Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.08.1953 – 4 StR 334/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 334/53 2303 051 23
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Amtssekretär Norbert Josef C ED :u:s UHR: dort geboren am EEE 1525,
wegen Untreue u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ED vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEEEEy als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Januar 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte war auf dem Standesamt tätig; ihm war der Angestellte Vieler als Hilfskraft zugeteilt. Beide verfügten über eine gemeinsame Kasse von 250 DM, die sich aus Gebührenmarken und dem durch Verkauf von Marken erzielten Erlös zusammensetzten. Gebühren waren vom Antragsteller sowohl für das Aufgebot wie das Familienstammbuch zu entrichten. Die Gebührenmarken für die erste Amtshandlung wurden der Urkunde aufgeklebt und sogleich entwertet, die für das noch anzulegende Familienbuch verkauften hingegen zunächst unentwertet an die Niederschrift der Aufgebotsverhandlung mit einer Büroklammer geheftet. Alles wurde bis zur Trauung im Schreibtisch des Angeklagten aufbewahrt. Gelegentliche- kleinere Pehlbeträge in der Kasse hatten der Angeklagte und Vieler mit eigenen Mitteln gedeckt. Im Februar oder März 1951 ergab aber ihre Kassenprüfung einen Fehlbestand von 30 DM, den beide in Höhe von 20 DM sogleich ausglichen. Die noch fehlenden 10 DU deckten sie in der Weise ab, dass sie in entsprechender Höhe Gebührenmarken, die sie schon für Pamilienstammbücher ausgegeben und an die Aufgebotsverhandlungen geheftet hatten, der Kasse wieder zuführten. Erst im Sommer 1951 haben sie die Unstimmigkeiten in der Kasse durch Bareinzahlung aus eigener Tasche endgültig bereinigt.
Das Landgericht hat den Angeklagten und VE insoweit wegen Untreue -(§ 266 StGB) in Tateinheit mit Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) verurteilt. Die Entscheidung gegen VeggB ist rechtskräftig geworden, vährend der Angeklagte Revision eingelegt hat; er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensbeschwerde ist unbegründet. Der Inhalt der Akten weist aus, dass die Strafkammer durch
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den Eröffnungsbeschluss vom 8. Dezember 1952 über den Antrag des Yerteidigers vom 5. November 1952, die Eröffnung des Hauptverfahrens abzulehnen, sachlich befunden hat, indem es seinem Antrag nicht folgte. Wenn der Eröffnungsbeschluss der Ladung zum Hauptverhandlungstermin entgegen der Weisung des Vorsitzenden
nicht beigefügt und damit nicht zugestellt worden ist, so beruht das Urteil nicht auf diesem Versehen; denn der nach § 210 Abs 1 StPO mit Rechtsmitteln nicht angreifbare Beschluss ist nach der Sitzungsniederschrift verlesen und damit dem Angeklagten und seinem Verteidiger bekanntgemacht worden. Er stimmte zudem, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, in der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes mit der Anklage überein, die das Ermittlungsergebnis enthielt und dem Beschwerdeführer zugegangen ist (vgl RGSt 31, 104 f).
Auch die Sachbeschwerde kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Jer Angeklagte war Beamter im Sinne des § 359 St6B und hatte die Gebührenmarken in antlicher Eigenschaft empfangen, damit er sie an Aufgebotsbesteller verkaufe. Er und sein Mittäter besassen den ausschliesslichen Gewahrsam an den Marken. Der Be-. schwerdeführer hat auch die schon verkauften Marken, die er nach Entdeckung ‘dest Fehlbetrages abheftete und wieder in die Kasse zurücklegte, unterschlagen.
Verwendet ein Beamter zur Deckung eines Fehlbetrages aus Kangel an bereiten eigenen Nitteln bis zu deren Beschaffung amtliche Gelder, so begeht er eine Zueignungshandlung im Sinne von § 350 StGB; denn ein derartiges Vorgehen setzt begrifflich die Absicht voraus, das in amtlicher Eigenschaft empfangene Geld wirtschaftlich für sich zu verwenden. Es ist nicht erforderlich, dass der Beamte zum Ersatz des Fehlbetrages
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verpflichtet war; 'es genügt, dass er seine Ersatzpflicht - sei es auch irrtümlich - angenommen hat.
Das Vorhaben, künftig Ersatz aus eigenen Mitteln zu schaffen,. schliesst die Annahme der Zueignungsabsicht nicht aus. Zu diesen in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelten Grundsätzen hat sich der Senat schon in seiner Entscheidung vom 10. August 1951 -
4 StR 81/50 - bekannt (vgl Lindenmaier-Möhring, § 350 StGB Nr 1); an ihnen hält er auch nach erneuter Prüfung fest (ebenso Urteil vom 6. kärz 1952 - 4 StR 682/51).
. Es bleibt lediglich zu untersuchen, ob die beson- _ dere Gestaltung dieses Falles Anlass zu einer anderen Entscheidung bietet. Das ist zu verneinen. Vorliegend handelt es sich um Gebührenmarken. Diese stehen aber bei Behörden nach der Verkehrssitte dem Gelde gleich. Die angehefteten Marken hatte der Angeklagte verkauft, und zwar an den, der die Ausstellung des Familienstammbuches beantragt hatte. Eigentlich hätte er sie den Käufern nach § 433 BGB aushändigen müssen, damit diese sie bei Behändigung des Buches am Trautage vor-, legten. Zur Vereinfachung der Geschäftsabwicklung behielt sie der Beschwerdeführer jedoch als der zuständige Sachbearbeiter unter Einverständnis des Käufers in amtlichem Gewahrsam. Diese Marken standen nicht in seinem 3igentum; es waren für ihn fremde Sachen. Den ‚in den Karken verkörperten fremden Sachwert hat der Beschwerdeführer seinem eigenen Vermögen einverleibt, indem er die Karken abheftete und sie, statt sie ins Stammbuch zu kleben, in die Kasse zurücklegte und sie so dazu missbrauchte, eine Verbindlichkeit gegenüber dem Staat zu erfüllen, die er als die seinige ansah. Der Unrechtsgehalt der Tat als einer rechtswidrigen Zueignung wird deutlich, wenn man-sich vorstellt, der
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Angeklagte habe die Geldscheine, die der Äntragsteller hingab, nicht sogleich gegen Gebührenmarken eingetauscht, sondern. zunächst an die Aufgebotsurkunde angeklammert und das Geld der Kasse zugeführt, nachden er den Fehlbetrag entdeckt hatte. An die Stelle der fremden Geldscheine treten hier die fremden Gebührenmarken. Beide Fälle liegen rechtlich und wirtschaftlich gleich: eine für gegeben erachtete Ersatzpflicht wird vom Täter mit einem fremden Vermögenswert, den er auch als solchen erkannt hat, erfüllt. Dass der Angeklagte das Einverständnis seines Vorgesetzten mit seinen Machenschaften nicht vorausgesetzt und sich daher der Rechtswidrigkeit seines Tuns auch bewusst gewesen ist (RGSt 73, 284 f), hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei daraus gefolgert, dass er bei der Meldung des Fehlbetrages verschwiegen hat. wie er ihn inzwischen abgedeckt hatte.
Die Frage, wie zu entscheiden wäre. wenn der Angeklagte den-Fehlbetrag nfır ganz vorübergehend verdeckt und alsbald einem ursprünglichen Vorhaben gemäss mit bereitliegenden eigenen Mitteln .abgedeckt hätte, braucht nicht entschieden zu werden, da dies nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zutrifft; der Fehlbetrag ist erst im Sommer 1951, also erst Monate nach der Tat endgültig abgedeckt worden.
Gegen die Annahme des Treubruchtatbestandes der Untreue, den die Strafkammer in der bewussten Verschleierung der wahren ‚Kassenlage erblickt, bestehen ebenfalls keine durchgreifenden Bedenken (RGSt 73, 6).
Das Erstreben eigenen Vorteils wird in § 266 StGB nicht vorausgesetzt. Der Wille, den Fehlbetrag später zu ersetzen, schliesst die Annahme einer Vermögensgefährdung und damit des Nachteils nicht aus. Die Geldstrafe ist im § 266 StGB zwingend vorgeschrieben.
Krumme Hülle Jagusch Dr. Heimann-Trosien Seibert