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BGH Entscheidung vom 18.02.1955 – 2 StR 617/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Zwischen Urkundenfälschung (§ 26 StGB) und Urkundenverfäischung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) besteht bei der Verfälschung einer Urkunde jetzt nickt mehr Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit

22.8 009 Hr Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! "

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Gesetz: SıGB 8§ 267, 348 Abs 2

Rechtssatz: Zwischen Urkundenfälschung (§ 26 StGB) und Urkundenverfäischung im Amt (§ 348 Abs 2 StGB) besteht bei der Verfälschung einer Urkunde jetzt nickt mehr Tateinheit, sondern Gesetzeseinheit

Aktenzeichen: 2 StR 617/53 Urt des BSH. v. 18. Februar 1955 LG Oldenburg

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache j gegen

den früheren Postangestellten Rudi Pr aus OB GERD zeboren am EEE 1915 in B s

2.) den Postsekretär Ernst Eduard Albert A ii aus A

DT Em, zevoren ar EEE 1903 ir. vOCEm.

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Eundesrichter Verner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichier Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

L

Bundesanwalt Dr. Ip in der Verhandiung, Oberregierungsrat Dr. Kos bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkennt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wirä Gas Urteil dee Landgerichts in Oldenburg vom 18. September 19553 dahin geändert, dass statt "Urkundenfälschung" eingesetzt wird “Urxundenverfälschung im Amt" und "§ 267" entfällt.

Die Sechs wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen

Im übrigen werden beide Revisionen verworfen

Von Rechts wegen

Gründe§

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Die Angeklagten sind wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue und Urkundenfäi - schung mıt sechs und acht Monaten Gefängnis bestraft worden, Daneben erhielten sie Geldstrafen von 50 DM und 100 DM-

Beide Angeklagten haben gegen dieses Urteil Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung sowohl von Verfahrensvorschriften als auch des sachlichen Rechts rügen.

Der Angeklagte AM änderte in ı8 Fällen die von Beanten der Werteingangsstelle der Post im Nachgebührenbuch eingetragene Zuschrift jeweils auf einen geringeren Betrag ap. Der Angeklagte KB machte Gleiches in vier Fällen,

wozu der Angeklagte AB das Geld in Höhe der Differenzbeträge, insgesamt 234,40 DM, verbraucht hat, konnte nicht geklärt werden. Die Strafkammer geht daher zu seinen Gunsten davon aus, dass er es für sich verbraucht hat, um damit Fehibestände seiner Dienstkasse zu decken, Auch bei dem Angeklagten KB nimmt die Strafkammer an, dass er die Differenzbeträge zur Deckung von Minderbeträgen beim Kassenabschluss benutzt hat.

i.'Die Voraussetzungen der Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 lieger nicht vor. Beide Angeklagten hatten zur Zeit ihrer Straftaten einen regelmässig bezahlten Arbeitspiatz bei der Bundespost inne. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Angeklagten bei ihnen nicht zu bejahen, dass sie sich infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befanden. Auch fanden sie, wie die Erhebungen bei dem Angekıagten KR e-gaven, in ihren beengten wirtschaftlichen Verhält-

nissen notfalis Unterstützung durch Darlehen. Dieser Angeklag. te erhielt zudem neben seinen Dienstpezügen 400 DM als Tasten. ausgleich. Straffreiheit auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist mithin für beide Angeklagten zu verneinen.

1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte AM mit seiner Hevision Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Zur Begründung führt er aus, dass der Tatbestand einer Unterschlagung nicht aufge-

klärt sei, Die Frage, ob der Angeklagte sich Geld aus der Post. kasse rechtswidrig zugeeignet hat, sei völlig offen geblieben. Zs sei auch nicht festgestellt, ob die Kasse Fehlbeträge hatte.

Die Strafkammer konnte allerdings nicht mit Sicherheit feststellen. dass die Angeklagten das unterschlagene Geld örtlich entfernt und es sich dabei rechtswidrig zugeeignet haben. Indessen nimmt sie an, dass die Differenzbeträge zur Kasse der Angeklagten eingingen, denn sie ‚stellt fest, dass sie diesen Eingang durch Verfälschung der Nachgebührenbücher und unrichtige Führung der Abschlussbücher verschleierten und 'das Geld sur Neckung von Fehlbeträgen verwandten. Einer Feststellung darüber, in welcher Weise Fehlbeträge in der Kasse entstanden waren, bedurfte es nicht. Dem Urteilszusammenhang kann mit Sicherheit entnommen werden, dass die Angeklagten die Differenz beträge amtlich empfangen hatten und sie sich rechtswidrig zueigneten. Ob schon der Fehlbestand auf rechtswiärige Entnahme von Geld aus der Kasse durch die Angeklegten zurückzuführen war, blieb für die Straftat der rechtswidrigen Zueignung de? Differenzbeträge en sich belangios.

Auf die Sachrüge bedurfte das angefachtene Urteil einer unfassenden Nachprüfung.

Gegen die Verurteilung wegen forigesetzter schwerer Amts unterschlagung in Tateinheit mit Untreue (vgl hierzu RGSt

69. 335) bestehen keine rechtlichen Bedenken. Denn Amtsunterschlagung ist auch dann gegeben, wenn der Täter beabsichtigt, einen Fehlbetrag seiner Kasse zu decken und hierzu in seinen twewahrsam gelangte amtliche Gelder verwendet, deren Eingang

er durch Tälschung der Belege oder Bücher verheimlicht. Da- ‚durch bekundet er gerade seine Absicht, sich das Geld zuzueignen, so dass darin die Ausführung der Tat zu sehen ist. Das eniliche Geld führt .er auf diese Weise nach seinem wirtschaftiichen Werte sich zu, Zugleich entzieht er sich so der Verpflichtung, den Fellbetrag der Kasse aus eigenen Mitteln zu decken (vei BEH 4 StR 81/50 vom 10. August 1951). Die körperliche Entnahme der Gelder aus. der Kasse setzt in solchem Falle § 350 StGB nicht -voraus.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung stützt die Strafkemner auch auf § 267 StGB. Indessen sind nach den Feststellungen in allen Fällen die Voraussetzungen der Urkundenverfälschung nach g 348 Abs 2 StGB’erfüllt. Denn "verfälschen" im Sinne dieser Vorschrift entspricht dem gleichen Begr iff in 3 267 StGB (vgl RGSt 60, 243). Deshalb kann die strafbare HYandlung, die Verfälschung einer Urkunde ist, nicht mehr als Tateinheit nach § 348 Abs’2 und § 267 SiEB geweriet werden. Bei der früheren Fassung des § 267. StGB (vgl VO vom 29. Mai 1943 ‚RGBiL I, 339) wurde dies bejaht (RGSt 456, 420; 60, 245). Jetzt ‚besteht aber für die Urkundenfälschung nach §§ 267 StGB nicht zehr das Erfordernis, dass der Täter von der verfälschten Urkunde auch Gehrauch macht. Das Gebrauchmachen ist nicht mehr ein hloßer . Bestandteil der Straftat, vielmehr selbst und für sich allein ebenfalls die Verwirklichung des Tatbestandes der Urkundenfälschung. Daher decken sich die Tatbestände des § 348 Abs 2 StGB und des § 267 StGB, wenn es sich um die Verfälschung siner Urkunde handelt, von der Voraussetzung der Begehung im Ant nach § 348 Abs 2 StGB abgesehen. Diese Strafbestimmung ist

also der engere Tatbestand und schliesst daher die gleichzei. tige Anwendung des § 267 StGB aus. Der Senat hat den Urteils. ausspruch entsprechend berichtigt. Der Strafausspruch ist dadurch nicht berührt,

Ill.) Der Angeklagte KOEEB bezeichnet in seiner Revision die 88 249, 254 StPO als verletzt. Zur Begründung macht er gelten, seine polizeiliche Einlassung sei nicht Bestandteil seiner Ein. lassung in der Hauptverhandlung geworden. Sie hätte mithin nid verwertet werden dürfen,

Das Urteil stellt indessen fest, dass der Angeklagte ser] zugegeben hat, im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Fälschung- der Zuschriften angegeben zu haben, "wenn er Änderungen vorgenommen habe, dann habe er es getan, um seinen Kassenabschluss abzustimmen". Hiernach ist der Einwand der Revision unbegründet, weil die Einlassung des Angeklagten vor der Polizei oränungsmässig in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.

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Weiter rügt die Revision Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht nach $.244 Abs 2 StPO, weil Unterschlagung ode: Veruntreuung in tatsächlicher Hinsicht nicht dargetan sei. He übersieht die Revision, wie bereits in den Erörterungen zur R« vision des Mitangeklagten A ausgeführt, dass sich aus dem Zusammenhalt der Feststellungen des Urteils eindeutig der Eimr sang der Differenzbeträge in die Kasse des Angeklagten und die Unterschlagung durch diesen ergibt. Damit sind die Tatsachen gegeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren |

lung gefunden werden,!Teiterer ergänzender Feststellungen bedurfte es nicht. Eine Verletzung der §§ 261, 338 Nr 7 Stpo !ie®

nicht vor; &

Zur Sachrüge des Angeklagten kann auf die einschlägigel Bemerkungen oben zur Revision des Angeklagten Ai verwies®?

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werden. Das dort zu § 267 StGB Bemerkte gilt auch hier.

IV.) ‚Bei der Höhe der erkannten Strafen ergibt sich bei beiden Angeklagten noch die Notwendigkeit, die Frage zu prüfen und zu entscheiden, ob für sie Strafaussetzung zur Bewährung nach 8§ 23 ff StGB angeordnet werden kann (vgl Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953 in NJW 1954, 59), Dieserhalb ist daher die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Werner Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Schalscha

ist infolge Urlaubs verhindert, seine Unterschrift

beizufügen, Werner

Menges Hoepner