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BGH Entscheidung vom 03.06.1953 – 1 StR 448/53

1. Strafsenat

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In Nanen des Volkes

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den EHöndler Erich 38 sus Hm = .::.,

zur Zeit in Untersuchun alt, wegen Ste verhinterziehung im Rückfall u.a:

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung von 6. Oktober 1953 in der Sitzung vom 9. Okto-

ber 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzende er, Bundesrichter Dr. Peetz

‚Bundesrichter Mentel.

Bundesrichter Glanzmsnn Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsra % ren

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

‚Justizangestell 1ter REDEN als Urkunds beanter der Geschäf twsstelle,

£für Recht erkannt:

Auf die "Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bamberg vom

3. Juni 1953 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der ingeklagte wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung im Rückfall in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sacke zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

öbri : 2 n: u ud nn Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen ;

T. Die auf die Sachrüge des Angeklagten gebotene Üüberprüfung des Urteils hat keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergeben, soweit er wegen Wirtschaftsvergehens sowie. wegen der beiden Steuerhinterziehungen in Bezug auf 400 amerikanische Zigaretten und auf vier aus

der Schweiz geschickte Fakete verurteilt ist. 8 20 Nr

WıStG setzt entgegen der in der Revisionsverä andlun ng rgetragenen Ansicht des Verte eidigers nicht voran 25, “da T Täter die Bedarfsdeckung gefäh De sondern nur, dass fo}

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v ie durch sein Handeln nicht gefördert hat,

Soweit der Angeklagte wegen Steuerhint erziehung im

ckfall in-vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vsop

(Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Abgabe "Not pofer. Ei rlin"

und Gewerbesteuer) verurteilt ist, ist die Er dagegen rechtlich nicht bedenkenfrei. 2

L.) Die Feststellung einer Umsatzste werverkürzung ist

7 allerdings nicht zu beanstanden, Denn de x Angeklagte 5 um Keine Steuern entrichten zu müssen, seinen Bet

zunächst nicht angemeldet; später: hat er ihn abgemeldet, obwohl er ihn fortführte. Der Angeklagte hat sodann plenmässig lange Zeit hindurch weder Unsatzstenervorännel dungen 2 abgegeben noch die ent tspre henden Voraus ‚zahlungen geleistet. ‚Die Voranmeldung gi ilt aıks Steuererklärung; öle Vorausza hlungen sind Steuern; sie sind zu entrichten, ohne dass das Finanzant sie vorher Ffestsetzt (§ 13 UStG).

Durch das Verhalten de s Angeklagten wurden daher Steuern

verkürzt (§ 396 Abs 1 RAbg0). Für andere Zeiträume hat der Beschwerdeführer in den Steuererklärungen wissentlich

geringere als die tatsächlich erzielten Umsätze angege-

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ben. Das Finanzamt hat daraufhin, wie das Urteil feststellt, die Umsatzst seuer zu niedrig festgesetzt. Auch dadurch wurde die Steuerhinterziehung voller

Abs 3 Ribe0). |

Die Annahme einer fortgeset zten Handlung begegnet unter den hier festgestellten Umständen keinen Bedenken. 2.) Das Landgericht hat den Angeklagten auch wegen

Hinterziehung der Einkommens teuer, der Abgabe "Notonfer

euere

Berlin" und der Gewerbesteuer verurteilt. Diese öntschei-

dung kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Landgericht durfte zwar die Abmeldung des Betriebs für Ende 1951 unbedenklich als Hinterziehungshanälung ansehen.

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Dasselbe gilt von der unrichtigen Angabe der Uns ‚ätze,

mit der der Angekla agte zugleich die Verkürzung der weiteren Steuern bezweckte. Zweifelhaft ist das aber hinsichtlich

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Steuererklärungen für ahr 1951.

der Unterls ssung von J diese Steuerlag

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Die St trafkemmer hätte feststellen müssen, ob erklärungen schon fällig waren, als der Angeklagte em 11. August 1952 verhaftet wurde, sowie, falls sie noch richt fällig waren, ob er in der Haft. zur Knabe de kläfungen in der Lage war. § 39 EStDV, wonach die Frist BE Abgabe der Einkommensteuererklärung für di Sbkelsufen

(alenderjahr jeweils mit dem 10. März endet, st, wie Geiamt. in Jahre 1952 noch nicht all enthalben durchgeführt worden. Sodann war zu beachten, dass die hier in Rede stehenden Steuern veranlagte Steuern sind (vel 8 25 EStG; 8 16 Genstc; 8 8 106). Gibt sin Steuerpfliohbiger keine Steuererklärung ab, so ist in solchen Pä!] die Steuer erst dann verkürzt, wenn das Kinansamt sie infolge der Unterlassung nicht festsetzt.: Die Hinter- »iehung ist dann erst in dem Zeitpunkt vollendet, zu | g die Veranlagung des

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dem im regelmässigen Geschäftsge

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en - wie die der anderen - beendet gewesen

7; 66, 359; ferner Troeger, Steuer-

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teuerstrafrecht, Anm VI

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| diesem Zeitpunkt kanı die Tat nur versucht «sein: Das Urteil enthält hierzu kein ıe Fest-

Stellungen.“

Nachd erAnnahme des Urteils ist eine Verpflichtung des An

nge klagten, Einkommensteuer, Notopf fera ‚bgabe und Gewerbesteu |

euer zu entrichten, erst ia Jahre 1951 entständen, Nach § 35 EötG, § 9 E06, 8 19 Gewste hat der Steuer-

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pflichtige schon währe end ahlunfer

.eS Steuerjahres Vorsus gen zu leisten. Diese bemessen sich grunäsätzlich nach ‚der letzten Veränlagu ng. Der An ngekla agte war hoch nicht veranlagt worden. Die Steuerbehörde wäre jedo

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tigt gewe: n, schon vor der Veran] ‚agung Vor

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festzu setzen (va Peters-Herrmann, Dıv eu ‘ 35 EStG).

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Der Angeklagte könnte eine vollende'

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‚dadurch begangen haben, dass er sole tertrieb. Abe r auch darüber lässt sieh d

Sicheres entnehnen. Be E

den bisherigen Feststellungen ergibt sich ein-

wandfrei veder eine vollendete noch eine versuchte Ver-

‚kürzung der genannten Steuern. ‘Selbst wenn’ sich ein Ver- . such auf Grund der Feststellungen schon bejahen liesse,

so würde der Angeklagte durch ‘die Verurteilung wegen

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vollendeter Steuerhinterziehung beschwe ert sein.: Dafür wäre nicht entscheidend, dass die für, die vollendete Steuerhinterz iehu ung angedrohte Strafe nach § 397 RAbgO ‚auch für den Versuch gilt:

‚Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung im Rückfalle in vier tateinheitlich Zusammentreffenden Fällen muss daher aufg ;choben we rden. Wegen der angenommenen

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it kann hiervon auch ni

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"ht die Verurteilung we-

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i gen Umsatzsteyerhinterziehung ausgenommen werden; denn über eine einheitliche Tat kann auch it Revisionsver-

faliren nur: einheitlich entschieden werden;

In der neuefi ee wird unter Uns tänden zu prüfen sein, ob der Sachverhalt als nenoronsnunien widrigkeit nach § 413 Abs INr lin Varbindeng mit 88 160 ff RAbgO zu würdigen ist. Wegen. des Verhält-

nisses von Steuerordnungswidrigkeit und. Steuerhinter-

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/1-str-448-53#rd_14

ziehung wird auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in RGSt 75, 56 und in DR 1939, S 1511 Kr 15 verwiesen. Die Steuerordnungswidrigkeit geht hierna ch in der ‚Ste werhinterz jehung auf, wenn sie- schon zu. den Ver-: kürzungs shandlungen gehört. War sie nur eine Vorbereitungsha ndlung daz ZU, so ist wegen Steuerordnungswiärigkeit und wegen Steuerhinterziehu ung zu verurteilen (Urteil Ges Senats vom 9. Oktober 1951 - 1 StR 159/51 -): 3.) Die Annahme von vier tateipheitlich zusammentreffenden Steue erhinterziehungen wäre im übrigen nicht zu be-

nstanden gewesen. Die Unterlassungen des Auneklagteh ‚decken sich zwar nicht für jede Steuerart (ausgenommen die. ‚Einkommensteuer und die Notopferabgabe ). Er hat aber all Steuern auch durch das nämliche tätige Handeln ve erklirken wollen, indem er die Umsätze zu niedrig angab und seinen Gewerbebet rieb abmeldete. Das rechtferti Er ie Annahme von Tateinheit. 4. w "Wicht bedenkenfrei ist dagegen die Annahme von Steuerhinterziehung im Rückfalle. Nach § 404 RäbgO been den Rückfall nur Strafen wegen Taten, die

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-03/1-str-448-53#rd_16

nach der Verkündung des Zweiten Gesetzes zur vorläufien Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (WiGBl 1949 Ss 69), also seit dem 25. Mai 1949, begangen wurden:

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1952 bestraft wurde. III. Da die Verurteilung wegen £teuerhinterziehu ralle

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aufgehoben werden muss, kann auch die Gesamtstrafe nicht

bestehen bleiben.

Dr, Hörchner Dr. Peetz Mantel Glanzmann

Jagusch