Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 09.10.1951 – 1 StR 159/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1.) Vienn ein hechtsanwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren anvertraute Privatgeheimnisse effenbart, weil er sich sonst nicht sachgemäss verteidigen könnte, so ist das grundsätzlich nicht unbefugt. . 2.) Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nach § 217 RAbgO bindet den Strafrichter nicht. Er kann aber, namentlich wenn sonstige Unterlagen fehlen, verpflichtet sein, selbst zur Erforschung der \ahrheit eine Schätzung vorzunehmen, insbesondere das kinkommen eines bestimmten Zeitraums durch einen Vermögensvergleich zu ermitteln. Das Ergebnis kann nach § 261 Grundlage der Schuldfeststellung en. 3.) Im Sinne des § 15 Abs 1 Nr 1 UStDB (§ 161 Abs 1 Nr 2 RAbg0) sind Entgelte dann fortlaufend aufgezeichnet, wenn sie inder heihenfolge ihres kingangs untereinander zu :;stehen kommen. Lose Tageszettel genügen nicht.
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Zu 1 - 53 für das Nachschlagewerk! 7, Zu 1 auch für die Amtliche Sommlung!
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Gesetz: 1.) StGB § 300, 2.) RAbgO N 396, 3.) RabgO § 413 Abs 1 Nr 1
Rechtssatz: 1.) Vienn ein hechtsanwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren anvertraute Privatgeheimnisse effenbart, weil er sich sonst nicht sachgemäss verteidigen könnte, so ist das grundsätzlich nicht unbefugt. .
2.) Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt nach § 217 RAbgO bindet den Strafrichter nicht. Er kann aber, namentlich wenn sonstige Unterlagen fehlen, verpflichtet sein, selbst zur Erforschung der \ahrheit eine Schätzung vorzunehmen, insbesondere das kinkommen eines bestimmten Zeitraums durch einen Vermögensvergleich zu ermitteln. Das Ergebnis kann nach § 261 Grundlage der Schuldfeststellung
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3.) Im Sinne des § 15 Abs 1 Nr 1 UStDB (§ 161 Abs 1 Nr 2 RAbg0) sind Entgelte dann fortlaufend aufgezeichnet, wenn sie inder heihenfolge ihres kingangs untereinander zu :;stehen kommen. Lose Tageszettel genügen nicht.
Aktenzeichens 1 Sta 159/51. Urteil v. 9. Oktober 1951 ‚LG Semmingen
Im_Namen des_Volkes In der Strafsache gegen
den Rechtsanwalt Iudwig E HD aus NED U geboren am Wi. ED EB in 1. >
wegen Steuerhinterziehung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1951, an der teilgenommen ha-
ben:
Senatspräsident kichter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Kichter,
Bundesanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Webenklägers -— des Finanzamts AUEREp © 2 „ wird das Urteil des. jandgerichts In kemmingen vom 15. Dezember 1950 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Augsburg.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Er hat die Kosten seines xechtsmittels zu tragen.
Von kechts wegen
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Der Angeklagte war beschuldigt,
l. von 1938 bis zum 20. Juni 1948 fortgesetzt kinkomnensteuer verkürzt (§ 396 RAbgO) und in Tateinheit damit sich gegen § 20 des Ersten Gesetzes zur Neuordnung des Geldwesens (lährungsgesetz) vergangen,
2% durch Verletzung steuerlicher Buchführungsund Aufzeichnungspflichten eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 413 Abs 1 Nr 1 RAbg0) begangen zu haben.
Zum ersten Anklagepunkt hat das Landgericht den Angeklagten freigesprochen.
liegen Steuerordnungswidrigkeit hat es ihn zu einer Geldstrafe von 2.000 DU verurteilt.
Gegen die Freisprechung hat das Finanzamt als kebenkläger, gegen die Verurteilung hat der Angeklagte Kevision eingelegt.
A. Zur Revision des, Angeklagten.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerordnungswiärigkeit beruht auf folgenden Feststellungens "
Die Entgelte, die in der Kanzlei des Angeklagten eingingen, wurden seit Jahren bis zum November 1949 dadurch schriftlich festgehalten, dass in die einzelnen Handakten Durchschriften der den Linzahlern erteilten Guittungen eingeklebt wurden. Ausserdem legte die Kanzlei für jeden Tag einen sogenannten Tageszettel an, auf dem die kinnahmen und Ausga-
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ben des betreffenden Tages verzeichnet wurden und den am Abend der Angeklagte erhielt. Die Tageszettel waren nicht numeriert. 4m Mrenatsende wırden die gesamten Einnahmen auf Grund der Tugeszettel zusammengestellt. KNech der Währungsumstellung hat der Angeklagte seine gesamten Handakten und die noch vorhandenen Tageszettel vernichten oder beiseite schaffen lassen. In der Folgezeit liess er die Tageszettel jeweils nach monatlicher Zusammenstellung ! vernichten. . u 3
In diesem Verhalten des Angeklagten hat das landgericht mit kecht eine Steuerordnungswidrigkeit nach § 413 Äbs 1 Nr 1 RAbgO in Verb. mit § 161 Abs 1 Nr 2 RAbgO, § 15 UStDB gesehen.
§ 15 Aps 1 Nr 1 UStDB verlangt Lortlaufende Aut-. zeichnung der Entgelte. Die Entgelte müssen als» in der Reihenfolge ihres Eingangs hintereinander zu stehen komnen; es soll so eine gewisse Gewähr für die Vollständigkeit der Aufzeichnungen geschaffen werden (RFH Bd 20 S 259; Koch-Wirckau-Sölch-Ringleb Ann 2 zu § 17 UStG). Die losen Zettel des Angeklagten, die nicht einmal numeriert' waren, konnten daher keine fortlaufenden Aufzeichnungen enthalten. Noch weni-' ger genügten die Quittungsdurchschriften in den Handakten (vgl RFH in RStBl 1934, 1103; 1935, 937).
. Das landgericht hat auch die monatliche Vernich- ' tung der Tageszettel, wie sie der Angeklagte nach der ‚ährungsunstellung vorgenonmen hat, als Teil der Steu-
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erordnungswidrigkeit angesehen. Ob die Vernichtung
oränungsmässiger Aufzeichnungen der Vorschrift, fort-
laufende Aufzeichnungen zu führen, widersprochen haben würde, kann dahingestellt bleiben. Da schon die Tageszettel dieses Merkmal nicht erfüllen, ist ihre Vernichtung keine besondere Steuerordnungswidrigkeit mehr. Dieser Irrtum des Landgerichts gefährdet aber den Bestand der Verurteilung nicht; er ist ersichtlich auch auf das Strafmass nicht von Linfluss gewesen, weil die in der Vernichtung zutage tretende Gesinnung des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtiigt werden durfte. Die Behauptung der xevision, ein Beamter des Finanzamts habe dem ingeklagten die Auskunft gegeben, seine Aufzeichnungen genügten den Vorschriften, ist gegenüber den urteilsfeststellungen neu; sie kann deshalb in diesem kechtszuge nicht berücksichtigt werden,
Das Rechtsmittel des Angeklagten war hiernach zu verwerfen.
B. Zur_ Revision des lebenklägers.
I. Das Landgericht hat sich darauf beschränkt, eingehend zu untersuchen, ob gewisse Ausgaben, die der Angeklagte getätigt hat, und gewisse Geldbeträge und Bankguthaben, die er und seine Angehörigen besessen haben, zum Schlusse nötigen, dass ihm steuerpflichtige kinkünfte zugeflossen sind, die die von ihm versteuerten übersteigen. Das Lendgericht hat das nicht mit Sicherheit feststellen können.
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Soweit sich die Revision auf diese Erwägungen des Landgerichts bezieht, ist zu bemerken:
l. Der Angeklagte hat 1947/48 einen Betrag von 162.000 Rü zunächst geteilt auf den Namen seiner drei zum Teil erwachsenen Kinder, etwas später insgesamt auf den Ihmen eines Otto Bi oder BeiiiD : bei der Spar- und Darlehenskasse Vi EEREEEED angelegt. Er hat in der Verhandlung behauptet, dass die . 162.000 RM nicht aus seinen Einkünften stammten, sondern von seinem Sohn als anvertrautes Geld aus der 7:
Kriegsgefangenschaft mitgebracht worden seien. Das 4 hat das Landgericht trotz Verdachtes als nicht wider-!
legt angesehen. Diese tatrichterliche Würdigung muss '\ das Revisionsgericht hinnehmen. Die Rüge der kevision, das Landgericht habe keine Schlüsse aus der Zeugnisverweigerung des Sohnes gezogen, dringt nicht durch. Das Landgericht hat die Zeugnisverweigerung erörtert und erklärt, sie könne an dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht überführt sei, nichts ändern. Diese Stellungnahme hält sich im Rahmen der freien ® Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und kann nicht aus Rechts- g: gründen beanstandet werden. .
Damit ist auch das dem Angeklagten vorgeworfene Vergehen nach § 20 des Währungsgesetzes mit einer '. nicht angreifbaren Begründung verneint. Obwohl sich | das Nebenklagerecht des Finanzamts auf diese Straf- R 3 tat nicht erstreckt, hatte das Revisionsgericht das Urteil auch insoweit zu prüfen, weil der Eröffnungs- :
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beschluss Tateivheit mit dem Steuervergehen angencnmen hatte (KGSt 65 S 60, 131, 135).
[?- Die Anklagebehörde hatte Schlüsse zu Ungunsten des Angeklagten daraus gezogen, dass er im Jahre 1946 mit erheblichem Kapitalaufwand ein Sägewerk errichten allte. Demgegenüber hat sich der Angeklagte darauf berufen, er habe die Verhandlungen für Dritte ‚geführt, N die das Kapital zur Verfügung gestellt, nach aussen aber nicht hätten hervortreten wollen; die Namen dieser Geldgeber nenne er nicht, weil sein Berufsgeheinnis ihm das verbiete. Das Landgericht hat das Vorbringen des Angeklagten für nicht widerlegt erachtet,will auch dem Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Geldgeber zu nennen, "keinen Vorwurf machen", weil es sich um eine anwaltschaftliche Tätigkeit gehandelt habe; es hat sich deshalb zu der Schlussfolgerung, £ : dass der Angeklagte über der Steuerbehörde unbekannte Geldmittel verfügt habe, nicht verstehen können. u;
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Diese Beweiswürdigung greift die Revision mit Rechtsgründen an, indem sie geltend macht, eine Berufung auf das anwaltschaftliche Berufsgeheimnis stehe dem Angeklagten nicht zu, soweit es sich um die Aufklärung seiner eigenen Steuerangelegenheiten hand- “ | le. Aus dem von der Revision angezogenen § 177 Abs 2 RAbgO lässt sich nichts für ihre Ansicht entnehmen.
In § 177 handelt es sich darum, inwieweit der Rechteu anwalt in dem Verfahren zur Festsetzung und Ermittlung der Steuer anderer Personen auskunftspflichtig ist. Übrigens hat der Reichsfinanzhof ausgesprochen,
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dass die Vorschrift des § 177, soweit sie den Rechts. # anwalt zur Verweigerung der Auskunft berechtige, auch. in einem gegen ihn selbst gerichteten Steueraufsichts-- verfahren entsprechend anwendbar sei (RFH Bd 44 5 72). Im Strafverfahren sind andere Grundsätze massgebend. Nach § 136 StPO war der Angeklagte überhaupt nicht verpflichtet, zu der Beschuldigung oder zu einzelnen 3 belastenden Umständen Stellung zu nehmen, Welche Schlüs. se das Gericht aus seiner Erklärung zog, stand ihm E u frei (§ 261 StPO). Wenn es dem Angeklagten glaubte, dass er sich angeblichen Auftraggebern zur Verschwie- ® genheit verpflichtet fühlte, durfte es dies bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen. Rechtlich fehlerhaft wäre es allerdings; wenn das Landgericht,
was sein Urteil nicht klar erkennen lässt, davon susgegangen wäre, dass der Angeklagte durch seine Berufspflichten unter allen Umständen gehalten gewesen sei, die Namen seiner Auftraggeber geheim zu. halten. Inwieweit der Rechtsanwalt über anvertraute “ Privatgeheimnisse zu schweigen hat, ist dem § 300 StGB zu entnehmen. Danach ist die Offenbarung solcher Geheimnisse strafbar, wenn sie unbefugt geschieht; . er-# laubt ist sie demnach, wenn eine Befugnis dazu bestent Diese Befugnis kam sich namentlich aus den Grundsät-N zen über die Abwägung widerstreitender Pflichten oder‘ Interessen ergeben. Sie ist 2.B. für den Fall anzuer-% kennen, dass der Anwalt ohne Offenbarung anvertrauter Tatsachen nicht in der Iage wäre, seine Honorarforder"! ung im Zivilprozess geltend zu machen (Frank, ‘Ann It‘
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2 b zu § 300). Ebenso ist sie grundsätzlich gegeben, wenn sich der Anwalt in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren «.hne die Offenbarung nicht sachgemäss verteidigen könnte (IpzKomm Anm III zu § 300); das Interesse des Anvertrauenden an der Geheimhaltung muss dann zurücktreten hinter .dem Interesse des An. walts, aus dem Strafverfahren unbestraft hervorzu-- gehen. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils von einer unzutreffenden Auffassung über den Umfang der anwaltlichen Geheimhaltungspflicht beeinflusst ist, da das Urteil, wie noch darzulegen, aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, Doch wird bei der kommenden Verhandlung gegebenenfalls diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen sein. Übrigens könnte der Anwalt, auch wenn er hiernach befugt wäre, seine Auftraggeber zu d nennen, doch anerkennenswerte Gründe habe, es nicht j zu tun; werden solche in einleuchtender Weise darge--
legt, so können sie bei der Beweiswürdigung ins Ge.- wicht fallen. : .
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3. a) Weitere Verdachtsgründe hat die Anklage daraus entnommen, dass der Angeklagte in den Jahren k 1945 pis 20. Juni 1948 für bestimmte Zwecke Geld auf- ’ gewendet habe, das er nach seinem versteuerten Einkommen nicht habe besitzen können. Hierzu hat das TLand.- gericht festgestellt;
aa) Der Angeklagte habe 1947/48 für jedes seiner drei Kinder ohne ihr Wissen je 10.000 RM bei der Spar--
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und Darlehenskasse Vi» angelegt.
bb) Er habe vom 30. November 1945 bis 20. Juni 1948 zur Instandsetzung seines (oder seiner Ehefrau? N
lich jedoch (nicht feststellbar) mehr :. aufgewandt.
cc) Er habe 1946 einen Personenkraftwagen um 1.170 RM erworben und für Instandsetzung dieses Fahr.. zeugs bis zum Jahre 1949 (sic!) weitere 2.500 RM aus... gegeben.
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44) Er habe für sein landwirtschaftliches Amwe-- sen in ZB Gemeinde TB im Jahre 1947 Vieh zum Preise von 28.310 RN und im Jahre 1948 solches zum Preise von 3.000 RU, ferner Saatgut und Düngemittel zum Preise von 1.000 RM angeschafft; ausserdem habe er im März 1948 einen Gasschlepper um 10.443,98 RM erworben und bezahlt.
Das Landgericht hat nicht die überzeugung erlangen können, dass diese Ausgaben aus unversteuerten Einkünften gemacht worden seien, und zwar aus folgenden Gründen:
Zu_8a): Es sei nicht zu widerlegen, dass ein grosser Teil der auf den Namen der Kinder angelegten Gelder von diesen im Iaufe der Zeit aus Gelegenheitsgeschenken, von den beiden älteren Kindern auch aus Wehrsold und Kriegsbesoldung oder aus Arbeitsverdienst erspart und von dem Angeklagten bis 1947/48 zu Hause verwahrt worden sei. Der Angeklagte habe möglicherweise nur die an dem Betrage von dreimal
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10.000 RM = 30.000 RM noch fehlende Geldsumme aus seinen Mitteln aufgefüllt,
Zu_bb) und_cc): Dem Angeklagten sei nicht zu widerlegen, dass er, wie er behaupte, in den Jahren 1945. 1948 Gegenstände seines beweglichen Vermögens an unbekannte Ausländer verkauft und dadurch nicht steuerpflichtige Einnahmen von etwa 25.000 kM erzielt habe,
Zu_dd): Der Landwirt Josef IB, der seit Juli 1947 das Hofgut des Angeklagten umtreibe, habe ihm die Beträge von 28.310 und 3.000 RM in Raten erstattet. Der Betrag von 1.000 RM sei unbedeutend. Die 10.443,98 RM für den Schlepper habe der Angeklagte seiner "Hofkasse" entnehmen können. In der Hofkasse hätten sich, soweit feststellbar, nur Geldmittel be-Zunden, die aus dem Verkauf von Gegenständen des landwirtschaftlichen Vermögens wie Vieh und sonstigem Inventar stammten, Als Einkünfte seien diese Gelder nicht anzusehen.
Das Landgericht kommt danach zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte die ihm vorgehaltenen Ausgaben aus seinem von 1945 bis 20. Juni 1948 versteuerten Einkemmen von fast 60.0C0O RM und aus den angeführten, nicht steuerpflichtigen Einnahmen in Höhe von etwa 25.000 RM habe bestreiten können.
b) Die kusführungen/ es, Landgerichts sind nicht frei von rechtlichen Mängeln und tragen deshalb den Freispruch nicht. Zunächst hat es den Anscheiizh. nt
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>b das Landgericht in den zu bb) und cc) genannten Betrag von 25.000 RM den Erlös eines Ringes mit 2.100 Dy: einrechne, den der Angeklagte erst 1949 verkauft haben will. Sodann beachtet das Landgericht nicht genügend, dass die zu dd) aufgeführten Beträge von 28.310 und 3.000 RM von dem Angeklagten offensichtlich zunächst bar bezahlt worden sind; dem sonst hätte Ip
sie ihm nicht in liaten erstatten können. Schliesslich bemerkt das Landgericht Seite 3 und 15 UA beiläufig, dass das Bankguthaben des Angeklagten in den Jahren 1945 pis 1948 um 30.000 RM angestiegen sei. Es ergeben sich danach, auch wenn von der angeblich aus der Hofkasse bestrittenen Anschaffung des Gasschleppers abgesehen wird, folgende Ausgaben des Angeklagten:
Zu aa) ein Betrag, dessen Höhe bisher nicht festgestellt ist,
zu bb) mindestens 15.693 RM,
4 13 zu‘cc) 3.670 RM (das Landgericht spricht S 15 I UA sogar ven 3.900 RM),
zu dd) 28.310 und 3.000 und 1.000 RM. oo Dazu kommt die Erhöhung des Bankguthabens um 30.000 RM.
Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich, wie der Angeklagte alle diese Beträge aus den vom Landgericht angenommenen Einnahmen von 60.000 RM (versteuertes Ein-. i kommen) und 25.000 RM (Erlös aus den Verkauf von Wert- : gegenständen) neben seinem und seiner Familie Unter- R E; halt sc11te aufgebracht haben. Darüber, dass der Ange- ! klagte die 28.310 RM (für Vieh) etwa überwiegend aus dem Verkauf der Wertgegenstände bestritten und die
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weiteren Aufwendungen für das Hofgut und den liederaufbau des Wohnhauses erst aus den Rückzahlungen Liebharts getätigt hätte, enthält das Urteil nichts. Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Betrag von 28.310 RM etwa aus der Hofkasse entnommen worden wäre; deren Höhe und schliesslicher Verbleib wird überhaupt nicht festgestellt.
Diese Unklarheiten nötigen dazu, das angefnchtene Urteil aufzuheben.
4. Soweit das Landgericht aus der Tatsache, dass -
der Angeklagte 1940 einen landwirtschaftlichen Hof gekauft und in der Folgezeit mit Inventar ausgestattet hat, keine Schlüsse auf das Vorhandensein unversteu.- erter Einkünfte zog, kann sein Urteil nicht beanstan-- det werden. Dem Angeklagten ist nach der Ansicht des
. Landgerichts nicht zu widerlegen, dass er die Mittel aus dem Verkaufserlös zweier Häuser, aus Hypothekenrückzahlungen und aus — offenbar versteuerten — Kauzleieinnahmen entnommen hat. Fbensowenig ist es rechtlich fehlerhaft, dass das Urteil die in der Folgezeit erzielten Einnahmen aus dem Verkauf des gesamten Viehs und Inventars nicht zum Einkommen gerechnet hat, weil
es sich dabei nur um eine Vermögensumschichtung gehan-
delt habe.
Das Landgericht at hierzu fürsorglich weiter ausgeführt, das, etwa vor dem 1. Januar 1945 liegen-- de Verfehlungen, zu denen die"sgeben erörterten allenfalls gehörten, verjährt seien; denn das Steuerstrafverfahren sei erst am 23. Dezember 1948 eingeleitet
worden, und ein Fortsetzungszusammenhang mit unverjähr--
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ten Taten sei nicht erkennbar (vgl § 419 RAbg0). Das Urteil beruht nicht auf diesen Ausführungen, weit! das Landgericht eine strafbare Handlung überhaupt ver nein hat; es ist deshalb nicht richtig, dass das Iand. gericht, wie die Revision meint, das Verfahren von seiiem Standpunkt aus hätte sinstellen müssen. Doch sei bemerkt, dass die Ausführungen des Landgerichts über die Verjäh- . rung nicht frei von sechtsirrtum sind; denn die Verjähf rung beginnt nicht mit dem Zeitpunkt, zu den der- Ange-;; klagte die fraglichen Einnahmen erzielt hat, vielmehr erst mit der Vollendung der Steuerverkürzung. Über deren Zeitpunkt ist nichts festgestellt. 2
5. Bei Erörterung des unter 2) behandelten Sach-” verhalts hat sich ergeben, dass der Angeklagte einen : Betrag von 43.000 RU ven den unbekannten Geldgebern e 3 des geplanten Sägewerks erhalten hatte. Diesen hat er “ 5 im ersten Halbjahr 1948 unter Einbehaltung ‚von 18.000 ii zurückbezahlt. Die 18.000 RM sollten zur Deckung seiner Vergütungsansprüche und zum Ersatz seiner bereits er- ° wachsenen Auslagen bestimmt sein. Den Betrag hat der ; Angeklagte nicht versteuert, Er macht geltend, dass er . dazu auch nicht verpflichtet gewesen sei,’ weil er mit % seinen Auftraggebern his jetzt nicht abgerechnet habe 3 und der Betrag deshalb nur einen Vorschuss darstells. j Das Landgericht führt dazu aus, dass es sich um keinen '&
reinen Vorschuss handle, weil mit einem nicht näher festzust.l1enden Teil der 18.000 zM Auslagen. ersetzt
worden seien; ob im übrigen Vorschfigse "als Einnamen \ im Sinne des KStG" zu behandeln seien, sei bestritten;
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wenn der Angeklagte es verneint habc, so falle ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last,
Diese *usführungen sind, wie die Revision mit kKecht rügt, ven Rechisirrium beeinflusst. Sie stehen weder der Annahme einer mit bedingtem Vorsatz begangenen Steuerhinterziehung nach § 396 RAbgO noch vor allem der einer (Zahrlässigen) Steuergefährdung nach § 403 aa0 entgegen. Die Frage, ob Vorschüsse eines Anwalts einkommensteuerpflichtig sind, ist nicht derart umstritten, wie das Landgericht annimmt. Sie ist vielmehr nach der echtsprechung des Keichsfinanzhofs durchaus zu bejahen; dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Vorschüsse dem Anwalt zufliessen (RFH vom 30. September 1936, RGStBL 1957, 94; ebenso Peters-Herrmann, Anm 34 zu § 18 EStG). Dass diese Rechtsprechung in ei-
. nem 1950 erschienenen Aufsatz von Dreiß (NJW 1950 S 451, 452) bekämpft wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Angeklagte nicht einmal fahrlässig gehandelt habe. Von einem Rechtsanwalt, und wenn nicht bescndere näher darzulegende Umstände vorliegen. auch ven .dem angeklagten muss verlangt werden, dass er weiss, wie ein so. alliäglicher Vorgang vie Vorschüsse nach der Rechtsprechung des obersten Finanzgerichts steuerlich zu behandeln ist. Scweit der Betrag von 18.000 RH zur Deckung von Auslagen diente, kann, wenn der Angeklagte seine Auslagen etwa schon vorher an den steuerpflichtigen kinkünften abgesetzt hat, wohl überhaupt nicht zweifelhaft scin, dass der Betrag steuerpflichtiges vinkemmen
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darstellte. Das Landgericht wird sich deshalb erneut die Frage des Verschuldens vorzulegen haben. Dabei kann auch von Bedeutung sein, „b in dem’ Vordruck zur Steuererklärung auch nach Kinkünften gefragt war, die nach der Ansicht des Steuerpflichtigen nicht der Stevn- . erpflicht, unterliegen (vgl § 166 Abs 2 RAbg0). Zu beachten ist auch, dass der Steuerpflichtige bei zweifelhafter Rechtslage die Pflicht hat, sich zu erkundigen. Gegebenenfalls wird das Tandgericht prüfen müssen, ob aus der Einnahme der 18.000 RK ein Steueranspruch entstanden ist; ein Verfahren nach § 468 Rahgo kcmnt nur in Frage,’ wenn die Feststellung des Steuer- "anspruchs noch steuerlichen Zuiecken dienen kann (RFH Bd 16 S 329).
Die neue Verhandlung wird dem Landgericht übrigens auch Gelegenheit. geben, erneut zu prüfen, ob - der Angeklagte mit Recht und ohne Verschulden auch die Einnahmen aus dem Verkauf des bereits abgeschriebenen Kraftwagens nebst Zubehör (10.000 Ri) nicht versteuert hat; vgl dazu Peters--Herrmann, Ann 26 zu § 7 EStG.
Il. Die Steuerbehörde war, wie das Urteil ergibt, zur Feststellung eines vom Angeklagten nichi versteuerten Einkommens dadurch gelangt, dasa sie den. Vermdgensbestand des Angeklagten am 1. Januar 1938 mit dem. .' am 20. Juni 1948 verglich. Das Landgericht erklärt, dass dieser auf Schätzungen aufgebaute Vermögensver- .: gleich für die strafrechtliche Beurteilung keine aus"; reichende Grundlage abgebe.
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Diese Ausführungen sind, wie die Revision mit Recht geltend macht, von Rechtsirrium beeinflusst.
Das Verfahren der Steuerbehörde hat, wie das
Landgericht auch erwähnt, seine Grundlage in § 217 .
RAbg0. Eine nach dieser Ver schrift vorgenomwene
Schätzung beruht auf Wahrscheinlichkeitserwägungen; im Zweifel karn auch zu Ungunsten des Steuerpflich-: tigen geschätzt werden. Es kann daher weder das är-
. gebnis der Schätzung den Strafrichter binden, noch
ist auch nur der Weg, den die Steuerbehörde nach § 217 beschreitet, für den Strafrichter gangbar; denn Grundlage seiner Entscheidung kann nur sein, was sicher feststcht (vgl uGSt 68, 45, 56 ff: RFH in RStBl 1958, 4; RFH BA 51 5 30, 175).
Damit ist aber nicht gesagt,.dass eine Schätzung oder ein Vermögensvergleich:. für den: Strafrichter überhaupt keine Erkenntnisgrundlage bilden dünf-. ten. Wenn andere lHittel, die Wahrheit zu erfcrschen, nicht zur Verfügung stehen, wird das Gericht sogar verpflichtet sein, diesen eg zu beschreiten (§§ 155 Abs 2, 244 Abs 2 StPO); besonders gilt das bei Stev-
erpflichtigen, die wie der Angeklagte böswillig alle Unterlagen vernichtet haben. Gedanklich ist es durch-.:"
aus möglich, aus einem Vermögenszuvachs den Schluss zu ziehen, dass er auf steuerpflichtigen Gewinnen beruhen müsse. Das Gericht kam auf Grund der ihm nach § 261 StPO obliegenden freien Beweiswürdigung zu einer Schuläfeststellung auch im Vege der Schätzung, insbesondere auf Grund eines Vermögensvergleichs kommen. Voraussetzung ist, dass die zu vergleichenden
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Zahlen auf sicherer Grundlage stehen, und dass die Möglichkeit nicht steuerpflichtiger Einkünfte (etwa nach besonderen, für die Landwirtschaft erlasse.. nen Vorschriften) nicht ausser Acht gelassen wird. Auf diesem Wege kann das Gericht zu der Überzeugung FR | langen, dass die vn der Finanzbehörde geschätzten Besteuerungsgrundlagen der Wirklichkeit entsprechen oder den -anzunekmenden Kindestbetrag ergeben; ebenso ist es möglich, dass das Gerickt auf Grund der zur Verfügung stehenden Grundlagen wenigstens einen’; geringeren Verkürzungshetrag feststellt (RG DJ 1938, 379). Schliesslich ist es denkbar, dass sich ein % Vermögensvergleich des Gerichts auf einen anderen, | insbesondere einen kürzeren Zeitraum erstreckt als die Schätzung der Finanzbehörde.
Indem die Strafkanner erklärt, der Vermögensvergleich des Finanzamts sei. für sie keine Entscheidungsgrundlage, einen solehen Vergleich aber auch nicht selbst‘ vorsieht, bringt sie zum Ausdruck, dass ihr eine Schätzung, insbesondere ein Vermögensvergleich als keine geeignete Grundlage für die Ermittlung des Einkommens erscheine. Darin liegt ein Fehler in der Anwendung des sachlichen Rechts, der zur Aufhebung des Urteils führen muss.
III. Die Kevision des Finanzamts ist auf den Freispruch des Angeklagten von der Anklage der Steuerverkürzung (und des Vergehens gegen das Währungs-
gesctz) beschränkt. Es lässt sich jedoch nicht aus-
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schliessen, dass der Angeklagte schon durch die Verletzung der Aufzeichnungspflicht, die zu seiner Verurteilung wegen Steuerordnungswidrigkeit (chen A) geführt hat, ein Stück des Tatbestandes der Steuer-. verkürzung verwirklicht hat; das bedarf noch der Aufklärung. Das Rechtsmittel des Finanzamts ergreift deshalb notwendig auch die Verurteilung des Angeklagten wegen der Steuerordnungswidrigkeit; denn eine möglicherweise einheitliche Tat kann nicht mır un-
ter einem einzigen rechtlichen Gesichtspunkt der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts unterbreitet werden. Auf die hevision des Finanzamts war daher auch die Verurteilung des An;eklagten wegen Steuerordnungswidrigkeit aufzuheben. Sclite die komuende Verhandlung ergeben, dass das als Steuerordnungswidrigkeit gewürdigte Verhalten des Angeklagten als Teil. des Verkürzungstatbestands strafbar ist, so könnte er nicht. auch wegen Steueroränungswidrigkeit verurteilt werden, weil § 413 Abs 1 Nr 1 RAbgO nur hilfsweise gilt (vgl RGSt 75, 56). Ver dagegen die Steuerordnungswiärigkeit nur eine Vorbereitungshandlung der Steuerverkürzung, so stünde dies einer besonderen Verurteilung wegen der Steuerordnungswidrigkeit nicht entgegen (RGSt aa0; RG in IR 193951511).
IV. Hiernach war das angefochtene Urteil auf die Revision des kebenklägers in vollem Umfang samt den
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Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Zugleich
war die Sache an den Tetrichter zurückzuverweisen; dabei hat der Senat von der Befugnis des § 354 Abs 2° Satz 2 StPO Gebrauch gemacht,
Richter Dr. Peatz Mantel Glanzmann Jagusch