnzeschlossen vird. Dissen Erfordernis entsprechen Gie beiden Icschlüsse nicht, weil sie keinen Susschliessungsrund anseben. Ss reicht nicht aus, deess der nicht nitseteilte Ausschliessungssrund aus gen SBueiisustuinonihuns iervorscht, eivı deraus., düns ein ausreichend Desrindeter anderer !usschlicessungsbeschluss oder ein bcgründeter „utrez vorwsgesgengen ist, oder dass etwa
e wje hier die Sachlage defür spricht. Guss dcs Gericht de
die Gefährdung de Sivtlichkeit habe verhüten vollen, Eine solche cuxdehnende kuslegung des 5 174 Abs 1 Satz 5 GVYG wird svar vereinzelt ohne nühere Lerrlindung erwogen (Löwe-Rosenberg § 174 Anz 5). Sie ist eber abzulehnen.
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Schon der Geseszeswortleut spricht gesen zsiee Kech § 174 CVG "ist" der Ausschliessunsssrund "bei
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der Verkündung" dos Beschlusses Nenzsuseber", Des
Lispt sich sarcchlich nicht dchin verstehen, dass
er sich auch eus dem -— selbst oflensichtlichen - Sechmmschmenheng erseben dürfe, denn die (zunl-
Bechonscur enysbe ist nicht dusselbe wie ein stillschweigendes Verweisen auf eine von Gericht Zür unnissverstindiich erachtete Scchlase. äntoprechend het das Neichssericht duhin entschieden, unsesichtga des zringenden § 174 äbs 1 GVG könne'es nicht darauf enkom:en, ob sich der Grund der Öffentlichkeitsbeschränlung im einzelnen Falle aus der Art der verhindelten Seche erkennen lasse (R6St 25, 2495 RGZ 126, 216, wo diese Juslegung als ständi;re Rachtsprechung des Reichsczerichtg bezeichnet wird). Jodes Abschen von Ger zwingenden Grundengene. in Beschluse selbst würde die Vorschrift in nicht weiter Sngrensberer Weise zuishühlen. Auch der Gesetsesswech steht der emedehnenden Aurlegung entiresene Die Öffentlichkeit der Ieuptverhöndlung gehört zu en Crundicsen des Strefverfchrengs, Ter Gesetzseter lest cer Zinhaltung der darüber erlı.zcnen Vorschriften entscheidendes Gewicht bei; sonst würde er in ihrer Verletzung keinen unbedinsten Revisionsgrund (8 358 Ir 6 StPO) zchken. Des zwingt dezu, gegen jede zusdehnende Auslegung Zurückkaltung zu üben. Die Grundengebe in Beschluss zoll den Prosessbeteiligten und der Öffentlichkeit nach dem illen des Gesetzes wenigstens einen ellseLcinen inhalt
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Züv den Zusschlieusungesgrund bieten, nit dem vie
sich zwar ohne nähere Jesründung zu bezwügen bet, "eng den aber immerhin hervorgeht, dasa das Gericht einen gesetzlichen Ausschliessungegrund nach zehöriger Prüfung für gegeben hilt (RGSt 70, 112). Debei kann es hier dehinstehen, ob sich die begründung in erster Linie an die Prozescebetceiligten, en eine ellsenein zu vergtehende "össentlichkeit", en die gerc.de unwesenden Zuhörer ' oder.cn alle gemeinsem richtet. Die Sitzungsniederechrift ergint nimlich hier, dass der erste Ausschliessungsbeschluss. zwar mit einer Begründung (Gefährdung der "euten Sitsen") verkündet worden ist, dass dics aber während ger Vernelmung des ingellusten SW ;eschan, vährend der die Anzeklegte Ks eus der Sitzungsscel entrernt vicr, Der zweite Beschluss wurde in Ibuesenheit des aus den Sitzungssaal entfernten Inzeklesten SWR veri:ündet, so dess nicht eimmel die ' Ansckiaägten sich durch Schlüsse aus dem Gercutverlauf eine sichere Vorstellung von den Ausschliessungesründen hütten bilden können. Dice Grundensabe zwinzt das Gericht ausserden, sich die eng gelcnster zesetz-. lichen Ausschliessungsgründe bei der Deschlusstassung vor Lugen zu führen und ermöglicht es den ?rozesebeteiligten, die Rechtrüssiskeit des Beschlusses euf sicherer Grundlage zu „rüfen, vas bei der stillschweisgenden Vervweisung auf den Sachverhalt nicht mözlich wäre, ündlich sind euch die Kechistol-
- go.
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folsen der verschiedenen Ausschlieseungsgründe des
5 172 GVG nach § 174 bs 2 GVG verschiscen (vi dezu IG2 128, 216). Alles das spricht defür, das" jeder Ausschliessungsbeschluss nech § 172 GVG eus sich selbst heraus verständlich sein :auss. iesentliche prektische Verfahrensgründe stehen dem nicht entgesen. Des Geuetz Zordert dewit vom Gericht auch nichts schwer ürfüllberes oder die HLuptverhendlung besonders ürschverendes, Der unbedingte Revisionssrund des
§ 358 ir 6 St2O nötigt eomit zur Aufhebung und Zurückvericisung:.
8, Sechlichrechtlich ist das Urteil nicht zu beanstınden. Die 85 211, 51, 47 StGB sind zutref.end engewandt. Die von der llevision des un seiilasten SUB veruisste Feststellung einer grösseren VerierZlichleit der Tat ("Steigerung") in Verkültuis zum Yotscnlay; ergibt sich zus ihrer rechtsirrtunsfreien Beurteilung als heimtückisch und zus niedrigen beweggründen besengen. Die festgestellte geschlechtliche "Törigkeit" des Angeklesten IB sezenüber der SB sicht dieser Deurteiluns nech der im Urteil geschil- 'derten Sachlage nicht entgegen. Das Schwurgericht sieht in dieser geschlechtlichen Beziehung des SB zur KB cine seine Verentwortlichkeit ausschliessende oder einschrünkende geistige Beeinträchtigung. Es sieht in ihr nur eine starke innere Abhüngigkeit, in die SEE durch seine zeschlechtlichen Beziehungen zur TB El. Liiihlich geraten ist und die i.m, trotz
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unverminderter strafrechtlicher Verantvortlichkeit, allmählich ihren Zinflüsterungen erliegen und zur
Tat schreiten liess«-' . Diese seelische Verfascung des Ang;elillegten bei der Tut schliesst Gie .ierlmele der niedrigen und heimtlickischen Tötung, deren rechtlichen Inhalt das Schwürgericht zutreffend erkennt hat, nicht zus. '
"uch die Sachrüge der Angeklesten IM seht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen Lat die Ku dem SEM den Gedanken eingegeben, seine Ähefreu, äie den veiderseitigen Liebesbeziehungen im Wege stand, zu beseitigen. Sie hat ihn dann in den Gede.nken bestärkt, schliesslich den verabredeten Tator zur latzeit aufgesucht und dem SW au: scin iiı- fen geholfen, die infolge seiner Schlüge betäubie oder doch hilflose Freu an den !und des ngrunds u tragen, demit er sie hinunterstürzen könne. Den Schwurgericht ist beizutreten, wenn es hierin richt nur Beihilfe zun llord, sondern littiiterschaft sicht.
In der neuen Heuptverhendlung wird das Schwur- | gericht bei erneuter Zwengoentfernung eines inge= klesten während der Vernehmung des andern dersuf zu echten haben, dass die in § 247 3tPO vorgeschriebene Belehrung des wieder vorgelessenen inzellesten in Gegenwert des endern geschieht, bevor dieser scinerseits abseführt wird. Der gesetzliche Crund des 5 247 ist nur die .öSesorgnis der Befengenheit des zu Verhörenden. Im übrigen het jeder Ängeklaste ein Recht
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durevf, sich so Sestelit zu sehen, wie er vei ununterbrochener Anvwescnheit in der licuptverhendlung gestenden heben würde, Geschicht die Unterrichtung des wieder Vorgelessenen in Abvesenheit des -».useklesten, der sich vorher in “bwesenheit des andern zur Scche geäussert hat, so entgeht diesen dcs in Strafverfahren geviihrleistete Recht zu Biiwrendungen, die ikm bei Antesenheit freigestanden hätten. - weiter ist zu beachten: Die Zviengsentfernung eines urelilagten nech § 247 5120 bederf eines besründesen Gerichtopecchlusses nach Anhörung der Beteiligten. RGSt 20, 273, SCH 1 StR 434/51 von 2. Oktober 1951. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist zu verhandeln; ein zsvangsentfernter Ängellaster ist debei hinzuzuziehen, R(St 18, 138. Verfahrensverstissa In dieser Richtung weren von der llsvieion nicht serügt worden; sie ergeben sich &ber cus der Sitzunssniederschrift,.
Richter Dr. Peetz Dr. Geier Glanznenn dugusch