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BGH Urteil vom 02.11.1951 – 2 StR 292/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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„ 2302 065°”

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Viehhändler Heinrich W EB aus Um, Kreis DB, geboren am EEE 1910 in Di,

wegen Abführung eines Mehrerlöses

hat der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21..Dezember 1951, en der teilgenommen habensz

Senatspräsident Dr .Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Kirchner Bundesrichter Dr.Doiterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt EB in der Verhandlung, Bundesanwalt ii vei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

i. Auf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 16.November 1950 mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Der Beschuldigte hat in den Jahren 1947/1948 als Händler von einer Firma TB etwa 6: Pferde gekauft und unter Jberschreitung der damaligen Höchstpreise abgesetzt, Ein Strafverfahren ist auf Grund des Straffreiheitsgesetzes vom 51.Dezember 1949 eingestellt worden. Die Staatscnwaltschaft betreibt nunmehr das Verfohren zur {bführung des lMehrerlöses, Die Strafkammer hat gegen den Beschuldigten suf Abführung eines Mehrerlöses von 3000 DH erkannt. Seine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet. Die Revision der Staatsenwaltschaft hat Erfolg.

Die Strafkammer geht davon aus, dass die Höchstpreisvorschriften Zeitgesetze iS des § 2a Abs 3 StGB gewesen sind, und wendet gemäss § 1lo4 WiStrG die §§ 49 - 51 dieses Gesetzes an. Hiergegen bestehen keine Bedenken (BCH Urt vom 2.November 1951 - 2 StR 212/51 - zum Abdruck bestimmt). Die Berechnung des Mehrerlöses ist aber in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig. N

l. Die Strafkammer nimmt hierbei zunächst den Verkauf von 30 Pferden aus, weil der Angeklagte in diesen Fällen "nachweisbare Gewinne, die zur Feststellung eines Mehrerlöses führen könnten, nicht gemacht" habe. Ein Mehrerlös liegt jedoch nicht nur dann vor, wenn der Täter einen Gewinn erzielt. Nach § 49 £bs 1 WiStr@ ist der Mehrerlös vielmehr der Unterschiedsbetrag zwischen dem zulässigen und dem erzielten Preis. Die Strafkammer ist also bei der Beurteilung der Verkäufe von 30 Pferden von einem unrichtigen Rechtsbegriff des Mehrerlöses ausgegangen. Sie hat deshalb in diesen Fällen auch keine Feststellungen getroffen, die dem Senat die Prüfung der Frage ermögliche, ob der Angeklagte inscweit einen NMehr-

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2. Die übrigen Geschäfte des Beschuldigten sieht die Strafkammer als eine fortgesetzte Handlung an. Bei einigen hat der Angeklagte keinen Hehrerlös erzielt, in einem Falle soger einen Verlust erlitten. Diesen Verlust zieht die Strafkammer von dem liehrerlös ab, der sich zus den übrigen Geschäften ergibt, "da der Mehrerlös den tatsächlich hereingenommenen Mehrgewinn darstellt", Das ist ebenfalls unrichtig. Dass ein Mehrerlös keinen Gewinn voraussetzt, ist bereits aus- . geführt. Ausserdem scheiden die Gesch‘fte, die dem 5 Angeklagten keinen Mehrerlös einbrachten, aus dem Fortsetzungszusammenhang aus; denn auf sie findet § 49

WiStrG keine Anwendung. Es können also für die Berechnung des Mehrerlöses nur die Geschäfte herangezogen werden,

bei denen der Angeklagte unter Zuwiderhandlung gegen Preisvorschriften einen Mehrerlös erzielt hat.

3, Von dem als Mehrerlös errechneten Gesamtbetrag zieht die Strefkammer unter Berufung auf § 29 Avps 1 der Anoränung des Reichsbauernführers über die Veräusserung von Pferden vom 20.Februar 1943 (Mitteilungsblatt des Reichskommissars für die Preisbildung 194%, 155) zehn vom Hundert als Verdienstspanne ab. Auch dies ist rechtsirrig. Nach der erwähnten Bestimmung derf die Verdienstspanne zehn vom Hundert des ersten Ankaufspreises zuzüglich 40 DM nicht übersteigen, wenn ein ..d Pferdehändler ein Pferd veräussert, das er von einem N Nichthändler erworben hat. Diese Vorschrift ist in

dem vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil der Angeklagte die Pferde offensichtlich von einem Händler gekauft hat. &ber selbst wenn dies nicht zuträfe, dürfte der Hundertsatz nur von dem ersten Ankaufspreis, nicht

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ater von dem erheblich höheren Mehrerlös berechnet werden. Ausserdem hat die Strafkammer in den einzelnen Fällen den zulässigen Höchstpreis schon mit Hilfe eines Sachverständigen festgestellt. Daneben kommt eine weitere Verdienstspanne nicht in Betracht,

4. Schliesslich ist auch die Umstellung auf Deutsche Mark unrichtig., Die Strafksmmer legt hierbei "den Satz von 6,5 %4" zugrunde. Nach § 16 /bs 1 UmstG sind jedoch Reichsmarkforderungen grundsäötzlich mit der Wir- "kung auf Deutsche Mark umgestellt, dass der Schuldner an den Gläubiger für je zehn Reichswark eine Deutsche Nark zu zahlen hat. Das gilt gemäss § 15 Abs 1 UmstG bei allen auf Zahlung einer Geläsumme gerichteten Forderungen (einschliesslich Gerichtskosten’ und Strafen). Unter diese Bestimmung fällt auch der staatliche Anspruch auf Abführung des Mehrerlöses, Die Sonderregelung für Bankguthaben \§ 2 UmstG, Gesetz Nr 65, voBl BrZ 1948, 304) rechtfertigt auch denn keine andere Beurteilung, wenn der Beschuldigte den Nehrerlös euf ein Bankkonto eingezahlt hat; denn die Einziehung des Mehrerlöses hängt nicht davon eb, ob er noch greifbar ist (RGSt 76, 300, 302).

Diese Kängel haben das Urteil nur zu Gunsten des Beschuldigten beeinflusst. Zu seinem Nachteil

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lässt das Urteii keinen Rechtsirrtum erkennen. Seine Revision ist deshalb unbegründet.

Die Entscheidung entspricht aem Antrag des Oberbundesanmwalts.

Dr.Moericke Dr .Kirchner Dr ,‚Dotterweich Werner Dr .Sauer