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BGH Entscheidung vom 06.04.1955 – 3 StR 47/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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zn Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den früheren Postangesteliten Otto KUMEB aus zuiiii>
GEB, zenoren sen ED 1924 ir Cu,
wegen schwerer Antsunterschlagung uU:
hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. April 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmenn als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.dJdagusen Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr.Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst .. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Giessen vom 26. November 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er im Fall MOD wesen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrükkung von Postsendungen und Untreue verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmitteis, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Der Beschwerdeführer ist wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung, Unterdrückung von Postsendungen und Untreue (Fall Ma) "sowie wegen eines weiteren Falles der schweren Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenvernichtung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von elf Monaten verurteilt worden.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und sie in zulässiger Weise auf seine Verurteilung im Fall VE eschränkt. Seine Revisi on rügt die Verletzun des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg,
1, Das Dandgeri cht hat folgende Feststellungen zum
Fall samaann getroffen: g
Der ingeklagte, der Leiter des Zweigpostamts in Bad Salzhausen war, hat von September 1953 bis zum Frühjahr 1954 etwa alle 2 - 3 Wochen Nachnahmepakete für die Tabakgrosshandlung ID entgegen seinen Li enst 10L- schriften an die Ehefrau Muun ausgehändigt, ohne dass
diese den vollen Nachnahmebetrag zahlte. Sie leistete viel-
nehr nur eine Anzahlung und zahlte den Restbetrag erst naeh 1 - 3 Tagen. Trotzdem fertigte der Angeklagte die Pakete im Ankunfts- und Zustellbuch ab, buchte fälschlich die volle Bezahlung im Einzahlungsbuch, trennte die anhängende Zahlkarte von der Nachnahmekarte ab und überwies dem Nachnahmeabsender den vollen Nachnahmebetrag, obwohl die-. ser von der Firma MB noch gar nicht eingezahlt war. Zur Deckung des jeweiligen Xassenfehlbetrages verbuckte der Beschwerdeführer andere ordnungsgemäss ausgehändigse und bezahlte Nachnahmesendungen erst 1 - 3 Tage später im Ankunfts- und Zustellbuch und wies hier den Nachnahmeabsendern die ihnen zustehenden Beträge auch erst entsprechend
später an. Einen geldiichen Vorteil hatte der Angeklagte bei diesen Gefälligkeiten gegenüber der Firma Mei nicht.
Weiter stellt die Strafkammer wörtlich fest: "Im Zusammenhang mit diesem "Schieben" von Nachnahmesendungen - wie auch bei gleichartigen Manipulationen zur Deskurg der im folgenden dargestellten Geildentnahmen für eigene Zwecke —- hat der Angeklagte insgesamt mindestens fünf Nachnahmepaketkarten vernichtet."
2. Gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers bestehen insoweit rechtliche Bedenken, als das Landgericht seine Handlungsweise als schwere Amtsunterschlagung gewertet hats |
Der Strafkammer ist darin zu folgen, dass diese straf-. bare Handlung noch nicht in der Aushändigung der Nachnahme-. pakete an Frau VB zu sehen ist. Hier fehit es schon : an der Zueignungshandiung 1.8. des § 246 StGB, da der An-
geklagte über die Pakete weder im eigenen Namen verfügt noch einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstige Vorteile hatte (BGHSt 4, 236 /2387; BGH NIW 1954, 1295),
Das Landgericht glaubt, der Angeklagte habe den Tatbestand der schweren Amtsunterschlagung dadurch verwirk licht, dass er zur Deckung seines Kassenfehlbestandes: andere Nachnahmegelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte, aus dem ordrungsmässigen Verkehr gezogen, nämlich den Absendern nicht umgehend angewiesen habe; dadurch habe er wie ein Eigentümer verfügt, das Geld für andere Zwecke verwendet und es sich damit zugeeignet. Da.er in Beziehung auf diese Unterschlagurgsı zumindest : das zur Kontrolle der Einnahmen bestimmte amtliche Ankunft
und Zustellhbuch unrichtig geführt habe, sei er aus § 351 StGB zu bestrafen.
Dass Ger Beschwerdeführer als Leiter eines 7weigpostsmtes Beamter war und dass äle von den Empfängern der Nachnahmepakete gezahlten Beträge Gelder waren, die ihm in amtlicher Eigenschaft übergeben waren und an denen er Alleingewahrsam hatte, bedarf keiner näheren Darlegung.
zu prüfen ist aber, ob der Angeklagte durch sein Verhalten diese.Gelder sich zugeeignet hat. Dafür genügt nicht, dass er über die in amtlicher Eigenschaft empfangenen Beträge wie ein Eigentümer verfügt hat. Da er nicht nach aussen hin als Eigentümer aufgetreten ist, gehört zum Sich-Zueignen wie schon oben dargelegt, dass er durch die Verfügung einen wirtschaftlich messbaren Nutzen oder sonstigen Vorteil erzielt hat. Bine derartige Verfügung kann » nach der ständigen Rechtsprechung auch in äer Deckung von Fehlbeträgen in der Kasse des Beamten gefunden werden. Beabsichtigt der Beamte die Deckung eines Fehlbetrages und verwendet er zu diesem Zweck aus Mangel an zureicr.enden eigenen Mitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so verwirklicht er den Tatbestand des § 350 StGB; denn ein solches Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden (RGSt 61, 228 12337 173 £f} 64, 414 £f; RG DRZ 1928 Nr 7315 BCH 4 StR 81/50 ‚vom 10: August 1951 = IM Nr 1 zu § 350 StGB). Während die Zueignung im allgemeinen durch Eitnahme von. Gelderr. aus der Kasse geschieht, erfolgt sie in diesen Fällen durch falsche Buchung oder Unterlassung einer vorgeschriebenen Buchung (RG JW 1932, 950 Nr 16;5RG DRZ 1927 Nr 320; RG Recht 1927 Nr 762). In diesen Fällen hindert die Tatsache,
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dass der Geldbetrag selbst tatsächlich der Kasse zugeführt : wurde, in die er gehört, die Annahme einer Amtsunterschlagung nicht. Es kann auch dahingestellt hieiben, ob der Beamte zum Ersatz des Fehlhetrages verpflichtet wars es genügt, dass er seine Ersatzpflicht - sei es auch nur irrtümlich - angenommen hat (BGH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951 = IM Nr 1 zu § 350 StGB).
‚Den Urteilsfeststellungen kann hier nicht mit Sicher heit entnommen werden, dass der Angeklagte sich vorgestellt hat, er befreie sich wenigstens vorübergehend von
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einer gegenüber der Post bestehenden Ersatzpflicht dureh die Unterlassung der Buehungen. Das wäre aber Voraussetzung für seine Bestrafung. wegen Amtsunterschlagung.
Die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung kann daher nicht aufrechterhalten werden,da der Grundtatbestand der Unterschlagung nicht eindeutig Festgestellt ist.’ Schon aus diesem Grunde muss der gesamte Schuldspruch im Falle VE aufgehoben werden.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Wird erneut der Tatbestand der Amtsunterschlagung festgestellt, so begegnet die Annahme des Erschwerungsgrundes § 351 StGB keinen rechtlichen Bedenken,
Unter einem zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen bestimmten Buch kann nur ein solches verstanden werden, dest sen Führung von zuständiger amtlicher Seite, wenigstens im Wege der Dienstanweisung, angeordnet worden ist, dessen Fü rung somit zu den Dienstobliegenheiten des die Einnahmen bewirkenden oder kontrollierenden Beamten gehört, um für den Gebrauch der Behörde den Überblick darüber zu ermöglich®
(Rast 43, 207 /3097; 74, ı71 A737).
Die Führung des Ankunfts- und Zusteilbuchs gehörte offensichtlich zu den amtlicher Obliegenheiten des Beschwerdeführers- Jedenfalls hinsichtlich des Zustei.buches ist auch die Annahme unbedenklich, dass es zur Eintragung oder Kontrolle der Einnahmen oder Ausgaben. bestimmt war (RG JW 1935, 866 Nr 18; BGH 3 StR 368/52 vom 19. Januar 1953: BGH 4 StR 503/54 vom 5. Januar 1955), Durch das Unterlassen der rechtzeitigen Eintragung der Zustellung der Nachnahmesendungen an ihre Empfänger kann deshalb der Tatbestand des § 351 StGB erfüllt sein.
b) Rechtlich fehlerhaft ist es jedoch, dass die Straf- "kammer in Tateinheit mit der schweren amtsunterschlagung den Tatbestand der Untreue gegenüber den Kunden der Fost als verwirklicht angesehen hat. Zwischen den Xunden der Post und dem Postbeamten besteht kein Treueverhälinis im Sinn des § 266 StGB, das den Beamten verpflichtet, die Vermögensinteressen dieser Personen zu wahren (RG HRR 1940 Nr 711).
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Die Strafkammer wird aber zu prüfen haben, ob der Angeklagte sich der Untreue gegenüber der Post schw! Ldig gemacht hat, da zwischen ihr und dem Angekl agten ein Treuverhältnis 1.8. des § 266 StGB bestand. Schon in der Aushändigung der - Nachnahmepakete an Frau MB ohne volle Zahlung des Nachnahmebetrages kann eine Untreue liegen, da die Post nach § 21 der 'Postordnung für Nachnahmepakete in Höhe der Nachnahme haftbar ist. Zuch durch die unterlassenen Buchungen kann der Angeklagte sich der Untreue schuldig gemacht haben, da er hierdur:h die der Test.gegen ihn zustehenden. Ersatzansprücshe verschleiert und ihre sororblge Geltendmachung verhindert haben kann (RGSt 71, 155 1571587;
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12, 193 /1357). Für die Annahme einer Untreue kann ferner n Betracht kommen, dass die Post Ersatzansprüchender
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Anpfär nger der Nachnahmepakete ausgesetzt war, wenn das Geld den Absendern der Pakete nicht rechtzeitig zuging
(RG HRR 1940 Nr 711). Schliesslich kann auch die Tatsachs, °
dass der Angeklagte zwar kurzfristig - nach Zahlung der Restbeträge durch Frau MB -, aber nicht jederzeit in der Lage war, den Kassenfehlbetrag auszugleichen, eine Benachteiligung der Post bedeuten (RGSt 13, 284 ff),
Das Londgericht wird gegebenenfalls zu erörtern haben, ob der Angeklagte derartige Nachteile für die Post in seinen Vorsatz aufgenommen ‚hat,
c) Rechtlich unbedenklich ist die Annahme des Tatbestandes des § 354 StGB, den das Landgericht zutreffend in der Aushändigung der Nachnahmepakete an Frau > ohne volle Bezahlung gesehen hat (Rast 12, 320).
a) Nicht eindeutig sind die Feststellungen des Landgerichts zur Vernichtung von Nachnahmepaketkarten. Die Strafkammer führt nicht näher aus, um welche Nachnahmepaketkarten es sich handelt. Dies kann auch nicht aus dem Hinweis entnommen werden, dass der Angeklagte hier in gleicher Weise wie bei den Geidentnahmen für eigere Zwecke gehandelt habe, da auch bei def tatsächlichen Feststellungen zu dieser Straftat keine näheren Anganen : gemacht werden, | |
Es kann daher nicht geprüft werden, ob es sich bsi diesen Nachnahnepaketkarten um Urkunden im Sinne des Strafrechts gehandelt hat und ob — wenn dies der Fall war - ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dieser Urkundenvernickhtung und den Übrigen Straftaten des Beschwerdeführers besteht, der die Annahme von Tateinheit rechtfertigt.
Glanzmann Jagusch Maaß
Dr.Wiefels. Wirtzfeid
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