Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 14.03.1967 – 5 StR 540/66
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
BEHSt: ja ana 918% Sstpn 88 52, 252 Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung vrn seinem Zeugnrisverwoigerunesrscht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat, die Verhörspers-.n auch dann nicht vernommen werden, wenn sie ihn nach §§ 16%a Abs. 5, 52 Abs. 2 StPO belehrt hatte.
Nachschlagewerk: Ja
BEHSt: ja ana 918%
Sstpn 88 52, 252
Macht ein Zeuge erst in der Hauptverhandlung vrn seinem Zeugnrisverwoigerunesrscht Gebrauch, so darf über den Inhalt einer Aussage, die er bei einer früheren nichtrichterlichen Vernehmung gemacht hat, die Verhörspers-.n auch dann nicht vernommen werden, wenn sie ihn nach §§ 16%a Abs. 5, 52 Abs. 2 StPO belehrt hatte.
BGH, Urt. v. 14. März 1967 - 5 StR 540/66 -- IC Flensburg
5 StR_540/66
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Max X ED :.: u; geboren am EEE 1922 ın <ummmm
wegen Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht
- 2.
Der 5.Straflsenat des Bundesgerichtsh-fs hat in der Sitzung vom 14.März 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
‘ Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Börker
Bundesrichter Kersting ‚als. beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft, |
‚Justizsekretär gun
als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen . das Urteil: des Landgerichts in Flensburg vom .26.Juli 1966 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last, Ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die lem Angeklagten dureh die Revision entstanden sind..
- Von Rechts wegen -
-3..
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf zweier Fälle des Mißbrauchs Abhängiger zur Unzucht wegen Mangels an Beweisen freigesprochen. :'ie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des Verfahrensrechts (§§ 244 Abs.2, 252 StPO). Der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten und u.a. ausgeführt:
"An der Vernehmung der Angehörigen der Kriminalpolizei darüber, was die Stieftöchter des Angeklagten, Bärbel und Christa,vor ihnen ausgesagt hatten,
hat sich das Landgericht zu Recht gehindert gesehen, weil die Stieftöchter in der Hauptverhandlung von ihrem Aussageverweigerungsrecht aus § 52 Abs.1
Nr.3 StPO Gebrauch gemacht haben. Diese Ansicht
des Landgerichts entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 2,99). Eine solche Vernehmung ist, wie der Bundesgerichtshof ebenfalls entschieden hat (BGH NIW 1954,204), auch dann nicht zulässig, wenn der vernehmende Polizeibeamte eine zutreffende Belehrung über
das Zeugnisverweigerungsrecht gegeben hat, dem Zeugen dieses Recht also schon bei der polizeilichen Vernehmung bekannt war. Daran hat die durch das Strafprozeßänderungsgesetz vom 19.Dezember 1964 (BGBl 1,167) eingefügte Vorschrift des § 163a. Abs.5 StPO nichts geändert, wonach nunmehr auch
die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes verpflichtet sind, Zeugen vor der Vernehmung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht u.a.
aus § 52 StPO hinzuweisen. ....
Die verschiedene Behandlung von richterlichen und nichtrichterlichen Vernehmungen ın der Entscheidung BGHSt 2,99 beruht darauf, daß 'eas Gesetz selbst einen entscheidenden Unterschied zwischen polizeilichen und richteriichen Vernehmungen macht‘ (BGH NJW 1954,204). Dieser Unterschie wurde sch°n in BCHSt 2,99,106,109 nicht allein darin gesehen, daß damals nur der Richter, nicht der Polizeibeamte zur Belehrung verpflichtet war. Bersits dort wird ausdrücklich auf die durch § 251 Abs.1 und 2 StPO angeordnete verschiedene Behandlung richterlicher und nichtrichterlicher Protrkolle hingew‘esen (aaO S.106). Darin kommt zum Ausdruck, daß nur richterliche Vernehmungen verwertet werden dürfen, und zwar deshalb, weil ihnen schon das Gesetz ganz allgemein höheres Vertrauen entgegenbrinet. Dieser Grund ist durch die Einführung des § 13a Abs.,5 StPO nicht weggefallen. Er trägt auch für sich allein die verschiedene Behandivung richterlicher und nichtrichterlicher Vernehmungen im Rahmen des
§ 252 StP..."
Der Senat tritt dem bei. Er folgt auch der vom Generalbundesanwalt weiter v.rgetragenen Auffassung, das grundsätzliche Verwertungsverbot des § 252 StPCG dürfe nicht s: sehr ausgehöhlt werden, "daß es im Regelfall überhaupt keine Bedeutung mehr hätte und beschränkt bliebe auf Fälle, in denen entgegen dem Gesetzesbefehl des § 163a Abs.5 StPO die Belehrung des Zeugen unterblieben ist",
Es erscheint angemessen, die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch die Einlegung der Revision entstanden sind, nach § 473 Abs.1 Satz 2 StPO der Landeskasse aufzuerlegen..
Sarstedt Schmidt Siemer
‚Dr.Börker Kersting