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BGH Entscheidung vom 24.01.1956 – 1 StR 568/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: stpo § 55; JGe 88 13 ff.

‚Rechtssatzı Als eine "strafgerichtliche Verfolgung" im Sinne des § 55 Abs 1 StPO ist ein auf die Verhängung eines Zuchtmittels nach 88 13 ff JGG abzielendes jugendgerichtliches Verfahren mindestens dann zu betrachten, wenn die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, daß auf Jugendarrest erkannt wird.

Aktenzeichen: 1 StR 568/55 Urteil des BGH vom 24. Januar 1956 LG Augsburg

D 7

im Namen des volkes

In der Strafsache

gegen

den Mittelschullehrer Franz W EB zu: voii: geboren am OENEEEEED 1919 ir vom (Lanäkreis 1 CC) , zur Zeit in dieser Sache in Untersu-

chungshaft,

wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 17. Januar 1956, in der Sitzung vom 24. Januar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, u

Bundesrichter Dr. Peetz‘. Bundesrichter Mantel Bundesrichter Wartin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter

Amtsgerichterat iD unö Staatsanwalt |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rss als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 10. August 1955 mit den Teststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandiung und Entscheidung, auch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Vor. Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einer Abhängigen zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt: Sie hält für erwiesen, daß der Angeklagte, der seit Anfang März 1952 mit der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte des Rektors an der Mittelschule in WR peauftragt war, in einer Nacht im Oktober 1952 mit einer seiner Schülerinnen, nämlich

der en GE 934 geborenen, ihm schon von früher her persönlich näher bekannten Probeschülerin der 3. Xlasse

ER SER: zeschlechtlich verkehrt hat.

Die auf die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. .

1.) Verfahrensrügen:

a) Fehi gehen die Beanstandungen, die sich auf den Brief

der Zeugin Dep an den Angeklagten vom 17.November 1952 beziehen. Der Brief brauchte entgegen der Annahme der Revision nicht wörtlich verlesen zu werden. Er konnte vielmehr auch, wie das laut Sitzungsniederschrift geschehen ist, im Wege

des Vorhalts an die Zeugin Bggp zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden.

Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung der Auf- ‚klärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) geltend macht, ist die Rüge nicht entsprechend der Vorschrift des 5 >44 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt.

b, Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, die Strafkamner hebe auch insofern gegen die ihr obliegende Aufklärungspflicht

verstoßen, als sie keine Äußerung der zuständigen Schulbehörde darüber eingeholt habe, ob die Zeugin DER als "Gastschülsrin" der "Disziplinargewalt" des Angeklagten unterstanä (vgl unten, Abschn 2).

ec) Zu Unrecht wendet sich die Revision ferner dagegen, daß das Landgericht der Zeugin DB ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zugestanden und die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin unterlassen hat.

Nach § 55 Abs 1 StPO kann der Zeuge grundsätzlich die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantworzung ihm die Vefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würle. Die Befreiung von der Auskunftspflicht entfällt nur dann, wenn die Strafverfolgung gegen den Zeugen zweifelausgeschlossen ist (vgi u.a. die bei Dallinger in EDR 1953, 402 angeführte Entscheidung BGH 4 StR 635/52 vom 23. April 1953). Die Zeugin BB hätte hiernach die Auskunft darüber, ob sie mit dem, wie sie wußte, verheirateten Angeklagten im Oktober 1952 Geschlechtsverkehr gepflogen hat, nicht verweigern dürfen, wenn sis, wie die Revision meint, mit Rücksicht auf die Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 17. Juli 1954 unter keinen Umständen Gefahr gelaufen wäre, wegen Ehebruchs strafgerichtlich verfolgt zu werden. Dem ist jedoch nicht so. Die Zeugin war im Oktober 1952 noch Heranwachsende im Sinne der §§ 105 ff JGG. Wenn sie auch. sicherlich - unter den förmlichen Voraussetzungen des § 172 St@B - keine auf

äie Verhängung von Gefängnis, Ersatzgelästrafs;(§ 47- bill‘ 7Y pl;

StGB} oder Jugenästrafe (§ 8 105, 17 ££ JGG) abzielende gerichtliche Ver?olgung zu gewärtigen gehabt kätte, .so war Goch nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß gegen sie in Anwendung des § 105 JGG und des § 15 Abs i StFG 1954

U-,

ein nach § 2 Abs 2 StFG einzustellendes Verfahren mit dem Ziela fortgesetzt werden konnte, Erziehungsmaßregein oder Zuchtmittcel anzuordnen. Auch eine solche Verfolgung muß, mindestens snfern nicht Jie Möglichkeit der Verhängung von Jugendarrest auszuschließen ist, als eine strafgerichtliche im Sinne des § 55 StPO betrachtet werden. Daß das Jugendgerichtsgesetz den Jugendarrest sachlichrechtlich nur als ein Zuchtmittel und nicht als eine Jugenästrafe behan-

delt, ist dabei nicht von maßgebender Bedeutung. Entscheidend ist vielmehr der Sinn und Zweck der verfahrensrecht-Aichen Vorschrift des § 55 StPO. Danach soll einem Zeugen, der eine strafpare Handlung begangen hat, die seelische zweangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben würde, wenn er unter dem Drucke der Aussagepflicht seine Verfehlung offenbaren und sich damit selbst der G&fahr einer nachträglichen Verfolgung durch den Strafrichter aussetzen müßte. So betrachtet kann es keinen Unterschied bedeuten,

cb ein erwachsener Zeuge bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der ihm gestellten Fragen zu gewärtigen hätte, daß wegen

der von ihr verübten Straftat später gegen ihn das Erwachsenengericht auf eine Freiheitsstrafe erkennt, oder ob

ein jugendlicher Zeuge zu befürchten hätte, daß der Jugendrichter Jugendarrest ausspricht. Auch das auf die Verhängung eines Zuchtmittels abzielende Verfahren ist ein strafgerichtliches Verfahren und der Jugendarrest eine Freiheitsentziehung, die zwar in der Hauptsache der Erziehung, zugleich aber auch der Sühne für die Jugendstraftat dienen soll (vgl § 13

Abs 1 JGG und die Ausführungen äes Berichterstatters des Bundestages, BTDrucks Nr 4437 5 2). Haben z.B. ein Erwachsener und ein Jugendlicher (oder Heranwachsender) gemeinsam eine Straftat leichterer Art begangen, so wäre es ein durchaus unbefriedigendes Ergebnis, wenn bei der Zeugenvernehmung

in einem anderen Strafverfahrer dem Erwachsenen hinsichtlich

der gemeinsamen strafbaren Verfehlung ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustände, obgleich er | bei der gegebenen Sachlage nur eine Geldstrafe für

die Straftat zu erwarten hätte, während dem Jugendli-

chen (oder Heranwachsenden) das Recht der Auskunftsverweigerung versagt bliebe, obwohl er mit der Verhängung von , Jugendarrest, elso mit einer Freiheitsentziehung, rechnen müßte. Aus ähnlichen Erwägungen hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGSt 75, 279 ausgesprochen, daß die Untersuchungs-: haft auf Jugendarrest nach der VO zur Ergänzung des Jugendstrafrechts vom 4. Oktober 1940 (RGBl I 1336) angerechnet werden kann, obschon auch der Jugendarrest im Sinne dieser

VO keine Strafe, sondern nur ein Zuchtmittel war (vgl §§ 1,

2 DurchfVOo vom 28. November 1940, RGBl I, 1541). Ebenso

hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil BGHSt 6, 394

dahin entschieden, daß einem Jugendlichen die Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB auch dann entzogen werden kann, wenn auf

ein Zuchtmittel im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes erkannt

wird

Hiernach ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, daß der Zeugin DW hinsichtlich der mit der Ausübung des Geschlechtsverkehrs zwischen ihr und dem Angeklagten zusammenhängenden Fragen ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zustand.

Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Zeugin, wie der Beschwerdeführer meint, in dem Zeitpunkt, in dem sie von ihrem Recht nach § 55 StPO Gebrauch'machte, nicht mehr hätte die Aussage verweigern dürfen. Daß ein Zeuge von seinem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO auch noch nachträglich, und zwar bis zum vollständigen Abschiuß seiner Vernehmung, mit der Wirkung Gebrauch machen kann, daß seine zuvor gemachten Angaben als nicht geschehen

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zu betrachten sind, ist unbestritten (u.a. RGSt 44, 44;

RG GA 62, 319)- Wie die Sitzungsniederschrift ausweist, hatte der Vorsitzende im vorliegenden Fall, nachdem er zunächst die Entscheidung über die Vereidigung der nach Belehrung gemäß § 55 Abs 2 StPO vernommenen Zeugin ED] zurückgestellt und sie zu den Bekundungen mehrerer inzwischen vernommener Zeugen nochmals gehört hatte, den Beschluß der Strafkammer verkündet, daß die Zeugin zu vereidigen sei; jedoch vernahm er zwei bereits vorher gehörte Zeugen und such die Dh erneut unä belehrte diese anschließend dahin, daß sie, "soweit sie zur Auskunftsverweigerung berechtigt sei, die Eidesleistung verweigern xönne"; nachdem die Zeugin erklärt hatte, daß sie "den

Eid verweigere", zog sich die Strafkammer zur Beratung zurück; nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung belehrte der Vorsitzende die Zeugin Di erneut über ihr "Auskunftsverweigerungsrecht hinsichtlich des Ehebruchs mit dem Angeklagten", worauf die Zeugin erklärte "Ich verweigere die Aussage; sodann erklärte der Vorsitzende die Beweisaufnahme für geschlossen. Aus diesem Verfahrensverlauf ergibt eich entgegen der Annahme der Revision zweifelsfrei, daß die Vernehmung der Zeugin Bl; bevor diese ihre Aussageverweigerung erklärte, noch nickt endgültig abgeschlossen war. Die Vernehmung hatte auch nicht etwa mit der Erklärung der Zeugin, daß sie die FTidesleistung verweigere, ihr Ende gefunden; denn der Zeugin stand das in § 63 StPO nur den Angehörigen im Sinne ües § 52 Abs 1 StPO gewährte Recht der Eidesverweigerung nicht zu, und die Strafkammer hatte sich offenbar auch nur deshalb zur Beratung zurückgezogen, weil

sich Bedenken gegen Gie Zulässigkeit der von der Zeugin erklärten Eiüesverweigerung oder sonstige Zweifel ergeben hatten. Im übrigen hätte die Zeugin als Teilnehmerin an

dem Zhebruch. dessen sich der Angeklagte durch den von

Landgericht für erwiesen erachteten Geschlechtsverkehr

mit ihr schuldig gemacht hat,nach § 60 Nr 3 StPO ohnehin

nicht vereidigt werden dürfen (vgl u.a. BGH 4 StR 109/54 von 1. Juli 1954). Damit erledigt sich auch die weitere Revisionsrüge, die Strafkammer habe die Zeugin Dil zu Unrecht nicht vereidigt und nicht einmal einen Beschluß darüber erlassen, "ob und weshalb die bereits angeordnete Vereidigung der Zeugin DEM unterlassen wurde ".

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Unrichtig ist schließlich auch die Meinung der Revision, der Zeugin | habe ein Auskunftsverweigerungsrecht nur hinsichtlich der Frage zugestanden, ob sie mit den Angeklagten Geschlechtsverkehr gehabt hat. Das Recht des § 55 StPO bezieht sich auch auf solche Umstände, die nur mittelbar auf ein strafbares Verhalten des Zeugen hindeuten und die er daher ohne die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nicht zu bezeugen vermag. Andererseits muß der RKevision aber Gech insofern beigetreten werden, als sie sich gegen öie in den Urteilsgründen vertretene Meinung der Strafkammer wendet, das "Auskunftsverweigerungsrecht der Zeugin Pa EM habe naturgemäß ihre Gesamtaussage umfaßt". Gewiß können besondere Fälle so liegen, daß der. Zeuge mit Recht das ganze Zeugnis verweigert (u.a. RGSt 44, 44; RG GA 62, 319). Im vorliegenden Falle konnte sich die Zeugin Brunner aber, wie sich aus den Urteilsfeststellungen und dem sonstigen Inhalt der Strafakten ergibt, der Zeugnispflicht hinsichtlich der vor der Tatnacht liegenden Zeit, soweit sie sich richt etwa durch Zärtlichkeiten mit dem Beschwerdeführer der Beieidigung seiner Enefrau schuldig gemacht hatte, und auch noch hinsichtlich der Vorgänge im Dienstzimmer - des Angeklagten am Abend unmittelbar vor der Tat nicht ohne weiteres entziehen.

a) In vollem Umfang greift jedoch die Rüge durch, daß das Landgericht zu Unrecht die Aussagen Ger Zeugin Beggun in der Hauptverhandlung und vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen verwertet habe .Den Erwägungen, die die Strafkammer hierzu nach den Ausführungen in den Urteilsgründen ver-' anlaßt haben, kann nicht beigetreten werden. Wie schon cbendargelegt ist, war die Vernehmung der 'Zeugin Ds in dem Zeitpunkt, als sie erklärte, ihre Aussage zu verweigern, noch nicht abgeschlossen und ihre Auskunftsverweigerung daher zulässig. Demgemäß hätte die Strafkammer die Angaben die von der Zeugin in der Hauptverhandlung zuvor gemacht worden waren und - sei es auch nur mittelbar - mit dem von ihr behaupteten Geschlechtsverkehr swischen ihr und dem Angeklagten im Zusammenhang standen, als nicht geschehen betrachten müssen. Hieran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, daß die Zeugin vor Beginn ihrer Vernehmung zur Sache über ihr Auskunftsverweigerungsrecht belehrt worden war. Der Fall liegt wesentlich anders als der, den der erkennende Senat in dem von der Strafkammer angeführten Urteil 1 StR 341/51 vom 15. Januar 1952 (BGHSt 2, 99) entschieden hat. Dort handelte es sich um die Frage, ob und in welchem Umfang dann, wenn ein Angehöriger des Angeklagten erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs 1

StPO Gebrauch macht, über den Inhalt einer von ihm bei einer früheren Vernehmung in dem Strafverfahren erstatteten Aussage die Vernehmung der richterlichen oder nichtrichterlichen Verhörsperson zulässig ist. Der Senat hai damals die zur Entscheidung stehende Frage für die Fälle bejaht, in denen der Zeuge bei einer früheren richterlichen Vernehmung nach Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrech* ausgesagt hatte, und zur Begründung ausgeführt, daß Ger Zeuge. wollte man anders entscheiden, ohne ausrei- >henden inneren Rechtfertigungsgrund eine Stellung eingeräumt erhielte, die ihn in einer Weise zum Herrn des gansen Verfahrens machen würde, wie sie sonst für niemanden

bestehe. Diese Erwägungen treffen aber nicht auf die Fälle “ zu, in denen ein Angehöriger des Angeklagten von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO vor Abschluß

ein und derselben Vernehmung Gebrauch machi; nichts anderes kann für Fälle wie den vorliegenden gelten. ..

Da die Zeugin BB ihre Aussage verweigert hatte, durfte das Landgericht auch nicht ihre Bekundungen vor dem Amtsgericht in Pfarrkirchen als Beweismittel verwerten.

Die Angaben der Zeugin bei dieser Vernehmung hätte die Strafkammer vielmehr nur dadurch zum Gegenstand der

‘ Hauptverhandlung machen können, daß sie den um die Vernehmung ersuchten Ermittlungsrichter als Zeugen vernahm. Daß die Zeugin BER bei dem damaligen Verhör ausweislich. der Niederschrift nicht über das Recht nach § 55 StPO belehrt worden war, hätte der Vernehmung des Richters nicht entgegengestanden; denn das Recht zur Auskunftsverweigerung nach

§ 55 StPO ist dem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO nicht gleichzusetzen (vgl BGH St 1, 395 BGH MDR 1951, 180

Nr 115; BGH 3 StR 1014/51 vom 25. Juni 1953 S 14), auch

dann nicht, wenn der Zeuge bei der besonderen Lage des

Falles befugt wäre, die ganze Aussage zu verweigern.

Auf den angeführten Verfahrensmängeln beruht das Urteil schon deshalb, weil das Landgericht den Schuldspruch letztlich allein auf die Aussage der Zeugin Din gestützt hat.

Das Urteil muß daher mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.

e} Die weiteren als Verfahrensrügen bezeichneten Ausführungen der Revision in Abschn A Nr 4 der Rechtfertigungsschrift

--

a.

.. LO -.

stellen sich teils als unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters teils als sachlichrechtliche Einwendungen dar.

2.) Die Sachbeschwerde;

Sie hätte keinen Erfolg haben können:

Gewi3 1äßt sich, wie die Revision mit Recht vorbringt, die Annahme der Strafkamner, daR > DEE zur Tatzeit noch keine volle Erkenntnis von dem Wesen und der Bedeutung der Geschlechtsehre gehabt habe, schwerlich mit der Tatsache vereinbaren, daß sie damals bereits nahezu 18 3/4 Jahre alt war und ein in geschlechtlicher Hinsicht erfahrungsreiches Vorleben hinter sich hatte. Doch ist das für die Frage, ob der Angeklagte das ihm als Schulleiter zweifellos zur Erziehung anvertraute Mädchen zur Unzucht "mißbraucht" hat, nicht von Bedeutung. Gerade das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler muß in besonderem Maße von geschlechtlichen Beziehungen reingehalten werden. Allerdings kann es auch bei Schutzverhältnissen im Sinne des § 174 Nr 1 StGB Ausnahmefälle geben, in denen, wenn die abhängige Person mit der Unzucht einverstanden war oder gar den Anstoß zu ihr gegeben hat, der Tatbestand des Mißbrauchs zur Unzucht zu verneinen ist, s0 etwa. dann, wenn die Abhängige nahezu die gesetzliche Altersgrenze erreicht hat und zwischen den Beteiligten ein ernstes Eheversprechen abgegeben worden ist, dem auch kein gesetzliches Hindernis im Wege steht. Jedoch ist in solchen Fällen, wie der erkennende Senat in der zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmten Entscheidung 1 StR 442/55 vom 11. November 1955 darge-

legt hat, Voraussetzung, daß nicht nur die geschlechtliche Freiheit des Abhängigen unangetastet bleibt. sondern auch seine Achtung vor demjenigen, dem er anvertraut ist, nicht gefährdet wird. Hiervon könnte im vorliegenden Falle selbst dann nicht gesprochen werden, wenn ED SE "es zanz bewußt darauf abgestellt hätte, den Angeklagten zum Geschlechtsverkehr zu verführen und ihn damit in der Hand zu haben"; denn dadurch könnte

die Tatsache nicht aus der Welt geschafft werden, daß

die Achtung der Zeugin vor dem — noch dazu verheirateten - Angeklagten in seiner Eigenschaft als Schulleiter durch den vollzogenen Geschlechtsverkehr völlig untergraben wurde. Daß der Angeklagte mit dem Mädchen in gewissen über das reine Erzieherverhältnis hinausgehenden persönlichen Beziehungen stand, ist demgegenüber schon deshalb nicht von Gewicht, weil er sich der ip Fuge: unter anderem auch bei der Durchsetzung ihrer Aufnahme

in die von ihm geleitete Mittelschule in Wertingen, auf Wunsch ihrer Mutter besonders angenommen hatte.

Dr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel Martin Dr. Hengsberger