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BGH Urteil vom 10.08.1951 – 4 StR 81/50

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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... "Gosetz: . StGB 8 350 nu 2290 003 " Rechtssetz: ..An Tolgenden in der tlechtsprechung des

Reichsgerichts- entwickelten Grundsätzen wird festzehalten:

a) Die Zueigmung in amtlicher Eigenschaft “

empfangener Gelder kenn auch in der’

Deckung von Zeiilbeträ,;en, und zwar bereits -

in der falschen Guchung bezw. in der Un-, terlassung einer vorgeschriebenen Buchung gefunden werden.

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b) üs ist nicht erforderlich, dass der Beante‘.-

zun „rsatz, des Yehlbetrags verpflichtet

var; es genügt, dass er seine ürsatzpflicht -

- sei es auch irrtümlich — angenommen hat. .

c) Ausreichend ist auch die Abdeckung einer ::; £remden Verbindlichkeit, z.B. die ür- -

füllung der srsetzp2licht des für den

zehlbetrag verantwortlichen andere Bean-..; €

. ten. Eigene Bereicherung, Verbreuc . . sich selbst, gehört nicht zum Gesetzlichen‘; Tatbestand. De

d)§ 350 ist auch anwendbar, wenn- der Miter - eirtschlor„en i:t, kürliig krsatz Eu8 eige-:

ner. sitTeln zu ıohaflen. er

Altenz>zichen: 4 St.. 81/50 " Urt. v. 10. August 1951 . IG Bochum

Im Tsıen des Volkes

In der Strefsache gegen

die Hausfrau Mara S geb. EB aus >. geboren em 1906 in ven ( ‚

wegen schrerer ZImtsunterschlagung u.a.

hat der 1. Terien-Strifsenat des Bundessgerichtshofs in der Sitzung; vom 10. August 1951, an der teilgenommen haben: Scnatspräeident Dr. Eroß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Buncesrichter Wantel Bundesrichter Irumme Bundesrichter Dr..Tiörckrer als beisitzende kichtcer,

Oberstaatsanwalt Tr. «>

als Vertreter der Tund.samvaltschaft,

Justizobersekretär

sls Urkundcebecmter der Ceschüftustelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in 3ochum vom 24. Oktober 1950 wird verworien.

Die Angeklagte hat die \osten des Lechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Deschrerdeführerin ist nach den leststellungen

des Lendgerichts als Vertreterin ihres \hemannes, dem die Leitung einer Poststelle oblas, in den Lostdienst eingestellt und durch .landschlag verpflichtet worden. Die Annahme ihrer Beamteneigenschaft im Sinne des

§ 359 StGB entszricht der ständigen lcchtsprechung des Reichs;serichts, der sich der Senat anschliesst (TCSt 54, 202 Sf; NEGA 40, 337; ROAIRR 1940 Nr 711).

Die Stralkammer hat auch ohne kechtsirrtum festgestellt, dass die Berchwerdeführerin die bei ihr einsezahlten Gelcbetrigze, wie es § 350 StGB voreussetzt, in emtlicher li, ;enschaft empfen,'en hat (vgl “C$t 67, 336 urten).

Die kevision rüst die Ännahme einer Unterechlagung.

Ihre Angriffe vermösen jedoch nickt durchzudringen.

Yor: ussetzung für die Annahme eincr Unterschlasung ist ellerdinss der Alleingevahrsam, die ausschliessliche tateächliche Verfü/ungsgevalt des Täters (DCSt 58, 49). Ohne llechtsirrtum ist aber die Strafkammer davon ausgegingen, dass die Angchlagte Alleinsenrahrsem an den bei ihr eingezehlten Celdbetrigen hatte, als sie diese in vorschriftswidri;ser heise verwendete, Cenn sie vertrat ihren „hemann, wcnr dieser auf den Zustellzens oder aus anderem “nlass abwesend war; den „hemeann, vor dem die Angeklagte ihre ilechenschaften gekein hielt, war insoweit ersichtlich keine Zirvir'ung möclich (vgl die einen ähnlichen fall betreifehde Entscheidung RGHER 1940 ür 711).

Zur Zucignun;;shindlung gehört, dass der !äter über die in amtlicher figenschaft empfangenen Beträge wie ein »igentümer verfügt. Diese Verfügung kann nach ‚der ständigen Rechtsprechung auch in der Deckung von Fehlbetrüsen gefunden werden. Beabsichtigt der Täter die Deckung eines „ehlbetrages und verwendet er zu diesem Ziecke aus .iengel an zureickenden eigenen „itrTeln bis zu deren Becchaffung amtliche Gelder, so hat er den Tatbestand des § 350 StGB verwirklicht, denn ein derartiges Vorgehen setzt be ‚rifflich die Absicht voreuas, das in amtlicher ii, :enschalt empfangene Geld wirtichaftlich für sich zu veriicnden (RGSt 61, 233 » oben; 62, 173 ££f; 64, 414 ff; RG DRZ 1928 ir 731). Es ist anerkannten Rechts, dass in derartigen T£llen die Zueignung nicht nur durch Intnerme von Geläbeträgen aus cer nasse, sondern auch durca Zalcche Buchung oder durch Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung geschehen kenn (vgl zB RG I 1932, 950, 16).

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Der Tetrichter geht davon sus, äess die Beschwerde- ° führerin dei rehlbetrag in "ihrer" Zerse gehabt habe .: und dass sie diesen "eus eigenen Celdmitteln" habe deciien nücsen. Ls kann dahingestellt bleiben, ob diese Annehme der itrafkammer den postdienstlichen Vorschriften entspricht, denn die Anwendung des § 350 StGB setzt nicht voraus, dass die Be:.chwerdeführerin selbst zum „rsatz des Tehlbetrags verpflicktet war; es genügt, wenn sie ihre ürsatzpflicht irrtümlich angenommen hat (RGSt 64, 414 21; RG DEZ 1928 ir 731). Dass sie eine eigene Schuld decken wollte, sei es nun eine

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wirkliche oGer eine vermeintliche, ist ‚den Urteilsgründen zu entnehmen. § 350 StGB würde übrigens sosar dann am.endbar sein, wenn die eigene ürsatz- »flicht der Angeklagten weder vorgelegen hätte

noch irrtümlich von ihr angenommen worden wäre, wenn die Jeechwerdeführerin vielmehr eine aus dem Fehlbetrag erwachsene Verbindlichkeit ihres Themanns, des Toststellenleiters, hätte abdecken wollen, denn auch die Überlassung amtlicher Gelder an Dritte oder die Abdeckung der Verbindlichkeit eines anderen mit amtlichen Celdern echliesst eine Zueignung in sich; zum Tatbestand des § 350 StGB gehört nicht, dass sich der Täter im ındersebnis selbst bercichert oder die Gelder für sich selbst verbrsucht (RGSt 61, 232 f; 62, 17 und die dort engef. weiteren untsch. RGSt 64, 415 $; 67, 334 Li; nci.An 1929 Ir 270; RG DRZ 1954 ılr 413; RCHER 1940 Ir 711). An diesen in der kechtsprechung des eic’ sgerichts zu § 350 StCB entrickelten Srundsötzen, an denen der Senat festhäölt, scheitern die

ingriffe der üevision.

Das Landgericht hat festgestellt, die Angeklagte hibe ihre Verfehlungen begangen, weil sie "Unannehmlichkeiten befürchtet" habe. Dieser Bevieg,rund steht indessen der Anwendung des § 350 StCB nicht entgegen (2CSt 64, 414 ff).

Die Beschwerdeführerin hatte, wie der Watrichter feststellt, die Absicht, den Fehlbetrag aus eigenen Geldmitteln zu decken; tatsächlich trug sie jedoch in dem sehr erheblichen Zeitraum bis zur Entdeckung ihrer

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Verfehlungen, nahezu 1 Jahr lang, keine eigenen Tittel zur Beseitigung des FTehlbetrags bei. Das Vorhaben, irgendwann und irgendwiekünftig brsatz aus eigenen iiitteln zu schaffen, schliesst die Annahme der Zueirmunssabsicht nicht aus. Auch wenn die Angeklagte die Beträ;e dem Postfiskus nicht endgültig vorenthalten wollte, machte sie sich diese durch ihre Falschbuckungen zunächst zu eigen. Sie führte die Geldbeträse uf ungewisse Zeit bis zum Zintritt ihrer etwaigen Lreatzfüöhigkeit durch die pflichtwidrige Declun; des ursprünglichen Fehlbetrages und durch

die vortsetzung ihrer ilachenschaften dem eigenen Vermögen zu. In diecenm Verhalten hat das Lendgericht zutreffend eine Zueignungshandlung gefunden (RGSt 62, 175 21; RG IJU 1932, 950, 16). Tatsächlich haben die Angeklagte und ihr Ihemann, wie das Landscricht festgestellt hat, dann bis zur tatrichterlichen Hauptverhenclung den Fehlbetrag zur ratenweise in Köhe von 200 DI abgedeckt. In dieser Abzehlung kenn nur eine nachtrürliche Wiederzutmachung eines Teils des Schadens scfunden werden, durch die am Tatbestand der Amtzunterechlagung nichts geändert wird.

Die Frage, wie zu entscheiden väre, wenn die Angeklagte den Fehlbetrag nur ganz vorübergehend verdeckt und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben genöäss mit bereitliegenden eigenen .iitteln abgedeckt hätte, kann dahingestellt bleiben, da ein solcher Fell nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen

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hier nicht vorliegt. Das Lendgericht hat vielmehr

an mehreren Stellen des Urteils ausdrücklich festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die amtlichen Gelder "zur Abdeckung" des Fehlbetrages, also nicht

' nur zur vorübergehenden Verdeckung einer rechnerischen unstimnigkeit verwendet hat. Bei der rechtlichen \ürdigung des Sachverhalts hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt, die Angeklagte habe "bis

zu den Zeitpunkt, an dem sie sich in ihrer Trägheit entschliessen würde, eigene Geldmittel der Tasse tatsächlich hinzuzulegen", amtliche Gelder für diesen Wiedergutmachungszveck verwendet; sie habe mit fremden Geld ihre eigene Schuld bezahlt, &lso [rende Gelder wirt. chaftlich für sich ver:.endet und ihren sachwert dem eigenen Vermögen zugeführt; sie habe von Anfang an den willen gehabt, ihr Verhalten so lange Fortzusetzen, bis sie "bei Gelegenheit" eigene .jittel zur Dectiung des Lehlbetrages verwenden werde.

Die Entscheidung R6GSt 17, 321 ff, auf die sich die kevision beruft, betraf einen Fall anderer Art; dort handelte es sich um die Schaffung eincs "Reserrefonds" zu dem Zweck, sich die Wöglichkeit einer künftigen Zueignung offen zu halten; ob und inwieweit dieser Entsckeidung jetzt noch beizutreten ist, kann ” dahingestellt bleiben. Bei der weiteren intscheidung ("DJZ Bd 34 S 321"), auf die sich die Revision beruft, ist eine unrichtige Fundstelle angegeben, sodass sich eine Stellun,nshme erübrigt.

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Die Anwendung des § 350 StCB begegnet sonach keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dasselbe zilt für die Verurteilung der Angeklagten nach §§ 351, 348 Abs 2, 753 StGB.

Die fTichtanwendung der §§ 354, 133, 266, 267 StGB kann auf sich pveruhen, da die Angeklagte hierdurch nicht beschrvert ist.

Die Revision war nach alledem zu verwerten.

Dr. eroß Dr. Peetz Lantel Xrumme Dr. Lörchner