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BGH Entscheidung vom 07.02.1953 – 4 StR 346/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR_ 346/53 2303 072 Co

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Oberpostsekretär Be aus ra, dort geboren am 1895,

2.) den Postschaffner 2’; REED aus CHE

dort geboren am 1912, wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Septenber 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Martin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

. Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEED als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .

vom 7. Februar 1953 wird auf seine Kosten verworfen:

II. Auf die Revision des Angeklagten EEE wird dieses Urteil, soweit es ihn Detr , 1.) im Schuldspruch zum Falle I dahin geändert, dass der Beschwerdeführer nur wegen

Untreue verurteilt ist, und im Strafaus-

td e liegenden Fest-Stellungen aufgehoßen; 8 |

.) ii h zum Falle II dahin er-2.) Im Schu Sspru Beschwerdeführer von der

Weiteren Anklage der Urkundenbeseitigung

III.

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auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird; ?

3.) im Falle III und V in vollem Umfange mit den zugrunde liegenden Feststellungen und

4.) im Ausspruch über die Gesamtstrafe auf- . gehoben. 5

Im übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über as

die Kosten des RKechtsmittels, an Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Der Angeklagte Tip war Leiter der Rentenstelle des Postamtes Rheine, der Angeklagte TB war ihr zugeteilt. Ep orlagen die Organisation der monatlichen Rentenzahlungen einschliesslich der Überwachung seiner iitarbeiter und die monatliche Verrechnung der gezalilten Beträge mit der Rentenrechnun; ss4elle in Hannover en Hand der dazu bestimmten Rentensollisten; in diese sind die Rentenzahlungsaufträge der Versicherungsträger eingetragen. Die Rentenstelle ist von den Kassengeschäften mit Vorbedacht getrennt, so dass Ep mit der Annahme und Auszahlung der Gelder nichts zu tun hatte. Seit Anfang Januar 1951 hatte Egli pei seinen Rentenabschlüssen Fehlbeträge, die im Laufe eines halbes Jahres etwa 4900 DM erreichten; wie sie entstanden sind, konnte nicht mehr aufgeklärt werden.

ni. .Das Landgericht hat verurteilt:

“den Angeklagten TED in Fall I wegen schwerer Antsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB), im Fall II wegen Unterschlagung (§ 246 StGB), im Fall III wegen: Betrüges (8 263 StCB) in Tatein- ‚heit mit Urkundenfälschung (§ 267 StGB) und mit Falschbeurkundung im Amt (§ 348 ibs 2 StGB), im Fall IV wegen eines weiteren Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschüng (§ 267 StGB) sowie im Fall V wegen 3etruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) in fünf weiteren Fällen;

den Angeklagten RB unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung (88 350,

351 StGB) im Fall II.

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Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung sachlichen Rechts.

Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Rauen genügt nicht den Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO und ist daher unbeachtlich, die des Angeklagten Fo GEB ist unbegründet; die Erwägungen, mit denen die Strafkammer nach Hinweis auf die Veränderung der recht- ‘ lichen Gesichtspunkte den Aussetzungsamtrag des Verteidigers abschlägig beschieden hat, entsprechen dem § 265 Abs 3 u 4 StPO.

Dagegen unterliegt die Anwerdung des sachlichen Strafrechts in verschiedener Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

Fall_I: Um den Fehlbestand zu verschleiern, ver- -rechnete TED nit der Rentenrechnungsstelle in ‚Hannover Monat für Monat höhere Beträge, als tatsäch-

lich gezahlt waren. Er behielt nämlich einen Teil der dem Postamt Rheine zugegangenen Rentenzahlungsaufträge, die einmalige Zahlungen betrafen, vorübergehend zurück, obwohl diese Beträge laut der, Rentensolliste in dem Monat bereits zu zahlen waren. ED v eruerkte "diese Beträge in den Rentensollisten auch als gezahlt, indem er sie darin abhakte, und verrechnete sie auf

diese Weise mit der Rentenrechnungsstelle. Tatsächlich liess er sie aber. erst im folgenden Monat auszahlen.

Dieser Sachverhalt erfüllt die ürfordernisse der schweren Umtsunterschlagung nach §§ 350, 351 StGB schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer, wenn er.als blosser Rechnungsbeamter überhaupi Gewahrsam am Inhalt der Kasse hatte, diesen - selbst nach der Annahme des Lendgerichts - nur in Gestalt des Mitgewahrsams mit anderen Beenten, vornehmlich dem Kassenbeamten ausüben

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konnte. Voraussetzung für die Annahme einer jeden Unterschlagung ist aber der Alleingewahrsan, d.h. die ausschliessliche tatsächliche Verfügungsgewalt des Täters über die den Gegenstand der Straftat bildende Sache.

Das hat der 3undesgerichtshof schon in seinen Urteilen vom .10. August 1951 - 4 StR 81/50 -, vom 16. Oktober 1952°- 4 StR 114/52 und vom 30. Januar 1953 - 2 StR 107/52 - ausgesprochen. .

Dagegen ist die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue nicht zu beanstanden. Die Bundespost hatte Eggenkämper beauftragt, darüber zu wachen, dass das ihr von - den Versicherungsträgern überwiesene Geld den Empfangsberechtigten vorschriftsmässig ausgezahlt werde. Diese Zr ihmkraft behördlichen Auftrages eingeräumte Vertrauensstellung, benutzte er dazu, seiner Dienstherrin unter Missbrauch der ihm zur Kontrolle anvertrauten Unterlagen Schaden. Zuzufügen. Dass er selbst die Renten nicht unmittelbar ‚auszuzahlen hatte, steht der Annahme des Treubrüdktatbestandes des § 266 StGB nicht entgegen; denn die Unfreie ‘braucht nicht immer in der Verfügung über Vermügsnngegenstände zu bestehen; vielmehr genügen Verschlei- e erungen, die der Auftraggeberin die Übersicht über ihr j' Vermögen erschweren, so dass diese die ihr zustehenden 5 . Rechte nicht geltend machen kann (R6St 73, 5; BGH Urt .. v 16. Oktober 1952 - 4 StR 114,52). Der Beschwerdeführer ee hat einen solchen Zustand herbeigeführt; der hohe Fehl- .n betrag ist heute teilweise unaufklärbar. nahm die Falschbuchungen deshalb vor, weil er befürchtete, seine Dienstherrin könne ihn wegen der Fehlbestände in Anspruch nehmen. Damit hat der Tatrichter hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte als alter Postbeamter und besonderer Kenner des Rentenrechnungs-

wesens sich der Schadenszufügung und des in seinem Ver- = halten liegenden Treubruchs bewusst war. 4

Der Senat kann den Schuldspruch insoweit berichtigen; der Strafausspruch war aufzuheben

Im Fall II veranlasste Egg den mit der Auszehlung von Renten befassten Rp ihm 3000 DU aus der Kasse zu geben und mit der Rechenmaschine einen Streifen mit fingierten Beträgen über dieselbe indsumme als Beleg für die Rentenmonatslisten herzustellen. Kit dem Geld

kaufte EEE eine Wiese.

Was die Revisionen an diesen Feststellungen als angebliche Verstösse gegen die Denkgesetze bemängeln, liegt in Wahrheit auf dem Gebiete der Beweiswürdigung, das dem Revisionsrichter verschlossen ist (§ 337 StPO).

Der :.trafkanmner ist entgangen, dass Ep sich des Missbrauchs seiner Amtsstellung im Sinne der §§ 266 StGB schuldig gemacht hat; indessen beschwert das diesen Angeklagten nicht. Auch gegen die Verurteilung wegen Vergehens nach § 246 StGB bestehen Bedenken insoweit, als die Strafkammer die Voraussetzungen der schweren Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) verneint hat. REM erkennte zwar nach der Beweisannahne des Tatgerichts, RD 1) wolle das Geld nicht für behördliche, sondern für Private, Zwecke‘ verwenden, obwohl Ten Bein Verlangen nicht 'srläuterte. Rauen gab ihm das Geld aber nur deshalb, weil‘ er in. Seiner "hefehlsautomatischen . Haltung" dem Vorgesetzten nicht zu widersprechen wagte. kithin waren sich der 'übergebende und der empfangende Beamte nicht etwa üarüber einig, dass in der Person des Vorgesetzten kein amtlicher Gewahrsam begründet werden sollte. Vielmehr hat Rauen, wie sein Verhalten bei der Abrechnung erkennen lässt, di> Verantwortung für die Art der Verwendung der 3000 Di allein Feguiiiii> überlassen. Dieser hat also den Betrag in unmittelbarem

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ursächlichen Zusammenhang mit seiner Dienststellung als. Leiter der Rentenstelle von seinem Untergebenen gefordert und erlangt und damit auch in amtlicher Eigenschaft empfangen. Er hat dann den Rechnungsstreifen mit den

erfundenen Beträgen der Rechnungsstelle in Hannover vor-

gelegt. ED hätte deshalp aus §§ 350, 351 StGB verurteilt werden müssen; dass es unterblieben ist, beschwert ihn nicht.

Diesem Antsverbrechen hat RD =1s Kassenbeanter bewusst seine Unterstützung geliehen, indem er 3000 DM dem ihm zur Auszahlung an die Rentenenpfänger- anvertrauten Gelde entnahm und für die Nonatsliste falsche Belege fertigte. Wenn’er auch die Tatherrschaft Fu überliess, so nahn. er doch billigend die Möglichkeit in Kauf, er fördere sachlich die Vollendung der von jenem geplanten Straftat. Dass er das weitere Verhalten seines Vorgesetzten missbilligte, indem er ihm die Verantwortung überliess, vermag seinen Tatbeitrag nicht der Eigenschaft strafbarer Beihilfe zu entkleiden :(R6St 56, 170). Täter

‘einer Amtsunterschlagung. war RED schon deshalb nicht.

weil er seinen Vermögensstand nicht veränderte, als er über den Betrag verfügte; mithin hat er die Sache sich: nicht zugeeignet (R6St 61, 228, 232 f; 67, 334; BGHSt 4, 237). Da er auch nur wegen Beihilfe zur schweren Amtsunterschlagung verurteilt ist, muss sein Rechtsmittel verworfen werden.

FEED get a später 650 DM zurück, damit

er sie in die Kasse lege; dafür liess er sich Quittungen über schon ausgezahlte Renten in derselben ‘Höhe: geben, damit die Kasse des-Rggp stimmte. Rip hat der Tatrichter von der Anklage der Beihilfe zur Urkundenbeseitigung (§ 348 Abs 2 StGB) freigesprochen. Auch bei BR ]

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GEBr2: er eine Urkundenbeseitigung für nicht nachweisbar erachtet, jedoch angenommen, es bedürfe keines besonderen Freispruchs, da, wenn Ti anschliessend Falschbuchungen vorgenommen hätte, diese eine fortgesetzte Handlung mit dem Fall I bildeten. Anklage und Eröffnungsbeschluss haben dieses Verhalten unter Nr I. 4 möglicherweise als rechtlich selbständige Handlung im Verhältnis

zu den übrigen Beschuldigungen bewertet; jedenfalls muss bei. der Unklarheit beider davon ausgegangen werden, weil

diese nicht dem Beschwerdeführer zum Nachteil gereichen kann. Da ein Fortsetzungszusammenhang mit dem Fall I nicht festgestellt worden ist, musste auch FB insoweit freigesprochen werden. Auch dieses Versehen konnte der Senat richtigstellen.

Im Fall _ III hat das Landgericht für erwiesen erachtet, dass ED sich eine Nachzahlung von 300 DM für das Mündel des Vormundes Tip von Kassenbeanten hat auszahlen lassen, nachdem er die Unterschrift auf dem Rentenempfangsschein gefälscht hatte. Das Geld hat er für sich verbraucht.

Die Urteilsgründe sind insoweit nicht frei von Ufklarheiten. Einleitend hebt das Urteil "allgemein hervor; es sei nicht zu ermitteln gewesen, ob Fun sich durch Vorlage gefülschter Empfangsscheine beim Schalter habe Geldbeträge aushändigen lassen. Wenn das sandgericht im. Fall III zu einer gegenteiligen Überzeugung gelangt ist, obwohl auch hier weder die Quittung noch ein Zeuge für die Auszahlung mehr vorhanden ist, so müssen. an die

Feststellung des Sachverhalts besondere Anforderungen gestellt werden. Der Tatrichter geht davon aus: "Ohne einen Rentenempfangsschein entgegenzunehmen, konnte und durfte der Schalterbeante nicht auszahlen, weil ihm sonst ein Beleg für den Verbleib des Geldes gefehlt hätte."

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Das Urteil lässt aber nicht erkennen, ob die Schalterbeamten diese Vorsicht selbst gegenüber dem Leiter der Rentenstelle haben walten lassen. Vielmehr ergibt sich aus weiteren Ausführungen, dass bei der Rentenauszahlung öfter nicht vorschriftsmässig verfshren wurde, dass z.B. vielfach Postbeamte Beträge für Rentenempfänger abholten, obwohl dies unstatthaft war, und dass Fein» dabei häufig "nicht einmal" die Stammkarte zur Eintragung des Erledigungsvermerks mitbrachte mit der Angabe, sie sei verlegt. Danach hat die Strafkammer nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen, dass FE» die Renten gelegentlich auch ohne jede Unterlage für die Berechtigten empfangen hat, weil man ihm als Vorgesetzten, mit dem man abzurechnen hatte, vertraute. Der Sachverhalt bedarf insoweit erschöpfender Feststellungen.

Die Annahme eines Betruges ist rechtsirrtumsfrei, da EEEEEEED den Betrag von vornherein für sich verwenden wollte. Das Landgericht hat ferner darin, dass TOD = uf Gen Rentenzahlungsauftrag den Erledigungsvermerk mit seinem Namenszug setzte, eine Falschbeurkundung nach § 348 Abs 2 St@B gesehen. Dagegen bestehen 3edenken, weil der Vermerk den’ gedanklichen Inhalt des der Post erteilten Zahlungsauftrages nicht veränderte; insoweit liegt nur eine schriftliche Lüge vor (RGSt 59, 321,

324 f). “

Im Fall IV liess sich SO ni: Hilfe sichergestellter, ihm als Fälschungen bekannter Empfangsbescheinigungen die Rente des damals schon ausgewanderten FEED für April - Juni 1951 vom Kassenbeamten auszahlen und verbrauchte das Geld für sich. Diese Feststellungen binden

den Senat, weil Rechtsfehler dabei nicht zutage treten; die Angriffe der Revision liegen auf tatsächlichen Ge-

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Die rechtliche Würäigung dieser Tat als fortgesetzten Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung enthält keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann entnommen werden, dass die Strafkammer auch vom Vorliegen der inneren Tatseite beider Vorschriften überzeugt war; diese sollte im Urteil entsprechend der ihr im Strafrecht zugemessenen Bedeutung auch dann nicht ungewürdigt bleiben, wenn sie nach dem Sachverhalt klar zutage zu liegen scheint, wie es vorliegend der Fail ist.

Im Fall V natte Eggenkämper in fünf Monatslisten für die Postnebenstellen in Altenrheine und Breischen die auszuzahlenden Beträge in der Schlußsumme zu niedrig errechnet und demgemäss zu wenig überwiesen. Als die Monatslisten zurückkamen, bemerkte er den Rechenfehler und änderte .die Gesamtsumme in die richtige um; er machte jedoch die Posthalter nicht darauf aufmerksam, dass er ihnen zuwenig Geld überwiesen hatte; es handelte sich um vier Beträge von je 100 Di und einen Betrag von 300 DM.

Das Landgericht hat in diesem Verhalten zunächst . einen Betrug durch Unterlassung zum Nachteil der Post- ‘halter gefunden, die er auf Grund seiner Dienststellung als Leiter der Rentenstelle auf das Versehen hätte hinweisen müssen. Bestehen gegen die Annahme des äusseren Tatbestandes des § 263 StGB auch keine Bedenken, so hat das Lanägericht bislang noch keine Feststellungen darüber getroffen, ob diese Pflichtverletzung auch vorsätzlich begangen wurde; der Angeklagte hat sich dahin verteidigt, er habe es als Sache der Posthalter angesehen aufzupassen, dass ihnen die richtigen Beträge überwiesen wurden. Nit äieser Schutzbehauptung hat sich der Tatrichter nicht auseinandergesetzt, obwohl der Beschwerdeführer damit

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ein vorsätzliches Handeln bestritt. Eine auf besonderer Rechtsgrundlage beruhende Pflicht kann nur schuldhaft verletzen, wer sie kennt und weiss, was sie ihm gebietet;z für pflichtwidriges Unterlassen gilt das in besonderem lasse.

Es kann auch kein Zweifel darüber obwalten, dass der Beschwerdeführer ihm amtlich anvertrauten Urkunden einen anderen Inhalt gegeben hat, weil sie nunmehr eine andere Endsumme als gezaiillt auswiesen als vorher. Das Landgericht hat sich aber nicht darüber ausgesprochen, ob dem ängeklagten auch bewusst geworden ist, dass er diese Rechenfehler nicht mehr berichtigen durfte, obwohl sie ihm selbst unterlaufen waren, weil die Postverwaltung, die Posthalter oder sonstige Beteiligte ein Recht auf die Unversehrtheit der Urkunde erworben hatten

(RGSt 69, 28 £).

In beiden Richtungen bedarf der innere Tatbestand noch weiterer Klärung.

..„Krumme - Bülle Dr. Augustin

Martin - Bundesrichter Dr. Seibert ist beurlaubt und ortsabwesend, Somit an der Unterschriftsleistung verhindert. -

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