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BGH Entscheidung vom 29.01.1954 – 1 StR 778/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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j 1 StR 778/52 2259 010 + 5

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ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Theodor H ED zus v GEHE, geberen am END 1912 in «EEE

wegen Wirtschaftsvergehens u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 26, Januar 1954 in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ED in der verhandiung, Oberstaatsanwalt Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter in als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Beat. ee,

Auf die Revision des Angeklagten AB wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 21. Juni 1951 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als gegen den Beschwerdeführer K und gegen den Mitverurteilten Hubert auf Einziehung erkannt worden ist. In diesem Umfange wird die Sache zu u neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, : dass die Verurteilung aus § 19 des Wirtschaftsstrafgesetzes entfällt und dass im zweiten Absatz der Urteilsformel das wort "Gesamtstrafe" durch das Wort "Strafe" ersetzt wird.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

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I. Zum Schuldspruch.

Ds Ze

i.} Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 8 Nr. 1 und Nr. 3_WiötGg verurteilt ist, zeigt sich kein zu sei. nem Nachteil wirkender Rechtsfehler. Sein Verhalten war zur Tatzeit unter entsprechenden rechtlichen Gesichtspunkten durch den § 1 Abs 1 Nr 1 VRStVO unter eine nicht geringere Strafe gestellt. Diese Bestimmung wurde durch

§ 162 Hr 2 WiStG aufgehoben; dass an ihrer Stelle auf

die Tat der § 8 ür 1 und 3 aaO anzuwenden ist, ist in

8 104 Abs I Wiste vorgeschrieben (BGH 2 StR 212/51 vom

2. November 1951 = NJW 1952 S. 72 28),

2.) Auch gegen die Verurteilung aus § 13 WiStG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Diese Vorschrift entspricht dem § 1 der PrStRVO vom 3. Juni 1939 idF vom

26. Oktober 1944 (RGBL I S. 264), die durch § 102 Nr ı wiSstG aufgehoben wurde. Die Anwendbarkeit des § 18 wWiSte ergibt sich ebenfalls aus § 104 Abs 1 as.

3.) u beseitigen ist jedoch die Verurteilung wegen Preistreiberei nach § 19 wistG. Kine dieser Vorschrift entsprechende Strafbestimmung bestand zur Tatzeit nicht. Der § 22 XWVO war schon seit dem Inkrafttreten der Anordnung über Preisbildung und Preisüberwachung vom 25. Juni 1948 (wiGBl $. 61) nicht mehr anwendbar (OGHSt 2, 259, 264 ff); das Preistreibereigesetz vom 7. Oktober ri 1948 (WiGBl S. 99) ist erst am 11. Oktober 1948 in . Kraft getreten. Soviel erweislich, fallen die Taten des 2 Angeklagten in diese gesetzonffeie Zwischenzeit. I

4. w Dagegen ‚enthält die Verurteilung aus § 2 WiStG keinern Rechtsirrtun. Denn das Landgericht. hat dargelegt, dase der Angeklagte die von SEP "als Vordruck beiseite geschaffte" Bescheinigung seinerseits beiseite ge-

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schafft hat. La u.a. ein solches Verhalten in § 2 wiSte für strafbar erklärt ist, wird die Anwendung der Vorschrift schon hierdurch getragen; auch die Revision

hat insoweit nichts vorgebracht. Ihre Bedenken richten

sich gegen die Anwendung des weiteren in § 2 enthalte-' ni nen Tatbestandes, durch den mit Strafe bedroht wird, Fe wer nachgemachte Bescheinigungen sich verschafft oder Bi in Verkehr bringt. Nach dem Urteil hat der Angeklagte en zwar nicht nachweisiich gewusst, dass Stein die Untern schrift seines Vorgesetzten SügD gefälscht hatte. Da-F mit ist aber die weitere Feststellung nicht unvereinbar, no} , . der Angeklagte habe eine Fälschung der Bescheinigung in Be. Kauf genommen. Denn eine solche Fälschung würde auch un dann gegeben sein. wenn SWEB, wie sich der Angeklagte EEE zumindest vorstellte, einen mit der Unterschrift des

SW versehenen, sonst aber leeren Vordruck widerrechtlich ausgefüllt hätte.

Das Verhalten des Angeklagten war zur Tatzeit nach

§ 1 Abs 2 KWVO strafbar, wie die Strafkammer zutreffend

„ausführt. Sie hatte es nunmehr auf Grund des § 2 wistG au ahnden ss 102 Nr 5, 104 Abs 1 220).

5, y Gegen die Verurteilung ı wegen Hehlerei nach § 259 StGB bestehen ebenfalls keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dass SD und Sin den Fällen 2) und 3) des Urteils die in ihrem Gewahrsam befindlichen Bezugsscheinvordrucke sich rechtswidrig zugeeignet, somit unterschlagen haben, hat das Landgericht zutreffend dargelegt; seine Ausführungen stimmen mit der Rechtsprechung ‚überein (RGSt 51, 97; 51, 317; 52, 296; 55, 68; 75, 185; OGHSt 1, 373, 377). Rechtlich nicht zu be- % anstanden ist auch die Feststellung, dass der Angeklag- .: h..- te die unterschlagenen Bezugsscheine seines Vorteils e ;; wegen an sich gebracht hat. Der Einwand der Revision

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gegen die Annahme einer eigenen Verfügungsgewalt des Angeklagten ist schon im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegenstandslos, nach welcher die Herstellung eigener Verfügungsgewalt kein Merkmal des Ansichbringens ist (BGHSt 2, 262, 355). Zur inneren Tatseite führt die Strafkammer aus, der Angeklagte habe gewusst oder zumindest den Umständen nach annehmen müssen, dass die Bezugsscheine von _ SUB und SEEW durch eine auch gegen das Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt waren. Diese feststeliung ist ausreichend (R6St 55, 204, 208). Die Strafkammer übersieht nicht, dass zur Bestrafung wegen Hehlerei Fahrlässigkeit nicht genügt, vielmehr Vorsatz des Täters vorausgesetzt wird, und dass das Kennen von Um-

“ ständen, die den strafbaren Vorerwerb nahe legen, nur

die Anwendung einer gesetzlichen Beweisregel begründet, kraft äeren in solchen Fällen der Vorsatz vermutet wird; denn das Urteil spricht ausdrücklich von dieser Beweis-. regel. Missverständlich ist freilich der Satz der Urteilsgründe, die Angeklagten EEE un DEREEEED hätten Tatsachen gekannt, "aus denen sie - wenn. sie es nicht wussten: - zumindest hätten schliessen müssen, dass ... EB und SC... den Tatbestand eines kriminellen Vermögensdeliktes erfüllten". Indes ergeben die Ausführungen der Strafkammer über die gesetzliche Beweisregel, dass sie damit nicht den Vorsatz der ängeklagten in Zweifel gezogen haben kann, sondern nur dessen volle Erweislichkeit; sie hat also die von ihr dargelegten, den Angeklagten bekannten Umstände nur dazu benutzt, für diesen Fall den Vorsatz auf Grund der Beweisregel festzustellen. Dies war rechtlich zulässig. Lie im Urteii dargelegten Umstände durften hierzu verwertet werden (§ 261 StPO). Das gilt insbesondere von’ der Tatsache, dass S@Puna SUB bereit waren, die

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Bezugsscheine dem Angeklagten HEWEMB gegen Entgelt zu überlassen; dieser Umstand liegt nicht zeitlich nach der Hehlereihandlung.

Dass die Strafkammer in dem ersten Falle (sogenanntes währungsgeschäft) Hehlerei nicht festgestellt hat, beschwert den Angeklagten nicht. Es tritt darin

. auch kein Derkfehler zu Tage, der die Annahme von Heh-

lerei in dem zweiten und dritten Fall als rechtlich fehlerhaft erscheinen lassen könnte Denn der erste Fall liegt tatsächlich insofern anders als die späteren, als dort der Bezugsschein immerhin verbucht und abgerechnet wurde; hierauf beruht letztlich die hier nicht weiter zu erörternde Ansicht der Strafkammer, dass in jenem Fall SUP keine Vermögensstraftat und infolgedessen der Angeklagte auch keine Hehlerei begangen habe.

6.) Den Tatbestand der aktiven Bestechung nach § 333 StGB hat das Landgericht nach der äusseren und inneren Tatseite rechtlich zutreffend. festgestellt.

7.) Schliesslich hat die Prüfung des Schuldspruches, abgesehen von dem oben zu 3.) erörterten, auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten zu

Tage gefördert. Die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den drei Taten mag nicht unbedenk-

lich sein, doch beschwert sie den Angeklagten keines-

falls, auch nicht im Hinblick auf. das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949; denn bei Annahme selb-

ständiger Handlungen wäre auf keine unter dem Maß der .

§§ 5, 4 dieses Gesetzes liegende Gesamtstrafe erkannt worden.

IT. Zum Strafausspruch.

1-) Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten und die Geld-

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.. B FEN,

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-01-29/1-str-778-52#rd_16

strafe von 1500,- DM sind rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht, wie der Tatrichter neint, der § 333 StGB das strengste der von dem Angeklagten verletzten Gesetze (vgl § 73 StGB); denn die Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafgesetzes ärohen dieselbe Freiheitsstrafe wie § 333 StGB an, dazu aber Gelästrafe als weitere Hauptstrafe (§§ 22 Abs 2, 26 Abs 2 WiStG; vgl RGSt 46, 268; 53, 206, 208; 69, 385, 387). Der Angeklagte ist jedoch nicht dadurch beschwert, dass das Lanägericht die Freiheitsstrafe einem milderen Gesetz entnommen hai. Der Wegfall der Verurteilung aus § 19 WiStG (oben I. 3) führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruches; denn die Fürdigung der Tat auch nach äleser Vorschrift kann nach der Jage des Falles auf

das Strafmaß nicht von Einfluss gewesen sein.

Die Gefängnisstrafe von 11 Monaten ist aber keine Gesamtstrafe, wie in der Formel des angefochtenen Urteils gesagt wirä. Eine solche konute für Gie einheitliche, fortgesetzte Tat nicht festgesetzt werden und ist nach den Urteilsgründen auch nicht festgesetzt worden. Der Senat konnte das Versehen selbst richtigstellen.

2.) Die Einziehung von 10 000 Di begründet das Landgericht nur durch Anführung der §§ 39, 41 WiStG in der zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Fassung. Sie unterliegt rechtiichen Bedenken.

Ausführungen, die sich an anderer Stelle des Urteils befinden, kann entnommen werden, dass das landgericht mit seinem Ausspruch den Futzen erfassen wollte, den der Angeklagte persönlich aus der ersten und der äritten Finzeltat gezogen hat. Dabei mag das Gericht der Auffassung gewesen sein, dass dieser Gewinn im Sinne des § 34 Ads 1 YiStG in der damaligen Fassung,

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nisse" bezw. "Rohstoffe und Frzeugnisse" zugelassen,

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die den jetzt massgebenden § 18 Abs 1 des üesetzes

über Ordnungswidrigkeiten entspricht, als "Gegenstand" anzusehen sei. "der durch die Zuwiderhandlung gewonnen oder erlangt ist". Das Landgericht kann aber auch davon ausgegangen sein, dass an sich der - jetzt nicht mehr greifbare - Zucker als "Gegenstand, auf den sich die Zuwiderhandlung bezieht", der Zinziehung unterlegen habe. In dem einen wie in dem andern Falle ist die hier ausgesprochene Einziehung eines Geldbetrags eine Ersatzeinziehung nach § 41 WiStG aF (jetzt § 20 des Gesetzes über Oränungsnidrigkeiten); für den ersten Fall ergibt sich das daraus, dass der Gewinn des Angeklagten nach den Feststellungen in der ursprünglichen Form nicht mehr vorhanden ist. Als Ersatzeinziehung hat das Gericht seine Anordnung offenbar auch angesehen, wie sich aus der Anführung des § 41 WiStG aF ergibt.

Die Tat des Angeklagten ist indes vor dem Inkraft- DE treten des Wirtschaftsstrafgesetzes begangen worden. E ; Dessen Strafvorschriften sind zwar nach Art 104 Abs 1 aaO auch auf frühere Taten anzuwenden; doch gilt das nur mit der Rinschränkung, dass die zur Tatzeit geltenden, entsprechenden Gesetze eine gleiche Strafe zulies- R sen (§ 2 Abs 2 StGB; BGH 1.StR 67/50 vom 20. März 1951 E und 2.StR 212/51 vom 2. November 1951 = NJW 1952, 7228), E

.Als Naßregel der Sicherung, deren Ausspruch sich nach "E.

§ 2 Abs 4 StGB ausschliesslich näch dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechte bestimmt, kann jeden- E. falls eine Ersatzeinziehung nicht angesehen werden. In E den zur Tatzeit geltenden Vorschriften des § 9 VRStVO Me und des § 1 c XWVO war nur die Einziehung der "Srzeug-

auf die sich die strafbare Handlung bezog; eine Ersatz- ‘EB einziehung war dort nicht vorgesehen. Dafür bot übri- 1% gens auch der § 40 StGB keine Rechtsgrundlage (vgl $ OGHSt 1, 30, 34) 'T.

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—- 8 —- nl Eine Ersatzeinziehung ist allerdings durch § 10

Abs 53 des Bewirtschaftungsnotgesetzes von 30: Oktober 1947 (wiGBl 1948 5. 853) zugelassen worden. Dieses Gesetz war zur Zeit der Tat des Angeklagten in Kraft; * sein § 10 Abs 5 war jedoch nur bei strafvaren Hand- ä lungen gegen den § 9 des Gesetzes anwendbar. Dessen er Voraussetzungen sind bisher nicht dargetan. Bi Die Einziehung muss daher, und zwar rach § 357 3 StPO auch zugunsten des NMitverurteilten Hubert Tg» f aufgehoben werden. Der Tatrichter wird darüber neu zu * entscheiden haben. In Betracht kommt auch die Anordnung der Abführung von liehrerlös auf Grund der §§ 49 E if, 102 Wr 1, 104 WiSte in Verbindung mit § 4 PrStRVO. . Dr. Peetz kantel Glanzmann 3 Jagusch Dr. Schalscha =