§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Nach Gewicht
- LG Bochum, 09.01.2026 – 6 KLs 2/25
- LG Hamburg, 15.12.2023 – 620 KLs 3/22
- BGH, 24.03.2022 – 3 StR 375/20Strafurteil: Anforderungen an die Urteilsgründe bei Absehen von der Verhängung einer Geldstrafe neben der FreiheitsstrafeZitiert von 12
- BGH, 29.04.2015 – 1 StR 235/14Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; unlautere Bevorzugung im Wettbewerb; Begriff der Vorteilserlangung; Ausmaß des Vorteils bei einem besonders schweren FallZitiert von 22
- BGH, 11.02.2014 – 1 StR 355/13Telekommunikationsüberwachung: Erstreckung des Akteneinsichtsrechts auf Tonaufzeichnungen; Gewährung der Akteneinsicht in Räumlichkeiten der PolizeiZitiert von 12
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
Zuletzt entschieden
- VG Cottbus, 18.12.2025 – VG 5 K 616/22.A
- VG Regensburg, 21.08.2025 – RN 2 K 25.30147Zitiert von 1
- LG Hamburg, 05.06.2025 – 616 Qs 14/25, 616 Qs 14/25 - 5701 Js 49/24Zitiert von 1
58 Entscheidungen zu § 300 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 300 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 299, 299a und 299b mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1.
die Tat sich auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder
2.
der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.