Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 4 StR 220/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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"sin 220/76 > 2273 060
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Postmeister Otto C EEE aus DEE NeEst:., geboren an EEE :912 in sllWSchiesien,
wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Februar 1954 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte hatte als Amtsvorsteher die Gehälter ah die Bediensteten seines Postamtes auszuzahlen. Die Beträge lagen, in Briefumschlägen sortiert, auf dem Arbeitstisch seines Dienstzimmers. An einem Zahltag fehlten in einem Umschlag 200 DM in einem anderen 285 DM. Der Angeklagte behauptet, beide Beträge habe ein Unbekannter gestohlen. Der Angeklagte liess sich aus der Schalterkasse 485 DM geben und füllte die Umschläge wieder. Im Abschlussbuch der Hauptkasse rechnete er den Betrag den dort erscheinenden "schwebenden Beträgen" zu, ohne ihn jedoch im Nachweis der schwebenden Beträge aufzuführen. Aus dem Abrechnungsbuch des Schalterbeamten entfernte er später die Blätter, auf denen dieser die den Vorsteher ausgehändigten Beträge eingetragen hatte,
| Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Amts-
unterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Untreue
(§ 266 StGB) und wegen Urkundenbeschädigung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) verurteilt, im übrigen hat es ihn freigesprochen. Der Angeklagte erhebt mit der Revision die Sachbeschwerde; die Rechtfertigung des Rechtsmittels lässt jedoch erkennen, dass er sich nur gegen die Verurteilung wenden will.
Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen Unterschlagung der 485 DM verurteilt, die er sich vom Schalterbeamten zur Deckung des Fehlbetrages aushändigen liess.
Der Beschwerdeführer hatte als Beamter der Bundespost (§ 359 StGB) den Betrag in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher vom Schalterbeamten empfangen und auch in alleinigem
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Gewahrsam, als er ihn zur Deckung der beiden Fehlbeträge verwandte. Damit eignete er sich das Geld zum eigenen Vor. teil zu; denn er wollte durch die Meldung des Fehlbestandes bei seinen Vorgesetzten nicht auffallen, weil er befürchtet, er könne seine eben übernommene Dienststelle wieder verliere (RGSt 64, 414, 415). Zum Tatbestand des § 350 StGB gehört i nicht, dass sich der Täter im Endergebnis bereichert. Der Hinweis der Revision, der Angeklagte hätte kurz nach der = Entdeckung aus einem Währungsausgleich und einer Hausraishilfe den Betrag ersetzen können, liegt neben der Sache; das Vorhaben. künftig irgendwann Ersatz aus eigenen Mitteln zu schaffen, schließt die Annahme der Zueignungsabsicht nicht aus (4 StR 81/50 bei L-M § 350 Nr 1). u
Die weiteren Anstände der Revision liegen ausschliesslich auf tatsächlichem Gebiet, das dem Revisionsrichter richt “ zugänglich ist. Die Feststellungen des Urteils tragen den Schuldspruch in allen seinen Teilen.
Bei der Strafzumessung findet sich die strafschärfende ® Erwägung, der Beschwerdeführer habe die Beschädigung des ! Abrechnungsbuches bestritten, trotzdem seine Täterschaft überzeugend nachgewiesen sei. Da aber in anderem Zusammen- “ hang die fehlende Einsicht des Angeklagten hervorgehoben wird, so schliesst das aus, dass die Strafkammer das hartnäckige Leugnen für sich allein als Strafschärfungsgrund bewertet hat (vgl BGHSt 1, 103, 105; 3, 199). Die für diese Tat ausgesprochene Einzelstrafe von zwei Monaten hat das Landgericht im Urteil zwar nicht unter dem Gesichtspunkt des § 27 b StGB ausdrücklich erörtert; dazu hat es ersichtlich deshalb keinen Anlass gesehen, weil ihm die Umwandlung in eine Geldstrafe wegen der hohen Einsatzstrafe von sieben Monaten für die schwere Amtsunterschlagung von vornherein untunlich schien.
Das Urteil legt es indessen nahe, dass der Tatrichter es übersehen hat, die Anwendbarkeit der $$% 23 ff StGB zu prüfen. Die Strafkammer hebt hervor: der Beschwerdeführer sei bislang unbestraft, habe ein schweres Flüchtlingsschicksal erduldet, er sei seinem Amte nicht gewachsen gewesen, verliere durch die Verurteilung seine langjährige Beamtenstellung, habe den Schaden zur Hälfte schon wiedergutgemacht und sei als besonders strafempfindlich anzusehen. Angesichts dieser Feststellungen stellt das Schweigen des Urteils zur Frage der Strafaussetzung einen sachlichrechtlichen Mangel dar; er nötigt dazu, die Sache zur Nachholung dieser Entscheidung zurückzuverweisen (BGHSt 6, 68).
Groß ° Krumme Hülle Dr. Augustin Seibert