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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 5 StR 681/52

5. Strafsenat

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5 StR 681/52 2269 061

ImnmNamen des Volkeskg

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Friedrich H ip zu: zum. SEES traße EB, geboren am Em 1897 ir rum.

wegen Bankrotts u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 22.Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Jagusch Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär En als Urkundsebeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28.April 1952,

l. soweit der Angeklagte a) wegen tateinheitlicher Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Ausgleichsumlage, b) wegen Verstrickungsbruchs in zwei Fällen, c) wegen Betruges im Falle Tun verurteilt ist, im Schuld- und Strafausspruch, 2. soweit er wegen Betrugses im Falle "Gasmaskenverkauf" verurteilt ist, im Strafausspruch,

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3. hinsichtlich der Gesamtstrafe samt den Feststellungen dazu aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründes

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Bankrotts (unordentlicher Führung von Handelsbüchern, unterassener Bilanzierung), fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung, Verstrickungsbruchs in zwei Füllen und Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu ' Gelästrafen von 15.000, 40.000 und 500 DM verurteilt, E8 hat

ihm die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten ist zunächst in vollem. Un- ''"" fange eingelegt, dann jedoch hinsichtlich der Verurteilung wegen Bankrotts und wegen versuchter Steuerhinterziehung u rückgenommen worden. Sie rügt Verletzung des Verfahrehsrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teil:

weise Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.

I. Die Revision macht geltend, der Angeklagte sei durch die Untersuchungshaft gehindert worden, sich sachgemäß zu verteidigen. Die Untersuchungshaft ist jedoch eine zulässige Moßnahme und deshalb kein Verfahrensverstoß. Daß ihre Voraussetzungen vorlagen, ist in einem ordnungsmäßigen, mit Rechtsmitteln ausgestatteten Verfahren ständig überprüft worden. Deshalb mußte sich der Angeklagte mit dieser Benehrähkung

seiner Verteidigung abfinden.

2. Weiterhin beschwert die Revision sich über. "unzulässige einseitige Berichterstattung in der Presse vor Rechtskraft des Urteils". Darin liegt kein Fehler des gerichtlichen Verfahrens. Das Gericht hat keine gesetzliche Handhabe, der Presse Vorschriften über ihre Berichterstattung zu machen.

3. Ferner führt die Revision aus, der Angeklagte. habe durch ‚die Untersuchungshaft und durch die Zerschlagung seiner Geschäfte so ‚gelitten, daß er nicht mehr klar habe denken

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können. Auch die Verteidigung habe nicht in der erforderlichen Weise mit ihm verhandeln können. Auch diese Rüge greift nicht durch. Es ist Sache des Tatrichters, die Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten zu beurteilen. Die Strafkammer hat offenbar keinen Anlaß zu Bedenken gesehen. Übrigans haben die beiden Verteidiger während der viertägigen Hauptverhandlung keine Anträge auf Einstellung oder Aussetzung wegen Krankheit des Angeklagten gestellt.

4. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe die Aufklärungspflicht. verletzt. Es sei unterlassen worden, die noch in Deutschland befindlichen Angehörigen der Besatzungsmacht zu vernehmen, die dem Angeklagten viele Geschäfte vermittelt hätten. Diese Rüge geht fehl. Bei den Geschäften, die dem Angeklagten von Besatzungsangehörigen vermittelt worden sind, wird ihm nur vorgeworfen, daß er sie nicht verbucht und nicht versteuert hat. Nichts k-nnte das Landgericht zu der Annahme drängen, daß die betreffenden Besatzungsangehörigen darüber etwas Sachdienliches wissen würden, zumal auch die Verteidigung sie nicht als Zeugen benannte.

5. Was die Revision im übrigen als Verfahrensrügen vorträgt, sind in Wahrheit zum einen Teil unbeachtliche Aneriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, zum anderen Teil Ausführungen über das sachliche Recht.

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l. Die Ausführungen der Revision zu den Fällen der Steuerhinterziehung greifen in weitem Umfange die festgestellten Tatsachen an. Insoweit verkennt die Revision die Aufgaben des Revisionsgerichts, dem eine Nachprüfung dieser Tatsachen nicht zusteht. Das gilt auch von den Besteuerungsgrundlagen, die das Landgericht geschätzt hat. Das angefochtene Urteil legt überzeugend dar, daß und warum die Umsätze und Einkünfte nicht genau ziffernmäßig ermittelt werden konn-. ten. Unter diesen Umständen war das Landgericht berechtigt und verpflichtet, sie zu schätzen. Diese Schätzung unter-

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scheidet sich freilich grundsätzlich von der. die das Finanz-

= emt gemäß § 217 RAbsC vornimmi. Die gerichtliche Schätzung

muß ein gesichertes Ergebnis, der Beweisaufnahme im Sinne des

'§ 261 StPO sein. Das Landgericht ist sich dieses Unterschiedes

aber, wie das angefochtene Urteil zeigt, deutlich bewußt gewesen. Es kommt. zu einem Mehrumsatz von einer Million Reichsmark, während die Finanzbehörde den Mehrumsatz auf 1,3 NHil-Jionen Reichsmark geschätzt hatte. Die gerichtliche Schätzung besagt hier, daß der Tatrichter keinen Zweifel an einem Mehrumsatz von mindestens einer Million Reichsmark gehabt hat. Eine derartige Feststellung genügt dem § 261 StPO (B3H 1 StR 159/51 v. 9.10.1951 - IM Nr.2 zu § 396 RaAbg0).

Nicht bedenkenfrei sind dagegen die Ausführungen über

‘die Höhe der Einnahmen, die das Landgericht für die Reichs-

markzeit annimmt, Das Urteil schließt aus dem festgestellten Vermögenszuwachs, daß er aus geschäftlichen Einnahmen herrühren müsse. Der Angeklagte hatte sich mit der Behauptung verteidigt, dieser Vermögenszuwachs rühre aus Priratschmuckverkäufen her. Das Urteii gibt. einige Zeugenaussagen wieder, wonach der An.. „eklagte in der Tat nach dem Kriega ‘Schmuck verkauft hat. Feststellr.gen über :den Umfang dieser Verkäufe trifft das Urteil nicht Es fährt. fort: -

"Diese Bekundungen reichten jedoch nicht, ı um die Kammer davon zu Überzeugen, daß der Ange-' klagte vor der Währungsreform Schmuck in einea solchen 'Umfang verkauft hat, daß der gesunte

: Hicht versteuerte Vermögenszuwachs aus: diesen Verkäufen horrüh, ren könnte .!" Ze

Dieser Satz enthält einen zweifachen Reochtsirrtun. Erstens kommt es nicht darauf an, ob die Kammer von der Liichtigkeit entlästender Behauptungen überzeugt ist. Vielmehr muß sie sich die Frage. vorlegen, ob. sie von ihrer Unrichtigkeit überzeugt ist. Hier kann der Satz verletzt sein, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten entschisden werden muß. Zweitens

' scheint die Kammer selbst anzunehmen, daß jedenfalls ein Teil

des unversteuerten Vermigenszuwachses aus Schmuckrerkauf ler-

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rührt. Mindestens dieser Teil hätte von dem (durch Schätzung) festgestellten Vermögenszuwachs abgezogen werden müssen. Aus diesen Gründen mußte die Verurteilung in dem davon betroffenen Fall aufgehoben werden.

Im übrigen gibt die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung keinen Anlaß zu weiteren Ausführungen, Der Vorsatz des Angeklagten ist einwandfrei festgestellt; auch diese Feststellung bindet das Revisionsgericht. Daß der Angeklagte im Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gehandelt hat, bedurfte angesichts des Umfanges seiner Steuerhinterziehungen keiner besonderen Darlegung.

2. Im Falle RB ist der Angeklagte mit Recht wegen Betruges verurteilt worden. Er hatte dem Ri einen Kraftwagen für 5000 DM verkauft, ohne daran zu denken, daß der Wagen gepfändet war. Dies wurde ihm aber am nächsten Tage gesagt. Der Angeklagte entgegnete, der Verkaufserlös solle an den Gerichtsvollzieher ausgezahlt werden. Zwei Tage später überwies RW, der von der Pfändung nichts wußte, 3000 DM als Anzahlung. Dieses Geld behielt der Angeklagte für sich. RER erschien mehrfach, um den Wagen abzuholen, der vor der Übergabe noch instandgesetzt werden sollte. Der Angeklagte sagte ihm nichts von der Pfändung. Erst mehrere Monate später erfuhr Rubba den wahren Sachverhalt. Es gelang ihm, den Wagen bei der Versteigerung für 1000 DM zu erwerben.

Die Revision meint, Ri sei nicht geschädigt, weil er einen gleichwertigen Gegenanspruch erworben habe. Das ist nicht richtig. Reh zahlte die 3000 DM, weil er infolge der Täuschung annahm, der Angeklagte könne und wolle ihm den Wagen alsbald unbelastet übergeben. Als er den Wagen in der Versteigerung erwarb, war der Betrug bereits vollendet.

3. In Falle TOR i5t der Angeklagte wegen Scheckbetruges verurteilt worden. Sein Angestellter Pop hatte in seinem Auftrage Waren zum Preise von 1335 DM bei Ti

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gekauft, äie dieser auch lieferte, nachdem PB ihn mit sahen Scheck bezahlte. Den Scheck hatte der Angeklagte pianko unterschrieben, Pi hatte die Summe eingesetzt. Der Scheck wurde mangels Deckung nicht eingelöst.

Zum inneren Tatbestand führt das Landgericht ausst "Der Angeklagte mußte wissen, zumindest aber damit rechnen, daß der ... Scheck ungedeckt war.! Diese Feststellung reicht nieht zur Verurteilung aus. Betrug erfordert Vorsatz. Es genügt daher nicht, daß der Angeklagte von der mangelnden Deckung wissen oder mit ihr rechnen "mußte". Es kommt darauf an, ob er von ihr gewußt hat. Wenn er nur mit ihrer Möglichkeit rechnete, so lag (bedingter) Vorsatz nur dann vor, wenn er die Tat auch für den Fall der mangelnden Deckung billigste. Das bedarf ausdrücklicher Feststellung.

4. Die Firma N Hatte dem Angeklagten einen Posten Gasmasken für drei Tage fest an die Hand gegeben. Nach Ab- - lauf dieser Frist verkaufte er sie durch Vermittlung eines Maklers TO ar eine schwedische Firma, die auf die Erklärung des Angeklagten, die Gasmasken gehörten ihm, 5000 DM ensahlte. Mit Recht erblickt die Strafkammer in diesem Sachverhalt einen Betrug zum Nachteil der Käuferin. Irrig ist jedoch die Annahme des Landgerichts, auch der Makler Feb WiRsei geschädigt worden, weil er infolge der Kichtliefe- #ung der Gasmasken keine Provision erhalten habe. Daß Tin WEB keine Provision erhielt, war nicht die Folge einer Ver-: nögensverfügung, wie sie zum Tatbestand des Betruges gehört. Da die. Strafzumessung von diesem Irrtum beeinflußt sein kann, mußte diese Verurteilung im Strafausspruch aufgehoben werden.

5. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verktrickungebruchs gemäß § 137 StGB in zwei Fällen verurteilt. . Das Urteil stellt fest, daß er Gegenstände beiseitegeschafft- hat, die zum Teil von dem Vollziehungsbeanmten der Allgemeirien Ortskrankenkasse TOD, EEEEED, zum Teil vom Finanzaunt Ham

D- egEEEEEEEED gepfändet waren. Hier reiehen die Feststellungen über die Pfändung nicht aus. Das Urteil sagt ledig-

lich, daß EEE und des Finanzamt "pfändete". Dieser Aus-

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druck des Gesetzes muß in Tatsachen aufgelöst werden. Das Landgericht wird genauer feststellen müssen, wie die Pfändungen im einzelnen durchgeführt worden sind, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sie wirksan waren. -

6. Soweit die Verurteilungen bestehen bleiben, sind die Angriffe der Revision auch gegen die Strafzumessung un. begründet. Das Landgericht brauchte keinen Milderungsgrund darin zu erblicken, daß der Angeklagte nicht alle Steuern hinterzogen, sondern einen Teil davon auch bezahlt hat. Darin liegt ein besonderes Verdienst um so weniger, als es schlechthin unmöglich sein dürfte, bei einem Betrieb nit 80 Angestellten alle Steuern zu hinterziehen. Ebensowenig brauchte das Landgericht miidernd zu berücksichtigen, daß der Angeklagte Löhne und Gehälter an seine Arbeitskräfte bezahlt hat. Ohne diese Ausgaben hätte er seine gewinnbringenden Geschäfte nicht machen können.

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Oberbundesanwalts.

Sarstedt Buudesrichter Dr. Jagusch Dr.Koffka

ist durch Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert. Sarstedt Schmidt Siemer