Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 04.12.1951 – 1 StR 341/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: Rechtssatz:
Aktenzeichens 1 StR 341/51 oo. Urteil vom 15.Jamuar 1952 . 1G Regensburg.
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StPO § 252.
Nacht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung " 1 von seinem Zeugnisverweigerungstrecht Ge- . Ki brauch, darf über den Inhalt einer Aussage," :°” die der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis 'auf. sein -' ” Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hatz- . durch Vernehmung des Richters Beweis erho- ..-: ben werden. Die Vernehmung. der Verhörsperson über den Inhalt früherer nicht-- .‘.,.: richterlicher Aussagen ist unzulässig... _"'
Im Nemen des Vrikes
In der Strafsache
gegen den Rentner Indwig G EEE aus OD geboren m B-EED ED ir CE,
wegen Blutschande u.a.
hat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 15.Januar 195? auf Grund der Sitzung vom 4.Dezember 1951, unter Mit- . wirkung von ’ ES
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, “ Bundesrichter Dr. Geier, B : Bundesrichter (Glanzmann, : Bundesrichter Dr. yagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. EEE in üer Verhandlung, Bundesanwalt EM bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, . Justizsekretär Bin der Verhandlung, 0 Justizangestellter GEB vei der Verkündung “
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannts Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Lendgerichts in Regensburg vom 2.Februar 1951 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht 'zurückverwiesen,
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Von Rechts wegen
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Gründe3
Gegen Gen Angeklagten ist das Hauptverfahren wegen der Beschuldigung eröffnet worden, vom Frühjahr 1947 bis November 1949 und im April 1950, fortgesetzt handelnd, in zwei Fällen mit seiner Tochter Veronika Blutschande getrieben und in Tateinheit damit sich auch in jedem Falle der fortgesetzten Notzucht (§ 177 St6B), der fortgesetzten Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr 1 StGB) ‚der fortgesetzten Nötigung zur Unzucht (§ 176 £bs 1 Nr 1 StGB), im ersten Falle auch der fortgesetzten Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs 1 Nr 3 StGB) schuldig gemacht zu haben. In der Hauptverhandlung verweigerten die Tochter Veronika unä die Tochter seiner Stieftochter ihr Zeugnis, die beide bei ihrer Vernehmung durch die Polizei, die Tochter Veronika euch vor dem Ermittlungsrichter, den Angeklagten belastet hatten. Die Stieftochter selbst, die ebenfalls vor der Polizei ausgesagt hatte und als Zeugin geladen, jedoch wegen Erkrankung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, hatte schon vor der Hauptverhandlung erklärt, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen werde. Den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Kommissar der Lendespolizei H@P, der die Tochter Veronika, die Stjieftochter und deren Tochter vernommen hatte, als Zeugen über den Inhalt ihrer Aussagen zu vernehmen,’ lehnte das Landgericht ab, weil’ die Vernehmung von Verhörspersonen über Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machten. unzulässig sei. Da der Angeklagte jede Schuld in Abrede stellte und des Landgericht auch aus der Beweiserhebung über Gespr’;che, die die Tochter Veronika mit anderen Freuen über das Verhältnis des Vaters zu ihr geführt hatte, keine zweifelsfreie Jberzeugung von der Schuld des Angeklagten gewinnen konnte, wurde dieser
freigesprochen.
Die Revision der Staatsanwaltscheft rügt, dass
ie Strafkammer den Beweisamtrag der Staatsanwaltschaft zu Unrecht abgelehnt habe. Die Vernehmung von Verhörspersonen über Aussagen von Zeugen, die in der Hauptverhandlung ihr Zeugnis verweigerten, verletzs® nicht den § 252 StPO und sei allgemein als zulässig
zu erachten. Mindestens müsse das beim Richter gelten. vor dem der Zeuge nech Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht ausgesagt habe. Das Landgericht h’itte deshalb, wenn man schon die Vernehmung des Polizeibeemten für unzulässig halten wollte, mit Rücksicht auf seine eus § 244 Abs 2 StPO folgende Pflicht zur Erforschung der Wahrheit auch ohne besonderen Auftrag mindestens den Richter vernehmen müssen,. vor dem die Tochter Veronika nech Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht eingehende Bekundungen gemacht habe.
Das Rechtsmittel muss im Ergebnis Erfolg haben.
Rechtsprechung und Rechtslehre haben die Frage, ob und gerebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Verhörsperson über die frühere Aussage eines - Zeugen vernommen werden darf, der erst in der Hauptverhendlung von seinen Zeugnisverweigerungsrecht Ge- - brauch macht, auf Grund der Vorschrift des § 252 StPO behandelt. Nach dieser Vorschrift darf die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhendlung von seinem Recht, das . Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden. über die Tragweite dieser Bestimmung sind die keinungen in der Rechtsprechung und im Schrifttum stets auseinandergegengen.
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Das Reichsgericht hat es in ständiger Rechtsprechung für zulässig erklärt, die Verhörsperson über frühere Aussagen eines Zeugen zu vernehmen, der erst in der Hauptverhandlung berechtigterweise das Zeugnis verweigert (RGRspr. Bd. 3 S. 449 und 6785 R6St Bd. 5 S.1435 Bd. 16 S. 1195 Bd.35 8.55 Bd.48 5.246). Es sah die Vernehmung eines Polizeibermten stets (RGSt Bd. 70 S.6), diejenige eines richterlichen Vernehmungsbeemten unter der Voraussetzung als erlaubt en, dass er den Zeugen über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt und dieser davon keinen Gebrauch gemacht hatte (RG JW 1932 S. 419). Gegen‘ber dieser im Grundsatz stets unveränder5 festgehaltenen Rechtsansicht wandelten sich mur die daraus gezogenen Folgerungen insofern, als das Reichsgericht ursprünglich jede Verwertung der Vernehmungsniederschrift als Gedächtnisstütze bei der Verhörsperson als unzulässig ablehnte (vgl RGSt Bd.8 S.1225 Bd. 27 S.295 Bd. 51 S. 121, 123), diese Einschr''nkung aber in der Entscheidung RGSt Bd. 72 S.221 vom 23.Mai 1938 fallen liess.
Demgegenüber hat das Schrifttum überwiegend in § 252 StPO nicht nur ein Verlesungsverbot der früheren
Aussage, euch nicht nur ein Verwertungsverbot der Nie--
derschrift über die frühere Aussage, sondern ein Verwertungsverbot der früheren Aussage schlechthin gesehen und von dieser Auffassung aus die Vernehmung von Verhörspersonen über frühere Aussagen von Zeugen, die erst in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen, für unzulässig erachtet, gleichgültig ob es sich um einen Polizeibeamten oder um einen Richter handelt (vgl die bei Löwe-Rosenberg StPO 19.Aufl.Anm.3 zu § 252 gegebene Jber-
sicht; von Hippel, Der deutsche Strafprozess 1941, 5.391 und 424).
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Die neuere Rechtsprechung hat sich überwiegend der im Schrifttum vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (vgl OLG Düsseldorf HESt Bd. 18. 1743 OLG Bamberg SZ 1948 Sp. 4715 OLG München HESt Bd. 2 3.985 OLG Bremen und OLG Nürnberg SJZ 1950 Sp. 463). auch der OGH für die Britische Zyne ist ihr im Grundsatz gefolgt, er hat jedoch, insoweit einen Gedanken
. der reichsgerichtlichen Rechtsprechung wiederaufnehmend, die Vernehmung einer richterlichen Verhörsperson denn für zulässig erachtet, wenn der Zeuge bei seiner früheren richterlichen Vernehmung über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt worden war “OGHSt Bd. 1 8 299). Der Senat ist der Meinung, dass diese Ansicht der Rechtslage entspricht.
Der Wortlaut des § 252 StPO ist nicht so eindeutig. dass er eine der vertretenen Auffassungen entscheidend zu stützen vermöchte. Die’ Wendung "darf nicht verlesen werden" spricht zwar, auf den ersten Blick betrachtet, für die Ansicht, dass § 252 StiO nur die Verlesung zum Zwecke des Urkundenbeweises verbieten will. Sie scheint also die vom RG zuletzt vertretene Ansicht zu stützen. Die Strafprozessordnung geht -jedoch, wie § 249 StPO erkennen lässt, davon aus. dass Urkunden in der Weise in der Hauptverhandlung als Beweismittel verwertet werden, dass sie verlesen werden. , Es widerspricht also nicht dem Sprachgebrauch der StPO, wenn man in dem Verlesungsverbot des § 252 StPO ein Verbot sieht, die Niederschrift über die frühere Vernehmung in irgendeiner Form zu verwerten.
Jeden Zweifel in jener Richtung beseitigen aber der Zusammenhang, in dem die Vorschrift steht, ihre Eutstehungsgeschichte und der aus ihr ersichtliche Zweck, der mit § 252 erreicht werden sollte. Wollte man in § 252 mit dem RG nur ein Verlesungsverbot
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sehen, wäre die Vorschrift überflüssig. Was sie nach dieser Auffassung besagen soll, würde sich schon aus
§ 250 StPO ergeben. Die Vorschrift des § 252 lässt sich auch nicht in der Weise deuten, dass § 251 Abs.l bestimmte Ausnehmen von der Grundregel des § 250 zulasse und § 252 für einen bestimmten Fall wieder zur Grundregel zurückkehre. Denn die Fälle des § 251 Abs Nr 1-3 haben sämtlich zur Voraussetzung, dass der Zeuge, , dessen Aussage, verlesen werden darf, in.der Hauptverhandlung nicht enwesend ist. während § 252 gerade einen Fall im Luge hat. für den die Anwesenheit des Zeugen in der Hauptverhandlung wesentlich ist. Die Vorschrift des § 252 lässt sich auch nicht als Ausnahme von § 251 (bs 1 Nr 4 deuten; denn diese Bestimmung
ist viel später in die Strafprozessordnung eingefügt worden als § 252, der sich zwar noch nicht im Entwurf fanä.aber doch schon auf Grunä eines Beschlusses der Reichstagskommission aufgenommen wurde. Er kann darum auch nicht den Sinn haben, dass die Yerwertung des Zeuzenprotokolls bei Verweigerung des Zeugnisses
in der Hauptverhandlung selbst dann ausgeschlossen sein soll, wenn alle Beteiligten mit der Verlesung einverstenden wären. Ebensowenig lässt sich § 252
als blosses Verlesungsverbot verstehen, wenn man ihn zu § 253 StPO in Beziehung setzen w:llte. Denn 8 253 befasst eich nur mit einer ergänzenden Urkundenbe- ° weisführung neben der persönlichen Vernehmung, wihrend § 252 von einem ganz anderen Sachverhalt ausgeht { zu allen diesen Fragen Schneidewin JR 1951 5.481, 487).
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Lässt sich nach alledem schon eus dem Zusammenhang entnehmen, dass § 252 -mit dem Wortlaut nach dem Sprachgebrauch der Strafprozessordnung vereinbar»nicht gut als blosses Urkundenverlesungsverbot verstanden werden kenn, so bietet die Entstehungsgeschichte sichere Anhaltspunkte dafür, dass er nicht nur die Verlesung, sondern eine Verwertung der früheren Aussage in weiten Umfenge für unzulässig erklären will. Die Entstehungsgeschichte ist in RGSt Bd. lo S 375 ausführlich wiedergegeben, übrigens der einzigenEntscheidung des RG, die sich eingehend mit ihr befasst und die bezeichnenderweise auch allein zu einem Ergebnis gelengt, das von Ger stiindigen Rechtsprechung des RG abweicht. Danach empfahl der Kommissionsbericht die Annahme des § 252 (demals § 251) als einer besonderen Bestimmung, weil das Recht zur Ablehnung der Aussage, das der Zeuge ncch in der Hauptverhandlung geltend mechen könne, wirkungslos sein würde, wenn dessen unerachtet die en ihm früher crstattete Aussage, bei der er vielleicht noch nicht die Tragveite seines Zeugnisses zu erkennen vermocht habe, in der Hauptverhandlung ver- \ jesen werden dürfte. Dass man das Verbot der Ver- 34 “esung der früheren Aussage, entsyrechend dem Sprechgebrauch der StPO, als ein Verbot auffasste, die frühere Aussage in irgendeiner Form zu verwerten ' und zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen, zeigt der bei Löwe-Rosenberg Anm. 3 zu $- 252 angeführte Vorfall aus der ius-Sproche im Reichstag. Dort gab ein Abgeordneter sei- N ner Meinung dahin Ausdruck, dass durch § 252 (demals F § 251) die Vernehmung von Verhörspersonen als Zeugen nicht ausgeschlossen werde. Dem trat eber’ der Berichterstatter, der Abgeordnete von Schwarze, mit allem Nachdruck entgegen und bemerkte dabei, wenn durch derartige Manipulationen der Gedanke und die
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Vorschrift des Gesetzes illusorisch gemacht werden könnten, höre jede Gesetzgebung auf.
Die Bedeutung dieser Vorgänge liegt weniger darin, n. dass sie zeigen, welchen Sinn die verantwortlichen Ur- S heter der Vorschrift des § 252 mit ihr verbandenz E äenn es kann zweifelhaft sein, ob reine Inhaltsvorstel-Zungen die Auslegung einer gesetzlichen Bestimmung für alle Zeit zu binden vermögen. Sie beweisen aber, was wichtiger ist, worin der Rechtfertigungsgrund für die Vorschrift liegt, welchen Zweck man mit ihr verfolgt hat. und welche Zweckvorstellungen euch heute allein Gie Auslegung bestimmen dürfen. Es ergibt sich dabei, dass § 252 mit den Vorschriften über.die Mündlichkeit des Verfahrens und über die Verlesung von Schriftstücken nur in einem äusseriichen Zusammenhang steht. Serhlich gehört § 252 zu den §§ 52 ff StPO, die bestimmten Personen das Recht einräumen, ihr Zeugnis zu | Terweigern, insbesondere zu § 52, der nicht mr in Ir | Äts 1 dem Verlobten, dem Ehegatten und nahen Verwendten und Verschwägerten des Beschuldigten ein Recht zur „eugnisverweigerung gibt, sondern in Abs 2 noch bestimmt, dass der Zeuge in diesen Fällen vom Richter u; über sein Zeugnisverweigerungsrecht belehrt werden = muss und dass er den Verzicht auf dieses Recht auch noch während der Vernehmung widerrufen kann. Die in R "§ 252 voraeusgesetzte Sachiage, dass ein zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigter Zeuge früher zusgesagt het und erst in der Hauptverhandlung von seinem .. bu | Aeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, wird alsc ER \ hauptsächlich dann eintreten, wenn der Zeuge zu dem « in § 52 StPO genannten Personenkreis gehört. Der Fall u: kann um so leichter eintreten, als die Verpflichtung Kg „ur Belehrung des Zeugen über sein Zeugnisverweigerungs- SR
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rerht nur für den Richter, nicht aber für den Polizeibeanm- ” ten besteht, und der Zeuge im Ermittlungsverfahren vor £ der Polizei h’ufig voreilig oder ohne Kenntnis seines Weigerungsrechts aussagen wird.
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Stellt man den § 252 in diesen Zusammenhang, dann “kann sein Sinn nur darin gefunden werden, dass er eine Verwertung der früheren Aussage verbieten will. Das Gesetz gewährt das Zeugnisverweigerungsrecht den in § 52 genennien Personen wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zum Angeklagten. Wegen dieser Beziehungen kemnte der unbedingte Zeugniszwang für sie zu einem Wiäierstreit der Pflichten führen. Auf diese mögliche innere Belastung nimmt des Gesetz Rücksicht. Sie war dem Gesetzgeber wichtig genug, vor ihr das grundsätzliche Gebot der Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen zurücktreten zu lassen, Der mit der Gewährung. des Zeugnisverweigerungsrechts verfolgte Zweck des Gesetzes wird nicht erreicht, wenn die frühere Aussage zwar nicht verlesen, aber dadurch zur Grundlage der richterlichen Jberzeugungsbildung werden dürfte, dass in einer dem Grundgedanken des Zeugnisverweigerungsrechts widerstreitenden Weise über ihren Inhslt durch Vernehmung des Verhörsbeamten Beweis erhoben.wird. Was des Gesetz dem Zeugen mit dem Verweigerungsrecht gewährt, würde es ihm wieder nehmen, wenn es erlaubt sein sollte, ihn ohne jede Rücksicht auf dieses Recht durch die Feststellung des Inhalts einer früheren Aussage und ihrer Verwertung als Urteilsgrundlage derselben seelischen Belastung auszusetzen, die es ihm durch das Verweigerungsrecht ersparen will. Diesem Zusemmenheng des § 252 mit den Vorschriften über die Zeugnisverwcigerung und diesem auch aus der Entstehungsge- .
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schichte ersichtslichen Zweck der Vorschrift wird nur eine Auslegung gerecht, die in § 252 nicht nur das Verlesungsverbot, sondern auch ein Verbot der Verwertung der friiheren Aussage sieht.
Welchen Umfang dieses Verbot hat, ergibt sich eus der Stellung, die es im Gessmtaufbau des Strafver- “aurensrehtseinnimmt. Es ist ein Ausgleich zwischen zweı Verfahrensgrundsätzen, die sich nicht woll . miteinender vereinigen lassen: Dem Grundsatz der Wahrheitserforschung, der zum Wohle der Allgemeinheit die Aufklärung, Verfolgung und gerechte Ahndung von Verbrechen unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel fordert, und dem Grundsatz, dass einem Einzelnen, den wegen seiner persönlichen Nähe zur Sache der Zeugniszwang in einen Widerstreit der Pfiichten bringen könnte, die damit verbundene ınnere Belastung möglichst erspert bleiben soll.
Tas Gesetz hat in § 252 den Widerstreit der beiden Grundsätze in der Weise gelöst, dass der allgemeine Anspruch auf Aufklärung weitgehend der Rücksicht auf den weigerungsberechtigten Zeugen weichen muss.
Als Ausgleich zwischen zwei berechtigten Grundsätzen kann aber die Lösung vom Gesetz nur in der Weise gewollt sein, dass die berechtigten Forderungen der Allgemeinheit noch wahrheitsgemässer Aufklärung von Verbrechen nicht weiter zurückzutreten brauchen, als. es die schutzwürdigen Interessen des weigerungsberechtigten Zeugen verlangen. Bei demkeineswegs eindeutigen Wortlaut des § 252 StPO ist es die Aufgabe der Rechtsprechung, die Grenze im einzelnen zu finden, die diesem Willen des Gesetzes entspricht.
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Bei. dieser Prüfung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass der Rücksicht auf das Zeugnisverweigerungsrecht der Vorrang vor der Wahrheitserforschung dann gebührt, wenn die frühere Aussage bei einer nichtrichterlichen Vernehmung gemacht wurde, dagegen nicht dann, wenn der Zeuge bei einer richterlichen Vernehmung nach dem Hinweis des Richters auf sein Zeugnisverweigerungsrecht freiwillig von ihm keinen Gebrauch gemacht und ausgesagt hat.
Für diese Abgrenzung beim Ausgleich zwischen beiden Grundsätzen sprechen folgende Gründes
Das Strafverfehrensrecht macht einen deutlichen Unterschied zwischen richterlichen und nichtrichter- . lichen Vernehmungen, Die Pflicht, den Zeugen, der nach § 52 Lbs. 1. StPO zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt ist, auf dieses Recht hinzuweisen, besteht nur für den Richter,nicht dagegen für den vernehmen-Aen Polizeibeamten oder den Stastsanwalt (§ 252 Ahs.2). Die Zulässigkeit der Verleeung ist bei nichtrichter-- lichen Protokollen an engere Voraussetzungen geknüpft als bei richterlichen Vernehmungsniederschriften {§ 251 £bs.1 und 2). Der Gesetzgeber musste also für den Regelfall davon ausgehen, dass der nicht vom
Richter vernommene weigerungsberechtigte Zeuge Aussagen gemacht hat, ohne sich seines Rechts zur Zeugnisverweigerung überhaupt oder mit gen'igender Klarheit bewusst geworden zu sein. Das Verbot, den Inhelt einer solchen Aussage in irgendeiner Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu machen, gibt seinem erst später eusgeübten Zeugnisverweigerungsrecht erst den rechten Inhalt, Anders ist die Sachlage bei einem. Zeugen, der von einem Richter ausdr'icklich auf sein - Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen worden ist und
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daraufhin freiwillig und in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens ausgesagt hat. In diesem Falle hat er die Folgen, die ihm das Gesetz durch Zubilligung des Zeugnisverueigerungsrechts ersparen will, durch freiwillige Entschliessung im Bewusstsein ihrer Bedeutung auf sich genommen. Wenn ihn auch das Gesetz an der einmal getroffenen Entscheidung nicht festhält und ihm erleubt, den Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht jederzeit zu widerrufen (8 52 Abs.2
Satz 2), so fehlt es doch en jedem sicheren Anhalt defür, dass das Gesetz diesem Widerruf rückwirkende Kreft beilegen und dem Zeugen die Folgen seiner früheren Entscheidung, die er freiwillig auf sich genommen hatte, wieder abnehmen wollte. Der Zeuge darf auch in der Hauptverhandlung die von ihm zunächst getroffene Entscheidung ändern. Es Kann während seiner Vernehmung den Verzicht euf sein Zeugnisverweigerungsrecht widerrufen, diesen Widerruf aber auch erst nach Aem yorläufizen *bechluss seiner Vcrnehmung erklären, etwa, wenn ihm im späteren Verlauf der Verhandlung noch eine weitere Frage gestellt wird. unter Umständen auch ohne eine solche besondere Veranlassung .«
Ts fehlt an jedem sicheren Hinweis im Gesetz, aus, dem entnommen werden könnte, dass das erkennende Gericht die Aussage, die der Zeuge vor ihm nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat, als nicht voraesrden betrachten müsste und bei der Urteilsfindung nicht ber'icksichtigen dürfte.
Aus § 252,der seinem Wortlaut nach die Verlesung der Niederschrift über die frühere Aussage verbietet. also untersagt, etwas zum Gegenstand der Beweisaufnahme zu
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machen. kann auch bei weitherziger Auslegung nicht die Verpflichtung des Gerichts entnommen werden, eine von ihm zulüssigerweise durchgeführte Beweiserhebung als nicht geschehen anzusehen, Eine solche Auslegung würde dem Gericht im übrigen eine auch nur schwer erfüll-
bare Pflicht auferlegen. Dadurch, dass die Aussage, die _
ein Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nsch Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsretht freiwillig gemacht hat, zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht wird, werden aber seine Interessen nicht stärker berührt als durch die für zulässig zu erachtende Beriicksichtigung von Bekundungen, die er nach Hinweis suf sein Recht in der Hauptverhandlung gemacht hat.
In beiden Fällen treffen ihn in gleicher Weise mur Folgen, die er auf Grund einer zulässigen freiwilligen FTntschliessung bewusst und in Kenntnis der Tragweite seines Verhaltens auf sich genommen hat. Das rechtfertigt eber auch, beide Fälle rechtlich gleich zu behandeln»
Der Zeuge würde sonst ohne ausreichenden inneren
Rechtfertigungsgrund eine Stellung eingeräumt erhalten, x
die ihn in einer Weise zum Herrn des ganzen Verfahrens machen würde, wie sie sonst für niemanden besteht. Das Gesetz kennt zwar, vor allem bei den nur auf Antrag verfolgbaren strafbaren Handlungen, auch sonst Fälle, in denen die Durchführung eines Strafverfrhrens von der Entschliessung einer am Verfahren selbst nicht unmittelbar beteiligten Person abhängt. ber einmal. handelt es sich bei den auf Antrag verfolgbaren Hendlungen um solche, bei denen von Anfang en das Intere®sss der Öffentlichkeit an der Dürchführung des Verfohrens nur verhältnismässig gering ist. Zum andern hat das Gesetz dafür Sorge getroffen, dass in diesen
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Fällen die einmal getroffene Entscheidung des antragsberechtigten Verletzten nur in bestimmten engen Grenzen geändert werden darf (§ 64 StGB). Wollte man aber die Be-
weiserhebung über den Inhalt einer vor dem Richter nach
Hinweis auf das Verweigerungsrecht gemachten Aussage für unzulässig halten, würde der Zeuge in einem Verfahren, das die Allgemeinheit regelmässig weit mehr angeht als die Verfolgung einer nur auf Antrag verfolgbaren Hand-, lung, unter Umständen in weit grösserem Umfange zum Herrn des ganzen Verfahrens gemacht werden, als es nach dem Gesetz ein antragsberechtigter Verletzter sein kann. Er könnte möglicherweise auch nach Durchführung der Hauptverhendlung und nach dem Urteil, falls es aus irgendwelchen Gründen zu einer neuen Verhandlung kommt, jetzt nock durch Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts dem genzen Verfohren eine andere Wendung geben. Dass ein weigerungsberechtigter Zeuge auf die Durchfiihrung eines Strefverfrhrens überhaupt Einfluss ausüben kann, ist zwar die notwennlige Folge scines Rechts zur Verweigerung Ges Zeugmisses und des Rechts zur Änderung der einmsl getroffenen Entscheidung. Die Interessen der Allgeneinheit, zu denen je nach der Sachlage auch sehr schutzwürdige Interessen des Beschuldigten treten können, verlangen jedoch, dass dem Einfluss eines Zeugen’ euf
ein Strofverfehren dort eine Grenze gezogen wird, wo seine eigenen schutzwürdigen Interessen das nicht mehr zwingend gebieten.
Dem Beweise zugänglich bleiben demnach trotz 8 252 Aussagen eines Zeugen, die er bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht gemacht hat. Alle anderen Auscagen können jedoch, wenn der Zeuge später von seinem Zeugnisverweizerungsrecht Gebrauch mscht, nicht Gegenstand der.
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Beweiserhebung durch Vernehmung eines Verhörsbeamten wer. den. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge dabei, obwohl fir den Vernehmenden keine Verpflichtung dazu bestand, auf sein Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen wurde.
Die Gleichstellung solcher Vernehmungen mit richterlichen Vernehmungen verbietet sich, weil das Gesetz die richterlichen unä nichtrichterlichen Vernehmungen gerade auch hinsichtlich der Pflicht zum Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht unterschiedlich behandelt.
Diese Abgrenzung zwischen den Interessen des weige- \ rungsberechtigten Zeugen und dem berechtigten Verlangen \ der Allgemeinheit nach Aufklärung und Verfolgung von Verbrechen unter Verwendung aller verfügbaren Beweismittel hat zur Folge, dass von einem Zeugen, der die Entscheidung über sein Recht zur Verweigerung seines Zeugnisses einmal in voller Freiheit und in Kenntnis ihrer Tragweite getroffen hat, unlautere Beeinflussungsversuche nachdrücklicher und wirksamer ferngehel ten werden können, als es möglich wäre, wenn aus § 252 ein Verwertungsverbot für alle früheren Zeugeneussagen ohne Unter- ; schied herzuleiten wäre, Solchen Beeinflussungsver- | suchen. zu denen es erfahrungsgemäss nicht selten kommt, % will das Verfahrensrecht nicht einen Einfluss und eine Wirkung sichern, die sie nicht verdienen. Der Beweiswert der Aussage eines Zeugen, der später sein Zeugnis verweigert, wird allerdings bisweilen nicht. hoch zu veranschlagen sein. Die Frage nach dem Wert der Aussage. die vom erkennenden Gericht in jedem Felle nach § 261 StPO zu beurteilen ist, hat aber nichts mit der anderen Trege zu tun, ob es zuliissig ist, sie zum Gcgenstonä der Beweisaufnshme zu machen.
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Das Landgericht, das den Beweisamtrag der Staatsenwaltscheft auf Vernehmung des Polizeibeamten ablehnte, der die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigegmden Zeuginnen vernommen hatte, ist nach alledem richtig verfahren. Es hätte jedoch den Richter, der die Tochter Veronika des Angeklarten im Vorverfahren nach Hinweis auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht vernommen hatte, über diese Aussage als Zeugen hören dürfen. Da es den Sachverhal+ unter Verwendung der übrigen zulässigen Beweismittel nicht hinreichend aufklären konnte, hätte es auch chne ausdrücklichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Vernehmung dieses Zeugen beschliessen müssen, um der Auf-_ klärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO zu genügen. Es hat davon ersichtlich deshalb abgesehen, weil es auch die Vernehmung dieses Zeugen rechtsirrig für unzulässig ‚hielt. Denn der Beschluss, durch den es die Vernehmung des Polizeibeamten ablehnte, spricht ganz allgemein und ohne jede Einschränkung von der Unzulässigkeit der Vernehmuug einer Verhörsperson,. Soweit die Revision dis Verletzung der Aufklärungspflicht rügt, hat sie sis0 Erfolg. Das Urteil muss aus diesem Grunde aufgehoben und äie Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Tie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag
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des "berbundesenwalts. Er ist für die Auffassung eingetreten, dass die Vernehmung eines jeden Verhörsbeamten zulüssig sei.
Richter Dr. Geier
mit dem Vermerk, dass
Bundesrichter Dr.Peetz
durch Erkrankung ver- Glanzmann Jagusch' hindert ist, seine
Unterschrift beizufügen.
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