§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
Stand: 10.06.2019
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
Wird zitiert von 72 Entscheidungen zu § 300 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 620 KLs 3/22
- BGH, 24.03.2022 – 3 StR 375/20Strafurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe neben der FreiheitsstrafeZitiert von 12
- BGH, 29.04.2015 – 1 StR 235/14Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; unlautere Bevorzugung im Wettbewerb; Begriff der Vorteilserlangung; Ausmaß des Vorteils bei einem besonders schweren FallZitiert von 23
- BGH, 11.02.2014 – 1 StR 355/13Telekommunikationsüberwachung: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Tonaufzeichnungen; Gewährung der Akteneinsicht in Räumlichkeiten der PolizeiZitiert von 12
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 18.12.2025 – VG 5 K 616/22.A
- VG Regensburg, 21.08.2025 – RN 2 K 25.30147Zitiert von 1
- LG Hamburg, 05.06.2025 – 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.05.2016 Ausfertigung
§ 300 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I 1254)
BGBl. 2016 I S. 1254
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.