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BGH Entscheidung vom 19.09.1952 – 1 StR 51/52

1. Strafsenat

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Ina Tannen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Liaximilian F aus 2GB, geboren cn GE 1898 in 3 ;

wegen „irtschaltsvergehens u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesrerichtsho.’s in der Sitzung vom 19. September 1952, an der teilgenomuen haben: 5

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, f öundesrichter Dr. Geier " u Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. „ugustin Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. )

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Landshut vom 18. Oktober 1951 aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen Yirtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue verurteilt ist, sowie hinsichtlich der

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Gesamtstrafe. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-

mittels, an das Landgericht zurückverwiesen. lm übrigen wird die ilevision verworfen,

Von Rechts wegen

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I. „irtschaftsvergehen, in Tateinheit nit Unt

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1.) #irtschaftsvergehen.

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&) Die Tauschgeschäfte des ingeklagten fallen in die Zeit von 1945 bis 'nlang 1948. Sie verstiessen damals gegen $ la KiVO; diese Vorschrift wurde später ersetzt durrh das Gesetz gegen Kompensationen vom 3. Kovember 1948 (Wi@Bl S 116). Jetzt sind die Taten nach 88 15, 22 wistg zu ahnden (38 104 Abs 1, 102 ir 4, 5 ae0). Insoweit erhebt auch die Revision keine Binwendung»

b) Soweit der Angeklagte im Rahmen der Tauschgeschäfte. aber auch sonst, Löbel ohne Bezugsschein abgegeben hat, hat er sich nach } 1 Abs 1 ir 1 VRStVO strafbar gemacht. Das gilt auch. soweit er selbst ilöbel ohne Bezugsschein entnahm. “uch insoweit hat er in Ausübung eiues Gevierbes gehandelt. Ta er Trevkänder der Firma ze» @& :=:, ist nicht der Tall des § 2 Abs 2 VRStVO gegeben. Die Tat ist jetzt nach #8 3 Ir 1, 22 wiStG zu ahnden (%§ 104 bs 1, 102 Ir 2 aa0). L’öbel waren zu jener Zeit bezugsbeschrönkt, Das ergibt sich aus der inordnung ür 1/46 der Dayerischen Iandesstelle für Molz von 15. Februar 1946. Zu Unrecht bestreitet die Nevision die Gültigkeit der unordnung. Sie beruht auf der Verordnung über den „arenverkehr in der Tassung vom 11. Dezember 1942 (RGB1 I, 685) und der “nordnung des Bayerischen Staatsministeriums für sirtschaft über die Tinrichtung der Zayerischen wirtschaftskontrollstellen von 25. Oktober 1945 (GVSl Ir 5 S 1). Die Anordnung itr 1/46 ist auch ordnungsgerüss verkündet worden. Besondere Vorschriften über die .\.rt der Verkündung fehlten, Es var daher ausreichend, dass die

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Anordnung in den örtlichen Amtsblättern, hier im Esgenfeldener Anzeiger, beliannt gegeben und überdies den einzelnen llerstellungsbetrieben. so auch dem vom Ängeklagten verwalteten, zugesandt wurde, Im übrigen würden, wean die \nordnung IIr 1/46 nicht ausreichend bekannt geracht worden wäre, die früheren Bestimmungen, nämlich die Anordnung Ir VII/43 der Reinchsstelle für Glas, Keramik und lIolzverarbeitung vom 26. Januar 1943 (DRAnz Ir 24) weitergegolten haben. „uch danach durften Löbel nur gegen Bezugsschein veräussert und bezogen werden.

Die Abgabe von Löbeln ohne Bezugsschein war auch insoweit untersagt, als die ürwerber llolz oder llolzbezugsscheine zur Verfüzung stellten, Das ergibt sich aus ir 4, 9 und 10 der Anordnung ür 1/46.

Dass der Angeklagte sich nicht in einem Irrtum über das Bestehen der Bewirtschaftungsbestimmungen befand (§ 26 a WiStE), hat das Landgericht ersichtlich daraus entnommen. dass die Anordnung Nr 1/46 seit mindestens iiitte L[ärz 1946 im Betrieb des Angeklagten vorlag. Gründe. die ihn zeitweise in einen Irrtum über die ‚„nwendbarkeit der Vorschrift versetzen konnten, sind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Das Vorbringen der Revision, die „irtschaftsämter hätten in den ersten zwei bis drei lionaten nach dem Inkrafttreten der Anordnung noch nicht über Bezugsscheine verfügt, ist demgegenüber neu und daher nicht beachtlich. Die aus andern Gründen notwendige neue Verhandlung wird dem Landgericht Gelegenheit geben, zu prüfen, ob die Behauptung der Kevision zutrifft, und ob sich daraus trotz des eindeutigen Wort-

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jauts der „ncrdnung und der Tatsache, dass die \!öbelbewirtschaftung schen seit Jahren bestanü, ein für die Schul.d- oder Straflfrage beachtlicher Irrtun des ınge-

klagten ergeben hat.

c) Dass das Landgericht in dem Verhalten des {ngeklasgten keine Ordaungsvidrigkeit, sondern eine „irtschaftsstraftat gefunden hat, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wohl lassen sich die einzelnen Geschüfte des \.ngeklagten in die von Ger Revision aufgerührten Gruppen einteilen, und es mag sein, dass einzelne Gruppen für sich allein betrachtet eine mildere Beurteilung verdienen würden, Das hat das Landgericht aber nicht verkannt. Tach seiner rechtlich nicht zu beanstandenden Teststellung hat der \ngelilagte aus einheitlichen Vorsatz, 80- mit fortgesetzt, gehandelt, Das Gericht musste daher seine Tet als Ganzes ins Auge fassen. wenn es dabei aus ihren rrocsen Uulang und ihrer langen Tuuer die \!berzeufung erlangt hat, der ingeklagte habe eine "instellung be-Kundet, die die staatlich geschützte „irtschaftsoränung in einzelnen Bereichen missachtete, so ist darin kein Rechtsfehler erkennber, Dass der \ngeklagte in bedeutendem Umfange sich selbst versorgte, obwohl er nur Treuhänder des Betriebes war, durfte das Landgericht als einen über das gewöhnliche T’ass weit hinausgehenden verwerflichen Bigennutz ansehen. Die Voraussetzungen des § 6 bs 2 wistG sind also zutreffend bejaht, und es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht mit Recht auch den Tall hartnäckiger iederholung angenormen hat. Soweit die Revision geltend macht, dass des Iandeln des angeklagten die mit der Dewrirtschaftung verfolgten Ziele nicht

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ernstlich geliührdet habe, ist zu bemerken, dass das Landgericht weder die Voraussetzungen des § 6 Abs 2 Tir 1 noch die des § 1 WiStG als gegeben eraclıtet hat.

d) Dass die Bewirtschaftung von Löbeln inzwischen fortgelallen ist, steht der Bestrafung des \ngeklagten nicht entgegen (BCII 2 StR 212/51 vom 2, Tovember 1951, KW 1952, 72). Auch sonst lässt die Verurteilung wegen wirtschaftsvergehens keinen Rechtsirrtum erkennen,

2.) Untreue,

Dagegen ist die Verurteilung wegen Untreue (§ 266 StGB) bisher nicht ausreichend begründet. Der Erstrichter sieht sie darin. dess der \ngelrlagte nach und nach eine grosse !nzahl von L’öbeln aus dem von ihm verwalteten Betrieb ohne Bezugsberechtigung en Personen abgegeben hat, die ihn dafür Baustoffe für den Bau seines eigsnen Vvohnhauses lieferten. Tührend das Urteil bei der Darstellung des S2echverhalts nichts darüber enthält, ob die Firma | zahlung Tür die Löbel erhalten hat, bemerkt es bei der rechtlichen Türdigung in einem Nebensatz, "ein entsprechender Cegenwert sei nicht in den Betrieb gelengt". Es bleibt unklar, was das Landgericht hier unter Gegenwert versteht: ob es dabei - mit der /nklageschrift - nur das lIolz im Auge hat, das dem für die Köbel verbrauchten entspricht, oder ob es zugleich zum !usdruck bringen will, weder der Angeklagte noch die !bnehmer, die die Löbel erhielten, hätten sie bezahlt. Klare Feststellungen waren hier umsomehr erforderlich, als die \nklage keinen Vorwurf in der Richtung erhoben hatte. der Angeklagte habe die Löbel ohne Bezahlung weggegeben, Wurden die l’öbel bezahlt (die “ussagen des Kaufmanns sg Bl 92 [f, auch

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der Kontoauszug Bl 150 £f d.A. deuten darauf hin), so bedurfte es näherer Jegründung, “erin der zum Tatbestande der Untreue gehörige Vermögensnachteil des Treugebers, nämlich des Inhabers der Firma L@MB, !iect. Zwar ist in der \echtsprechung anerkennt, dass in Zeiten der \wWarenverknappung lie llergabe von bachwerten gegen Geld einen Irchteil im Sinne des § 266 StGB enthalten kenn (Urteil des Senats vom 4. Lpril 1951 - 1 StR 58/51 -; vgl. auch RüSt 74, 98; 76, 338). Dieser Gedanke ist indes nicht ohne weiteres verwertbar bei einem Detrieb, der seine Drzeugnisse laufend gegen Geld absetzt und dies auch tun muss, einesteils um sich nicht dem Vorwurf der arenzurückhaltung (vel. § 1 KiVO) auszusetzen, zum andern auch deshalb, weil die Landesstelle auf Grund der monatlichen Trzeusungsmeldungen der Betriebe (Er 9 der ınordnung 1/46) Bezugsscheine in entsprechendem ünfenge an die Jevölkerung ausgibt. Anders kann die Sache aber liegen, wenn die irma nur nech Yusszabe der von ihr abgerechneten Bezugsscheine der Verbraucher die Rohstoffe fir die weitere ?ertisung zugeteilt erhielt. führte das Fehlen der Bezugsscheine zu einer Verminderung der Rohstoffzuteilung und so zu der Gefahr einer 3etriebseinschränkung, so kann das Handeln des Angeklagten sehr wohl zu einem messbaren Vermrögensnachteil der Firma TED geführt haben. Tas würde denn aber nicht mur für die Kompensationsgeschäfte gelten, die der \ıngeklagte zu seinen Vorteil getätigt hat, sondern für jegliche Warenabgabe ohne Bezugsschein; denn eine Bereicherungsabsicht des Täters gehört nicht zum Datbestande der Untreue, Den bisherigen Urteilsfeststellungen ist nicht mit genügender Deutlichleit zu entnehmen, welchen

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Vermögensnachteil das Handeln des /ngeklagten dem Inhaber der "irms 1 zugefügt hat; auch einc Verletzung der ihm gegenüber dem Firmeninhaber obliegenden Treuepflicht ist deshalb noch zweifelhaft. Die Verurteilung wegen Untreue muss deshalb aufgehoben werden,

3.) Dies hat zur Folge, dass auch die Verurteilung wesen Wirtschaftsvergehens nicht gehalten werden kenn, Denn das Landgericht hat Tateinheit zwischen dem „irtschaftsvergehen und der Untreue angenommen; für eine und dieselbe Tat kann die üchuld aber nur einheitlich festgestellt werden. Die „_usfhebung ergreift deshalb auch

die Feststellungen.

II. Betrug.

Soweit die Revision dem Landgericht Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 5tf0) vorwirft, kann sie schon deshalb keinen riolg haben, weil sie nicht erkennen lässt, welcher weiteren Jeveismittel sich das lLandgericht hötte bedienen sollen. “uch § 261 StTO iet nicht verletzt, us ist nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf anderen Grundlagen als dem Ürgebnis Ger }lauptverhandlung beruhen sollte.

Die Verurteilung weist auch keinen sachlichrechtlichen Fehler auf. “as die Revision hierzu vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht zu vereinbaren. Die Leistung der !irma > war danach kein später abzurechnender Vorschuss an den angeklagten; vielmehr wollte die firma TB it ihrem \echsel die Ware, die ihr selbst unmittelbar von der Firua :g zu llefern war, unmittelbar en diese bezahlen.

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Da sie infolge der Täuschung des !ngeklagten mehr gezehlt hat als der ?reis der “are war, ist sie geschädigt. Auch die sonstigen iierkmale des DBetruges ergeben sich zweileisfrei aus den Feststellungen. Der Strafausspruch kann ebenfalls rerkllich nicht beanstLandet werden Durch die weitere, bisher nicht genügend begründete Verurteilung wegen Untreue ist er nicht beeinflusst

Das Bayerische Straffreiheitsgesetz vom 24. Januar 1946 war schon deshalb nicht anwendbar, weil die Tat im Januar 1949, also nach den Stichtag des Gesetzes, begangen worden ist. Diner Einstellung des Verfahrens nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Streffreiheit vom 31. Dezenber 1949 stand die Höhe der Strafe entgegen.

III. Die Aufhebung der Verurteilung wegen “irtschaftsvergehens in Tateinheit mit Untreue russte auch zur ‚aufhebung

der Gesamtstraie führen.

Zu der von der Revision beantragten Zurückverweisung der Sache an ein anderes Landgericht bestand kein .nlass.

Richter Dr. Geier Glanzmann Dr. Fugustin j Jagusch

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